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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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(s. Zugbegleitungsdienst). Im weiteren Sinne fallen jedoch alle Dienstverrichtungen unter den Begriff F., die mit der Vorbereitung, Ausführung, Überwachung und Sicherung der Zugfahrten verbunden sind und die auch wohl als Betriebsdienst (s. d.) im engeren Sinne bezeichnet werden. Es sind dies im besonderen der Verschiebedienst, der Zugbildungsdienst, der Zugabfertigungsdienst und der Dienst zur Sicherung der Zugfahrten (Signaldienst, Betriebsdepeschen und Zugdeckung). In diesem Sinne regeln auch die für die Handhabung des F. herausgegebenen Dienstvorschriften den gesamten Dienst für die auf den Stationen und Blockstellen sowie an den Zügen zur Durchführung des Fahrplanes tätigen Betriebsbeamten.

Breusing.


Fahrdienstgebühren, Fahrgebühren (primes de parcours; indennita chilometrica), Dienstaufwandsentschädigungen, die den im Fahrdienst verwendeten Bediensteten dafür gewährt werden, daß sie bemüßigt sind, sich während des Dienstes außerhalb der Heimatstation zu verpflegen und auf fremden Stationen zu übernachten.

Die F. werden als Fahrgelder, Kilometer (Meilen-) gelder oder als Stundengelder gewährt. Die Sätze für die Kilometer (Meilen-) gelder sind für die einzelnen Dienstkategorien in der Regel nach der Zuggattung verschieden bemessen, u. zw. vielfach in der Weise, daß für Züge mit größerer Fahrgeschwindigkeit geringere Kilometergelder angerechnet werden als für die langsamer verkehrenden Züge. Infolge der im Laufe der Zeit eingetretenen Steigerung der Reisegeschwindigkeit der Personen- und Schnellzüge ist jedoch der beabsichtigte Zweck auf diesem Wege nicht immer erreicht worden. Man gibt daher neuerdings der Berechnungsweise der F. als Stundengelder den Vorzug. Für Verschiebe- und Bereitschaftsdienst werden zumeist besondere Sätze aufgestellt.

Der Berechnung der Stundengelder wird in der Regel die ganze nach Maßgabe des Dienstplans im Dienst zuzubringende Zeit, nicht allein die eigentliche Fahrzeit zu grunde gelegt. Letztere wird nach dem Fahrplan berechnet. Bei Fahrten mit Zügen oder Maschinen, die nicht nach einer im Fahrordnungsbuch enthaltenen Fahrordnung verkehren, wird die wirklich verbrauchte Zeit berechnet. Diejenigen Fahrten, die die im Fahrdienst beschäftigten Beamten zum Antritt dieses Dienstes oder nach Beendigung desselben behufs Rückkehr nach ihrer Heimatstation zurücklegen, werden gewöhnlich als Fahrdienst berechnet. Beim Antritt und Abschluß des Dienstes wird gewöhnlich die zur Vorbereitung der Fahrt und zum Abschlüsse der Dienstverrichtungen erforderliche Zeit von einer halben bis zu einer Stunde der im Fahrdienst verbrachten Zeit hinzugerechnet.

Hilfsbeamte, die zum Lokomotiv- oder Zugbegleitungsdienst verwendet werden, erhalten gewöhnlich F. nach dem Dienst, den sie versehen, Lokomotiv- und Zugbegleitungsbeamte, die die Obliegenheiten einer höheren als ihrer eigenen Stellung versehen, erhalten F. gewöhnlich für die höhere Stellung.

Bei Vorspann- und Nachschiebefahrten sind die Kilometergelder von jener Zugsgattung anzurechnen, für die die Vorspann- oder Schiebefahrt geleistet wurde.

F. in der Form von Übernachtungsgebühren werden dem Fahrpersonal für im Dienst erforderte Übernachtung außerhalb der Domizilstation gewährt, u. zw. mit einem ermäßigten Satz dann, wenn den Bediensteten ein besonderer Übernachtungsraum zur Verfügung gestellt ist.

Preußische Staatsbahnen. Bei diesen erhalten die Lokomotivmannschaften für jede bei Ausrichtung ihrer Dienstgeschäfte zurückgelegte Fahrt zurzeit noch ein Fahrgeld, u. zw. für je 10 km Fahrstrecke.

Dasselbe beträgt:

1. Bei Personenzügen:


Lokomotivführer6 Pf.
Lokomotivheizer5 Pf.

2. Bei Güter-, Militär- und gemischten Zügen, soweit sie mit Rücksicht auf ihre größere Fahrgeschwindigkeit nach Bestimmung der Direktion nicht etwa den Personenzügen zuzuzahlen sind:


Lokomotivführer9 Pf.
Lokomotivheizer8 Pf.

