Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.1. Wenn für eine abgesteckte und von der Regierungsinspektion genehmigte Eisenbahnlinie ein Grundstück unverzüglich erforderlich ist, so findet die Feststellung des Bestands auf Grund einer Bescheinigung der Inspektion und mit Genehmigung des Gouverneurs binnen 14 Tagen statt. 2. Wenn die für die Bestandsbeschreibung vom Gesetz geforderten Nachweisungen zur Zeit der Feststellung nicht vorgelegt werden können, so wird diese dennoch bewirkt, und die Nachweisungen können der Abschätzungskommission nachträglich vorgelegt werden. 3. Der Plan der enteigneten Grundstücke wird von allen bei der Abschätzung beteiligten Personen durch Unterschrift bestätigt. 4. Die Bestandsbeschreibung wird zusammen mit dem Plan dem Gouverneur behufs Verfügung über die Abschätzung des enteigneten Grundstücks vorgelegt. Hiernach sind alle die E. solcher Grundstücke betreffenden Ansprüche der Besitzer an die Abschätzungskommission zu richten. 5. Wenn außer dem nach der Bestandsbeschreibung in Anspruch genommenen Grundstückteil in der Folge noch ein weiterer Teil desselben Grundstücks in Anspruch genommen werden soll, so erfolgt dies auf dem durch diese Vorschriften angegebenen Weg durch Aufstellung einer Ergänzungsbestandsbeschreibung und eines Ergänzungsplans. Alle durch die Aufstellung der Bestandsbeschreibung und der Pläne entstehenden Kosten hat die Eisenbahn zu tragen. Wenn die Abtretung der für den Bau von Privateisenbahnen erforderlichen Grundstücke nicht durch gütliche Übereinkunft erreicht werden kann, so werden diese Grundstücke unverzüglich der gesetzlichen Abschätzung unterworfen und nach Feststellung und Sicherstellung der Entschädigungssummen der Eisenbahngesellschaft übergeben. Wird die Eisenbahn vom Staat gebaut, so bedarf es keiner Sicherstellung. Die Übergabe von Grundstücken für Eisenbahnzwecke nach Aufstellung der Bestandsbeschreibung darf nur erfolgen, wenn dies durch kaiserl. Erlaß genehmigt ist. VII. Das geschilderte Verfahren kann als das ordentliche Enteignungsverfahren bezeichnet werden, obwohl es auch die Fälle von dringlicher E. umfaßt, in denen von der Regel abgewichen wird. Daneben ist aber in verschiedenen Enteignungsgesetzen ein außerordentliches Verfahren vorgesehen, entweder für Notfälle oder für Inanspruchnahme einer nur vorübergehenden Benutzung oder für beides. Notfälle in diesem Sinn sind nicht identisch mit den Fällen der Dringlichkeit der E., von denen oben die Rede war. Hier handelt es sich um Bedürfnisse, die so dringender Natur sind, daß nicht einmal die Erledigung der Planfeststellung abgewartet werden kann, für die daher die Anwendung des Staatsnotrechts gerechtfertigt erscheint. Das außerordentliche Verfahren ist überall ein abgekürztes; die Entschädigung wird entweder vorläufig oder definitiv in summarischer und mehr formloser Weise ermittelt. Derartige Bestimmungen finden sich im bayerischen G. vom 17. November 1837, Art. I, 73, und Art. VII, für Fälle öffentlichen Notstands; im schweizerischen G. vom 1. Mai 1850, Art. 17-21, für nur zeitweise Abtretungen und für E., die nur zum Zweck unwesentlicher Änderungen oder Erweiterungen öffentlicher Werke oder zu deren Unterhaltung oder zur Herstellung von Anlagen im Interesse der öffentlichen oder der Sicherheit des einzelnen erforderlich sind; im italienischen G. vom 25. Juni 1865, Art. 71, für vorübergehende Besitznahme in Fällen höherer Gewalt oder unaufschieblichen