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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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im Falle der Zwangsvollstreckung regelt § 26 des Gesetzes vom 8. Juli 1902. In einer großen Anzahl der übrigen zum Deutschen Reich gehörigen Staaten ist zur Ausgabe von Inhaberpapieren, die den Schuldner zu einer Geldsumme verpflichten, ebenfalls die staatliche oder die landesherrliche Genehmigung erforderlich, in anderen Bundesstaaten fehlt es an gesetzlichen Bestimmungen hierüber. In einzelnen, z. B. in Bayern (s. Kuntze, Die Lehre von den Inhaberpapieren. Leipzig 1857, S. 550) ist das Erfordernis staatlicher Genehmigung zweifelhaft. Das vormalige Reichsoberhandelsgericht hat für das Rechtsgebiet des gemeinen Rechts zu gunsten der Ausstellungsfreiheit entschieden (Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts, Bd. 17, S. 151).

In Österreich sind die Eisenbahnunternehmungen nicht berechtigt, ohne besondere Bewilligung der Staatsverwaltung Anleihen mit Ausgabe von Obligationen abzuschließen, sofern nicht in der Konzessionsurkunde eine Ausnahme festgesetzt ist (§ 10 i und letzter Abs. des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854).

Eine Rangordnung unter einzelnen Gattungen von E. für die Befriedigung bei gerichtlicher oder im Verwaltungsweg verhängten Sequestration, aus dem Einkommen oder eines Zwangsverkaufs aus dem Erlös ist durch das österr. Gesetz über Eisenbahnbücher (s. d.) festgestellt.

In der Schweiz bedürfen die Eisenbahnunternehmungen zur Aufnahme von Anleihen nicht der staatlichen Genehmigung; auch ist diese für Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen nicht durch ein Bundesgesetz, sondern nur durch einzelne Kantonsgesetze, z. B. § 1100 des privatrechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich, vorgeschrieben. Dagegen ist die Genehmigung des Bundesrates nötig, wenn eine Forderung an die Eisenbahnunternehmung durch Bestellung eines Pfandrechts an der Eisenbahn gesichert werden soll. Eine Rangordnung der E. ist nur für die Befriedigung aus dem Steigerungserlös bei einer Zwangsliquidation angeordnet.

In Frankreich, wo Teilschuldverschreibungen der Eisenbahnen zuerst im Jahre 1840 ausgegeben worden sind, ist nach den Verwaltungsvorschriften der Jahre 1863 und 1868 für die Form der von einer Eisenbahn zu verausgabenden Obligationen, für den Nennwert der einzelnen Obligation und die sonstigen Bedingungen der Ausgabe von Obligationen die Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten erforderlich. Dieser hat die Zustimmung des Finanzministers einzuholen, außerdem hört er das Comite consultatif des chemins de fer (vgl. den Artikel Beiräte), das den Bedarf der Gesellschaften prüft und untersucht, wieviel Obligationen ausgegeben werden müssen, ob die hierfür vorhandenen Sicherheiten genügen und die sonstigen Bedingungen angemessen sind. Die Obligationen können auf Inhaber oder auf Namen ausgestellt werden. Der Zinsfuß beträgt meist 3% oder 21/2%. In der Konzession der Ostbahn sind Bestimmungen über die Tilgung der Obligationen vorhanden, die zur Zeit des Heimfalles der Eisenbahn an den Staat beendigt sein muß; nur für die Südbahn muß die Tilgung drei Jahre vor Eintritt des Heimfalls erledigt sein. Die Obligationen geben den Gläubigern keinerlei Pfandrecht, sie sind einfache Schuldverschreibungen (vgl. Marlio u. a., Voies ferrees. 1912, Band I, S. 518 ff).

In den Niederlanden gelten in Ermanglung besonderer Normen für E. diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Staat nimmt für Eisenbahnzwecke die nötigen Kapitalien in gleicher Weise auf wie für sonstige Zwecke. Staatliche Prioritätsanlehen gibt es nicht. Auch die Holländische Eisenbahn und die Gesellschaft für den Betrieb von Staatsbahnen kennen solche Anlehen nicht.

