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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Anlage von der allgemeinen Benutzung dienenden Lokomotiv- oder Pferdeeisenbahnen erteilt); in Gotha (§ 3 des G. vom 28. April 1842); in Bayern für konzessionierte Eisenbahnen (V. O. vom 20. Juni 1855); in Preußen ist vor der Wirksamkeit des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 in § 8 des G. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 den Eisenbahnen das Recht der E. verliehen; den vor dem 11. Juni 1874 konzessionierten Bahnen steht es deshalb noch auf Grund dieser Bestimmung zu; b) in der Weise bedingt, daß bestimmte Arten von Unternehmen zwar für die Verleihung des Enteignungsrechtes im G. als geeignet bezeichnet werden, jedoch noch eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch ein staatliches Organ erfordert wird, wie dies im § 1 des österreichischen Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878 für die Eisenbahnen bestimmt ist. b) Zur Verleihung des Rechts bedarf es eines besonderen legislatorischen Akts, einer Private Bill in England, eines G. in Italien, eines kaiserl. Erlasses in Rußland, einer königl. Entschließung in Württemberg, einer landesherrlichen Verordnung in Preußen (§ 2 des G. vom 11. Juni 1874), und wenn die Verleihung an das Deutsche Reich, einen deutschen Bundesstaat, an Privatpersonen und Privatgesellschaften erfolgen soll, in Hessen (Art. 2 des G. vom 26. Juli 1884). c) Ein Staatsorgan hat darüber zu befinden, ob das Unternehmen einen die E. rechtfertigenden öffentlichen Nutzen gewähre. Hierher gehört die gesetzliche Regelung in Frankreich, wo nach Art. 2 des G. vom 3. Mai 1841 die Gerichte die E. nur zuerkennen dürfen, wenn der öffentliche Nutzen festgestellt ist, und wenn die Eisenbahn oder die andere Bauausführung durch ein G. genehmigt ist. Durch ein G. vom 27. Juli 1870 ist für die Genehmigung von Zweigeisenbahnen unter 20 km Länge ein Dekret des Staatsoberhaupts für ausreichend erklärt worden. Ähnlich in Belgien; auch hier bildet die Voraussetzung die Bewilligung der Eisenbahn- oder anderen Bauten durch G., wenn aber die Länge der Eisenbahn 10 km nicht übersteigt, durch ein königl. Dekret (G. vom 10. Mai 1862). In der Schweiz kann die Bundesversammlung beschließen, daß das Enteignungsgesetz auf öffentliche Werke Anwendung findet; auf die kraft Art. 21 der Bundesverfassung von Bundes wegen errichteten ist es ohneweiters anwendbar (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850). Hierdurch wird das Recht für die Bedürfnisse des Unternehmens erworben. Seine Ausübung ist daher nicht beschränkt auf den Bedarf bei der ersten Anlage einer Eisenbahn; auch die während des Betriebs notwendigen Erweiterungen der einzelnen Anlagen, z. B. Herstellung eines zweiten Gleises, Erweiterung von Stationen u. dgl. berechtigen zur E.

In den Niederlanden muß für Eisenbahnbauten der öffentliche Nutzen durch Gesetz festgestellt werden (Verfassung Art. 151). Erst dann kann das Enteignungsrecht durch königlichem Erlaß verliehen werden.

Obwohl die E., d. h. die Entziehung des Eigentums und die Übertragung auf den Unternehmer, durch den Staat erfolgt, ist das Subjekt der E. nicht dieser, sondern der Unternehmer, der für sein Unternehmen der E. bedarf. Dem Letzteren ist deshalb auch in den Enteignungsgesetzen die Entschädigungspflicht zugewiesen. Anders in Frankreich. Nach Art. 3 des G. vom 11. Juni 1842 und dem G. vom 19. Juli 1845 hat der Staat die Entschädigung bei E. zu zahlen, weil er demnächst Eigentümer der Bauten wird. Den Eisenbahnen wird jedoch durch die Konzessionsbedingungen (Art. 21 des Cahier des charges) die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigungen auferlegt.1

