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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Ein Zug darf nicht mehr als zehn mit Explosivgut beladene Wagen führen, die nach Möglichkeit in die Mitte des Zuges einzureihen sind; es müssen drei gedeckt gebaute Wagen vorangehen und ebensoviele folgen, die nicht mit leicht explosiven Gegenständen beladen sein dürfen oder, wenn sie offen sind, leer sein müssen. Doch wird auch gestattet, daß die offenen Wagen beladen werden, wenn die Ladung keine entzündlichen Güter, wie Heu, Stroh, Holzkohle, mineralische Öle und ähnliche Stoffe umfaßt. Die Absender können im Frachtbrief verlangen, daß einer oder mehrere dieser sechs Wagen auf ihre Kosten durch leere Wagen ersetzt werden.

Die mit E. beladenen Wagen dürfen durch Maschinen nur dann verschoben werden, wenn sie durch drei gedeckte Wagen oder durch drei offene Wagen, die keinen leicht entzündlichen Stoff enthalten, von den Maschinen getrennt sind. Die Verschiebung darf nur mit einer Geschwindigkeit erfolgen, die der eines im Schritt gehenden Mannes entspricht. Das Abrollen ist untersagt.

Es ist untersagt, mit Dynamit beladene Wagen in den Hallen der Stationen zu belassen oder die Kisten auf den Ausladeplätzen unterzubringen.

Die Schlüssel der Vorhängschlösser der mit Dynamit, Melinit, Cresylit oder Pikrinsäure beladenen Wagen sind nach Verschließung der Wagen der Empfangstation durch die Versandstation oder dem Bediensteten zu übermitteln, der beim Abgang des Zuges mit der besonderen Überwachung der fraglichen Wagen während der ganzen Beförderuug betraut wird. In der Bestimmungsstation muß ein Bediensteter die Wagen bis zur Entfernung der Ladung durch den Empfänger oder bis zum Erscheinen der Wache behüten, die die Gesellschaft -anzufordern hat, wenn das Gut nicht binnen drei Sunden nach Ankunft des Zuges abgenommen ist.

Für die Überwachung in der Versand- und in der Bestimmungsstation bestehen besondere Vorschriften:

Die Gesellschaften sind 24 Stunden vorher von den Transporten E., die sie auszuführen haben, zu verständigen. Die Verständigung hat drei Tage vorher stattzufinden, wenn die Beförderung auf eingleisigen Strecken geschehen soll. Die Gesellschaft verständigt dann unverzüglich den Absender von Tag und Stunde des Abganges des Zuges. Sollen die E. mit einem Nachtzug befördert werden, so muß die Zuführung spätestens zwei Stunden vor Sonnenuntergang erfolgen; die Wagen sind vor Eintritt der Nacht zu verladen. Jede Bewegung der E. (Verladung, Entladung, nötigenfalls Umladung) ist am Tag zu vollziehen. Zur Abbeförderung hat der nächste geignete Zug zu dienen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb zwölf Stunden des Tages nach der Ankunft, so kann die Eisenbahn die E. auf Gefahr und Kosten des Empfängers aus dem Bahnhof entfernen lassen. Dynamitsendungen werden in diesem Fall dem Absender zurückgeschickt, der sie unverzüglich zurücknehmen und die Fracht der Hin- und Rückbeförderung sowie die Cammionage bezahlen muß.

Das Reglement findet keine Anwendung auf E. (mit Ausnahme von Dynamit) in einem Rohgewicht von weniger als 250 kg. Jedoch werden auch solche Sendungen nur in gedeckt gebauten Wagen untergebracht, in denen kein explosiver oder leicht entzündlicher Stoff verladen ist. Sie werden dem Zugsführer wegen Überwachung besonders bekanntgegeben. Auch sie dürfen nicht mit Personenzügen befördert werden.

