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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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das Ausfahrsignal davon Nachricht erhielt, daß seitens der F. alle zur Sicherung der Zugfahrt notwendigen Vorbereitungen getroffen sind. Hinter dem ausgefahrenen Zuge wird das Ausfahrsignal wieder in die Haltstellung gebracht. In dieser Stellung verbleibt es so lange unter Blockverschluß der nächsten vorwärts gelegenen Blockstelle, bis der Zug diese erreicht und sich unter den Schutz ihres Signals begeben hat. Der gleiche Vorgang vollzieht sich beim Durchfahren weiterer Blockstrecken, bis der Zug an das Einfahrsignal des nächsten Bahnhofes gelangt. Während der Blockverschluß der Signalflügel der Streckenblockstellen stets nach vollendeter Zugfahrt wieder aufgehoben wird, so daß die Signale in der Ruhestellung frei bedienbar sind, steht das Einfahrsignal in den Bahnhof in der Ruhestellung unter Blockverschluß der Bahnhofsfahrdienstleitung. Der Verschluß wird erst aufgehoben und damit Erlaubnis für die Einfahrt des Zuges erteilt, nachdem der Bahnhofsfahrdienstleiter festgestellt hat, daß das Einfahrgleis frei ist und die Einfahrt unbehindert erfolgen kann.

III. Aufsichtsdienst und F. Ergibt sich aus den geschilderten Vorgängen, daß auch bei Verteilung der F. auf mehrere aneinandergereihte Gleisabschnitte oder Bezirke eine sichere Durchführung der Zugfahrten gewährleistet wird, so folgt daraus weiter, daß die Abfertigung der Züge während des Aufenthaltes auf den Stationen von der eigentlichen F. völlig abgetrennt und besonderen Beamten - Aufsichtsbeamten oder Zugabfertiger - übertragen werden kann. Diese Trennung zwischen Zugabfertigung und F. ist nach dem Vorgange der englischen Bahnen heute in weitem Umfange auf verkehrsreichen Bahnstrecken aller Länder durchgeführt. Sie tritt am deutlichsten in die Erscheinung auf den Stadt- und Vorortbahnen mit starrem Fahrplan (s. Betriebssystem). Einen besonderen Ausdruck findet die Trennung beider Dienstzweige auch da, wo der Aufsichtsdienst über die Zugabfertigung einem im Zuge mitfahrenden Beamten, dem Zugführer, übertragen ist.

Ein Bahnhof wird heute je nach seiner räumlichen Ausdehnung und dem Umfange des Verkehrs insbesondere der Dichtigkeit der Zugfolge in mehrere Bezirke für die örtliche Aufsicht und für die F. eingeteilt. Die Art der Einteilung ist hierbei eine sehr mannigfaltige. Sie richtet sich nach dem Umfange und der Anordnung der Gleisanlagen, nach der Art des Zugverkehrs und den besonderen örtlichen Verhältnissen, soll aber soweit irgend angängig den Grundsatz berücksichtigen, daß bei F. und Aufsicht unter Ausschließung von Mittelspersonen alle Dienstgeschäfte von dem Beamten persönlich erledigt werden, der hierfür verantwortlich ist und daß insbesondere die Bedienung oder Freigabe der Signale stets durch den Beamten persönlich erfolgt, der für die Zulassung der Zugfahrt zuständig und verantwortlich ist. Dasselbe gilt für die Abgabe der telegraphischen Zugmeldungen, durch die Zugfahrten zugelassen werden. Dabei muß es von den örtlichen Verhältnissen abhängig bleiben, ob F. und Aufsichtsdienst in einer Hand vereinigt werden können oder in welcher Art eine sachliche und örtliche Trennung dieser Dienstzweige zweckmäßig durchgeführt wird. Grundsätzlich sind hierbei folgende Fälle zu unterscheiden:

1. Für F. und Aufsicht ist nur ein Beamter bestellt. Es ist die früher allein übliche Handhabung des Dienstes, die auch heute bei einfachen Verkehrsverhältnissen die Regel bildet.

2. Der Bahnhof ist in mehrere örtlich abgegrenzte Bezirke eingeteilt. In jedem Bezirk ist ein Beamter tätig, der gleichzeitig F. und Aufsicht ausübt.