Bedürfnisses; im ungarischen G. vom 29. Mai 1881, §§ 66 bis 84, für Fälle zeitweiligen Bedürfnisses; im preußischen G., § 4, für Fälle vorübergehender Beschränkung; im österreichischen G. vom 18. Februar 1878 für Fälle von Betriebsstörungen; im hessischen G. vom 20. August 1884 für Notfälle, wie Überschwemmungen, Kriegsereignisse und ansteckende Krankheiten; im württembergischen G. (Art. 38, Abs. 4), wenn durch unvorhergesehene Ereignisse die begonnene Ausführung oder der Betrieb eines Unternehmens unterbrochen worden ist, und jene Maßregel im öffentlichen Interesse als unumgänglich notwendig erscheint. In diesen Fällen kann das Staatsministerium die sofortige gänzliche oder teilweise Abtretung eines Grundstücks vorbehaltlich der Nachholung des Verfahrens zur Feststellung des Plans und der Entschädigung unter Anordnung von Sicherheitsleistung gestatten. VIII. Kosten des Enteignungsverfahrens. Die durch die Planfeststellung erwachsenden Kosten fallen dem Unternehmer zu. Ebenso hat dieser in der Regel die Kosten der Entschädigungsfeststellung insoweit zu tragen, als sie nicht in unberechtigten Forderungen der Enteigneten ihren Grund haben. Im einzelnen ist die Kostenfrage in den Enteignungsgesetzen verschieden geordnet. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit überhaupt Kosten zu zahlen sind, da nach vielen G. die Verhandlungen 1. Wenn für eine abgesteckte und von der Regierungsinspektion genehmigte Eisenbahnlinie ein Grundstück unverzüglich erforderlich ist, so findet die Feststellung des Bestands auf Grund einer Bescheinigung der Inspektion und mit Genehmigung des Gouverneurs binnen 14 Tagen statt. 2. Wenn die für die Bestandsbeschreibung vom Gesetz geforderten Nachweisungen zur Zeit der Feststellung nicht vorgelegt werden können, so wird diese dennoch bewirkt, und die Nachweisungen können der Abschätzungskommission nachträglich vorgelegt werden. 3. Der Plan der enteigneten Grundstücke wird von allen bei der Abschätzung beteiligten Personen durch Unterschrift bestätigt. 4. Die Bestandsbeschreibung wird zusammen mit dem Plan dem Gouverneur behufs Verfügung über die Abschätzung des enteigneten Grundstücks vorgelegt. Hiernach sind alle die E. solcher Grundstücke betreffenden Ansprüche der Besitzer an die Abschätzungskommission zu richten. 5. Wenn außer dem nach der Bestandsbeschreibung in Anspruch genommenen Grundstückteil in der Folge noch ein weiterer Teil desselben Grundstücks in Anspruch genommen werden soll, so erfolgt dies auf dem durch diese Vorschriften angegebenen Weg durch Aufstellung einer Ergänzungsbestandsbeschreibung und eines Ergänzungsplans. Alle durch die Aufstellung der Bestandsbeschreibung und der Pläne entstehenden Kosten hat die Eisenbahn zu tragen. Wenn die Abtretung der für den Bau von Privateisenbahnen erforderlichen Grundstücke nicht durch gütliche Übereinkunft erreicht werden kann, so werden diese Grundstücke unverzüglich der gesetzlichen Abschätzung unterworfen und nach Feststellung und Sicherstellung der Entschädigungssummen der Eisenbahngesellschaft übergeben. Wird die Eisenbahn vom Staat gebaut, so bedarf es keiner Sicherstellung. Die Übergabe von Grundstücken für Eisenbahnzwecke nach Aufstellung der Bestandsbeschreibung darf nur erfolgen, wenn dies durch kaiserl. Erlaß genehmigt ist. VII. Das geschilderte Verfahren kann als das ordentliche Enteignungsverfahren bezeichnet werden, obwohl es auch die Fälle von dringlicher E. umfaßt, in