In Italien sind von der Beförderung ausgeschlossen:

a) Als Frachtgut:

Nitroglyzerin, Pikrate, die durch Anstoßen explodieren, Gold- und Silberfulminate und andere Substanzen, die sich plötzlich oder durch Reiben entzünden können;

b) als Eilgut:

Die in den Tarifen und Transportbedingungen als explosiv bezeichneten Waren, vorbehaltlich der daselbst vorgesehenen Ausnahmen.

Die der Selbstentzündung unterworfenen, explosiven oder gefährlichen und ebenso alle anderen Waren, die, obgleich in der Warenklassifikation nicht genannt, leicht Feuer fangen oder mitteilen können, werden nur zur Beförderung angenommen, wenn der Aufgeber den diesbezüglich in den Tarifen und Transportbestimmungen vorgesehenen besonderen Bedingungen und Vorsichtsmaßregeln sich unterzieht.

Bei der Beförderung von E. sind folgende Vorsichtsmaßregeln einzuhalten: Die Lokomotivführer der Züge, mit dem E. befördert werden, sowie aller Züge, die mit ersteren kreuzen oder ihnen vorfahren, müssen in angemessener Form verständigt werden. In der Nähe von Zügen mit E. sind die Feuertüren geschlossen zu halten.

Das Verschieben der Wagen mit E. hat womöglich mit Menschenkraft zu erfolgen. Unbedingt verboten ist das Abstoßen der Wagen.

Die Untersuchung sowie das Beladen und Entladen von Wagen mit E. darf in der Nähe angeheizter Lokomotiven nicht stattfinden.

Die Lokomotiven bei Zügen mit E. sollen mit Koks oder Anthrazitkohle geheizt werden.

Für die Niederlande enthält der königl. Erlaß vom 15. Oktober 1885 (Staatsblatt Nr. 187), Vorschriften über die Beförderung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Verkauf und die Aufbewahrung von Schießpulver' und ähnlichen Explosivstoffen, die aber laut Art. 73 auf die Beförderung mit der Eisenbahn keine Anwendung finden.

Maßgebend sind die durch königl. Erlaß vom 4. Januar 1901 (Staatsblatt Nr. 20) festgelegten Vorschriften in "Het Algemeen Reglement voor het Vervoer op de Spoorwegen" (Betriebsreglement).

Zur Beförderung auf den niederländischen Bahnen werden nur jene E. angenommen, die nach dem internationalen Übereinkommen bedingungsweise zugelassen sind (Nummern I, II, IV, V, XIV, XXXVI, XXXVII, XXXVIII, XXXIX, XL, XLI, XLII und XLIII der Anlage 1) und die in Nr. LIV der Anlage B des Betriebsreglements angeführten Sicherheitssprengstoffe in Patronen, ferner die kraft der Ministerialerlasse vom 20. März 1905, 12. März 1910, 14. Januar 1911 und 17. Oktober 1911 zugelassenen Sprengstoffe. Eine Ausnahme hiervon bilden nur die für Zwecke der Militärbehörde und des Staatsdienstes zur Beförderung kommenden Sendungen von Munition, Sprengstoffen und Ernstfeuerwerken.

In der Schweiz kommt für die Erzeugung und den Verschleiß von Explosivstoffen vor allem das Bundesges. vom 30. April 1848 nebst Ergänzung vom 26. Juli 1873, betreffend das Pulverregal, in Betracht.

Die Beförderungsvorschriften für leicht explosive Schieß- und Sprengmittel zeigen in den Hauptsachen keine namhaften Abweichungen von den in Deutschland und Österreich gültigen. Hervorgehoben mag werden, daß der Versender durch Revers die volle Haftpflicht für allen aus der Manipulation oder der Beförderung der von ihm aufgegebenen Dynamitsendungen ohne nachweisbares Verschulden der Bahn entstehenden Schaden zu übernehmen hat.