3. F. und Aufsicht sind getrennt. Die F. wird von einem Beamten oder von mehreren Beamten getrennt nach Bahnhofsbezirken wahrgenommen. Für den Aufsichtsdienst sind ebenfalls ein oder mehrere Aufsichtsbezirke eingerichtet, die sich mit den Bezirken für die F. nicht immer decken.

4. Die F. ist nach Bahnhof und Strecke getrennt. Im übrigen erfolgt ihre Regelung sowie die des Aufsichtsdienstes wie unter 3.

Wenn bei der vorstehend geschilderten Handhabung der F. auch von der Ausrüstung der Bahnstrecken mit Blockeinrichtungen ausgegangen ist, so tritt doch keine wesentliche Änderung in der F. ein, wo diese Ausrüstung fehlt. Es ist nur nötig, die Ein- und Ausfahrsignale in der bei den Blockeinrichtungen üblichen Weise anzuordnen und hierdurch auch nach außen eine Abgrenzung der Dienstbefugnisse für die örtlichen Bezirke klar zum Ausdrucke zu bringen. Geschieht dies, so kann insbesondere die unter 4 aufgeführte Trennung der F. zwischen Bahnhof und Strecke überall vorgenommen werden. Dem für den Bahnhof bestellten Fahrdienstleiter verbleibt in diesem Falle nur die F. innerhalb des Bahnhofes. Für die anschließenden Strecken wird sie besonderen Beamten übertragen. Die Grenzen der Bezirke, innerhalb deren die Beamten zur Zulassung von Fahrten berechtigt sind, bilden die Ein- und Ausfahrsignale.

das Ausfahrsignal davon Nachricht erhielt, daß seitens der F. alle zur Sicherung der Zugfahrt notwendigen Vorbereitungen getroffen sind. Hinter dem ausgefahrenen Zuge wird das Ausfahrsignal wieder in die Haltstellung gebracht. In dieser Stellung verbleibt es so lange unter Blockverschluß der nächsten vorwärts gelegenen Blockstelle, bis der Zug diese erreicht und sich unter den Schutz ihres Signals begeben hat. Der gleiche Vorgang vollzieht sich beim Durchfahren weiterer Blockstrecken, bis der Zug an das Einfahrsignal des nächsten Bahnhofes gelangt. Während der Blockverschluß der Signalflügel der Streckenblockstellen stets nach vollendeter Zugfahrt wieder aufgehoben wird, so daß die Signale in der Ruhestellung frei bedienbar sind, steht das Einfahrsignal in den Bahnhof in der Ruhestellung unter Blockverschluß der Bahnhofsfahrdienstleitung. Der Verschluß wird erst aufgehoben und damit Erlaubnis für die Einfahrt des Zuges erteilt, nachdem der Bahnhofsfahrdienstleiter festgestellt hat, daß das Einfahrgleis frei ist und die Einfahrt unbehindert erfolgen kann.

III. Aufsichtsdienst und F. Ergibt sich aus den geschilderten Vorgängen, daß auch bei Verteilung der F. auf mehrere aneinandergereihte Gleisabschnitte oder Bezirke eine sichere Durchführung der Zugfahrten gewährleistet wird, so folgt daraus weiter, daß die Abfertigung der Züge während des Aufenthaltes auf den Stationen von der eigentlichen F. völlig abgetrennt und besonderen Beamten – Aufsichtsbeamten oder Zugabfertiger – übertragen werden kann. Diese Trennung zwischen Zugabfertigung und F. ist nach dem Vorgange der englischen Bahnen heute in weitem Umfange auf verkehrsreichen Bahnstrecken aller Länder durchgeführt. Sie tritt am deutlichsten in die Erscheinung auf den Stadt- und Vorortbahnen mit starrem Fahrplan (s. Betriebssystem). Einen besonderen Ausdruck findet die Trennung beider Dienstzweige auch da, wo der Aufsichtsdienst über die Zugabfertigung einem im Zuge mitfahrenden Beamten, dem Zugführer, übertragen ist.