Für Material-, Kies-, Zechen- und Grubenzüge sowie für Züge auf Nebenbahnen wird den Lokomotivmannschaften statt der Fahrgelder, ebenso für den Rangierdienst auf den Bahnhöfen außerhalb ihres Stationsortes ein Stundengeld gezahlt. Dasselbe beträgt für jede Dienststunde:


für Lokomotivführer8, 9 und 10 Pf.
für Lokomotivheizer6, 7 und 8 Pf.

Für Übernachtung ohne Bett werden 150 und 100, für Übernachtung mit Bett 100 und 66 Pf. vergütet. Das Zugsbegleitpersonal erhält Stundengeld. Dieses beträgt je nach dem Dienstgrad im Personenzugsdienst auf Hauptbahnen 12, 10 und 8 Pf., im Güterzugsdienst und bei Zügen auf Nebenbahnen 11, 9 und 7 Pf. Für die Zeit von 11 Uhr abends bis 5 Uhr morgens tritt für jede Stunde ein Zuschlag von 9, 8 und 7 Pf. hinzu. Wird für Übernachtung kein Bett zur Verfügung gestellt, so erhalten die Bediensteten ein Nachtgeld von 1 M.

Badische Staatsbahnen. Das Stundengeld beträgt je nach dem Dienstgrad für je 10 km bei Personenzügen 5 und 7 Pf., bei Güterzügen 10 und 14 Pf. Für Arbeits- u. s. w. Züge und für Verschiebedienst des Lokomotivpersonals wird das Stundengeld mit 6, 8, 9, 12, 135 und 18, für Reservedienst des Lokomotivpersonals mit 4 und 6 Pf.

(s. Zugbegleitungsdienst). Im weiteren Sinne fallen jedoch alle Dienstverrichtungen unter den Begriff F., die mit der Vorbereitung, Ausführung, Überwachung und Sicherung der Zugfahrten verbunden sind und die auch wohl als Betriebsdienst (s. d.) im engeren Sinne bezeichnet werden. Es sind dies im besonderen der Verschiebedienst, der Zugbildungsdienst, der Zugabfertigungsdienst und der Dienst zur Sicherung der Zugfahrten (Signaldienst, Betriebsdepeschen und Zugdeckung). In diesem Sinne regeln auch die für die Handhabung des F. herausgegebenen Dienstvorschriften den gesamten Dienst für die auf den Stationen und Blockstellen sowie an den Zügen zur Durchführung des Fahrplanes tätigen Betriebsbeamten.

Breusing.


Fahrdienstgebühren, Fahrgebühren (primes de parcours; indennità chilometrica), Dienstaufwandsentschädigungen, die den im Fahrdienst verwendeten Bediensteten dafür gewährt werden, daß sie bemüßigt sind, sich während des Dienstes außerhalb der Heimatstation zu verpflegen und auf fremden Stationen zu übernachten.

Die F. werden als Fahrgelder, Kilometer (Meilen-) gelder oder als Stundengelder gewährt. Die Sätze für die Kilometer (Meilen-) gelder sind für die einzelnen Dienstkategorien in der Regel nach der Zuggattung verschieden bemessen, u. zw. vielfach in der Weise, daß für Züge mit größerer Fahrgeschwindigkeit geringere Kilometergelder angerechnet werden als für die langsamer verkehrenden Züge. Infolge der im Laufe der Zeit eingetretenen Steigerung der Reisegeschwindigkeit der Personen- und Schnellzüge ist jedoch der beabsichtigte Zweck auf diesem Wege nicht immer erreicht worden. Man gibt daher neuerdings der Berechnungsweise der F. als Stundengelder den Vorzug. Für Verschiebe- und Bereitschaftsdienst werden zumeist besondere Sätze aufgestellt.

Der Berechnung der Stundengelder wird in der Regel die ganze nach Maßgabe des Dienstplans im Dienst zuzubringende Zeit, nicht allein die eigentliche Fahrzeit zu grunde gelegt. Letztere wird nach dem Fahrplan berechnet. Bei Fahrten mit Zügen oder Maschinen, die nicht nach einer im Fahrordnungsbuch enthaltenen Fahrordnung verkehren, wird die wirklich verbrauchte Zeit berechnet. Diejenigen Fahrten, die die im Fahrdienst beschäftigten Beamten zum Antritt dieses Dienstes oder nach Beendigung desselben behufs Rückkehr nach ihrer Heimatstation zurücklegen, werden gewöhnlich als Fahrdienst berechnet. Beim Antritt und Abschluß des Dienstes wird gewöhnlich die zur Vorbereitung der Fahrt und zum Abschlüsse der Dienstverrichtungen erforderliche Zeit von einer halben bis zu einer Stunde der im Fahrdienst verbrachten Zeit hinzugerechnet.