Ein Zug darf nicht mehr als zehn mit Explosivgut beladene Wagen führen, die nach Möglichkeit in die Mitte des Zuges einzureihen sind; es müssen drei gedeckt gebaute Wagen vorangehen und ebensoviele folgen, die nicht mit leicht explosiven Gegenständen beladen sein dürfen oder, wenn sie offen sind, leer sein müssen. Doch wird auch gestattet, daß die offenen Wagen beladen werden, wenn die Ladung keine entzündlichen Güter, wie Heu, Stroh, Holzkohle, mineralische Öle und ähnliche Stoffe umfaßt. Die Absender können im Frachtbrief verlangen, daß einer oder mehrere dieser sechs Wagen auf ihre Kosten durch leere Wagen ersetzt werden.

Die mit E. beladenen Wagen dürfen durch Maschinen nur dann verschoben werden, wenn sie durch drei gedeckte Wagen oder durch drei offene Wagen, die keinen leicht entzündlichen Stoff enthalten, von den Maschinen getrennt sind. Die Verschiebung darf nur mit einer Geschwindigkeit erfolgen, die der eines im Schritt gehenden Mannes entspricht. Das Abrollen ist untersagt.

Es ist untersagt, mit Dynamit beladene Wagen in den Hallen der Stationen zu belassen oder die Kisten auf den Ausladeplätzen unterzubringen.

Die Schlüssel der Vorhängschlösser der mit Dynamit, Melinit, Cresylit oder Pikrinsäure beladenen Wagen sind nach Verschließung der Wagen der Empfangstation durch die Versandstation oder dem Bediensteten zu übermitteln, der beim Abgang des Zuges mit der besonderen Überwachung der fraglichen Wagen während der ganzen Beförderuug betraut wird. In der Bestimmungsstation muß ein Bediensteter die Wagen bis zur Entfernung der Ladung durch den Empfänger oder bis zum Erscheinen der Wache behüten, die die Gesellschaft -anzufordern hat, wenn das Gut nicht binnen drei Sunden nach Ankunft des Zuges abgenommen ist.

Für die Überwachung in der Versand- und in der Bestimmungsstation bestehen besondere Vorschriften:

Die Gesellschaften sind 24 Stunden vorher von den Transporten E., die sie auszuführen haben, zu verständigen. Die Verständigung hat drei Tage vorher stattzufinden, wenn die Beförderung auf eingleisigen Strecken geschehen soll. Die Gesellschaft verständigt dann unverzüglich den Absender von Tag und Stunde des Abganges des Zuges. Sollen die E. mit einem Nachtzug befördert werden, so muß die Zuführung spätestens zwei Stunden vor Sonnenuntergang erfolgen; die Wagen sind vor Eintritt der Nacht zu verladen. Jede Bewegung der E. (Verladung, Entladung, nötigenfalls Umladung) ist am Tag zu vollziehen. Zur Abbeförderung hat der nächste geignete Zug zu dienen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb zwölf Stunden des Tages nach der Ankunft, so kann die Eisenbahn die E. auf Gefahr und Kosten des Empfängers aus dem Bahnhof entfernen lassen. Dynamitsendungen werden in diesem Fall dem Absender zurückgeschickt, der sie unverzüglich zurücknehmen und die Fracht der Hin- und Rückbeförderung sowie die Cammionage bezahlen muß.

Das Reglement findet keine Anwendung auf E. (mit Ausnahme von Dynamit) in einem Rohgewicht von weniger als 250 kg. Jedoch werden auch solche Sendungen nur in gedeckt gebauten Wagen untergebracht, in denen kein explosiver oder leicht entzündlicher Stoff verladen ist. Sie werden dem Zugsführer wegen Überwachung besonders bekanntgegeben. Auch sie dürfen nicht mit Personenzügen befördert werden.

In Italien sind von der Beförderung ausgeschlossen:

a) Als Frachtgut:

Nitroglyzerin, Pikrate, die durch Anstoßen explodieren, Gold- und Silberfulminate und andere Substanzen, die sich plötzlich oder durch Reiben entzünden können;

b) als Eilgut:

Die in den Tarifen und Transportbedingungen als explosiv bezeichneten Waren, vorbehaltlich der daselbst vorgesehenen Ausnahmen.

