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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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die Rückfahrt mit dem nächsten Zug, u. zw. unter Rückvergütung des gesamten Fahrgelds verlangen.

Reisende, die infolge obgenannter Fälle Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises zu haben glauben, sind bei Verlust ihres Reklamationsrechts gehalten, ihre Reklamation innerhalb 24 Stunden beim betreffenden Stationsvorstand anzubringen, der die nötigen Anordnungen treffen wird. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Vergnügungszüge und können auch für andere außerordentliche Fälle auf begründetes Ansuchen der Unternehmung durch den Bundesrat aufgehoben werden.

Bezüglich der wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, aus denen eine Belästigung der Mitreisenden zu befürchten ist, von der Mitfahrt oder Weiterfahrt ausgeschlossenen Personen gelten dieselben Normen über F. wie in Deutschland und Österreich.

Nach dem niederländischen Transportreglement und dem allgemeinen russischen Eisenbahngesetze (Punkt 20 u. 28) gelten für den Fall, als den Reisenden kein Platz in der der Karte entsprechenden oder in einer höheren Klasse angewiesen werden kann, ferner bei Ausschluß von der Mitfahrt oder Weiterfahrt im wesentlichen gleichfalls dieselben Bestimmungen wie in Deutschland und Österreich.

In dem Schlußakt der Konferenz für die Beratung des Entwurfes eines internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck findet sich über F. nur die Bestimmung, daß den von der Fahrt ausgeschlossenen Personen das Fahrgeld nach Abzug des Betrages für die durchfahrene Strecke zu erstatten ist, und daß der Reisende, der das Verschulden einer bei der Beförderung beteiligten Eisenbahn an einer Zugverspätung oder Anschlußversäumnis beweist, nur gegen diese Bahn seinen auf deren Linien entstandenen Schaden geltend machen kann, soweit die Gesetze des Landes, in dem diese Bahn liegt, es gestatten.

Aus Billigkeitsrücksichten pflegen die Bahnverwaltungen F. bei Rückfahrkarten, zusammenstellbaren Fahrscheinheften oder ähnlichen, eine Preisermäßigung enthaltenden Fahrkarten zu bewilligen, wenn der Reisende durch eigene Erkrankung, Erkrankung oder Tod mitreisender Angehöriger, durch plötzliche, d. h. erst nach der Abreise vom Wohnort eingetretene Unglücksfälle im eigenen Hausstand, durch Naturereignisse u. dgl., an der Ausnutzung der Fahrkarte tatsächlich verhindert worden ist.

Zur Vereinfachung der Regelung der Erstattungsanträge im Interesse des Publikums und der Eisenbahnen, ist das Übereinkommen zwischen den preußischen Staatsbahnen, den Reichsbahnen und der oldenburgischen Staatsbahn getroffen, das neuerdings auf alle größeren Bahnen ausgedehnt werden soll. Gleichen Zwecken dient das Übereinkommen betreffend die Erstattung von Fahrgeld (gültig vom 1. Januar 1910) für den gegenseitigen Verkehr der dem VDEV. angehörenden Verwaltungen. Nach letzterem Übereinkommen wird das Fahrgeld erstattet, wenn eine Nichtausnutzung von Fahrausweisen (zusammengestellten Fahrscheinheften, festen Rundreisekarten und sonstigen Fahrkarten) nachgewiesen wird. Die regelnde Verwaltung entscheidet darüber, ob der Nachweis der Nichtausnutzung erbracht ist. Der Erstattungsbetrag beschränkt sich auf den Unterschied zwischen dem gezahlten Gesamtpreise und dem einfachen Fahrpreise für die mit der Fahrkarte abgefahrene Strecke (unter Einbehaltung des Porto, sowie einer allfälligen Schreibgebühr).


Fahrgeschwindigkeit (speed; vitesse; velocita) ist die Geschwindigkeit der Fortbewegung von Eisenbahnzügen und einzelnen Fahrzeugen. Diese wird vorherrschend in Kilometern in der Stunde oder in Metern in der Sekunde ausgedrückt. (England und Amerika: 1 englische Meile = 1609·3 m; Rußland: 1 Werst = 1066·8 m.)

Im Betrieb erweist sich gewöhnlich eine Begrenzung der F. als notwendig. Diese erfolgt mit Rücksicht auf die Bauart und den Zustand der Bahnanlage und der Fahrzeuge sowie auf die Betriebsverhältnisse.