II. Gegenstand der E. sind, soweit Eisenbahnen in Betracht kommen, nur unbewegliche Vermögensstücke, Grundstücke mit ihrem Zubehör, Gebäude und die daran zustehenden dinglichen Rechte. Die E. kann in der völligen Entziehung des Eigentums, in einer partiellen durch Auflage dinglicher Lasten, wie Servituten oder vorübergehende Benutzung, oder in der Beseitigung der dritten Personen daran zustehenden dinglichen Rechte bestehen. (In den Niederlanden besteht die E. nur in der völligen Entziehung des Eigentums.) Veräußerungsverbote schließen die E. nicht aus. Das Grundeigentum des Staates ist nur insoweit der E. nicht unterworfen, als es dem Privatrechtsverkehr entzogen ist. Die Unzulässigkeit der E. des im Privatrechtsverkehr stehenden Staatsguts kann nicht aus sachlichen Gründen, sondern nur aus Gesetzesbestimmungen, die die Unzulässigkeit aussprechen, hergeleitet werden. Dem Privatrechtsverkehr entzogene Sachen können erst dann und nur insoweit enteignet werden, als sie von der hierfür zuständigen Stelle ihrer öffentlichen Zweckbestimmung entkleidet werden. - Gegenstand der E. sind alle dem Verwendungsbedürfnis des Enteignungsberechtigten entgegenstehenden dinglichen Rechte an dem betreffenden Grundstück, namentlich das Eigentumsrecht, Servituten und alle Realberechtigungen privatrechtlicher

1 S. Vigouroux, Legislation et jurisprudence des chemins de fer et des tramways. Paris 1886, S. 120.

Anlage von der allgemeinen Benutzung dienenden Lokomotiv- oder Pferdeeisenbahnen erteilt); in Gotha (§ 3 des G. vom 28. April 1842); in Bayern für konzessionierte Eisenbahnen (V. O. vom 20. Juni 1855); in Preußen ist vor der Wirksamkeit des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 in § 8 des G. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 den Eisenbahnen das Recht der E. verliehen; den vor dem 11. Juni 1874 konzessionierten Bahnen steht es deshalb noch auf Grund dieser Bestimmung zu; β) in der Weise bedingt, daß bestimmte Arten von Unternehmen zwar für die Verleihung des Enteignungsrechtes im G. als geeignet bezeichnet werden, jedoch noch eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch ein staatliches Organ erfordert wird, wie dies im § 1 des österreichischen Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878 für die Eisenbahnen bestimmt ist. b) Zur Verleihung des Rechts bedarf es eines besonderen legislatorischen Akts, einer Private Bill in England, eines G. in Italien, eines kaiserl. Erlasses in Rußland, einer königl. Entschließung in Württemberg, einer landesherrlichen Verordnung in Preußen (§ 2 des G. vom 11. Juni 1874), und wenn die Verleihung an das Deutsche Reich, einen deutschen Bundesstaat, an Privatpersonen und Privatgesellschaften erfolgen soll, in Hessen (Art. 2 des G. vom 26. Juli 1884). c) Ein Staatsorgan hat darüber zu befinden, ob das Unternehmen einen die E. rechtfertigenden öffentlichen Nutzen gewähre. Hierher gehört die gesetzliche Regelung in Frankreich, wo nach Art. 2 des G. vom 3. Mai 1841 die Gerichte die E. nur zuerkennen dürfen, wenn der öffentliche Nutzen festgestellt ist, und wenn die Eisenbahn oder die andere Bauausführung durch ein G. genehmigt ist. Durch ein G. vom 27. Juli 1870 ist für die Genehmigung von Zweigeisenbahnen unter 20 km Länge ein Dekret des Staatsoberhaupts für ausreichend erklärt worden. Ähnlich in Belgien; auch hier bildet die Voraussetzung die Bewilligung der Eisenbahn- oder anderen Bauten durch G., wenn aber die Länge der Eisenbahn 10 km nicht übersteigt, durch ein königl. Dekret (G. vom 10. Mai 1862). In der Schweiz kann die Bundesversammlung beschließen, daß das Enteignungsgesetz auf öffentliche Werke Anwendung findet; auf die kraft Art. 21 der Bundesverfassung von Bundes wegen errichteten ist es ohneweiters anwendbar (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850). Hierdurch wird das Recht für die Bedürfnisse des Unternehmens erworben. Seine Ausübung ist daher nicht beschränkt auf den Bedarf bei der ersten Anlage einer Eisenbahn; auch die während des Betriebs notwendigen Erweiterungen der einzelnen Anlagen, z. B. Herstellung eines zweiten Gleises, Erweiterung von Stationen u. dgl. berechtigen zur E.

