Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

Bild:
<< vorherige Seite

zur Sicherung des Beweises gestellt werden (Art. 42). Wird die Einleitung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist beantragt, oder nicht innerhalb drei Monaten nach Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses die Entschädigung gezahlt oder hinterlegt, so tritt das Enteignungsverfahren außer Wirkung und der Eintrag über dessen Einleitung ist in den öffentlichen Büchern zu löschen. Wegen der durch das Enteignungsverfahren den Beteiligten erwachsenen Nachteile steht ihnen ein Entschädigungsanspruch gegen den Unternehmer zu (Art. 40).

In Österreich hat der Eisenbahnunternehmer dem Eisenbahnministerium das Detailprojekt und, für jede Katastralgemeinde getrennt, Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der zu enteignenden Grundstücke und Rechte vorzulegen. Wenn eine vorläufige Prüfung keine Bedenken ergibt, ordnet das Eisenbahnministerium die politische Begehung der Bahn durch eine Kommission an. Vorher werden Grundeinlösungspläne, Verzeichnisse der Enteignungsobjekte und Verzeichnisse der Enteigneten in jeder Gemeinde ausgelegt mit der Bestimmung einer Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die E. Die Verhandlung über die Einwendungen erfolgt in einem Termin, in dem zunächst auf eine gütliche Einigung hinzuwirken ist. Kommt solche nicht zu stande, so hat die politische Landesbehörde den Gegenstand und Umfang der E. durch ein oder mehrere Enteignungserkenntnisse festzustellen. Die Erkenntnisse können nur von dem Unternehmer und von den Enteigneten, die Einwendungen erhoben haben, mit Rekursbeschwerde, die bei der politischen Landesbehörde einzureichen ist, binnen acht Tagen angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet das Ministerium des Innern unter Mitwirkung des Eisenbahnministeriums und der andern etwa beteiligten Ministerien (§§ 11-18 des Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878). Die Feststellung der Entschädigung erfolgt auf Antrag des Unternehmers, wenn dieser aber innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses sie nicht beantragt hat, auch auf Antrag des Enteigneten. Eine gütliche Vereinbarung über die Entschädigung ist nur zulässig, wenn keine dinglich Berechtigten, die aus der Entschädigung zu befriedigen sind, vorhanden sind, oder wenn diese in einer öffentlichen oder legalisierten Urkunde zugestimmt haben. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt durch das Gericht der belegenen Sache, die Schätzung durch Sachverständige. Glaubt der Unternehmer, daß die Entschädigung durch Ausführung einer Anlage, zu der er nicht verpflichtet ist, herabgemindert werden würde, so kann er verlangen, daß die Entschädigung für beide Fälle festgestellt werde. Eine im Termin getroffene Vereinbarung ist, wenn dinglich Berechtigte vorhanden sind, nur dann zu Protokoll zu nehmen, und hat nur dann die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, wenn die vereinbarte Entschädigung nicht hinter der von den Schätzern angegebenen zurückbleibt. Mangels gütlicher Vereinbarung entscheidet das Gericht; die nicht aus der Entschädigung zu zahlenden Beträge für Nebenberechtigte sind besonders festzusetzen. Gegen diese Entscheidung steht binnen 14 Tagen der Rekurs an das Oberlandesgericht offen; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Innerhalb der Rekursfrist kann jede Partei bei dem Gericht, das die Erhebungen für die Ermittlung veranlaßt hat, auf Beweis zu ewigem Gedächtnis antragen. Wenn die Entschädigung festgestellt ist für den Fall der Ausführung weiterer Anlagen und ohne solche, so steht dem Unternehmer binnen dreier Monate das Recht zu, zu entscheiden, welche Entschädigungsart maßgebend sein soll (§§ 22-32). Die Entschädigung ist binnen 14 Tagen nach Abschluß eines Vergleichs oder Zustellung dieser Entscheidung, die die Entschädigung feststellt, zu leisten, andernfalls von diesem Zeitpunkt ab zu verzinsen. Auch kann nach 14 Tagen der Enteignete die Leistung der Entschädigung gerichtlich erwirken. Die Leistung erfolgt in den Fällen, in denen nach allgemeinen Rechtsvorschriften Hinterlegung an Stelle der Zahlung tritt, und wenn die Entschädigung auch zur Befriedigung dritter Personen zu dienen hat, durch Hinterlegung bei Gericht, sonst durch Zahlung (§§ 33, 34, 36). Der zwangsweise Vollzug der E. durch die politische Landesbehörde setzt die Zahlung oder die Hinterlegung der festgestellten oder vereinbarten Entschädigung voraus. Er wird dadurch nicht aufgehalten, daß die Entscheidung, die die Entschädigung festgestellt hat, durch Rekurs angefochten worden ist (§ 35).

