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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Als Überwachungsgebühr bekommt der Lokomotivführer 2·40, der Heizer 1·60 Lire.

Das Zugbegleitpersonal erhält folgende F.:



Schweizerische Bundesbahnen. Nach dem Reglement vom 18. Januar 1913 bekommen die Oberzugführer als Entschädigung


für jeden DiensttagFr. 4.50
für auswärtiges ÜbernachtenFr. 5.--

Die Zugführer, Kondukteure und Bremser erhalten für jeden im Liniendienst zurückgelegten km:


ZugführerKondukteureBremser
Cts.Cts.Cts.
mit Schnell- und Personenzügen1·21·00·9
mit Güterzügen mit und ohne
Personenbeförderung2·01·51·3

Schaffner und Bremser, die Zugführerdienst zu versehen haben, erhalten nebst den Ansätzen für die Zugführer folgende Zulage:

a) wenn der Dienst als Zugführer nicht mehr als 4 Stunden, aber wenigstens 2 Stunden dauert, 50 Cts.,

b) wenn der Dienst als Zugführer mehr als 4 Stunden dauert, Fr. 1.

Außer dem festgesetzten Kilometergeld wird bei Bedienung der Güterzüge mit längeren Aufenthalten auf den Zwischenstationen für das Aus- und Einladen der Güter, sowie für die Ausführung von Rangierbewegungen dem Zugführer, Kondukteur und Bremser eine Vergütung von 20 Cts. pro Arbeitsstunde geleistet.

Für die Leistung von Reservedienst erhalten die Zugführer, Schaffner und Bremser eine Vergütung von 10 Cts. für jede Stunde.

Für die Bedienung von Materialzügen wird an Stelle des Kilometergeldes eine Entschädigung bezahlt von 30 Cts. für die Stunde an die Zugführer und von 25 Cts. an die Schaffner und Bremser.

Hat ein Zugführer, Schaffner oder Bremser aus dienstlicher Veranlassung außerhalb seines ständigen Depots zu übernachten, so wird ihm eine Entschädigung bezahlt, u. zw.:

a) bei Anweisung eines Dienstbettes, f. d. Nacht

Fr. 1.50

b) ohne Anweisung eines Dienstbettes, f. d. Nacht

Fr. 3.--

Außer den vorstehenden Bezügen werden dem Personal noch feste Jahreszulagen als Nebenbezüge gewährt:

Die Oberlokomotivführer und die Zugskontrolleure erhalten folgende Entschädigungen:


Der Ober-Der Zugs-
lokomotivführerkontrolleur
1. für jede Stunde Abwesenheit
vom Wohnort40 Cts.30 Cts.
2. für auswärtiges Übernachten
ohne DienstbettFr. 4. -Fr. 3. -

Die Lokomotivführer und Heizer erhalten:


Der FührerDer Heizer
1. für jeden im Linien-
und Rangierdienst
zurückgelegten Kilometer
(1 Rangierstunde = 6 km)1·5 Ct.1·0 Ct.
2. für die Stunde Arbeitszeit,
einschließlich auswärtige
Pausen16 Cts.11 Cts.
Bei Bedienung von Material- und
Hilfszügen, sowie bei Schneepflug-
und Brückenprobefahrten, tritt an
Stelle des Kilometergeldes, f. d.
Arbeitsstunde eine Vergütung von35 Cts.25 Cts.

Außer Kilometer- und Stundengeldern werden noch verschiedene Nebenbezüge gewährt, so für Schiebedienst mit Dampflokomotiven auf bestimmten Tunnelstrecken, auf Normalbahnstrecken bei Stückgüterzügen und Zügen mit weniger als 15 km Reisegeschwindigkeit u. s. w.

Great-Eastern-Bahn. F. in dem Sinne, wie sie bei den anderen Verwaltungen vergütet werden, werden nicht gewährt. Wird die für die Woche festgesetzte Dienststundenzahl überschritten, so erhält das Personal für die Überstunden den 11/4 fachen Betrag des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung. In ähnlicher Weise werden Sonntagsdienstleistungen vergütet. Für Übernachtungen bei Abwesenheit am Dienstort bis zu 20 Stunden werden vergütet 204 Pf., über 20 Stunden 408 Pf. Im Falle der Übernachtungsraum der Bahn benutzt wird, wird die Hälfte der Nachtgeldsätze gewährt.

Breusing.


