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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Folge von Arglist oder grober Fahrlässigkeit, so ist der dadurch verspätete Reisende berechtigt, von der fehlbaren Unternehmung auch den Ersatz eines weitergehenden Schadens zu verlangen.

Der Mißbrauch der Rechte aus einer F. zieht, abgesehen von den durch die reglementarischen Bestimmungen der Bahnverwaltung ausgesprochenen Straffolgen die Ahndung nach den allgemeinen Strafgesetzen nach sich. Dies gilt insbesondere von der mißbräuchlichen Benutzung einer für eine bestimmte Person gewährten Freikarte, einer Begünstigungsanweisung für eine bestimmte Person, für Zeit- und Abonnementskarten, für Karten, die nur an bestimmte, sich legitimierende Personen verabfolgt werden (Arbeiterkarten, Schülerkarten u. dgl.), endlich für im Tarif und kraft Vordruck als unübertragbar erklärten F. Strafrechtlich verfolgbar ist auch die ungemeldete Fahrt ohne oder mit ungenügender F., wenn die Kriterien der versuchten Fahrpreishinterziehung gegeben sind, u. zw. auch wenn der Fahrpreis nebst Zuschlag bezahlt wird. Zu den strafbaren Handlungen gehört auch die Fahrkartenfälschung (s. d.).

III. Gültigkeitsdauer der F.

Die Gültigkeitsdauer der F. ist sehr verschieden. Früher war das Recht aus der einfachen Karte in der Regel auf den Zug (und dessen Anschlüsse) beschränkt, zu dem sie ausgegeben wurde, und nur durch die Gestattung, die Fahrt einmal für eine bestimmte Zeit zu unterbrechen (s. Fahrtunterbrechung) erweitert. Heute geht die Tendenz dahin, die Gültigkeitsdauer nach der Länge der Beförderungsstrecke zu regeln.

Die Geltungsdauer der F. beträgt in Deutschland vier Tage, in Österreich für Entfernungen bis zu 400 km zwei Tage, für Entfernungen über 400 km vier Tage; in Ungarn ist, abgesehen von den im Tarife zugelassenen Fahrtunterbrechungen, der Grundsatz der ununterbrochenen Fahrt bis zur Bestimmungsstation festgehalten.

Als erster Tag der Geltungsdauer gilt der Tag, mit dessen Datum die Karte abgestempelt worden ist. Die Reise muß spätestens um Mitternacht des letzten Geltungstages beendet sein. In Österreich und Ungarn muß die Reise am ersten Geltungstag, und wenn die F. die Bezeichnung eines bestimmten Zuges oder Tagesabschnittes ausweist, mit diesem Zug oder innerhalb dieses Tagesabschnittes angetreten werden. In Deutschland kann die Reise an einem beliebigen Tag innerhalb der Geltungsdauer angetreten werden. Letzteres gilt allgemein für Buchfahrkarten und Vereinsfahrscheinhefte. Inhaber von letzteren können die Reise in beliebiger Fahrtrichtung und auch auf einer Zwischenstation antreten. Ein Wechsel der einmal eingeschlagenen Fahrtrichtung ist unzulässig.

Die Vereinsfahrscheinhefte haben eine Gültigkeit bis zu 120 Tagen, bei Buchfahrkarten ist die Gültigkeitsdauer durch Vordruck bestimmt.

Bei Zeitkarten (Jahres- und Halbjahreskarten, Monatskarten, Wochenkarten) ergibt sich d e Gültigkeitsdauer aus der Art der Karte. Tausendmeilenkarten (Amerika), Kilometerkarten und ähnliche Karten können vielfach selbst über das Kalenderjahr hinaus benutzt werden.

In Belgien gilt eine einfache F. nur für den Tag der Ausgabe, der Rückfahrkupon von Hin- und Rückfahrkarten auf allen Strecken 2 Werktage.

In Frankreich gilt die F. nur für das auf ihr vermerkte Datum.

In Italien darf ein Zwischenaufenthalt nur bis zu der auf das Ende des folgenden Tages eintretenden Mitternacht dauern.

In den Niederlanden gilt die einfache F. 2 Tage.