Hilfsbeamte, die zum Lokomotiv- oder Zugbegleitungsdienst verwendet werden, erhalten gewöhnlich F. nach dem Dienst, den sie versehen, Lokomotiv- und Zugbegleitungsbeamte, die die Obliegenheiten einer höheren als ihrer eigenen Stellung versehen, erhalten F. gewöhnlich für die höhere Stellung.

Bei Vorspann- und Nachschiebefahrten sind die Kilometergelder von jener Zugsgattung anzurechnen, für die die Vorspann- oder Schiebefahrt geleistet wurde.

F. in der Form von Übernachtungsgebühren werden dem Fahrpersonal für im Dienst erforderte Übernachtung außerhalb der Domizilstation gewährt, u. zw. mit einem ermäßigten Satz dann, wenn den Bediensteten ein besonderer Übernachtungsraum zur Verfügung gestellt ist.

Preußische Staatsbahnen. Bei diesen erhalten die Lokomotivmannschaften für jede bei Ausrichtung ihrer Dienstgeschäfte zurückgelegte Fahrt zurzeit noch ein Fahrgeld, u. zw. für je 10 km Fahrstrecke.

Dasselbe beträgt:

1. Bei Personenzügen:


Lokomotivführer6 Pf.
Lokomotivheizer5 Pf.

2. Bei Güter-, Militär- und gemischten Zügen, soweit sie mit Rücksicht auf ihre größere Fahrgeschwindigkeit nach Bestimmung der Direktion nicht etwa den Personenzügen zuzuzahlen sind:


Lokomotivführer9 Pf.
Lokomotivheizer8 Pf.

Für Material-, Kies-, Zechen- und Grubenzüge sowie für Züge auf Nebenbahnen wird den Lokomotivmannschaften statt der Fahrgelder, ebenso für den Rangierdienst auf den Bahnhöfen außerhalb ihres Stationsortes ein Stundengeld gezahlt. Dasselbe beträgt für jede Dienststunde:


für Lokomotivführer8, 9 und 10 Pf.
für Lokomotivheizer6, 7 und 8 Pf.

Für Übernachtung ohne Bett werden 150 und 100, für Übernachtung mit Bett 100 und 66 Pf. vergütet. Das Zugsbegleitpersonal erhält Stundengeld. Dieses beträgt je nach dem Dienstgrad im Personenzugsdienst auf Hauptbahnen 12, 10 und 8 Pf., im Güterzugsdienst und bei Zügen auf Nebenbahnen 11, 9 und 7 Pf. Für die Zeit von 11 Uhr abends bis 5 Uhr morgens tritt für jede Stunde ein Zuschlag von 9, 8 und 7 Pf. hinzu. Wird für Übernachtung kein Bett zur Verfügung gestellt, so erhalten die Bediensteten ein Nachtgeld von 1 M.

Badische Staatsbahnen. Das Stundengeld beträgt je nach dem Dienstgrad für je 10 km bei Personenzügen 5 und 7 Pf., bei Güterzügen 10 und 14 Pf. Für Arbeits- u. s. w. Züge und für Verschiebedienst des Lokomotivpersonals wird das Stundengeld mit 6, 8, 9, 12, 135 und 18, für Reservedienst des Lokomotivpersonals mit 4 und 6 Pf.

