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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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zustande gebracht wird. In Frankreich (Art. 61) und in Italien (Art. 6) muß bekanntgemacht werden, daß die nicht verwendeten Grundstücke zurückerworben werden können. Innerhalb dreier Monate haben sich die früheren Eigentümer zu erklären, wenn sie den Rückerwerb verlangen. Der zu zahlende Preis wird mangels einer gütlichen Verständigung gerichtlich festgesetzt. Das Rückerwerbsrecht erstreckt sich nicht auf die auf Verlangen des Eigentümers mitübernommenen Parzellen, es müßte denn das ganze Grundstück sich als für die Ausführung des Unternehmens entbehrlich darstellen (Art. 60 bis 62 des französischen, Art. 60-63 des italienischen G.). Ähnliche Bestimmungen gelten in Belgien nach Art. 23 des G. vom 17. April 1835. Der Rückkaufpreis wird gerichtlich bestimmt, falls der Eigentümer es nicht vorzieht, die erhaltene Entschädigung zurückzuzahlen. Nur ein Vorkaufsrecht im Fall von Teilenteignungen, das dem zeitigen Eigentümer der Restparzelle zusteht, kennt das preußische G. (§ 37). Dieses beschränkt die Ausübung des Vorkaufsrechts auf eine zweimonatliche Frist, von der Anzeige ab gerechnet. Wegen des in England den Eigentümern der Restparzelle zustehenden, eigentümlich gestalteten Vorkaufsrechts, s. §§ 127 ff. der Land clauses act von 1845.

V. Zur Vorbereitung der Ausführung des Unternehmens, insbesondere zur Trassierung der Eisenbahnen, bedarf es meist der Vornahme von Arbeiten auf dem für die Führung der Bahn in Aussicht genommenen Gelände. Diese können nur mit Erlaubnis der Eigentümer des Geländes vorgenommen werden, sofern diese nicht gesetzlich verpflichtet sind, diese Arbeiten auf ihrem Eigentum und die damit notwendig verbundenen Beschädigungen zu dulden. Eine derartige Verpflichtung ist den Eigentümern zugunsten der Unternehmer, denen von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Vornahme der Vorarbeiten zu dem Unternehmen erteilt worden ist, in verschiedenen Enteignungsgesetzen auferlegt und ihnen nur Anspruch auf Ersatz des ihnen dadurch entstehenden Schadens, zuweilen auch auf vorgängige Leistung einer Kaution gewährt. Das Verfahren im näheren ist in verschiedener Weise geordnet. S. § 84 der Land clauses act von 1845, Art. 8 und 9 des schweizerischen, Art. 7 des italienischen, §§ 7 und 8 des ungarischen, § 5 des preußischen, § 42 des österreichischen, Art. 3 des hessischen, Art. 6 des württembergischen G., Art. 9 des niederländischen G.

VI. Das Enteignungsverfahren hat die Aufgabe, die E. in der gesetzlichen Weise durchzuführen. Dazu gehört insbesondere 1. die Feststellung des Gegenstands der E., sowohl nach seiner Größe als nach seiner Beschaffenheit, 2. der Anlagen, die nach den Gesetzen der Unternehmer im öffentlichen oder im Privatinteresse zur Beseitigung von Gefahren und Nachteilen herstellen muß; 3. der entschädigungsberechtigten Personen; 4. der Entschädigungsbeträge, ferner 5. die Fürsorge, für die Leistung der Entschädigung und die Übertragung des Enteignungsgegenstands auf den Exproprianten, die Vollziehung der E. Nach den verschiedenen Enteignungsgesetzen kommen diese Aufgaben in sehr verschiedener Weise zur Erledigung. Verschiedenheiten treten hauptsächlich in folgenden Richtungen zutage: Die Einwirkung auf den Fortgang des Enteignungsverfahrens steht nach den meisten Enteignungsgesetzen nur dem Exproprianten zu; in einzelnen ist auch dem Expropriaten ein beschränktes Antragsrecht eingeräumt; selten nur wird das auf Antrag des Exproprianten begonnene Verfahren von Amts wegen ohne weitere Anträge vollständig durchgeführt. Für die verschiedenen Akte ist das Enteignungsverfahren häufig in einzelne Abschnitte zerlegt, deren jeder mit einer Entscheidung