In der Schweiz sind einfache F. nur für den Tag ihrer Ausgabe gültig, ausgenommen F. für Reisen von mehr als 200 km, die bis Mitternacht des folgenden Tages gelten. Hin- und Rückfahrkarten gelten bei Reisen bis zu 10 km 3 Tage, für alle übrigen Entfernungen 10 Tage.

Vgl. die EVO. § 13;

das österr.-ung. BR. § 13;

den belgischen Personen- und Gepäcktarif, Art. 4;

die französischen Tarifs generaux de grande vitesse, Art. 4;

die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen, Art. 30;

das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden, Art. 10;

das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen, § 9.

Nach dem Berner Entwurf soll die Geltungsdauer der Fahrausweise durch den Tarif bestimmt werden. Die Geltungsdauer soll betragen:

"bei einfacher Fahrt für je auch nur angefangene 150 km mindestens 1 Tag;

bei Hin- und Rückfahrt:

für Entfernungen bis und mit 100 km mindestens 4 Tage,

und für je auch nur angefangene weitere 100 km 2 Tage.

Besondere Fahrausweise zu ermäßigten Preisen können eine geringere Geltungsdauer haben."

IV. Übertragbarkeit der F.

In dieser Frage besteht in den einzelnen Ländern eine verschiedene Auffassung.

In Deutschland und in Österreich ist der Standpunkt vorherrschend, daß die F. als Inhaberpapiere übertragbar sind, wofern es sich nicht um F. handelt, die auf Namen lauten oder mit einer Fahrpreisermäßigung oder sonstigen Begünstigung verbunden sind.

Folge von Arglist oder grober Fahrlässigkeit, so ist der dadurch verspätete Reisende berechtigt, von der fehlbaren Unternehmung auch den Ersatz eines weitergehenden Schadens zu verlangen.

Der Mißbrauch der Rechte aus einer F. zieht, abgesehen von den durch die reglementarischen Bestimmungen der Bahnverwaltung ausgesprochenen Straffolgen die Ahndung nach den allgemeinen Strafgesetzen nach sich. Dies gilt insbesondere von der mißbräuchlichen Benutzung einer für eine bestimmte Person gewährten Freikarte, einer Begünstigungsanweisung für eine bestimmte Person, für Zeit- und Abonnementskarten, für Karten, die nur an bestimmte, sich legitimierende Personen verabfolgt werden (Arbeiterkarten, Schülerkarten u. dgl.), endlich für im Tarif und kraft Vordruck als unübertragbar erklärten F. Strafrechtlich verfolgbar ist auch die ungemeldete Fahrt ohne oder mit ungenügender F., wenn die Kriterien der versuchten Fahrpreishinterziehung gegeben sind, u. zw. auch wenn der Fahrpreis nebst Zuschlag bezahlt wird. Zu den strafbaren Handlungen gehört auch die Fahrkartenfälschung (s. d.).

III. Gültigkeitsdauer der F.

Die Gültigkeitsdauer der F. ist sehr verschieden. Früher war das Recht aus der einfachen Karte in der Regel auf den Zug (und dessen Anschlüsse) beschränkt, zu dem sie ausgegeben wurde, und nur durch die Gestattung, die Fahrt einmal für eine bestimmte Zeit zu unterbrechen (s. Fahrtunterbrechung) erweitert. Heute geht die Tendenz dahin, die Gültigkeitsdauer nach der Länge der Beförderungsstrecke zu regeln.

Die Geltungsdauer der F. beträgt in Deutschland vier Tage, in Österreich für Entfernungen bis zu 400 km zwei Tage, für Entfernungen über 400 km vier Tage; in Ungarn ist, abgesehen von den im Tarife zugelassenen Fahrtunterbrechungen, der Grundsatz der ununterbrochenen Fahrt bis zur Bestimmungsstation festgehalten.

Als erster Tag der Geltungsdauer gilt der Tag, mit dessen Datum die Karte abgestempelt worden ist. Die Reise muß spätestens um Mitternacht des letzten Geltungstages beendet sein. In Österreich und Ungarn muß die Reise am ersten Geltungstag, und wenn die F. die Bezeichnung eines bestimmten Zuges oder Tagesabschnittes ausweist, mit diesem Zug oder innerhalb dieses Tagesabschnittes angetreten werden. In Deutschland kann die Reise an einem beliebigen Tag innerhalb der Geltungsdauer angetreten werden. Letzteres gilt allgemein für Buchfahrkarten und Vereinsfahrscheinhefte. Inhaber von letzteren können die Reise in beliebiger Fahrtrichtung und auch auf einer Zwischenstation antreten. Ein Wechsel der einmal eingeschlagenen Fahrtrichtung ist unzulässig.