In Hessen muß dem Enteignungsverfahren ein Versuch des Unternehmers vorausgehen, die Abtretung durch gütliche Einigung mit dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten herbeizuführen. Mißlingt dieser Versuch, so ist der Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens an den Kreisrat zu richten. Der Antrag muß, da Planfeststellung und Entschädigungsfeststellung verbunden werden, außer der genauen

zur Sicherung des Beweises gestellt werden (Art. 42). Wird die Einleitung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist beantragt, oder nicht innerhalb drei Monaten nach Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses die Entschädigung gezahlt oder hinterlegt, so tritt das Enteignungsverfahren außer Wirkung und der Eintrag über dessen Einleitung ist in den öffentlichen Büchern zu löschen. Wegen der durch das Enteignungsverfahren den Beteiligten erwachsenen Nachteile steht ihnen ein Entschädigungsanspruch gegen den Unternehmer zu (Art. 40).

In Österreich hat der Eisenbahnunternehmer dem Eisenbahnministerium das Detailprojekt und, für jede Katastralgemeinde getrennt, Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der zu enteignenden Grundstücke und Rechte vorzulegen. Wenn eine vorläufige Prüfung keine Bedenken ergibt, ordnet das Eisenbahnministerium die politische Begehung der Bahn durch eine Kommission an. Vorher werden Grundeinlösungspläne, Verzeichnisse der Enteignungsobjekte und Verzeichnisse der Enteigneten in jeder Gemeinde ausgelegt mit der Bestimmung einer Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die E. Die Verhandlung über die Einwendungen erfolgt in einem Termin, in dem zunächst auf eine gütliche Einigung hinzuwirken ist. Kommt solche nicht zu stande, so hat die politische Landesbehörde den Gegenstand und Umfang der E. durch ein oder mehrere Enteignungserkenntnisse festzustellen. Die Erkenntnisse können nur von dem Unternehmer und von den Enteigneten, die Einwendungen erhoben haben, mit Rekursbeschwerde, die bei der politischen Landesbehörde einzureichen ist, binnen acht Tagen angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet das Ministerium des Innern unter Mitwirkung des Eisenbahnministeriums und der andern etwa beteiligten Ministerien (§§ 11–18 des Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878). Die Feststellung der Entschädigung erfolgt auf Antrag des Unternehmers, wenn dieser aber innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses sie nicht beantragt hat, auch auf Antrag des Enteigneten. Eine gütliche Vereinbarung über die Entschädigung ist nur zulässig, wenn keine dinglich Berechtigten, die aus der Entschädigung zu befriedigen sind, vorhanden sind, oder wenn diese in einer öffentlichen oder legalisierten Urkunde zugestimmt haben. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt durch das Gericht der belegenen Sache, die Schätzung durch Sachverständige. Glaubt der Unternehmer, daß die Entschädigung durch Ausführung einer Anlage, zu der er nicht verpflichtet ist, herabgemindert werden würde, so kann er verlangen, daß die Entschädigung für beide Fälle festgestellt werde. Eine im Termin getroffene Vereinbarung ist, wenn dinglich Berechtigte vorhanden sind, nur dann zu Protokoll zu nehmen, und hat nur dann die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, wenn die vereinbarte Entschädigung nicht hinter der von den Schätzern angegebenen zurückbleibt. Mangels gütlicher Vereinbarung entscheidet das Gericht; die nicht aus der Entschädigung zu zahlenden Beträge für Nebenberechtigte sind besonders festzusetzen. Gegen diese Entscheidung steht binnen 14 Tagen der Rekurs an das Oberlandesgericht offen; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Innerhalb der Rekursfrist kann jede Partei bei dem Gericht, das die Erhebungen für die Ermittlung veranlaßt hat, auf Beweis zu ewigem Gedächtnis antragen. Wenn die Entschädigung festgestellt ist für den Fall der Ausführung weiterer Anlagen und ohne