der zuständigen Behörde seinen Abschluß findet. So ist in mehreren Gesetzen ein Planfeststellungs-, ein Entschädigungsfeststellungs- und ein Vollzugsverfahren vorgeschrieben; in anderen sind die hierin zu erledigenden Funktionen auf ein einziges Verfahren oder auf zwei Abschnitte beschränkt. Sehr verschieden ist der Übergang des Eigentums geordnet, in einigen Gesetzen bereits an die Feststellung des Enteignungsobjekts, die der Feststellung der Entschädigung vorausgeht, geknüpft, nach anderen erst nach Leistung der Entschädigung und vermöge eines besonderen Akts der zuständigen Behörde eintretend. Die definitive Feststellung der Entschädigung ist meist den Gerichten überwiesen, während die vorläufige Feststellung durch die Verwaltungsbehörde erfolgt, der auch die Feststellung des Plans und des Enteignungsobjekts zufällt. Auch hier finden sich Ausnahmen, indem vereinzelt den Gerichten das Enteignungserkenntnis übertragen ist. Darüber, inwieweit die Entschädigung durch gütliche Vereinbarung des Unternehmers mit dem Hauptberechtigten festgesetzt werden kann, finden sich in den Gesetzen sehr verschiedenartige Bestimmungen. Endlich ist in mehreren Enteignungsgesetzen in Fällen des dringlichen Bedürfnisses der Vollzug der E. oder doch die Einweisung in den Besitz des Enteignungsobjekts schon in einem Stadium des Verfahrens für statthaft erachtet, in dem noch nicht sämtliche Bedingungen

zustande gebracht wird. In Frankreich (Art. 61) und in Italien (Art. 6) muß bekanntgemacht werden, daß die nicht verwendeten Grundstücke zurückerworben werden können. Innerhalb dreier Monate haben sich die früheren Eigentümer zu erklären, wenn sie den Rückerwerb verlangen. Der zu zahlende Preis wird mangels einer gütlichen Verständigung gerichtlich festgesetzt. Das Rückerwerbsrecht erstreckt sich nicht auf die auf Verlangen des Eigentümers mitübernommenen Parzellen, es müßte denn das ganze Grundstück sich als für die Ausführung des Unternehmens entbehrlich darstellen (Art. 60 bis 62 des französischen, Art. 60–63 des italienischen G.). Ähnliche Bestimmungen gelten in Belgien nach Art. 23 des G. vom 17. April 1835. Der Rückkaufpreis wird gerichtlich bestimmt, falls der Eigentümer es nicht vorzieht, die erhaltene Entschädigung zurückzuzahlen. Nur ein Vorkaufsrecht im Fall von Teilenteignungen, das dem zeitigen Eigentümer der Restparzelle zusteht, kennt das preußische G. (§ 37). Dieses beschränkt die Ausübung des Vorkaufsrechts auf eine zweimonatliche Frist, von der Anzeige ab gerechnet. Wegen des in England den Eigentümern der Restparzelle zustehenden, eigentümlich gestalteten Vorkaufsrechts, s. §§ 127 ff. der Land clauses act von 1845.

V. Zur Vorbereitung der Ausführung des Unternehmens, insbesondere zur Trassierung der Eisenbahnen, bedarf es meist der Vornahme von Arbeiten auf dem für die Führung der Bahn in Aussicht genommenen Gelände. Diese können nur mit Erlaubnis der Eigentümer des Geländes vorgenommen werden, sofern diese nicht gesetzlich verpflichtet sind, diese Arbeiten auf ihrem Eigentum und die damit notwendig verbundenen Beschädigungen zu dulden. Eine derartige Verpflichtung ist den Eigentümern zugunsten der Unternehmer, denen von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Vornahme der Vorarbeiten zu dem Unternehmen erteilt worden ist, in verschiedenen Enteignungsgesetzen auferlegt und ihnen nur Anspruch auf Ersatz des ihnen dadurch entstehenden Schadens, zuweilen auch auf vorgängige Leistung einer Kaution gewährt. Das Verfahren im näheren ist in verschiedener Weise geordnet. S. § 84 der Land clauses act von 1845, Art. 8 und 9 des schweizerischen, Art. 7 des italienischen, §§ 7 und 8 des ungarischen, § 5 des preußischen, § 42 des österreichischen, Art. 3 des hessischen, Art. 6 des württembergischen G., Art. 9 des niederländischen G.

