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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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das Eisenbahnwesen betreffen, sie berät über Tarifangelegenheiten u. s. w.

Vielfach pflegen sich auch die Verwaltungen von Bahnen, die derselben Kategorie angehören, zu einem E. wegen Förderung ihrer Sonderinteressen zu vereinigen. So bestehen namentlich zahlreiche Vereine von Sekundär-, Straßenbahnen u. dgl. (z. B. der Verein deutscher Straßenbahn- und Kleinbahnverwaltungen, der Verband österr. Lokalbahnen, die American Street and Interurban Railway association u. s. w.).

Als internationale E. von hervorragender Bedeutung, mit weitgesteckten, zum Teil idealen Zielen sind zu nennen der Internationale Eisenbahnkongreßverband (s. Eisenbahnkongresse), der Internationale Straßenbahn- und Kleinbahnverein sowie der Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. d.).

In Amerika verfolgt ähnliche Zwecke wie der letztere Verein die "American Railway association" (s. d.).

Matibel.


Eisenbahnverträge, Eisenbahnkonventionen, Vereinbarungen, die zwischen Eisenbahngesellschaften oder vom Staat mit Privatbahnen innerhalb seines Gebiets oder endlich von Staaten untereinander in betreff der Anlage, des Betriebs von Anschlußstrecken und Anschlußbahnhöfen oder zur Regelung sonstiger Eisenbahnverhältnisse abgeschlossen werden.

1. Verträge von Eisenbahngesellschaften untereinander. Hierher gehören: Pachtverträge, Mitbetriebsverträge, Anschlußverträge, Betriebsüberlassungsverträge, Fusionsverträge, ferner Tarifvereinbarungen, Vereinbarungen betreff sonstiger gemeinsamer Einrichtungen und Vorkehrungen einer Gruppe von Bahnen, insbesondere Vereinbarungen zur Einrichtung des direkten Verkehrs und Wagenübergangs, Fahrkartenverbände, Transportschadenverbände u. s. w.

2. Verträge eines einzelnen Staates mit Privatbahnen seines Gebietes. Hierher gehören beispielsweise Verträge, durch die in Abänderung oder Ergänzung der Konzessionsurkunde die Beziehungen des Staates zu den Eisenbahngesellschaften geregelt werden, Subventions- und Garantieverträge, Vereinbarungen über die Regelung der Verhältnisse zur Militär-, Post-, Zollverwaltung u. s. w., Verträge, durch die der Staat den Betrieb der ihm eigentümlichen Bahnen an Privatgesellschaften überläßt und endlich die zahlreichen Verstaatlichungsverträge, auf Grund deren der Betrieb oder das Eigentum von Privatbahnen an den Staat übergeht.

3. Internationale Eisenbahnverträge, die zwischen zwei oder mehreren Staaten abgeschlossen werden.

Meili (Internationale Eisenbahnverträge, Hamburg 1887) teilt diese Verträge in mehrere Hauptgruppen, gibt indessen selbst zu, das die Gruppen nicht scharf gegeneinander abgegrenzt werden können. Er unterscheidet:

1. Gruppe. Verträge über den Bau und Betrieb von internationalen Eisenbahnlinien.

Hierher gehören:

a) Verträge, die den Bau einer internationalen Grenzverbindung sichern;

b) Verträge, die die Herstellung einer gemeinschaftlichen internationalen Eisenbahnstation bezwecken; in neuerer Zeit kommt die Herstellung einer solchen Station nur mehr selten vor, und wird in der Regel beim Bau von Grenzlinien in dem Gebiet jedes der beiden Staaten eine besondere Station hergestellt;

c) Verträge über die staatliche Übernahme der Verwaltung einer Eisenbahn in einem fremden Staatsgebiet;

d) Verträge über den Betrieb einer in verschiedenen Staaten gelegenen Eisenbahn;

e) Verträge über die gemeinsame Herstellung von Grenzbrücken, Grenztunnel u. dgl.;

f) Verträge, die sich auf die Regelung sonstiger Eisenbahnverhältnisse angrenzender Staaten beziehen.