solche, so steht dem Unternehmer binnen dreier Monate das Recht zu, zu entscheiden, welche Entschädigungsart maßgebend sein soll (§§ 22–32). Die Entschädigung ist binnen 14 Tagen nach Abschluß eines Vergleichs oder Zustellung dieser Entscheidung, die die Entschädigung feststellt, zu leisten, andernfalls von diesem Zeitpunkt ab zu verzinsen. Auch kann nach 14 Tagen der Enteignete die Leistung der Entschädigung gerichtlich erwirken. Die Leistung erfolgt in den Fällen, in denen nach allgemeinen Rechtsvorschriften Hinterlegung an Stelle der Zahlung tritt, und wenn die Entschädigung auch zur Befriedigung dritter Personen zu dienen hat, durch Hinterlegung bei Gericht, sonst durch Zahlung (§§ 33, 34, 36). Der zwangsweise Vollzug der E. durch die politische Landesbehörde setzt die Zahlung oder die Hinterlegung der festgestellten oder vereinbarten Entschädigung voraus. Er wird dadurch nicht aufgehalten, daß die Entscheidung, die die Entschädigung festgestellt hat, durch Rekurs angefochten worden ist (§ 35).

In Hessen muß dem Enteignungsverfahren ein Versuch des Unternehmers vorausgehen, die Abtretung durch gütliche Einigung mit dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten herbeizuführen. Mißlingt dieser Versuch, so ist der Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens an den Kreisrat zu richten. Der Antrag muß, da Planfeststellung und Entschädigungsfeststellung verbunden werden, außer der genauen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0373" n="357"/>
zur Sicherung des Beweises gestellt werden (Art. 42). Wird die Einleitung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist beantragt, oder nicht innerhalb drei Monaten nach Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses die Entschädigung gezahlt oder hinterlegt, so tritt das Enteignungsverfahren außer Wirkung und der Eintrag über dessen Einleitung ist in den öffentlichen Büchern zu löschen. Wegen der durch das Enteignungsverfahren den Beteiligten erwachsenen Nachteile steht ihnen ein Entschädigungsanspruch gegen den Unternehmer zu (Art. 40).</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Österreich</hi> hat der Eisenbahnunternehmer dem Eisenbahnministerium das Detailprojekt und, für jede Katastralgemeinde getrennt, Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der zu enteignenden Grundstücke und Rechte vorzulegen. Wenn eine vorläufige Prüfung keine Bedenken ergibt, ordnet das Eisenbahnministerium die politische Begehung der Bahn durch eine Kommission an. Vorher werden Grundeinlösungspläne, Verzeichnisse der Enteignungsobjekte und Verzeichnisse der Enteigneten in jeder Gemeinde ausgelegt mit der Bestimmung einer Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die E. Die Verhandlung über die Einwendungen erfolgt in einem Termin, in dem zunächst auf eine gütliche Einigung hinzuwirken ist. Kommt solche nicht zu stande, so hat die politische Landesbehörde den Gegenstand und Umfang der E. durch ein oder mehrere Enteignungserkenntnisse festzustellen. Die Erkenntnisse können nur von dem Unternehmer und von den Enteigneten, die Einwendungen erhoben haben, mit Rekursbeschwerde, die bei der politischen Landesbehörde einzureichen ist, binnen acht Tagen angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet das Ministerium des Innern unter Mitwirkung des Eisenbahnministeriums und der andern etwa beteiligten Ministerien (§§ 11&#x2013;18 des Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878). Die Feststellung der Entschädigung erfolgt auf Antrag des Unternehmers, wenn dieser aber innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses sie nicht beantragt hat, auch auf Antrag des Enteigneten. Eine gütliche Vereinbarung über die Entschädigung ist nur zulässig, wenn keine dinglich Berechtigten, die aus der Entschädigung zu befriedigen sind, vorhanden sind, oder wenn diese in einer öffentlichen oder legalisierten Urkunde zugestimmt haben. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt durch das Gericht der belegenen Sache, die Schätzung durch Sachverständige. Glaubt der Unternehmer, daß die Entschädigung durch Ausführung einer Anlage, zu der er nicht verpflichtet ist, herabgemindert werden würde, so kann er verlangen, daß die Entschädigung für beide Fälle festgestellt werde. Eine im Termin getroffene Vereinbarung ist, wenn dinglich Berechtigte vorhanden sind, nur dann zu Protokoll zu nehmen, und hat nur dann die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, wenn die vereinbarte Entschädigung nicht hinter der von den Schätzern angegebenen zurückbleibt. Mangels gütlicher Vereinbarung entscheidet das Gericht; die nicht aus der Entschädigung zu zahlenden Beträge für Nebenberechtigte sind besonders festzusetzen. Gegen diese Entscheidung steht binnen 14 Tagen der Rekurs an das Oberlandesgericht offen; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Innerhalb der Rekursfrist kann jede Partei bei dem Gericht, das die Erhebungen für die Ermittlung veranlaßt hat, auf Beweis zu ewigem Gedächtnis antragen. Wenn die Entschädigung festgestellt ist für den Fall der Ausführung weiterer Anlagen und ohne solche, so steht dem Unternehmer binnen dreier Monate das Recht zu, zu entscheiden, welche Entschädigungsart maßgebend sein soll (§§ 22&#x2013;32). Die Entschädigung ist binnen 14 Tagen nach Abschluß eines Vergleichs oder Zustellung dieser Entscheidung, die die Entschädigung feststellt, zu leisten, andernfalls von diesem Zeitpunkt ab zu verzinsen. Auch kann nach 14 Tagen der Enteignete die Leistung der Entschädigung gerichtlich erwirken. Die Leistung erfolgt in den Fällen, in denen nach allgemeinen Rechtsvorschriften Hinterlegung an Stelle der Zahlung tritt, und wenn die Entschädigung auch zur Befriedigung dritter Personen zu dienen hat, durch Hinterlegung bei Gericht, sonst durch Zahlung (§§ 33, 34, 36). Der zwangsweise Vollzug der E. durch die politische Landesbehörde setzt die Zahlung oder die Hinterlegung der festgestellten oder vereinbarten Entschädigung voraus. Er wird dadurch nicht aufgehalten, daß die Entscheidung, die die Entschädigung festgestellt hat, durch Rekurs angefochten worden ist (§ 35).</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Hessen</hi> muß dem Enteignungsverfahren ein Versuch des Unternehmers vorausgehen, die Abtretung durch gütliche Einigung mit dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten herbeizuführen. Mißlingt dieser Versuch, so ist der Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens an den Kreisrat zu richten. Der Antrag muß, da Planfeststellung und Entschädigungsfeststellung verbunden werden, außer der genauen
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[357/0373] zur Sicherung des Beweises gestellt werden (Art. 42). Wird die Einleitung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist beantragt, oder nicht innerhalb drei Monaten nach Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses die Entschädigung gezahlt oder hinterlegt, so tritt das Enteignungsverfahren außer Wirkung und der Eintrag über dessen Einleitung ist in den öffentlichen Büchern zu löschen. Wegen der durch das Enteignungsverfahren den Beteiligten erwachsenen Nachteile steht ihnen ein Entschädigungsanspruch gegen den Unternehmer zu (Art. 40). In Österreich hat der Eisenbahnunternehmer dem Eisenbahnministerium das Detailprojekt und, für jede Katastralgemeinde getrennt, Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der zu enteignenden Grundstücke und Rechte vorzulegen. Wenn eine vorläufige Prüfung keine Bedenken ergibt, ordnet das Eisenbahnministerium die politische Begehung der Bahn durch eine Kommission an. Vorher werden Grundeinlösungspläne, Verzeichnisse der Enteignungsobjekte und Verzeichnisse der Enteigneten in jeder Gemeinde ausgelegt mit der Bestimmung einer Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die E. Die Verhandlung über die Einwendungen erfolgt in einem Termin, in dem zunächst auf eine gütliche