Ein Bahnhof wird heute je nach seiner räumlichen Ausdehnung und dem Umfange des Verkehrs insbesondere der Dichtigkeit der Zugfolge in mehrere Bezirke für die örtliche Aufsicht und für die F. eingeteilt. Die Art der Einteilung ist hierbei eine sehr mannigfaltige. Sie richtet sich nach dem Umfange und der Anordnung der Gleisanlagen, nach der Art des Zugverkehrs und den besonderen örtlichen Verhältnissen, soll aber soweit irgend angängig den Grundsatz berücksichtigen, daß bei F. und Aufsicht unter Ausschließung von Mittelspersonen alle Dienstgeschäfte von dem Beamten persönlich erledigt werden, der hierfür verantwortlich ist und daß insbesondere die Bedienung oder Freigabe der Signale stets durch den Beamten persönlich erfolgt, der für die Zulassung der Zugfahrt zuständig und verantwortlich ist. Dasselbe gilt für die Abgabe der telegraphischen Zugmeldungen, durch die Zugfahrten zugelassen werden. Dabei muß es von den örtlichen Verhältnissen abhängig bleiben, ob F. und Aufsichtsdienst in einer Hand vereinigt werden können oder in welcher Art eine sachliche und örtliche Trennung dieser Dienstzweige zweckmäßig durchgeführt wird. Grundsätzlich sind hierbei folgende Fälle zu unterscheiden:

1. Für F. und Aufsicht ist nur ein Beamter bestellt. Es ist die früher allein übliche Handhabung des Dienstes, die auch heute bei einfachen Verkehrsverhältnissen die Regel bildet.

2. Der Bahnhof ist in mehrere örtlich abgegrenzte Bezirke eingeteilt. In jedem Bezirk ist ein Beamter tätig, der gleichzeitig F. und Aufsicht ausübt.

3. F. und Aufsicht sind getrennt. Die F. wird von einem Beamten oder von mehreren Beamten getrennt nach Bahnhofsbezirken wahrgenommen. Für den Aufsichtsdienst sind ebenfalls ein oder mehrere Aufsichtsbezirke eingerichtet, die sich mit den Bezirken für die F. nicht immer decken.

4. Die F. ist nach Bahnhof und Strecke getrennt. Im übrigen erfolgt ihre Regelung sowie die des Aufsichtsdienstes wie unter 3.

Wenn bei der vorstehend geschilderten Handhabung der F. auch von der Ausrüstung der Bahnstrecken mit Blockeinrichtungen ausgegangen ist, so tritt doch keine wesentliche Änderung in der F. ein, wo diese Ausrüstung fehlt. Es ist nur nötig, die Ein- und Ausfahrsignale in der bei den Blockeinrichtungen üblichen Weise anzuordnen und hierdurch auch nach außen eine Abgrenzung der Dienstbefugnisse für die örtlichen Bezirke klar zum Ausdrucke zu bringen. Geschieht dies, so kann insbesondere die unter 4 aufgeführte Trennung der F. zwischen Bahnhof und Strecke überall vorgenommen werden. Dem für den Bahnhof bestellten Fahrdienstleiter verbleibt in diesem Falle nur die F. innerhalb des Bahnhofes. Für die anschließenden Strecken wird sie besonderen Beamten übertragen. Die Grenzen der Bezirke, innerhalb deren die Beamten zur Zulassung von Fahrten berechtigt sind, bilden die Ein- und Ausfahrsignale.