Hinsichtlich der Bahnanlage ist gewöhnlich die Bauart und die Festigkeit des Oberbaues für die Bemessung der höchsten, zulässigen F. maßgebend. In den Gleisbögen hat mit Rücksicht auf die Fliehkraft eine Beschränkung der F. einzutreten, wobei die vorhandene Überhöhung in Rechnung kommt. Oberbauanlagen zeitgemäßer Ausführung gestatten bei einem Schienengewicht von rund 35 kg/m Höchstgeschwindigkeiten von 90 km/St, und bei 44 kg/m Höchstgeschwindigkeiten von 120 km/St Eine Beschränkung der F. in Gefällen ist mit Rücksicht auf den Oberbau nicht erforderlich, und in dieser Richtung sind meist nur die Bremswege maßgebend. Die höchste F., die mit Rücksicht auf die Bahnanlage gestattet ist, bezeichnet man zweckmäßig mit Streckengeschwindigkeit. Auf Strecken mit wechselnden Richtungsverhältnissen ändert sich diese oft zwischen den einzelnen Stationen.

Die Bemessung der größten, zulässigen F. der Fahrzeuge hängt von ihrer Bauart und dem Verhalten bei höheren F. ab. Bei Lokomotiven spielt in dieser Beziehung hauptsächlich die Führung der Lokomotive im Gleis, die Größe der überhängenden Massen, die Umdrehungszahl der gekuppelten Achsen, der Massenausgleich des Triebwerkes mit. Die

die Rückfahrt mit dem nächsten Zug, u. zw. unter Rückvergütung des gesamten Fahrgelds verlangen.

Reisende, die infolge obgenannter Fälle Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises zu haben glauben, sind bei Verlust ihres Reklamationsrechts gehalten, ihre Reklamation innerhalb 24 Stunden beim betreffenden Stationsvorstand anzubringen, der die nötigen Anordnungen treffen wird. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Vergnügungszüge und können auch für andere außerordentliche Fälle auf begründetes Ansuchen der Unternehmung durch den Bundesrat aufgehoben werden.

Bezüglich der wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, aus denen eine Belästigung der Mitreisenden zu befürchten ist, von der Mitfahrt oder Weiterfahrt ausgeschlossenen Personen gelten dieselben Normen über F. wie in Deutschland und Österreich.

Nach dem niederländischen Transportreglement und dem allgemeinen russischen Eisenbahngesetze (Punkt 20 u. 28) gelten für den Fall, als den Reisenden kein Platz in der der Karte entsprechenden oder in einer höheren Klasse angewiesen werden kann, ferner bei Ausschluß von der Mitfahrt oder Weiterfahrt im wesentlichen gleichfalls dieselben Bestimmungen wie in Deutschland und Österreich.

In dem Schlußakt der Konferenz für die Beratung des Entwurfes eines internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck findet sich über F. nur die Bestimmung, daß den von der Fahrt ausgeschlossenen Personen das Fahrgeld nach Abzug des Betrages für die durchfahrene Strecke zu erstatten ist, und daß der Reisende, der das Verschulden einer bei der Beförderung beteiligten Eisenbahn an einer Zugverspätung oder Anschlußversäumnis beweist, nur gegen diese Bahn seinen auf deren Linien entstandenen Schaden geltend machen kann, soweit die Gesetze des Landes, in dem diese Bahn liegt, es gestatten.

Aus Billigkeitsrücksichten pflegen die Bahnverwaltungen F. bei Rückfahrkarten, zusammenstellbaren Fahrscheinheften oder ähnlichen, eine Preisermäßigung enthaltenden Fahrkarten zu bewilligen, wenn der Reisende durch eigene Erkrankung, Erkrankung oder Tod mitreisender Angehöriger, durch plötzliche, d. h. erst nach der Abreise vom Wohnort eingetretene Unglücksfälle im eigenen Hausstand, durch Naturereignisse u. dgl., an der Ausnutzung der Fahrkarte tatsächlich verhindert worden ist.