Einigung hinzuwirken ist. Kommt solche nicht zu stande, so hat die politische Landesbehörde den Gegenstand und Umfang der E. durch ein oder mehrere Enteignungserkenntnisse festzustellen. Die Erkenntnisse können nur von dem Unternehmer und von den Enteigneten, die Einwendungen erhoben haben, mit Rekursbeschwerde, die bei der politischen Landesbehörde einzureichen ist, binnen acht Tagen angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet das Ministerium des Innern unter Mitwirkung des Eisenbahnministeriums und der andern etwa beteiligten Ministerien (§§ 11–18 des Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878). Die Feststellung der Entschädigung erfolgt auf Antrag des Unternehmers, wenn dieser aber innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses sie nicht beantragt hat, auch auf Antrag des Enteigneten. Eine gütliche Vereinbarung über die Entschädigung ist nur zulässig, wenn keine dinglich Berechtigten, die aus der Entschädigung zu befriedigen sind, vorhanden sind, oder wenn diese in einer öffentlichen oder legalisierten Urkunde zugestimmt haben. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt durch das Gericht der belegenen Sache, die Schätzung durch Sachverständige. Glaubt der Unternehmer, daß die Entschädigung durch Ausführung einer Anlage, zu der er nicht verpflichtet ist, herabgemindert werden würde, so kann er verlangen, daß die Entschädigung für beide Fälle festgestellt werde. Eine im Termin getroffene Vereinbarung ist, wenn dinglich Berechtigte vorhanden sind, nur dann zu Protokoll zu nehmen, und hat nur dann die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, wenn die vereinbarte Entschädigung nicht hinter der von den Schätzern angegebenen zurückbleibt. Mangels gütlicher Vereinbarung entscheidet das Gericht; die nicht aus der Entschädigung zu zahlenden Beträge für Nebenberechtigte sind besonders festzusetzen. Gegen diese Entscheidung steht binnen 14 Tagen der Rekurs an das Oberlandesgericht offen; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Innerhalb der Rekursfrist kann jede Partei bei dem Gericht, das die Erhebungen für die Ermittlung veranlaßt hat, auf Beweis zu ewigem Gedächtnis antragen. Wenn die Entschädigung festgestellt ist für den Fall der Ausführung weiterer Anlagen und ohne solche, so steht dem Unternehmer binnen dreier Monate das Recht zu, zu entscheiden, welche Entschädigungsart maßgebend sein soll (§§ 22–32). Die Entschädigung ist binnen 14 Tagen nach Abschluß eines Vergleichs oder Zustellung dieser Entscheidung, die die Entschädigung feststellt, zu leisten, andernfalls von diesem Zeitpunkt ab zu verzinsen. Auch kann nach 14 Tagen der Enteignete die Leistung der Entschädigung gerichtlich erwirken. Die Leistung erfolgt in den Fällen, in denen nach allgemeinen Rechtsvorschriften Hinterlegung an Stelle der Zahlung tritt, und wenn die Entschädigung auch zur Befriedigung dritter Personen zu dienen hat, durch Hinterlegung bei Gericht, sonst durch Zahlung (§§ 33, 34, 36). Der zwangsweise Vollzug der E. durch die politische Landesbehörde setzt die Zahlung oder die Hinterlegung der festgestellten oder vereinbarten Entschädigung voraus. Er wird dadurch nicht aufgehalten, daß die Entscheidung, die die Entschädigung festgestellt hat, durch Rekurs angefochten worden ist (§ 35). In Hessen muß dem Enteignungsverfahren ein Versuch des Unternehmers vorausgehen, die Abtretung durch gütliche Einigung mit dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten herbeizuführen. Mißlingt dieser Versuch, so ist der Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens an den Kreisrat zu richten. Der Antrag muß, da Planfeststellung und Entschädigungsfeststellung verbunden werden, außer der genauen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:48Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:48Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/373
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/373>, abgerufen am 25.11.2024.