Fahrdienstleiter (service official, train dispatcher) agent de l'exploitation; agente dell'esercizio), Bezeichnung für den den Fahrdienst (s. d.) auf den Stationen, insbesondere den Zugdienst leitenden Beamten (s. auch Fahrdienstleitung). Für die deutschen Eisenbahnen ist der Begriff F. ein engerer und durch die BO. bestimmt begrenzter.

Nach einer Anmerkung zu § 51 der BO. ist der F. der Beamte, "der die Zugfolge innerhalb eines Bezirkes unter eigener Verantwortung regelt". Eine Reihe von Dienstverrichtungen, wie die Beaufsichtigung des Verschubdienstes oder des sonstigen Bahnhofsdienstes sowie die Zugabfertigung, soweit sie nicht unter die Regelung der Zugfolge fällt, zählen daher auf den deutschen Bahnen nicht zu den Dienstverrichtungen des F. Sie können diesem zwar mit übertragen werden, fallen aber unter den Bahnhofs- oder Stationsaufsichtsdienst und werden von besonderen Aufsichtsbeamten wahrgenommen, wenn der F. durch die Regelung der Zugfolge bereits voll in Anspruch genommen ist. Nach § 7 der Fahrdienstvorschriften für die deutschen Eisenbahnen muß den Bestimmungen der BO. entsprechend, auf jeder Zugfolgestelle (s. d.) während der Dauer des Dienstes ein Beamter - der F. - anwesend sein, der die Zugfolge unter eigener Verantwortung regelt und die damit zusammenhängenden Geschäfte erledigt (s. Fahrdienstleitung). Ein Bahnhof kann in mehrere, je mit einem F. besetzte Bezirke zerfallen. Auf

Als Überwachungsgebühr bekommt der Lokomotivführer 2·40, der Heizer 1·60 Lire.

Das Zugbegleitpersonal erhält folgende F.:



Schweizerische Bundesbahnen. Nach dem Reglement vom 18. Januar 1913 bekommen die Oberzugführer als Entschädigung


für jeden DiensttagFr. 4.50
für auswärtiges ÜbernachtenFr. 5.––

Die Zugführer, Kondukteure und Bremser erhalten für jeden im Liniendienst zurückgelegten km:


ZugführerKondukteureBremser
Cts.Cts.Cts.
mit Schnell- und Personenzügen1·21·00·9
mit Güterzügen mit und ohne
Personenbeförderung2·01·51·3

Schaffner und Bremser, die Zugführerdienst zu versehen haben, erhalten nebst den Ansätzen für die Zugführer folgende Zulage:

a) wenn der Dienst als Zugführer nicht mehr als 4 Stunden, aber wenigstens 2 Stunden dauert, 50 Cts.,

b) wenn der Dienst als Zugführer mehr als 4 Stunden dauert, Fr. 1.

Außer dem festgesetzten Kilometergeld wird bei Bedienung der Güterzüge mit längeren Aufenthalten auf den Zwischenstationen für das Aus- und Einladen der Güter, sowie für die Ausführung von Rangierbewegungen dem Zugführer, Kondukteur und Bremser eine Vergütung von 20 Cts. pro Arbeitsstunde geleistet.

Für die Leistung von Reservedienst erhalten die Zugführer, Schaffner und Bremser eine Vergütung von 10 Cts. für jede Stunde.

Für die Bedienung von Materialzügen wird an Stelle des Kilometergeldes eine Entschädigung bezahlt von 30 Cts. für die Stunde an die Zugführer und von 25 Cts. an die Schaffner und Bremser.

Hat ein Zugführer, Schaffner oder Bremser aus dienstlicher Veranlassung außerhalb seines ständigen Depots zu übernachten, so wird ihm eine Entschädigung bezahlt, u. zw.:

a) bei Anweisung eines Dienstbettes, f. d. Nacht

Fr. 1.50

b) ohne Anweisung eines Dienstbettes, f. d. Nacht

Fr. 3.––

Außer den vorstehenden Bezügen werden dem Personal noch feste Jahreszulagen als Nebenbezüge gewährt:

Die Oberlokomotivführer und die Zugskontrolleure erhalten folgende Entschädigungen:


Der Ober-Der Zugs-
lokomotivführerkontrolleur
1. für jede Stunde Abwesenheit
vom Wohnort40 Cts.30 Cts.
2. für auswärtiges Übernachten
ohne DienstbettFr. 4. –Fr. 3. –

Die Lokomotivführer und Heizer erhalten:


Der FührerDer Heizer
1. für jeden im Linien-
und Rangierdienst
zurückgelegten Kilometer
(1 Rangierstunde = 6 km)1·5 Ct.1·0 Ct.
2. für die Stunde Arbeitszeit,
einschließlich auswärtige
Pausen16 Cts.11 Cts.
Bei Bedienung von Material- und
Hilfszügen, sowie bei Schneepflug-
und Brückenprobefahrten, tritt an
Stelle des Kilometergeldes, f. d.
Arbeitsstunde eine Vergütung von35 Cts.25 Cts.