In den Niederlanden muß für Eisenbahnbauten der öffentliche Nutzen durch Gesetz festgestellt werden (Verfassung Art. 151). Erst dann kann das Enteignungsrecht durch königlichem Erlaß verliehen werden.

Obwohl die E., d. h. die Entziehung des Eigentums und die Übertragung auf den Unternehmer, durch den Staat erfolgt, ist das Subjekt der E. nicht dieser, sondern der Unternehmer, der für sein Unternehmen der E. bedarf. Dem Letzteren ist deshalb auch in den Enteignungsgesetzen die Entschädigungspflicht zugewiesen. Anders in Frankreich. Nach Art. 3 des G. vom 11. Juni 1842 und dem G. vom 19. Juli 1845 hat der Staat die Entschädigung bei E. zu zahlen, weil er demnächst Eigentümer der Bauten wird. Den Eisenbahnen wird jedoch durch die Konzessionsbedingungen (Art. 21 des Cahier des charges) die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigungen auferlegt.1

II. Gegenstand der E. sind, soweit Eisenbahnen in Betracht kommen, nur unbewegliche Vermögensstücke, Grundstücke mit ihrem Zubehör, Gebäude und die daran zustehenden dinglichen Rechte. Die E. kann in der völligen Entziehung des Eigentums, in einer partiellen durch Auflage dinglicher Lasten, wie Servituten oder vorübergehende Benutzung, oder in der Beseitigung der dritten Personen daran zustehenden dinglichen Rechte bestehen. (In den Niederlanden besteht die E. nur in der völligen Entziehung des Eigentums.) Veräußerungsverbote schließen die E. nicht aus. Das Grundeigentum des Staates ist nur insoweit der E. nicht unterworfen, als es dem Privatrechtsverkehr entzogen ist. Die Unzulässigkeit der E. des im Privatrechtsverkehr stehenden Staatsguts kann nicht aus sachlichen Gründen, sondern nur aus Gesetzesbestimmungen, die die Unzulässigkeit aussprechen, hergeleitet werden. Dem Privatrechtsverkehr entzogene Sachen können erst dann und nur insoweit enteignet werden, als sie von der hierfür zuständigen Stelle ihrer öffentlichen Zweckbestimmung entkleidet werden. – Gegenstand der E. sind alle dem Verwendungsbedürfnis des Enteignungsberechtigten entgegenstehenden dinglichen Rechte an dem betreffenden Grundstück, namentlich das Eigentumsrecht, Servituten und alle Realberechtigungen privatrechtlicher