Die der Selbstentzündung unterworfenen, explosiven oder gefährlichen und ebenso alle anderen Waren, die, obgleich in der Warenklassifikation nicht genannt, leicht Feuer fangen oder mitteilen können, werden nur zur Beförderung angenommen, wenn der Aufgeber den diesbezüglich in den Tarifen und Transportbestimmungen vorgesehenen besonderen Bedingungen und Vorsichtsmaßregeln sich unterzieht.

Bei der Beförderung von E. sind folgende Vorsichtsmaßregeln einzuhalten: Die Lokomotivführer der Züge, mit dem E. befördert werden, sowie aller Züge, die mit ersteren kreuzen oder ihnen vorfahren, müssen in angemessener Form verständigt werden. In der Nähe von Zügen mit E. sind die Feuertüren geschlossen zu halten.

Das Verschieben der Wagen mit E. hat womöglich mit Menschenkraft zu erfolgen. Unbedingt verboten ist das Abstoßen der Wagen.

Die Untersuchung sowie das Beladen und Entladen von Wagen mit E. darf in der Nähe angeheizter Lokomotiven nicht stattfinden.

Die Lokomotiven bei Zügen mit E. sollen mit Koks oder Anthrazitkohle geheizt werden.

Für die Niederlande enthält der königl. Erlaß vom 15. Oktober 1885 (Staatsblatt Nr. 187), Vorschriften über die Beförderung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Verkauf und die Aufbewahrung von Schießpulver' und ähnlichen Explosivstoffen, die aber laut Art. 73 auf die Beförderung mit der Eisenbahn keine Anwendung finden.

Maßgebend sind die durch königl. Erlaß vom 4. Januar 1901 (Staatsblatt Nr. 20) festgelegten Vorschriften in „Het Algemeen Reglement voor het Vervoer op de Spoorwegen“ (Betriebsreglement).

Zur Beförderung auf den niederländischen Bahnen werden nur jene E. angenommen, die nach dem internationalen Übereinkommen bedingungsweise zugelassen sind (Nummern I, II, IV, V, XIV, XXXVI, XXXVII, XXXVIII, XXXIX, XL, XLI, XLII und XLIII der Anlage 1) und die in Nr. LIV der Anlage B des Betriebsreglements angeführten Sicherheitssprengstoffe in Patronen, ferner die kraft der Ministerialerlasse vom 20. März 1905, 12. März 1910, 14. Januar 1911 und 17. Oktober 1911 zugelassenen Sprengstoffe. Eine Ausnahme hiervon bilden nur die für Zwecke der Militärbehörde und des Staatsdienstes zur Beförderung kommenden Sendungen von Munition, Sprengstoffen und Ernstfeuerwerken.

In der Schweiz kommt für die Erzeugung und den Verschleiß von Explosivstoffen vor allem das Bundesges. vom 30. April 1848 nebst Ergänzung vom 26. Juli 1873, betreffend das Pulverregal, in Betracht.

Die Beförderungsvorschriften für leicht explosive Schieß- und Sprengmittel zeigen in den Hauptsachen keine namhaften Abweichungen von den in Deutschland und Österreich gültigen. Hervorgehoben mag werden, daß der Versender durch Revers die volle Haftpflicht für allen aus der Manipulation oder der Beförderung der von ihm aufgegebenen Dynamitsendungen ohne nachweisbares Verschulden der Bahn entstehenden Schaden zu übernehmen hat.