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[433/0450] (s. Zugbegleitungsdienst). Im weiteren Sinne fallen jedoch alle Dienstverrichtungen unter den Begriff F., die mit der Vorbereitung, Ausführung, Überwachung und Sicherung der Zugfahrten verbunden sind und die auch wohl als Betriebsdienst (s. d.) im engeren Sinne bezeichnet werden. Es sind dies im besonderen der Verschiebedienst, der Zugbildungsdienst, der Zugabfertigungsdienst und der Dienst zur Sicherung der Zugfahrten (Signaldienst, Betriebsdepeschen und Zugdeckung). In diesem Sinne regeln auch die für die Handhabung des F. herausgegebenen Dienstvorschriften den gesamten Dienst für die auf den Stationen und Blockstellen sowie an den Zügen zur Durchführung des Fahrplanes tätigen Betriebsbeamten. Breusing. Fahrdienstgebühren, Fahrgebühren (primes de parcours; indennità chilometrica), Dienstaufwandsentschädigungen, die den im Fahrdienst verwendeten Bediensteten dafür gewährt werden, daß sie bemüßigt sind, sich während des Dienstes außerhalb der Heimatstation zu verpflegen und auf fremden Stationen zu übernachten. Die F. werden als Fahrgelder, Kilometer (Meilen-) gelder oder als Stundengelder gewährt. Die Sätze für die Kilometer (Meilen-) gelder sind für die einzelnen Dienstkategorien in der Regel nach der Zuggattung verschieden bemessen, u. zw. vielfach in der Weise, daß für Züge mit größerer Fahrgeschwindigkeit geringere Kilometergelder angerechnet werden als für die langsamer verkehrenden Züge. Infolge der im Laufe der Zeit eingetretenen Steigerung der Reisegeschwindigkeit der Personen- und Schnellzüge ist jedoch der beabsichtigte Zweck auf diesem Wege nicht immer erreicht worden. Man gibt daher neuerdings der Berechnungsweise der F. als Stundengelder den Vorzug. Für Verschiebe- und Bereitschaftsdienst werden zumeist besondere Sätze aufgestellt. Der Berechnung der Stundengelder wird in der Regel die ganze nach Maßgabe des Dienstplans im Dienst zuzubringende Zeit, nicht allein die eigentliche Fahrzeit zu grunde gelegt. Letztere wird nach dem Fahrplan berechnet. Bei Fahrten mit Zügen oder Maschinen, die nicht nach einer im Fahrordnungsbuch enthaltenen Fahrordnung verkehren, wird die wirklich verbrauchte Zeit berechnet. Diejenigen Fahrten, die die im Fahrdienst beschäftigten Beamten zum Antritt dieses Dienstes oder nach Beendigung desselben behufs Rückkehr nach ihrer Heimatstation zurücklegen, werden gewöhnlich als Fahrdienst berechnet. Beim Antritt und Abschluß des Dienstes wird gewöhnlich die zur Vorbereitung der Fahrt und zum Abschlüsse der Dienstverrichtungen erforderliche Zeit von einer halben bis zu einer Stunde der im Fahrdienst verbrachten Zeit hinzugerechnet. Hilfsbeamte, die zum Lokomotiv- oder Zugbegleitungsdienst verwendet werden, erhalten gewöhnlich F. nach dem Dienst, den sie versehen, Lokomotiv- und Zugbegleitungsbeamte, die die Obliegenheiten einer höheren als ihrer eigenen Stellung versehen, erhalten F. gewöhnlich für die höhere Stellung. Bei Vorspann- und Nachschiebefahrten sind die Kilometergelder von jener Zugsgattung anzurechnen, für die die Vorspann- oder Schiebefahrt geleistet wurde. F. in der Form von Übernachtungsgebühren werden dem Fahrpersonal für im Dienst erforderte Übernachtung außerhalb der Domizilstation gewährt, u. zw. mit einem ermäßigten Satz dann, wenn den Bediensteten ein besonderer Übernachtungsraum zur Verfügung gestellt ist. Preußische Staatsbahnen. Bei diesen erhalten die Lokomotivmannschaften für jede bei Ausrichtung ihrer Dienstgeschäfte zurückgelegte Fahrt zurzeit noch ein Fahrgeld, u. zw. für je 10 km Fahrstrecke. Dasselbe beträgt: 1. Bei Personenzügen: Lokomotivführer 6 Pf. Lokomotivheizer 5 Pf. 2. Bei Güter-, Militär- und gemischten Zügen, soweit sie mit Rücksicht auf ihre größere Fahrgeschwindigkeit nach Bestimmung der Direktion nicht etwa den Personenzügen zuzuzahlen sind: Lokomotivführer 9 Pf. Lokomotivheizer 8 Pf. Für Material-, Kies-, Zechen- und Grubenzüge sowie für Züge auf Nebenbahnen wird den Lokomotivmannschaften statt der Fahrgelder, ebenso für den Rangierdienst auf den Bahnhöfen außerhalb ihres Stationsortes ein Stundengeld gezahlt. Dasselbe beträgt für jede Dienststunde: für Lokomotivführer 8, 9 und 10 Pf. für Lokomotivheizer 6, 7 und 8 Pf. Für Übernachtung ohne Bett werden 150 und 100, für Übernachtung mit Bett 100 und 66 Pf. vergütet. Das Zugsbegleitpersonal erhält Stundengeld. Dieses beträgt je nach dem Dienstgrad im Personenzugsdienst auf Hauptbahnen 12, 10 und 8 Pf., im Güterzugsdienst und bei Zügen auf Nebenbahnen 11, 9 und 7 Pf. Für die Zeit von 11 Uhr abends bis 5 Uhr morgens tritt für jede Stunde ein Zuschlag von 9, 8 und 7 Pf. hinzu. Wird für Übernachtung kein Bett zur Verfügung gestellt, so erhalten die Bediensteten ein Nachtgeld von 1 M. Badische Staatsbahnen. Das Stundengeld beträgt je nach dem Dienstgrad für je 10 km bei Personenzügen 5 und 7 Pf., bei Güterzügen 10 und 14 Pf. Für Arbeits- u. s. w. Züge und für Verschiebedienst des Lokomotivpersonals wird das Stundengeld mit 6, 8, 9, 12, 135 und 18, für Reservedienst des Lokomotivpersonals mit 4 und 6 Pf.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/450>, abgerufen am 21.11.2024.