Die Vereinsfahrscheinhefte haben eine Gültigkeit bis zu 120 Tagen, bei Buchfahrkarten ist die Gültigkeitsdauer durch Vordruck bestimmt.

Bei Zeitkarten (Jahres- und Halbjahreskarten, Monatskarten, Wochenkarten) ergibt sich d e Gültigkeitsdauer aus der Art der Karte. Tausendmeilenkarten (Amerika), Kilometerkarten und ähnliche Karten können vielfach selbst über das Kalenderjahr hinaus benutzt werden.

In Belgien gilt eine einfache F. nur für den Tag der Ausgabe, der Rückfahrkupon von Hin- und Rückfahrkarten auf allen Strecken 2 Werktage.

In Frankreich gilt die F. nur für das auf ihr vermerkte Datum.

In Italien darf ein Zwischenaufenthalt nur bis zu der auf das Ende des folgenden Tages eintretenden Mitternacht dauern.

In den Niederlanden gilt die einfache F. 2 Tage.

In der Schweiz sind einfache F. nur für den Tag ihrer Ausgabe gültig, ausgenommen F. für Reisen von mehr als 200 km, die bis Mitternacht des folgenden Tages gelten. Hin- und Rückfahrkarten gelten bei Reisen bis zu 10 km 3 Tage, für alle übrigen Entfernungen 10 Tage.

Vgl. die EVO. § 13;

das österr.-ung. BR. § 13;

den belgischen Personen- und Gepäcktarif, Art. 4;

die französischen Tarifs généraux de grande vitesse, Art. 4;

die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen, Art. 30;

das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden, Art. 10;

das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen, § 9.

Nach dem Berner Entwurf soll die Geltungsdauer der Fahrausweise durch den Tarif bestimmt werden. Die Geltungsdauer soll betragen:

„bei einfacher Fahrt für je auch nur angefangene 150 km mindestens 1 Tag;

bei Hin- und Rückfahrt:

für Entfernungen bis und mit 100 km mindestens 4 Tage,

und für je auch nur angefangene weitere 100 km 2 Tage.

Besondere Fahrausweise zu ermäßigten Preisen können eine geringere Geltungsdauer haben.“

IV. Übertragbarkeit der F.

In dieser Frage besteht in den einzelnen Ländern eine verschiedene Auffassung.

In Deutschland und in Österreich ist der Standpunkt vorherrschend, daß die F. als Inhaberpapiere übertragbar sind, wofern es sich nicht um F. handelt, die auf Namen lauten oder mit einer Fahrpreisermäßigung oder sonstigen Begünstigung verbunden sind.