VI. Das Enteignungsverfahren hat die Aufgabe, die E. in der gesetzlichen Weise durchzuführen. Dazu gehört insbesondere 1. die Feststellung des Gegenstands der E., sowohl nach seiner Größe als nach seiner Beschaffenheit, 2. der Anlagen, die nach den Gesetzen der Unternehmer im öffentlichen oder im Privatinteresse zur Beseitigung von Gefahren und Nachteilen herstellen muß; 3. der entschädigungsberechtigten Personen; 4. der Entschädigungsbeträge, ferner 5. die Fürsorge, für die Leistung der Entschädigung und die Übertragung des Enteignungsgegenstands auf den Exproprianten, die Vollziehung der E. Nach den verschiedenen Enteignungsgesetzen kommen diese Aufgaben in sehr verschiedener Weise zur Erledigung. Verschiedenheiten treten hauptsächlich in folgenden Richtungen zutage: Die Einwirkung auf den Fortgang des Enteignungsverfahrens steht nach den meisten Enteignungsgesetzen nur dem Exproprianten zu; in einzelnen ist auch dem Expropriaten ein beschränktes Antragsrecht eingeräumt; selten nur wird das auf Antrag des Exproprianten begonnene Verfahren von Amts wegen ohne weitere Anträge vollständig durchgeführt. Für die verschiedenen Akte ist das Enteignungsverfahren häufig in einzelne Abschnitte zerlegt, deren jeder mit einer Entscheidung der zuständigen Behörde seinen Abschluß findet. So ist in mehreren Gesetzen ein Planfeststellungs-, ein Entschädigungsfeststellungs- und ein Vollzugsverfahren vorgeschrieben; in anderen sind die hierin zu erledigenden Funktionen auf ein einziges Verfahren oder auf zwei Abschnitte beschränkt. Sehr verschieden ist der Übergang des Eigentums geordnet, in einigen Gesetzen bereits an die Feststellung des Enteignungsobjekts, die der Feststellung der Entschädigung vorausgeht, geknüpft, nach anderen erst nach Leistung der Entschädigung und vermöge eines besonderen Akts der zuständigen Behörde eintretend. Die definitive Feststellung der Entschädigung ist meist den Gerichten überwiesen, während die vorläufige Feststellung durch die Verwaltungsbehörde erfolgt, der auch die Feststellung des Plans und des Enteignungsobjekts zufällt. Auch hier finden sich Ausnahmen, indem vereinzelt den Gerichten das Enteignungserkenntnis übertragen ist. Darüber, inwieweit die Entschädigung durch gütliche Vereinbarung des Unternehmers mit dem Hauptberechtigten festgesetzt werden kann, finden sich in den Gesetzen sehr verschiedenartige Bestimmungen. Endlich ist in mehreren Enteignungsgesetzen in Fällen des dringlichen Bedürfnisses der Vollzug der E. oder doch die Einweisung in den Besitz des Enteignungsobjekts schon in einem Stadium des Verfahrens für statthaft erachtet, in dem noch nicht sämtliche Bedingungen

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[351/0367] zustande gebracht wird. In Frankreich (Art. 61) und in Italien (Art. 6) muß bekanntgemacht werden, daß die nicht verwendeten Grundstücke zurückerworben werden können. Innerhalb dreier Monate haben sich die früheren Eigentümer zu erklären, wenn sie den Rückerwerb verlangen. Der zu zahlende Preis wird mangels einer gütlichen Verständigung gerichtlich festgesetzt. Das Rückerwerbsrecht erstreckt sich nicht auf die auf Verlangen des Eigentümers mitübernommenen Parzellen, es müßte denn das ganze Grundstück sich als für die Ausführung des Unternehmens entbehrlich darstellen (Art. 60 bis 62 des französischen, Art. 60–63 des italienischen G.). Ähnliche Bestimmungen gelten in Belgien nach Art. 23 des G. vom 17. April 1835. Der Rückkaufpreis wird gerichtlich bestimmt, falls der Eigentümer es nicht vorzieht, die erhaltene Entschädigung zurückzuzahlen. Nur ein Vorkaufsrecht im Fall von Teilenteignungen, das dem zeitigen Eigentümer der Restparzelle zusteht, kennt das preußische G. (§ 37). Dieses beschränkt die Ausübung des Vorkaufsrechts auf eine zweimonatliche Frist, von der Anzeige ab gerechnet. Wegen des in England den Eigentümern der Restparzelle zustehenden, eigentümlich gestalteten Vorkaufsrechts, s. §§ 