Zur Vereinfachung der Regelung der Erstattungsanträge im Interesse des Publikums und der Eisenbahnen, ist das Übereinkommen zwischen den preußischen Staatsbahnen, den Reichsbahnen und der oldenburgischen Staatsbahn getroffen, das neuerdings auf alle größeren Bahnen ausgedehnt werden soll. Gleichen Zwecken dient das Übereinkommen betreffend die Erstattung von Fahrgeld (gültig vom 1. Januar 1910) für den gegenseitigen Verkehr der dem VDEV. angehörenden Verwaltungen. Nach letzterem Übereinkommen wird das Fahrgeld erstattet, wenn eine Nichtausnutzung von Fahrausweisen (zusammengestellten Fahrscheinheften, festen Rundreisekarten und sonstigen Fahrkarten) nachgewiesen wird. Die regelnde Verwaltung entscheidet darüber, ob der Nachweis der Nichtausnutzung erbracht ist. Der Erstattungsbetrag beschränkt sich auf den Unterschied zwischen dem gezahlten Gesamtpreise und dem einfachen Fahrpreise für die mit der Fahrkarte abgefahrene Strecke (unter Einbehaltung des Porto, sowie einer allfälligen Schreibgebühr).


Fahrgeschwindigkeit (speed; vitesse; velocità) ist die Geschwindigkeit der Fortbewegung von Eisenbahnzügen und einzelnen Fahrzeugen. Diese wird vorherrschend in Kilometern in der Stunde oder in Metern in der Sekunde ausgedrückt. (England und Amerika: 1 englische Meile = 1609·3 m; Rußland: 1 Werst = 1066·8 m.)

Im Betrieb erweist sich gewöhnlich eine Begrenzung der F. als notwendig. Diese erfolgt mit Rücksicht auf die Bauart und den Zustand der Bahnanlage und der Fahrzeuge sowie auf die Betriebsverhältnisse.

Hinsichtlich der Bahnanlage ist gewöhnlich die Bauart und die Festigkeit des Oberbaues für die Bemessung der höchsten, zulässigen F. maßgebend. In den Gleisbögen hat mit Rücksicht auf die Fliehkraft eine Beschränkung der F. einzutreten, wobei die vorhandene Überhöhung in Rechnung kommt. Oberbauanlagen zeitgemäßer Ausführung gestatten bei einem Schienengewicht von rund 35 kg/m Höchstgeschwindigkeiten von 90 km/St, und bei 44 kg/m Höchstgeschwindigkeiten von 120 km/St Eine Beschränkung der F. in Gefällen ist mit Rücksicht auf den Oberbau nicht erforderlich, und in dieser Richtung sind meist nur die Bremswege maßgebend. Die höchste F., die mit Rücksicht auf die Bahnanlage gestattet ist, bezeichnet man zweckmäßig mit Streckengeschwindigkeit. Auf Strecken mit wechselnden Richtungsverhältnissen ändert sich diese oft zwischen den einzelnen Stationen.

Die Bemessung der größten, zulässigen F. der Fahrzeuge hängt von ihrer Bauart und dem Verhalten bei höheren F. ab. Bei Lokomotiven spielt in dieser Beziehung hauptsächlich die Führung der Lokomotive im Gleis, die Größe der überhängenden Massen, die Umdrehungszahl der gekuppelten Achsen, der Massenausgleich des Triebwerkes mit. Die