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[459/0476] Folge von Arglist oder grober Fahrlässigkeit, so ist der dadurch verspätete Reisende berechtigt, von der fehlbaren Unternehmung auch den Ersatz eines weitergehenden Schadens zu verlangen. Der Mißbrauch der Rechte aus einer F. zieht, abgesehen von den durch die reglementarischen Bestimmungen der Bahnverwaltung ausgesprochenen Straffolgen die Ahndung nach den allgemeinen Strafgesetzen nach sich. Dies gilt insbesondere von der mißbräuchlichen Benutzung einer für eine bestimmte Person gewährten Freikarte, einer Begünstigungsanweisung für eine bestimmte Person, für Zeit- und Abonnementskarten, für Karten, die nur an bestimmte, sich legitimierende Personen verabfolgt werden (Arbeiterkarten, Schülerkarten u. dgl.), endlich für im Tarif und kraft Vordruck als unübertragbar erklärten F. Strafrechtlich verfolgbar ist auch die ungemeldete Fahrt ohne oder mit ungenügender F., wenn die Kriterien der versuchten Fahrpreishinterziehung gegeben sind, u. zw. auch wenn der Fahrpreis nebst Zuschlag bezahlt wird. Zu den strafbaren Handlungen gehört auch die Fahrkartenfälschung (s. d.). III. Gültigkeitsdauer der F. Die Gültigkeitsdauer der F. ist sehr verschieden. Früher war das Recht aus der einfachen Karte in der Regel auf den Zug (und dessen Anschlüsse) beschränkt, zu dem sie ausgegeben wurde, und nur durch die Gestattung, die Fahrt einmal für eine bestimmte Zeit zu unterbrechen (s. Fahrtunterbrechung) erweitert. Heute geht die Tendenz dahin, die Gültigkeitsdauer nach der Länge der Beförderungsstrecke zu regeln. Die Geltungsdauer der F. beträgt in Deutschland vier Tage, in Österreich für Entfernungen bis zu 400 km zwei Tage, für Entfernungen über 400 km vier Tage; in Ungarn ist, abgesehen von den im Tarife zugelassenen Fahrtunterbrechungen, der Grundsatz der ununterbrochenen Fahrt bis zur Bestimmungsstation festgehalten. Als erster Tag der Geltungsdauer gilt der Tag, mit dessen Datum die Karte abgestempelt worden ist. Die Reise muß spätestens um Mitternacht des letzten Geltungstages beendet sein. In Österreich und Ungarn muß die Reise am ersten Geltungstag, und wenn die F. die Bezeichnung eines bestimmten Zuges oder Tagesabschnittes ausweist, mit diesem Zug oder innerhalb dieses Tagesabschnittes angetreten werden. In Deutschland kann die Reise an einem beliebigen Tag innerhalb der Geltungsdauer angetreten werden. Letzteres gilt allgemein für Buchfahrkarten und Vereinsfahrscheinhefte. Inhaber von letzteren können die Reise in beliebiger Fahrtrichtung und auch auf einer Zwischenstation antreten. Ein Wechsel der einmal eingeschlagenen Fahrtrichtung ist unzulässig. Die Vereinsfahrscheinhefte haben eine Gültigkeit bis zu 120 Tagen, bei Buchfahrkarten ist die Gültigkeitsdauer durch Vordruck bestimmt. Bei Zeitkarten (Jahres- und Halbjahreskarten, Monatskarten, Wochenkarten) ergibt sich d e Gültigkeitsdauer aus der Art der Karte. Tausendmeilenkarten (Amerika), Kilometerkarten und ähnliche Karten können vielfach selbst über das Kalenderjahr hinaus benutzt werden. In Belgien gilt eine einfache F. nur für den Tag der Ausgabe, der Rückfahrkupon von Hin- und Rückfahrkarten auf allen Strecken 2 Werktage. In Frankreich gilt die F. nur für das auf ihr vermerkte Datum. In Italien darf ein Zwischenaufenthalt nur bis zu der auf das Ende des folgenden Tages eintretenden Mitternacht dauern. In den Niederlanden gilt die einfache F. 2 Tage. In der Schweiz sind einfache F. nur für den Tag ihrer Ausgabe gültig, ausgenommen F. für Reisen von mehr als 200 km, die bis Mitternacht des folgenden Tages gelten. Hin- und Rückfahrkarten gelten bei Reisen bis zu 10 km 3 Tage, für alle übrigen Entfernungen 10 Tage. Vgl. die EVO. § 13; das österr.-ung. BR. § 13; den belgischen Personen- und Gepäcktarif, Art. 4; die französischen Tarifs généraux de grande vitesse, Art. 4; die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen, Art. 30; das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden, Art. 10; das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen, § 9. Nach dem Berner Entwurf soll die Geltungsdauer der Fahrausweise durch den Tarif bestimmt werden. Die Geltungsdauer soll betragen: „bei einfacher Fahrt für je auch nur angefangene 150 km mindestens 1 Tag; bei Hin- und Rückfahrt: für Entfernungen bis und mit 100 km mindestens 4 Tage, und für je auch nur angefangene weitere 100 km 2 Tage. Besondere Fahrausweise zu ermäßigten Preisen können eine geringere Geltungsdauer haben.“ IV. Übertragbarkeit der F. In dieser Frage besteht in den einzelnen Ländern eine verschiedene Auffassung. In Deutschland und in Österreich ist der Standpunkt vorherrschend, daß die F. als Inhaberpapiere übertragbar sind, wofern es sich nicht um F. handelt, die auf Namen lauten oder mit einer Fahrpreisermäßigung oder sonstigen Begünstigung verbunden sind.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 459. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/476>, abgerufen am 22.11.2024.