127 ff. der Land clauses act von 1845. V. Zur Vorbereitung der Ausführung des Unternehmens, insbesondere zur Trassierung der Eisenbahnen, bedarf es meist der Vornahme von Arbeiten auf dem für die Führung der Bahn in Aussicht genommenen Gelände. Diese können nur mit Erlaubnis der Eigentümer des Geländes vorgenommen werden, sofern diese nicht gesetzlich verpflichtet sind, diese Arbeiten auf ihrem Eigentum und die damit notwendig verbundenen Beschädigungen zu dulden. Eine derartige Verpflichtung ist den Eigentümern zugunsten der Unternehmer, denen von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Vornahme der Vorarbeiten zu dem Unternehmen erteilt worden ist, in verschiedenen Enteignungsgesetzen auferlegt und ihnen nur Anspruch auf Ersatz des ihnen dadurch entstehenden Schadens, zuweilen auch auf vorgängige Leistung einer Kaution gewährt. Das Verfahren im näheren ist in verschiedener Weise geordnet. S. § 84 der Land clauses act von 1845, Art. 8 und 9 des schweizerischen, Art. 7 des italienischen, §§ 7 und 8 des ungarischen, § 5 des preußischen, § 42 des österreichischen, Art. 3 des hessischen, Art. 6 des württembergischen G., Art. 9 des niederländischen G. VI. Das Enteignungsverfahren hat die Aufgabe, die E. in der gesetzlichen Weise durchzuführen. Dazu gehört insbesondere 1. die Feststellung des Gegenstands der E., sowohl nach seiner Größe als nach seiner Beschaffenheit, 2. der Anlagen, die nach den Gesetzen der Unternehmer im öffentlichen oder im Privatinteresse zur Beseitigung von Gefahren und Nachteilen herstellen muß; 3. der entschädigungsberechtigten Personen; 4. der Entschädigungsbeträge, ferner 5. die Fürsorge, für die Leistung der Entschädigung und die Übertragung des Enteignungsgegenstands auf den Exproprianten, die Vollziehung der E. Nach den verschiedenen Enteignungsgesetzen kommen diese Aufgaben in sehr verschiedener Weise zur Erledigung. Verschiedenheiten treten hauptsächlich in folgenden Richtungen zutage: Die Einwirkung auf den Fortgang des Enteignungsverfahrens steht nach den meisten Enteignungsgesetzen nur dem Exproprianten zu; in einzelnen ist auch dem Expropriaten ein beschränktes Antragsrecht eingeräumt; selten nur wird das auf Antrag des Exproprianten begonnene Verfahren von Amts wegen ohne weitere Anträge vollständig durchgeführt. Für die verschiedenen Akte ist das Enteignungsverfahren häufig in einzelne Abschnitte zerlegt, deren jeder mit einer Entscheidung der zuständigen Behörde seinen Abschluß findet. So ist in mehreren Gesetzen ein Planfeststellungs-, ein Entschädigungsfeststellungs- und ein Vollzugsverfahren vorgeschrieben; in anderen sind die hierin zu erledigenden Funktionen auf ein einziges Verfahren oder auf zwei Abschnitte beschränkt. Sehr verschieden ist der Übergang des Eigentums geordnet, in einigen Gesetzen bereits an die Feststellung des Enteignungsobjekts, die der Feststellung der Entschädigung vorausgeht, geknüpft, nach anderen erst nach Leistung der Entschädigung und vermöge eines besonderen Akts der zuständigen Behörde eintretend. Die definitive Feststellung der Entschädigung ist meist den Gerichten überwiesen, während die vorläufige Feststellung durch die Verwaltungsbehörde erfolgt, der auch die Feststellung des Plans und des Enteignungsobjekts zufällt. Auch hier finden sich Ausnahmen, indem vereinzelt den Gerichten das Enteignungserkenntnis übertragen ist. Darüber, inwieweit die Entschädigung durch gütliche Vereinbarung des Unternehmers mit dem Hauptberechtigten festgesetzt werden kann, finden sich in den Gesetzen sehr verschiedenartige Bestimmungen. Endlich ist in mehreren Enteignungsgesetzen in Fällen des dringlichen Bedürfnisses der Vollzug der E. oder doch die Einweisung in den Besitz des Enteignungsobjekts schon in einem Stadium des Verfahrens für statthaft erachtet, in dem noch nicht sämtliche Bedingungen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/367>, abgerufen am 24.11.2024.