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[438/0455] das Ausfahrsignal davon Nachricht erhielt, daß seitens der F. alle zur Sicherung der Zugfahrt notwendigen Vorbereitungen getroffen sind. Hinter dem ausgefahrenen Zuge wird das Ausfahrsignal wieder in die Haltstellung gebracht. In dieser Stellung verbleibt es so lange unter Blockverschluß der nächsten vorwärts gelegenen Blockstelle, bis der Zug diese erreicht und sich unter den Schutz ihres Signals begeben hat. Der gleiche Vorgang vollzieht sich beim Durchfahren weiterer Blockstrecken, bis der Zug an das Einfahrsignal des nächsten Bahnhofes gelangt. Während der Blockverschluß der Signalflügel der Streckenblockstellen stets nach vollendeter Zugfahrt wieder aufgehoben wird, so daß die Signale in der Ruhestellung frei bedienbar sind, steht das Einfahrsignal in den Bahnhof in der Ruhestellung unter Blockverschluß der Bahnhofsfahrdienstleitung. Der Verschluß wird erst aufgehoben und damit Erlaubnis für die Einfahrt des Zuges erteilt, nachdem der Bahnhofsfahrdienstleiter festgestellt hat, daß das Einfahrgleis frei ist und die Einfahrt unbehindert erfolgen kann. III. Aufsichtsdienst und F. Ergibt sich aus den geschilderten Vorgängen, daß auch bei Verteilung der F. auf mehrere aneinandergereihte Gleisabschnitte oder Bezirke eine sichere Durchführung der Zugfahrten gewährleistet wird, so folgt daraus weiter, daß die Abfertigung der Züge während des Aufenthaltes auf den Stationen von der eigentlichen F. völlig abgetrennt und besonderen Beamten – Aufsichtsbeamten oder Zugabfertiger – übertragen werden kann. Diese Trennung zwischen Zugabfertigung und F. ist nach dem Vorgange der englischen Bahnen heute in weitem Umfange auf verkehrsreichen Bahnstrecken aller Länder durchgeführt. Sie tritt am deutlichsten in die Erscheinung auf den Stadt- und Vorortbahnen mit starrem Fahrplan (s. Betriebssystem). Einen besonderen Ausdruck findet die Trennung beider Dienstzweige auch da, wo der Aufsichtsdienst über die Zugabfertigung einem im Zuge mitfahrenden Beamten, dem Zugführer, übertragen ist. Ein Bahnhof wird heute je nach seiner räumlichen Ausdehnung und dem Umfange des Verkehrs insbesondere der Dichtigkeit der Zugfolge in mehrere Bezirke für die örtliche Aufsicht und für die F. eingeteilt. Die Art der Einteilung ist hierbei eine sehr mannigfaltige. Sie richtet sich nach dem Umfange und der Anordnung der Gleisanlagen, nach der Art des Zugverkehrs und den besonderen örtlichen Verhältnissen, soll aber soweit irgend angängig den Grundsatz berücksichtigen, daß bei F. und Aufsicht unter Ausschließung von Mittelspersonen alle Dienstgeschäfte von dem Beamten persönlich erledigt werden, der hierfür verantwortlich ist und daß insbesondere die Bedienung oder Freigabe der Signale stets durch den Beamten persönlich erfolgt, der für die Zulassung der Zugfahrt zuständig und verantwortlich ist. Dasselbe gilt für die Abgabe der telegraphischen Zugmeldungen, durch die Zugfahrten zugelassen werden. Dabei muß es von den örtlichen Verhältnissen abhängig bleiben, ob F. und Aufsichtsdienst in einer Hand vereinigt werden können oder in welcher Art eine sachliche und örtliche Trennung dieser Dienstzweige zweckmäßig durchgeführt wird. Grundsätzlich sind hierbei folgende Fälle zu unterscheiden: 1. Für F. und Aufsicht ist nur ein Beamter bestellt. Es ist die früher allein übliche Handhabung des Dienstes, die auch heute bei einfachen Verkehrsverhältnissen die Regel bildet. 2. Der Bahnhof ist in mehrere örtlich abgegrenzte Bezirke eingeteilt. In jedem Bezirk ist ein Beamter tätig, der gleichzeitig F. und Aufsicht ausübt. 3. F. und Aufsicht sind getrennt. Die F. wird von einem Beamten oder von mehreren Beamten getrennt nach Bahnhofsbezirken wahrgenommen. Für den Aufsichtsdienst sind ebenfalls ein oder mehrere Aufsichtsbezirke eingerichtet, die sich mit den Bezirken für die F. nicht immer decken. 4. Die F. ist nach Bahnhof und Strecke getrennt. Im übrigen erfolgt ihre Regelung sowie die des Aufsichtsdienstes wie unter 3. Wenn bei der vorstehend geschilderten Handhabung der F. auch von der Ausrüstung der Bahnstrecken mit Blockeinrichtungen ausgegangen ist, so tritt doch keine wesentliche Änderung in der F. ein, wo diese Ausrüstung fehlt. Es ist nur nötig, die Ein- und Ausfahrsignale in der bei den Blockeinrichtungen üblichen Weise anzuordnen und hierdurch auch nach außen eine Abgrenzung der Dienstbefugnisse für die örtlichen Bezirke klar zum Ausdrucke zu bringen. Geschieht dies, so kann insbesondere die unter 4 aufgeführte Trennung der F. zwischen Bahnhof und Strecke überall vorgenommen werden. Dem für den Bahnhof bestellten Fahrdienstleiter verbleibt in diesem Falle nur die F. innerhalb des Bahnhofes. Für die anschließenden Strecken wird sie besonderen Beamten übertragen. Die Grenzen der Bezirke, innerhalb deren die Beamten zur Zulassung von Fahrten berechtigt sind, bilden die Ein- und Ausfahrsignale.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/455>, abgerufen am 24.08.2024.