In Spanien (Gesetz vom 22. August 1885) dürfen die Gesellschaften für Eisenbahnen und andere öffentliche Anlagen nach Belieben Obligationen auf den Inhaber oder auf den Namen lautend, und zwar ohne weitere als die im Handelsgesetz angegebenen und die in den betreffenden Statuten festgesetzten Beschränkungen ausgeben. Diese Emissionen sind in das Grundbuch der Provinz einzutragen; wenn die Obligationen hypothekarische sind, müssen die Obligationsemissionen außerdem in das betreffende Grundbuch eingetragen werden. Die Emissionen früheren Datums haben ein Vorzugsrecht vor den nachfolgenden hinsichtlich Zahlung der Coupons und Amortisation der Obligationen.

Sofern die spanischen Eisenbahnen eine Staatssubvention genießen oder zu ihrer Herstellung eine legislative oder administrative Konzession nötig ist, müssen, wenn die letztere eine temporäre ist, die Obligationen binnen der Konzessionsdauer getilgt werden.

In Rußland wurden bis gegen 1890 fast ausschließlich vom Staate garantierte Eisenbahnschuldverschreibungen ausgegeben. Seither gestattet man nur solchen Privatgesellschaften die Ausgabe derartiger Obligationen, die imstande sind, sie unter denselben Bedingungen wie die Staatsanlehen zu begeben. Außerdem kommt

im Falle der Zwangsvollstreckung regelt § 26 des Gesetzes vom 8. Juli 1902. In einer großen Anzahl der übrigen zum Deutschen Reich gehörigen Staaten ist zur Ausgabe von Inhaberpapieren, die den Schuldner zu einer Geldsumme verpflichten, ebenfalls die staatliche oder die landesherrliche Genehmigung erforderlich, in anderen Bundesstaaten fehlt es an gesetzlichen Bestimmungen hierüber. In einzelnen, z. B. in Bayern (s. Kuntze, Die Lehre von den Inhaberpapieren. Leipzig 1857, S. 550) ist das Erfordernis staatlicher Genehmigung zweifelhaft. Das vormalige Reichsoberhandelsgericht hat für das Rechtsgebiet des gemeinen Rechts zu gunsten der Ausstellungsfreiheit entschieden (Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts, Bd. 17, S. 151).

In Österreich sind die Eisenbahnunternehmungen nicht berechtigt, ohne besondere Bewilligung der Staatsverwaltung Anleihen mit Ausgabe von Obligationen abzuschließen, sofern nicht in der Konzessionsurkunde eine Ausnahme festgesetzt ist (§ 10 i und letzter Abs. des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854).

Eine Rangordnung unter einzelnen Gattungen von E. für die Befriedigung bei gerichtlicher oder im Verwaltungsweg verhängten Sequestration, aus dem Einkommen oder eines Zwangsverkaufs aus dem Erlös ist durch das österr. Gesetz über Eisenbahnbücher (s. d.) festgestellt.

In der Schweiz bedürfen die Eisenbahnunternehmungen zur Aufnahme von Anleihen nicht der staatlichen Genehmigung; auch ist diese für Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen nicht durch ein Bundesgesetz, sondern nur durch einzelne Kantonsgesetze, z. B. § 1100 des privatrechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich, vorgeschrieben. Dagegen ist die Genehmigung des Bundesrates nötig, wenn eine Forderung an die Eisenbahnunternehmung durch Bestellung eines Pfandrechts an der Eisenbahn gesichert werden soll. Eine Rangordnung der E. ist nur für die Befriedigung aus dem Steigerungserlös bei einer Zwangsliquidation angeordnet.