1 S. Vigouroux, Législation et jurisprudence des chemins de fer et des tramways. Paris 1886, S. 120.
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Anlage von der allgemeinen Benutzung dienenden Lokomotiv- oder Pferdeeisenbahnen erteilt); in Gotha (§ 3 des G. vom 28. April 1842); in Bayern für konzessionierte Eisenbahnen (V. O. vom 20. Juni 1855); in Preußen ist vor der Wirksamkeit des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 in § 8 des G. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 den Eisenbahnen das Recht der E. verliehen; den vor dem 11. Juni 1874 konzessionierten Bahnen steht es deshalb noch auf Grund dieser Bestimmung zu; &#x03B2;) in der Weise bedingt, daß bestimmte Arten von Unternehmen zwar für die Verleihung des Enteignungsrechtes im G. als geeignet bezeichnet werden, jedoch noch eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch ein staatliches Organ erfordert wird, wie dies im § 1 des österreichischen Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878 für die Eisenbahnen bestimmt ist. <hi rendition="#i">b)</hi> Zur Verleihung des Rechts bedarf es eines besonderen legislatorischen Akts, einer Private Bill in England, eines G. in Italien, eines kaiserl. Erlasses in Rußland, einer königl. Entschließung in Württemberg, einer landesherrlichen Verordnung in Preußen (§ 2 des G. vom 11. Juni 1874), und wenn die Verleihung an das Deutsche Reich, einen deutschen Bundesstaat, an Privatpersonen und Privatgesellschaften erfolgen soll, in Hessen (Art. 2 des G. vom 26. Juli 1884). <hi rendition="#i">c)</hi> Ein Staatsorgan hat darüber zu befinden, ob das Unternehmen einen die E. rechtfertigenden öffentlichen Nutzen gewähre. Hierher gehört die gesetzliche Regelung in Frankreich, wo nach Art. 2 des G. vom 3. Mai 1841 die Gerichte die E. nur zuerkennen dürfen, wenn der öffentliche Nutzen festgestellt ist, und wenn die Eisenbahn oder die andere Bauausführung durch ein G. genehmigt ist. Durch ein G. vom 27. Juli 1870 ist für die Genehmigung von Zweigeisenbahnen unter 20 <hi rendition="#i">km</hi> Länge ein Dekret des Staatsoberhaupts für ausreichend erklärt worden. Ähnlich in Belgien; auch hier bildet die Voraussetzung die Bewilligung der Eisenbahn- oder anderen Bauten durch G., wenn aber die Länge der Eisenbahn 10 <hi rendition="#i">km</hi> nicht übersteigt, durch ein königl. Dekret (G. vom 10. Mai 1862). In der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> kann die Bundesversammlung beschließen, daß das Enteignungsgesetz auf öffentliche Werke Anwendung findet; auf die kraft Art. 21 der Bundesverfassung von Bundes wegen errichteten ist es ohneweiters anwendbar (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850). Hierdurch wird das Recht für die Bedürfnisse des Unternehmens erworben. Seine Ausübung ist daher nicht beschränkt auf den Bedarf bei der ersten Anlage einer Eisenbahn; auch die während des Betriebs notwendigen Erweiterungen der einzelnen Anlagen, z. B. Herstellung eines zweiten Gleises, Erweiterung von Stationen u. dgl. berechtigen zur E.</p><lb/>
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[344/0360] Anlage von der allgemeinen Benutzung dienenden Lokomotiv- oder Pferdeeisenbahnen erteilt); in Gotha (§ 3 des G. vom 28. April 1842); in Bayern für konzessionierte Eisenbahnen (V. O. vom 20. Juni 1855); in Preußen ist vor der Wirksamkeit des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 in § 8 des G. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 den Eisenbahnen das Recht der E. verliehen; den vor dem 11. Juni 1874 konzessionierten Bahnen steht es deshalb noch auf Grund dieser Bestimmung zu; β) in der Weise bedingt, daß bestimmte Arten von Unternehmen zwar für die Verleihung des Enteignungsrechtes im G. als geeignet bezeichnet werden, jedoch noch eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch ein staatliches Organ erfordert wird, wie dies im § 1 des österreichischen Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878 für die Eisenbahnen bestimmt ist. b) Zur Verleihung des Rechts bedarf es eines besonderen legislatorischen Akts, einer Private Bill in