denen von der Regel abgewichen wird. Daneben ist aber in verschiedenen Enteignungsgesetzen ein außerordentliches Verfahren vorgesehen, entweder für Notfälle oder für Inanspruchnahme einer nur vorübergehenden Benutzung oder für beides. Notfälle in diesem Sinn sind nicht identisch mit den Fällen der Dringlichkeit der E., von denen oben die Rede war. Hier handelt es sich um Bedürfnisse, die so dringender Natur sind, daß nicht einmal die Erledigung der Planfeststellung abgewartet werden kann, für die daher die Anwendung des Staatsnotrechts gerechtfertigt erscheint. Das außerordentliche Verfahren ist überall ein abgekürztes; die Entschädigung wird entweder vorläufig oder definitiv in summarischer und mehr formloser Weise ermittelt. Derartige Bestimmungen finden sich im bayerischen G. vom 17. November 1837, Art. I, 73, und Art. VII, für Fälle öffentlichen Notstands; im schweizerischen G. vom 1. Mai 1850, Art. 17–21, für nur zeitweise Abtretungen und für E., die nur zum Zweck unwesentlicher Änderungen oder Erweiterungen öffentlicher Werke oder zu deren Unterhaltung oder zur Herstellung von Anlagen im Interesse der öffentlichen oder der Sicherheit des einzelnen erforderlich sind; im italienischen G. vom 25. Juni 1865, Art. 71, für vorübergehende Besitznahme in Fällen höherer Gewalt oder unaufschieblichen Bedürfnisses; im ungarischen G. vom 29. Mai 1881, §§ 66 bis 84, für Fälle zeitweiligen Bedürfnisses; im preußischen G., § 4, für Fälle vorübergehender Beschränkung; im österreichischen G. vom 18. Februar 1878 für Fälle von Betriebsstörungen; im hessischen G. vom 20. August 1884 für Notfälle, wie Überschwemmungen, Kriegsereignisse und ansteckende Krankheiten; im württembergischen G. (Art. 38, Abs. 4), wenn durch unvorhergesehene Ereignisse die begonnene Ausführung oder der Betrieb eines Unternehmens unterbrochen worden ist, und jene Maßregel im öffentlichen Interesse als unumgänglich notwendig erscheint. In diesen Fällen kann das Staatsministerium die sofortige gänzliche oder teilweise Abtretung eines Grundstücks vorbehaltlich der Nachholung des Verfahrens zur Feststellung des Plans und der Entschädigung unter Anordnung von Sicherheitsleistung gestatten. VIII. Kosten des Enteignungsverfahrens. Die durch die Planfeststellung erwachsenden Kosten fallen dem Unternehmer zu. Ebenso hat dieser in der Regel die Kosten der Entschädigungsfeststellung insoweit zu tragen, als sie nicht in unberechtigten Forderungen der Enteigneten ihren Grund haben. Im einzelnen ist die Kostenfrage in den Enteignungsgesetzen verschieden geordnet. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit überhaupt Kosten zu zahlen sind, da nach vielen G. die Verhandlungen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0375" n="359"/> </p><lb/> <p>1. Wenn für eine abgesteckte und von der Regierungsinspektion genehmigte Eisenbahnlinie ein Grundstück unverzüglich erforderlich ist, so findet die Feststellung des Bestands auf Grund einer Bescheinigung der Inspektion und mit Genehmigung des Gouverneurs binnen 14 Tagen statt.</p><lb/> <p>2. Wenn die für die Bestandsbeschreibung vom Gesetz geforderten Nachweisungen zur Zeit der Feststellung nicht vorgelegt werden können, so wird diese dennoch bewirkt, und die Nachweisungen können der Abschätzungskommission nachträglich vorgelegt werden.</p><lb/> <p>3. Der Plan der enteigneten Grundstücke wird von allen bei der Abschätzung beteiligten Personen durch Unterschrift bestätigt.