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[415/0431] Ein Zug darf nicht mehr als zehn mit Explosivgut beladene Wagen führen, die nach Möglichkeit in die Mitte des Zuges einzureihen sind; es müssen drei gedeckt gebaute Wagen vorangehen und ebensoviele folgen, die nicht mit leicht explosiven Gegenständen beladen sein dürfen oder, wenn sie offen sind, leer sein müssen. Doch wird auch gestattet, daß die offenen Wagen beladen werden, wenn die Ladung keine entzündlichen Güter, wie Heu, Stroh, Holzkohle, mineralische Öle und ähnliche Stoffe umfaßt. Die Absender können im Frachtbrief verlangen, daß einer oder mehrere dieser sechs Wagen auf ihre Kosten durch leere Wagen ersetzt werden. Die mit E. beladenen Wagen dürfen durch Maschinen nur dann verschoben werden, wenn sie durch drei gedeckte Wagen oder durch drei offene Wagen, die keinen leicht entzündlichen Stoff enthalten, von den Maschinen getrennt sind. Die Verschiebung darf nur mit einer Geschwindigkeit erfolgen, die der eines im Schritt gehenden Mannes entspricht. 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(mit Ausnahme von Dynamit) in einem Rohgewicht von weniger als 250 kg. Jedoch werden auch solche Sendungen nur in gedeckt gebauten Wagen untergebracht, in denen kein explosiver oder leicht entzündlicher Stoff verladen ist. Sie werden dem Zugsführer wegen Überwachung besonders bekanntgegeben. Auch sie dürfen nicht mit Personenzügen befördert werden. In Italien sind von der Beförderung ausgeschlossen: a) Als Frachtgut: Nitroglyzerin, Pikrate, die durch Anstoßen explodieren, Gold- und Silberfulminate und andere Substanzen, die sich plötzlich oder durch Reiben entzünden können; b) als Eilgut: Die in den Tarifen und Transportbedingungen als explosiv bezeichneten Waren, vorbehaltlich der daselbst vorgesehenen Ausnahmen. 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Die Lokomotiven bei Zügen mit E. sollen mit Koks oder Anthrazitkohle geheizt werden. Für die Niederlande enthält der königl. Erlaß vom 15. Oktober 1885 (Staatsblatt Nr. 187), Vorschriften über die Beförderung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Verkauf und die Aufbewahrung von Schießpulver' und ähnlichen Explosivstoffen, die aber laut Art. 73 auf die Beförderung mit der Eisenbahn keine Anwendung finden. Maßgebend sind die durch königl. Erlaß vom 4. Januar 1901 (Staatsblatt Nr. 20) festgelegten Vorschriften in „Het Algemeen Reglement voor het Vervoer op de Spoorwegen“ (Betriebsreglement). Zur Beförderung auf den niederländischen Bahnen werden nur jene E. angenommen, die nach dem internationalen Übereinkommen bedingungsweise zugelassen sind (Nummern I, II, IV, V, XIV, XXXVI, XXXVII, XXXVIII, XXXIX, XL, XLI, XLII und XLIII der Anlage 1) und die in Nr. LIV der Anlage B des Betriebsreglements angeführten Sicherheitssprengstoffe in Patronen, ferner die kraft der Ministerialerlasse vom 20. März 1905, 12. März 1910, 14. Januar 1911 und 17. Oktober 1911 zugelassenen Sprengstoffe. Eine Ausnahme hiervon bilden nur die für Zwecke der Militärbehörde und des Staatsdienstes zur Beförderung kommenden Sendungen von Munition, Sprengstoffen und Ernstfeuerwerken. In der Schweiz kommt für die Erzeugung und den Verschleiß von Explosivstoffen vor allem das Bundesges. vom 30. April 1848 nebst Ergänzung vom 26. Juli 1873, betreffend das Pulverregal, in Betracht. Die Beförderungsvorschriften für leicht explosive Schieß- und Sprengmittel zeigen in den Hauptsachen keine namhaften Abweichungen von den in Deutschland und Österreich gültigen. Hervorgehoben mag werden, daß der Versender durch Revers die volle Haftpflicht für allen aus der Manipulation oder der Beförderung der von ihm aufgegebenen Dynamitsendungen ohne nachweisbares Verschulden der Bahn entstehenden Schaden zu übernehmen hat.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/431>, abgerufen am 22.11.2024.