2. Gruppe. Verträge über die finanzielle Unterstützung einer für den internationalen Verkehr bedeutenden Eisenbahnlinie (z. B. Gotthardbahnvertrag, Simplonvertrag).

3. Gruppe. Verträge über die technische Einheit der internationalen Eisenbahnlinien.

4. Gruppe. Verträge über das internationale Eisenbahntransportrecht.

5. Gruppe. Verträge über den strafrechtlichen internationalen Schutz der Eisenbahnen (hierher zählt Meili insbesondere die Bestimmungen der Auslieferungsverträge über Ver brechen an Eisenbahnen).

Außerdem können zu den E. gezählt werden die die Behandlung des Eisenbahnmaterials im Kriegsfall betreffenden Beschlüsse der Haager Konferenz, ferner die die Eisenbahnen berührenden Maßnahmen der Sanitätskonvention (Paris, 3. Dezember 1903).

Die internationalen E. im eigentlichen Sinne treten in Form von Staatsverträgen auf, abgeschlossen zwischen zwei Staaten kraft und in Ausübung ihres Hoheitsrechtes.

Sie sind den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Über den Abschluß, die Erfüllung und Auslegung von Staatsverträgen unterworfen und sind mannigfachen Inhaltes.

Es werden hierbei nach der nicht völlig einwandfreien Auffassung einzelner Fachschriftsteller verschiedenartige völkerrechtliche Rechtsverhältnisse begründet, so z. B. internationales

das Eisenbahnwesen betreffen, sie berät über Tarifangelegenheiten u. s. w.

Vielfach pflegen sich auch die Verwaltungen von Bahnen, die derselben Kategorie angehören, zu einem E. wegen Förderung ihrer Sonderinteressen zu vereinigen. So bestehen namentlich zahlreiche Vereine von Sekundär-, Straßenbahnen u. dgl. (z. B. der Verein deutscher Straßenbahn- und Kleinbahnverwaltungen, der Verband österr. Lokalbahnen, die American Street and Interurban Railway association u. s. w.).

Als internationale E. von hervorragender Bedeutung, mit weitgesteckten, zum Teil idealen Zielen sind zu nennen der Internationale Eisenbahnkongreßverband (s. Eisenbahnkongresse), der Internationale Straßenbahn- und Kleinbahnverein sowie der Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. d.).

In Amerika verfolgt ähnliche Zwecke wie der letztere Verein die „American Railway association“ (s. d.).

Matibel.


Eisenbahnverträge, Eisenbahnkonventionen, Vereinbarungen, die zwischen Eisenbahngesellschaften oder vom Staat mit Privatbahnen innerhalb seines Gebiets oder endlich von Staaten untereinander in betreff der Anlage, des Betriebs von Anschlußstrecken und Anschlußbahnhöfen oder zur Regelung sonstiger Eisenbahnverhältnisse abgeschlossen werden.

1. Verträge von Eisenbahngesellschaften untereinander. Hierher gehören: Pachtverträge, Mitbetriebsverträge, Anschlußverträge, Betriebsüberlassungsverträge, Fusionsverträge, ferner Tarifvereinbarungen, Vereinbarungen betreff sonstiger gemeinsamer Einrichtungen und Vorkehrungen einer Gruppe von Bahnen, insbesondere Vereinbarungen zur Einrichtung des direkten Verkehrs und Wagenübergangs, Fahrkartenverbände, Transportschadenverbände u. s. w.

2. Verträge eines einzelnen Staates mit Privatbahnen seines Gebietes. Hierher gehören beispielsweise Verträge, durch die in Abänderung oder Ergänzung der Konzessionsurkunde die Beziehungen des Staates zu den Eisenbahngesellschaften geregelt werden, Subventions- und Garantieverträge, Vereinbarungen über die Regelung der Verhältnisse zur Militär-, Post-, Zollverwaltung u. s. w., Verträge, durch die der Staat den Betrieb der ihm eigentümlichen Bahnen an Privatgesellschaften überläßt und endlich die zahlreichen Verstaatlichungsverträge, auf Grund deren der Betrieb oder das Eigentum von Privatbahnen an den Staat übergeht.