</p><lb/> <p>4. 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Das außerordentliche Verfahren ist überall ein abgekürztes; die Entschädigung wird entweder vorläufig oder definitiv in summarischer und mehr formloser Weise ermittelt. Derartige Bestimmungen finden sich im bayerischen G. vom 17. November 1837, Art. I, 73, und Art. VII, für Fälle öffentlichen Notstands; im schweizerischen G. vom 1. Mai 1850, Art. 17–21, für nur zeitweise Abtretungen und für E., die nur zum Zweck unwesentlicher Änderungen oder Erweiterungen öffentlicher Werke oder zu deren Unterhaltung oder zur Herstellung von Anlagen im Interesse der öffentlichen oder der Sicherheit des einzelnen erforderlich sind; im italienischen G. vom 25. Juni 1865, Art. 71, für vorübergehende Besitznahme in Fällen höherer Gewalt oder unaufschieblichen Bedürfnisses; im ungarischen G. vom 29. Mai 1881, §§ 66 bis 84, für Fälle zeitweiligen Bedürfnisses; im preußischen G., § 4, für Fälle vorübergehender Beschränkung; im österreichischen G. vom 18. Februar 1878 für Fälle von Betriebsstörungen; im hessischen G. vom 20. August 1884 für Notfälle, wie Überschwemmungen, Kriegsereignisse und ansteckende Krankheiten; im württembergischen G. (Art. 38, Abs. 4), wenn durch unvorhergesehene Ereignisse die begonnene Ausführung oder der Betrieb eines Unternehmens unterbrochen worden ist, und jene Maßregel im öffentlichen Interesse als unumgänglich notwendig erscheint. In diesen Fällen kann das Staatsministerium die sofortige gänzliche oder teilweise Abtretung eines Grundstücks vorbehaltlich der Nachholung des Verfahrens zur Feststellung des Plans und der Entschädigung unter Anordnung von Sicherheitsleistung gestatten.</p><lb/> <p>VIII. <hi rendition="#g">Kosten des Enteignungsverfahrens</hi>. Die durch die Planfeststellung erwachsenden Kosten fallen dem Unternehmer zu. Ebenso hat dieser in der Regel die Kosten der Entschädigungsfeststellung insoweit zu tragen, als sie nicht in unberechtigten Forderungen der Enteigneten ihren Grund haben. 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1. Wenn für eine abgesteckte und von der Regierungsinspektion genehmigte Eisenbahnlinie ein Grundstück unverzüglich erforderlich ist, so findet die Feststellung des Bestands auf Grund einer Bescheinigung der Inspektion und mit Genehmigung des Gouverneurs binnen 14 Tagen statt.
2. Wenn die für die Bestandsbeschreibung vom Gesetz geforderten Nachweisungen zur Zeit der Feststellung nicht vorgelegt werden können, so wird diese dennoch bewirkt, und die Nachweisungen können der Abschätzungskommission nachträglich vorgelegt werden.
3. Der Plan der enteigneten Grundstücke wird von allen bei der Abschätzung beteiligten Personen durch Unterschrift bestätigt.
4. Die Bestandsbeschreibung wird zusammen mit dem Plan dem Gouverneur behufs Verfügung über die Abschätzung des enteigneten Grundstücks vorgelegt. Hiernach sind alle die E. solcher Grundstücke betreffenden Ansprüche der Besitzer an die Abschätzungskommission zu richten.
5. Wenn außer dem nach der Bestandsbeschreibung in Anspruch genommenen Grundstückteil in der Folge noch ein weiterer Teil desselben Grundstücks in Anspruch genommen werden soll, so erfolgt dies auf dem durch diese Vorschriften angegebenen Weg durch Aufstellung einer Ergänzungsbestandsbeschreibung und eines Ergänzungsplans.
Alle durch die Aufstellung der Bestandsbeschreibung und der Pläne entstehenden Kosten hat die Eisenbahn zu tragen.