Außer Kilometer- und Stundengeldern werden noch verschiedene Nebenbezüge gewährt, so für Schiebedienst mit Dampflokomotiven auf bestimmten Tunnelstrecken, auf Normalbahnstrecken bei Stückgüterzügen und Zügen mit weniger als 15 km Reisegeschwindigkeit u. s. w.

Great-Eastern-Bahn. F. in dem Sinne, wie sie bei den anderen Verwaltungen vergütet werden, werden nicht gewährt. Wird die für die Woche festgesetzte Dienststundenzahl überschritten, so erhält das Personal für die Überstunden den 11/4 fachen Betrag des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung. In ähnlicher Weise werden Sonntagsdienstleistungen vergütet. Für Übernachtungen bei Abwesenheit am Dienstort bis zu 20 Stunden werden vergütet 204 Pf., über 20 Stunden 408 Pf. Im Falle der Übernachtungsraum der Bahn benutzt wird, wird die Hälfte der Nachtgeldsätze gewährt.

Breusing.


Fahrdienstleiter (service official, train dispatcher) agent de l'exploitation; agente dell'esercizio), Bezeichnung für den den Fahrdienst (s. d.) auf den Stationen, insbesondere den Zugdienst leitenden Beamten (s. auch Fahrdienstleitung). Für die deutschen Eisenbahnen ist der Begriff F. ein engerer und durch die BO. bestimmt begrenzter.

Nach einer Anmerkung zu § 51 der BO. ist der F. der Beamte, „der die Zugfolge innerhalb eines Bezirkes unter eigener Verantwortung regelt“. Eine Reihe von Dienstverrichtungen, wie die Beaufsichtigung des Verschubdienstes oder des sonstigen Bahnhofsdienstes sowie die Zugabfertigung, soweit sie nicht unter die Regelung der Zugfolge fällt, zählen daher auf den deutschen Bahnen nicht zu den Dienstverrichtungen des F. Sie können diesem zwar mit übertragen werden, fallen aber unter den Bahnhofs- oder Stationsaufsichtsdienst und werden von besonderen Aufsichtsbeamten wahrgenommen, wenn der F. durch die Regelung der Zugfolge bereits voll in Anspruch genommen ist. Nach § 7 der Fahrdienstvorschriften für die deutschen Eisenbahnen muß den Bestimmungen der BO. entsprechend, auf jeder Zugfolgestelle (s. d.) während der Dauer des Dienstes ein Beamter – der F. – anwesend sein, der die Zugfolge unter eigener Verantwortung regelt und die damit zusammenhängenden Geschäfte erledigt (s. Fahrdienstleitung). Ein Bahnhof kann in mehrere, je mit einem F. besetzte Bezirke zerfallen. Auf