3. Internationale Eisenbahnverträge, die zwischen zwei oder mehreren Staaten abgeschlossen werden.

Meili (Internationale Eisenbahnverträge, Hamburg 1887) teilt diese Verträge in mehrere Hauptgruppen, gibt indessen selbst zu, das die Gruppen nicht scharf gegeneinander abgegrenzt werden können. Er unterscheidet:

1. Gruppe. Verträge über den Bau und Betrieb von internationalen Eisenbahnlinien.

Hierher gehören:

a) Verträge, die den Bau einer internationalen Grenzverbindung sichern;

b) Verträge, die die Herstellung einer gemeinschaftlichen internationalen Eisenbahnstation bezwecken; in neuerer Zeit kommt die Herstellung einer solchen Station nur mehr selten vor, und wird in der Regel beim Bau von Grenzlinien in dem Gebiet jedes der beiden Staaten eine besondere Station hergestellt;

c) Verträge über die staatliche Übernahme der Verwaltung einer Eisenbahn in einem fremden Staatsgebiet;

d) Verträge über den Betrieb einer in verschiedenen Staaten gelegenen Eisenbahn;

e) Verträge über die gemeinsame Herstellung von Grenzbrücken, Grenztunnel u. dgl.;

f) Verträge, die sich auf die Regelung sonstiger Eisenbahnverhältnisse angrenzender Staaten beziehen.

2. Gruppe. Verträge über die finanzielle Unterstützung einer für den internationalen Verkehr bedeutenden Eisenbahnlinie (z. B. Gotthardbahnvertrag, Simplonvertrag).

3. Gruppe. Verträge über die technische Einheit der internationalen Eisenbahnlinien.

4. Gruppe. Verträge über das internationale Eisenbahntransportrecht.

5. Gruppe. Verträge über den strafrechtlichen internationalen Schutz der Eisenbahnen (hierher zählt Meili insbesondere die Bestimmungen der Auslieferungsverträge über Ver brechen an Eisenbahnen).

Außerdem können zu den E. gezählt werden die die Behandlung des Eisenbahnmaterials im Kriegsfall betreffenden Beschlüsse der Haager Konferenz, ferner die die Eisenbahnen berührenden Maßnahmen der Sanitätskonvention (Paris, 3. Dezember 1903).

Die internationalen E. im eigentlichen Sinne treten in Form von Staatsverträgen auf, abgeschlossen zwischen zwei Staaten kraft und in Ausübung ihres Hoheitsrechtes.

Sie sind den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Über den Abschluß, die Erfüllung und Auslegung von Staatsverträgen unterworfen und sind mannigfachen Inhaltes.

Es werden hierbei nach der nicht völlig einwandfreien Auffassung einzelner Fachschriftsteller verschiedenartige völkerrechtliche Rechtsverhältnisse begründet, so z. B. internationales