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[442/0459] die Rückfahrt mit dem nächsten Zug, u. zw. unter Rückvergütung des gesamten Fahrgelds verlangen. Reisende, die infolge obgenannter Fälle Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises zu haben glauben, sind bei Verlust ihres Reklamationsrechts gehalten, ihre Reklamation innerhalb 24 Stunden beim betreffenden Stationsvorstand anzubringen, der die nötigen Anordnungen treffen wird. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Vergnügungszüge und können auch für andere außerordentliche Fälle auf begründetes Ansuchen der Unternehmung durch den Bundesrat aufgehoben werden. Bezüglich der wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, aus denen eine Belästigung der Mitreisenden zu befürchten ist, von der Mitfahrt oder Weiterfahrt ausgeschlossenen Personen gelten dieselben Normen über F. wie in Deutschland und Österreich. Nach dem niederländischen Transportreglement und dem allgemeinen russischen Eisenbahngesetze (Punkt 20 u. 28) gelten für den Fall, als den Reisenden kein Platz in der der Karte entsprechenden oder in einer höheren Klasse angewiesen werden kann, ferner bei Ausschluß von der Mitfahrt oder Weiterfahrt im wesentlichen gleichfalls dieselben Bestimmungen wie in Deutschland und Österreich. In dem Schlußakt der Konferenz für die Beratung des Entwurfes eines internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck findet sich über F. nur die Bestimmung, daß den von der Fahrt ausgeschlossenen Personen das Fahrgeld nach Abzug des Betrages für die durchfahrene Strecke zu erstatten ist, und daß der Reisende, der das Verschulden einer bei der Beförderung beteiligten Eisenbahn an einer Zugverspätung oder Anschlußversäumnis beweist, nur gegen diese Bahn seinen auf deren Linien entstandenen Schaden geltend machen kann, soweit die Gesetze des Landes, in dem diese Bahn liegt, es gestatten. Aus Billigkeitsrücksichten pflegen die Bahnverwaltungen F. bei Rückfahrkarten, zusammenstellbaren Fahrscheinheften oder ähnlichen, eine Preisermäßigung enthaltenden Fahrkarten zu bewilligen, wenn der Reisende durch eigene Erkrankung, Erkrankung oder Tod mitreisender Angehöriger, durch plötzliche, d. h. erst nach der Abreise vom Wohnort eingetretene Unglücksfälle im eigenen Hausstand, durch Naturereignisse u. dgl., an der Ausnutzung der Fahrkarte tatsächlich verhindert worden ist. Zur Vereinfachung der Regelung der Erstattungsanträge im Interesse des Publikums und der Eisenbahnen, ist das Übereinkommen zwischen den preußischen Staatsbahnen, den Reichsbahnen und der oldenburgischen Staatsbahn getroffen, das neuerdings auf alle größeren Bahnen ausgedehnt werden soll. Gleichen Zwecken dient das Übereinkommen betreffend die Erstattung von Fahrgeld (gültig vom 1. Januar 1910) für den gegenseitigen Verkehr der dem VDEV. angehörenden Verwaltungen. Nach letzterem Übereinkommen wird das Fahrgeld erstattet, wenn eine Nichtausnutzung von Fahrausweisen (zusammengestellten Fahrscheinheften, festen Rundreisekarten und sonstigen Fahrkarten) nachgewiesen wird. Die regelnde Verwaltung entscheidet darüber, ob der Nachweis der Nichtausnutzung erbracht ist. Der Erstattungsbetrag beschränkt sich auf den Unterschied zwischen dem gezahlten Gesamtpreise und dem einfachen Fahrpreise für die mit der Fahrkarte abgefahrene Strecke (unter Einbehaltung des Porto, sowie einer allfälligen Schreibgebühr). Fahrgeschwindigkeit (speed; vitesse; velocità) ist die Geschwindigkeit der Fortbewegung von Eisenbahnzügen und einzelnen Fahrzeugen. Diese wird vorherrschend in Kilometern in der Stunde oder in Metern in der Sekunde ausgedrückt. (England und Amerika: 1 englische Meile = 1609·3 m; Rußland: 1 Werst = 1066·8 m.) Im Betrieb erweist sich gewöhnlich eine Begrenzung der F. als notwendig. Diese erfolgt mit Rücksicht auf die Bauart und den Zustand der Bahnanlage und der Fahrzeuge sowie auf die Betriebsverhältnisse. Hinsichtlich der Bahnanlage ist gewöhnlich die Bauart und die Festigkeit des Oberbaues für die Bemessung der höchsten, zulässigen F. maßgebend. In den Gleisbögen hat mit Rücksicht auf die Fliehkraft eine Beschränkung der F. einzutreten, wobei die vorhandene Überhöhung in Rechnung kommt. Oberbauanlagen zeitgemäßer Ausführung gestatten bei einem Schienengewicht von rund 35 kg/m Höchstgeschwindigkeiten von 90 km/St, und bei 44 kg/m Höchstgeschwindigkeiten von 120 km/St Eine Beschränkung der F. in Gefällen ist mit Rücksicht auf den Oberbau nicht erforderlich, und in dieser Richtung sind meist nur die Bremswege maßgebend. Die höchste F., die mit Rücksicht auf die Bahnanlage gestattet ist, bezeichnet man zweckmäßig mit Streckengeschwindigkeit. Auf Strecken mit wechselnden Richtungsverhältnissen ändert sich diese oft zwischen den einzelnen Stationen. Die Bemessung der größten, zulässigen F. der Fahrzeuge hängt von ihrer Bauart und dem Verhalten bei höheren F. ab. Bei Lokomotiven spielt in dieser Beziehung hauptsächlich die Führung der Lokomotive im Gleis, die Größe der überhängenden Massen, die Umdrehungszahl der gekuppelten Achsen, der Massenausgleich des Triebwerkes mit. Die

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/459>, abgerufen am 24.11.2024.