England, eines G. in Italien, eines kaiserl. Erlasses in Rußland, einer königl. Entschließung in Württemberg, einer landesherrlichen Verordnung in Preußen (§ 2 des G. vom 11. Juni 1874), und wenn die Verleihung an das Deutsche Reich, einen deutschen Bundesstaat, an Privatpersonen und Privatgesellschaften erfolgen soll, in Hessen (Art. 2 des G. vom 26. Juli 1884). c) Ein Staatsorgan hat darüber zu befinden, ob das Unternehmen einen die E. rechtfertigenden öffentlichen Nutzen gewähre. Hierher gehört die gesetzliche Regelung in Frankreich, wo nach Art. 2 des G. vom 3. Mai 1841 die Gerichte die E. nur zuerkennen dürfen, wenn der öffentliche Nutzen festgestellt ist, und wenn die Eisenbahn oder die andere Bauausführung durch ein G. genehmigt ist. Durch ein G. vom 27. Juli 1870 ist für die Genehmigung von Zweigeisenbahnen unter 20 km Länge ein Dekret des Staatsoberhaupts für ausreichend erklärt worden. Ähnlich in Belgien; auch hier bildet die Voraussetzung die Bewilligung der Eisenbahn- oder anderen Bauten durch G., wenn aber die Länge der Eisenbahn 10 km nicht übersteigt, durch ein königl. Dekret (G. vom 10. Mai 1862). In der Schweiz kann die Bundesversammlung beschließen, daß das Enteignungsgesetz auf öffentliche Werke Anwendung findet; auf die kraft Art. 21 der Bundesverfassung von Bundes wegen errichteten ist es ohneweiters anwendbar (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850). Hierdurch wird das Recht für die Bedürfnisse des Unternehmens erworben. Seine Ausübung ist daher nicht beschränkt auf den Bedarf bei der ersten Anlage einer Eisenbahn; auch die während des Betriebs notwendigen Erweiterungen der einzelnen Anlagen, z. B. Herstellung eines zweiten Gleises, Erweiterung von Stationen u. dgl. berechtigen zur E. In den Niederlanden muß für Eisenbahnbauten der öffentliche Nutzen durch Gesetz festgestellt werden (Verfassung Art. 151). Erst dann kann das Enteignungsrecht durch königlichem Erlaß verliehen werden. Obwohl die E., d. h. die Entziehung des Eigentums und die Übertragung auf den Unternehmer, durch den Staat erfolgt, ist das Subjekt der E. nicht dieser, sondern der Unternehmer, der für sein Unternehmen der E. bedarf. Dem Letzteren ist deshalb auch in den Enteignungsgesetzen die Entschädigungspflicht zugewiesen. Anders in Frankreich. Nach Art. 3 des G. vom 11. Juni 1842 und dem G. vom 19. Juli 1845 hat der Staat die Entschädigung bei E. zu zahlen, weil er demnächst Eigentümer der Bauten wird. Den Eisenbahnen wird jedoch durch die Konzessionsbedingungen (Art. 21 des Cahier des charges) die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigungen auferlegt. 1 II. Gegenstand der E. sind, soweit Eisenbahnen in Betracht kommen, nur unbewegliche Vermögensstücke, Grundstücke mit ihrem Zubehör, Gebäude und die daran zustehenden dinglichen Rechte. Die E. kann in der völligen Entziehung des Eigentums, in einer partiellen durch Auflage dinglicher Lasten, wie Servituten oder vorübergehende Benutzung, oder in der Beseitigung der dritten Personen daran zustehenden dinglichen Rechte bestehen. (In den Niederlanden besteht die E. nur in der völligen Entziehung des Eigentums.) Veräußerungsverbote schließen die E. nicht aus. Das Grundeigentum des Staates ist nur insoweit der E. nicht unterworfen, als es dem Privatrechtsverkehr entzogen ist. Die Unzulässigkeit der E. des im Privatrechtsverkehr stehenden Staatsguts kann nicht aus sachlichen Gründen, sondern nur aus Gesetzesbestimmungen, die die Unzulässigkeit aussprechen, hergeleitet werden. Dem Privatrechtsverkehr entzogene Sachen können erst dann und nur insoweit enteignet werden, als sie von der hierfür zuständigen Stelle ihrer öffentlichen Zweckbestimmung entkleidet werden. – Gegenstand der E. sind alle dem Verwendungsbedürfnis des Enteignungsberechtigten entgegenstehenden dinglichen Rechte an dem betreffenden Grundstück, namentlich das Eigentumsrecht, Servituten und alle Realberechtigungen privatrechtlicher 1 S. Vigouroux, Législation et jurisprudence des chemins de fer et des tramways. Paris 1886, S. 120.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/360>, abgerufen am 23.11.2024.