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[147/0156] das Eisenbahnwesen betreffen, sie berät über Tarifangelegenheiten u. s. w. Vielfach pflegen sich auch die Verwaltungen von Bahnen, die derselben Kategorie angehören, zu einem E. wegen Förderung ihrer Sonderinteressen zu vereinigen. So bestehen namentlich zahlreiche Vereine von Sekundär-, Straßenbahnen u. dgl. (z. B. der Verein deutscher Straßenbahn- und Kleinbahnverwaltungen, der Verband österr. Lokalbahnen, die American Street and Interurban Railway association u. s. w.). Als internationale E. von hervorragender Bedeutung, mit weitgesteckten, zum Teil idealen Zielen sind zu nennen der Internationale Eisenbahnkongreßverband (s. Eisenbahnkongresse), der Internationale Straßenbahn- und Kleinbahnverein sowie der Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. d.). In Amerika verfolgt ähnliche Zwecke wie der letztere Verein die „American Railway association“ (s. d.). Matibel. Eisenbahnverträge, Eisenbahnkonventionen, Vereinbarungen, die zwischen Eisenbahngesellschaften oder vom Staat mit Privatbahnen innerhalb seines Gebiets oder endlich von Staaten untereinander in betreff der Anlage, des Betriebs von Anschlußstrecken und Anschlußbahnhöfen oder zur Regelung sonstiger Eisenbahnverhältnisse abgeschlossen werden. 1. Verträge von Eisenbahngesellschaften untereinander. Hierher gehören: Pachtverträge, Mitbetriebsverträge, Anschlußverträge, Betriebsüberlassungsverträge, Fusionsverträge, ferner Tarifvereinbarungen, Vereinbarungen betreff sonstiger gemeinsamer Einrichtungen und Vorkehrungen einer Gruppe von Bahnen, insbesondere Vereinbarungen zur Einrichtung des direkten Verkehrs und Wagenübergangs, Fahrkartenverbände, Transportschadenverbände u. s. w. 2. Verträge eines einzelnen Staates mit Privatbahnen seines Gebietes. Hierher gehören beispielsweise Verträge, durch die in Abänderung oder Ergänzung der Konzessionsurkunde die Beziehungen des Staates zu den Eisenbahngesellschaften geregelt werden, Subventions- und Garantieverträge, Vereinbarungen über die Regelung der Verhältnisse zur Militär-, Post-, Zollverwaltung u. s. w., Verträge, durch die der Staat den Betrieb der ihm eigentümlichen Bahnen an Privatgesellschaften überläßt und endlich die zahlreichen Verstaatlichungsverträge, auf Grund deren der Betrieb oder das Eigentum von Privatbahnen an den Staat übergeht. 3. Internationale Eisenbahnverträge, die zwischen zwei oder mehreren Staaten abgeschlossen werden. Meili (Internationale Eisenbahnverträge, Hamburg 1887) teilt diese Verträge in mehrere Hauptgruppen, gibt indessen selbst zu, das die Gruppen nicht scharf gegeneinander abgegrenzt werden können. Er unterscheidet: 1. Gruppe. Verträge über den Bau und Betrieb von internationalen Eisenbahnlinien. Hierher gehören: a) Verträge, die den Bau einer internationalen Grenzverbindung sichern; b) Verträge, die die Herstellung einer gemeinschaftlichen internationalen Eisenbahnstation bezwecken; in neuerer Zeit kommt die Herstellung einer solchen Station nur mehr selten vor, und wird in der Regel beim Bau von Grenzlinien in dem Gebiet jedes der beiden Staaten eine besondere Station hergestellt; c) Verträge über die staatliche Übernahme der Verwaltung einer Eisenbahn in einem fremden Staatsgebiet; d) Verträge über den Betrieb einer in verschiedenen Staaten gelegenen Eisenbahn; e) Verträge über die gemeinsame Herstellung von Grenzbrücken, Grenztunnel u. dgl.; f) Verträge, die sich auf die Regelung sonstiger Eisenbahnverhältnisse angrenzender Staaten beziehen. 2. Gruppe. Verträge über die finanzielle Unterstützung einer für den internationalen Verkehr bedeutenden Eisenbahnlinie (z. B. Gotthardbahnvertrag, Simplonvertrag). 3. Gruppe. Verträge über die technische Einheit der internationalen Eisenbahnlinien. 4. Gruppe. Verträge über das internationale Eisenbahntransportrecht. 5. Gruppe. Verträge über den strafrechtlichen internationalen Schutz der Eisenbahnen (hierher zählt Meili insbesondere die Bestimmungen der Auslieferungsverträge über Ver brechen an Eisenbahnen). Außerdem können zu den E. gezählt werden die die Behandlung des Eisenbahnmaterials im Kriegsfall betreffenden Beschlüsse der Haager Konferenz, ferner die die Eisenbahnen berührenden Maßnahmen der Sanitätskonvention (Paris, 3. Dezember 1903). Die internationalen E. im eigentlichen Sinne treten in Form von Staatsverträgen auf, abgeschlossen zwischen zwei Staaten kraft und in Ausübung ihres Hoheitsrechtes. Sie sind den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Über den Abschluß, die Erfüllung und Auslegung von Staatsverträgen unterworfen und sind mannigfachen Inhaltes. Es werden hierbei nach der nicht völlig einwandfreien Auffassung einzelner Fachschriftsteller verschiedenartige völkerrechtliche Rechtsverhältnisse begründet, so z. B. internationales

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/156>, abgerufen am 18.12.2024.