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[435/0452] Als Überwachungsgebühr bekommt der Lokomotivführer 2·40, der Heizer 1·60 Lire. Das Zugbegleitpersonal erhält folgende F.: Schweizerische Bundesbahnen. Nach dem Reglement vom 18. Januar 1913 bekommen die Oberzugführer als Entschädigung für jeden Diensttag Fr. 4.50 für auswärtiges Übernachten Fr. 5.–– Die Zugführer, Kondukteure und Bremser erhalten für jeden im Liniendienst zurückgelegten km: Zugführer Kondukteure Bremser Cts. Cts. Cts. mit Schnell- und Personenzügen 1·2 1·0 0·9 mit Güterzügen mit und ohne Personenbeförderung 2·0 1·5 1·3 Schaffner und Bremser, die Zugführerdienst zu versehen haben, erhalten nebst den Ansätzen für die Zugführer folgende Zulage: a) wenn der Dienst als Zugführer nicht mehr als 4 Stunden, aber wenigstens 2 Stunden dauert, 50 Cts., b) wenn der Dienst als Zugführer mehr als 4 Stunden dauert, Fr. 1. Außer dem festgesetzten Kilometergeld wird bei Bedienung der Güterzüge mit längeren Aufenthalten auf den Zwischenstationen für das Aus- und Einladen der Güter, sowie für die Ausführung von Rangierbewegungen dem Zugführer, Kondukteur und Bremser eine Vergütung von 20 Cts. pro Arbeitsstunde geleistet. Für die Leistung von Reservedienst erhalten die Zugführer, Schaffner und Bremser eine Vergütung von 10 Cts. für jede Stunde. Für die Bedienung von Materialzügen wird an Stelle des Kilometergeldes eine Entschädigung bezahlt von 30 Cts. für die Stunde an die Zugführer und von 25 Cts. an die Schaffner und Bremser. Hat ein Zugführer, Schaffner oder Bremser aus dienstlicher Veranlassung außerhalb seines ständigen Depots zu übernachten, so wird ihm eine Entschädigung bezahlt, u. zw.: a) bei Anweisung eines Dienstbettes, f. d. Nacht Fr. 1.50 b) ohne Anweisung eines Dienstbettes, f. d. Nacht Fr. 3.–– Außer den vorstehenden Bezügen werden dem Personal noch feste Jahreszulagen als Nebenbezüge gewährt: Die Oberlokomotivführer und die Zugskontrolleure erhalten folgende Entschädigungen: Der Ober- Der Zugs- lokomotivführer kontrolleur 1. für jede Stunde Abwesenheit vom Wohnort 40 Cts. 30 Cts. 2. für auswärtiges Übernachten ohne Dienstbett Fr. 4. – Fr. 3. – Die Lokomotivführer und Heizer erhalten: Der Führer Der Heizer 1. für jeden im Linien- und Rangierdienst zurückgelegten Kilometer (1 Rangierstunde = 6 km) 1·5 Ct. 1·0 Ct. 2. für die Stunde Arbeitszeit, einschließlich auswärtige Pausen 16 Cts. 11 Cts. Bei Bedienung von Material- und Hilfszügen, sowie bei Schneepflug- und Brückenprobefahrten, tritt an Stelle des Kilometergeldes, f. d. Arbeitsstunde eine Vergütung von 35 Cts. 25 Cts. Außer Kilometer- und Stundengeldern werden noch verschiedene Nebenbezüge gewährt, so für Schiebedienst mit Dampflokomotiven auf bestimmten Tunnelstrecken, auf Normalbahnstrecken bei Stückgüterzügen und Zügen mit weniger als 15 km Reisegeschwindigkeit u. s. w. Great-Eastern-Bahn. F. in dem Sinne, wie sie bei den anderen Verwaltungen vergütet werden, werden nicht gewährt. Wird die für die Woche festgesetzte Dienststundenzahl überschritten, so erhält das Personal für die Überstunden den 11/4 fachen Betrag des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung. In ähnlicher Weise werden Sonntagsdienstleistungen vergütet. Für Übernachtungen bei Abwesenheit am Dienstort bis zu 20 Stunden werden vergütet 204 Pf., über 20 Stunden 408 Pf. Im Falle der Übernachtungsraum der Bahn benutzt wird, wird die Hälfte der Nachtgeldsätze gewährt. Breusing. Fahrdienstleiter (service official, train dispatcher) agent de l'exploitation; agente dell'esercizio), Bezeichnung für den den Fahrdienst (s. d.) auf den Stationen, insbesondere den Zugdienst leitenden Beamten (s. auch Fahrdienstleitung). Für die deutschen Eisenbahnen ist der Begriff F. ein engerer und durch die BO. bestimmt begrenzter. Nach einer Anmerkung zu § 51 der BO. ist der F. der Beamte, „der die Zugfolge innerhalb eines Bezirkes unter eigener Verantwortung regelt“. Eine Reihe von Dienstverrichtungen, wie die Beaufsichtigung des Verschubdienstes oder des sonstigen Bahnhofsdienstes sowie die Zugabfertigung, soweit sie nicht unter die Regelung der Zugfolge fällt, zählen daher auf den deutschen Bahnen nicht zu den Dienstverrichtungen des F. Sie können diesem zwar mit übertragen werden, fallen aber unter den Bahnhofs- oder Stationsaufsichtsdienst und werden von besonderen Aufsichtsbeamten wahrgenommen, wenn der F. durch die Regelung der Zugfolge bereits voll in Anspruch genommen ist. Nach § 7 der Fahrdienstvorschriften für die deutschen Eisenbahnen muß den Bestimmungen der BO. entsprechend, auf jeder Zugfolgestelle (s. d.) während der Dauer des Dienstes ein Beamter – der F. – anwesend sein, der die Zugfolge unter eigener Verantwortung regelt und die damit zusammenhängenden Geschäfte erledigt (s. Fahrdienstleitung). Ein Bahnhof kann in mehrere, je mit einem F. besetzte Bezirke zerfallen. Auf

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 435. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/452>, abgerufen am 03.12.2024.