Wenn die Abtretung der für den Bau von Privateisenbahnen erforderlichen Grundstücke nicht durch gütliche Übereinkunft erreicht werden kann, so werden diese Grundstücke unverzüglich der gesetzlichen Abschätzung unterworfen und nach Feststellung und Sicherstellung der Entschädigungssummen der Eisenbahngesellschaft übergeben. Wird die Eisenbahn vom Staat gebaut, so bedarf es keiner Sicherstellung.
Die Übergabe von Grundstücken für Eisenbahnzwecke nach Aufstellung der Bestandsbeschreibung darf nur erfolgen, wenn dies durch kaiserl. Erlaß genehmigt ist.
VII. Das geschilderte Verfahren kann als das ordentliche Enteignungsverfahren bezeichnet werden, obwohl es auch die Fälle von dringlicher E. umfaßt, in denen von der Regel abgewichen wird. Daneben ist aber in verschiedenen Enteignungsgesetzen ein außerordentliches Verfahren vorgesehen, entweder für Notfälle oder für Inanspruchnahme einer nur vorübergehenden Benutzung oder für beides. Notfälle in diesem Sinn sind nicht identisch mit den Fällen der Dringlichkeit der E., von denen oben die Rede war. Hier handelt es sich um Bedürfnisse, die so dringender Natur sind, daß nicht einmal die Erledigung der Planfeststellung abgewartet werden kann, für die daher die Anwendung des Staatsnotrechts gerechtfertigt erscheint. Das außerordentliche Verfahren ist überall ein abgekürztes; die Entschädigung wird entweder vorläufig oder definitiv in summarischer und mehr formloser Weise ermittelt. Derartige Bestimmungen finden sich im bayerischen G. vom 17. November 1837, Art. I, 73, und Art. VII, für Fälle öffentlichen Notstands; im schweizerischen G. vom 1. Mai 1850, Art. 17–21, für nur zeitweise Abtretungen und für E., die nur zum Zweck unwesentlicher Änderungen oder Erweiterungen öffentlicher Werke oder zu deren Unterhaltung oder zur Herstellung von Anlagen im Interesse der öffentlichen oder der Sicherheit des einzelnen erforderlich sind; im italienischen G. vom 25. Juni 1865, Art. 71, für vorübergehende Besitznahme in Fällen höherer Gewalt oder unaufschieblichen Bedürfnisses; im ungarischen G. vom 29. Mai 1881, §§ 66 bis 84, für Fälle zeitweiligen Bedürfnisses; im preußischen G., § 4, für Fälle vorübergehender Beschränkung; im österreichischen G. vom 18. Februar 1878 für Fälle von Betriebsstörungen; im hessischen G. vom 20. August 1884 für Notfälle, wie Überschwemmungen, Kriegsereignisse und ansteckende Krankheiten; im württembergischen G. (Art. 38, Abs. 4), wenn durch unvorhergesehene Ereignisse die begonnene Ausführung oder der Betrieb eines Unternehmens unterbrochen worden ist, und jene Maßregel im öffentlichen Interesse als unumgänglich notwendig erscheint. In diesen Fällen kann das Staatsministerium die sofortige gänzliche oder teilweise Abtretung eines Grundstücks vorbehaltlich der Nachholung des Verfahrens zur Feststellung des Plans und der Entschädigung unter Anordnung von Sicherheitsleistung gestatten.
VIII. Kosten des Enteignungsverfahrens. Die durch die Planfeststellung erwachsenden Kosten fallen dem Unternehmer zu. Ebenso hat dieser in der Regel die Kosten der Entschädigungsfeststellung insoweit zu tragen, als sie nicht in unberechtigten Forderungen der Enteigneten ihren Grund haben. Im einzelnen ist die Kostenfrage in den Enteignungsgesetzen verschieden geordnet. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit überhaupt Kosten zu zahlen sind, da nach vielen G. die Verhandlungen
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/375>, abgerufen am 22.07.2024. |