In Frankreich, wo Teilschuldverschreibungen der Eisenbahnen zuerst im Jahre 1840 ausgegeben worden sind, ist nach den Verwaltungsvorschriften der Jahre 1863 und 1868 für die Form der von einer Eisenbahn zu verausgabenden Obligationen, für den Nennwert der einzelnen Obligation und die sonstigen Bedingungen der Ausgabe von Obligationen die Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten erforderlich. Dieser hat die Zustimmung des Finanzministers einzuholen, außerdem hört er das Comité consultatif des chemins de fer (vgl. den Artikel Beiräte), das den Bedarf der Gesellschaften prüft und untersucht, wieviel Obligationen ausgegeben werden müssen, ob die hierfür vorhandenen Sicherheiten genügen und die sonstigen Bedingungen angemessen sind. Die Obligationen können auf Inhaber oder auf Namen ausgestellt werden. Der Zinsfuß beträgt meist 3% oder 21/2%. In der Konzession der Ostbahn sind Bestimmungen über die Tilgung der Obligationen vorhanden, die zur Zeit des Heimfalles der Eisenbahn an den Staat beendigt sein muß; nur für die Südbahn muß die Tilgung drei Jahre vor Eintritt des Heimfalls erledigt sein. Die Obligationen geben den Gläubigern keinerlei Pfandrecht, sie sind einfache Schuldverschreibungen (vgl. Marlio u. a., Voies ferrées. 1912, Band I, S. 518 ff).

In den Niederlanden gelten in Ermanglung besonderer Normen für E. diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Staat nimmt für Eisenbahnzwecke die nötigen Kapitalien in gleicher Weise auf wie für sonstige Zwecke. Staatliche Prioritätsanlehen gibt es nicht. Auch die Holländische Eisenbahn und die Gesellschaft für den Betrieb von Staatsbahnen kennen solche Anlehen nicht.

In Spanien (Gesetz vom 22. August 1885) dürfen die Gesellschaften für Eisenbahnen und andere öffentliche Anlagen nach Belieben Obligationen auf den Inhaber oder auf den Namen lautend, und zwar ohne weitere als die im Handelsgesetz angegebenen und die in den betreffenden Statuten festgesetzten Beschränkungen ausgeben. Diese Emissionen sind in das Grundbuch der Provinz einzutragen; wenn die Obligationen hypothekarische sind, müssen die Obligationsemissionen außerdem in das betreffende Grundbuch eingetragen werden. Die Emissionen früheren Datums haben ein Vorzugsrecht vor den nachfolgenden hinsichtlich Zahlung der Coupons und Amortisation der Obligationen.

Sofern die spanischen Eisenbahnen eine Staatssubvention genießen oder zu ihrer Herstellung eine legislative oder administrative Konzession nötig ist, müssen, wenn die letztere eine temporäre ist, die Obligationen binnen der Konzessionsdauer getilgt werden.

In Rußland wurden bis gegen 1890 fast ausschließlich vom Staate garantierte Eisenbahnschuldverschreibungen ausgegeben. Seither gestattet man nur solchen Privatgesellschaften die Ausgabe derartiger Obligationen, die imstande sind, sie unter denselben Bedingungen wie die Staatsanlehen zu begeben. Außerdem kommt

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[119/0128] im Falle der Zwangsvollstreckung regelt § 26 des Gesetzes vom 8. Juli 1902. In einer großen Anzahl der übrigen zum Deutschen Reich gehörigen Staaten ist zur Ausgabe von Inhaberpapieren, die den Schuldner zu einer Geldsumme verpflichten, ebenfalls die staatliche oder die landesherrliche Genehmigung erforderlich, in anderen Bundesstaaten fehlt es an gesetzlichen Bestimmungen hierüber. In einzelnen, z. B. in Bayern (s. Kuntze, Die Lehre von den Inhaberpapieren. Leipzig 1857, S. 550) ist das Erfordernis staatlicher Genehmigung zweifelhaft. Das vormalige Reichsoberhandelsgericht hat für das Rechtsgebiet des gemeinen Rechts zu gunsten der Ausstellungsfreiheit entschieden (Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts, Bd. 17, S. 151). In Österreich sind die Eisenbahnunternehmungen nicht berechtigt, ohne besondere Bewilligung der Staatsverwaltung Anleihen mit Ausgabe von Obligationen abzuschließen, sofern nicht in der Konzessionsurkunde eine Ausnahme festgesetzt ist (§ 10 i und letzter Abs. des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854). Eine Rangordnung unter einzelnen Gattungen von E. für die Befriedigung bei gerichtlicher oder im Verwaltungsweg verhängten Sequestration, aus dem Einkommen oder eines Zwangsverkaufs aus dem Erlös ist durch das österr. Gesetz über Eisenbahnbücher (s. d.) festgestellt. In der Schweiz bedürfen die Eisenbahnunternehmungen zur Aufnahme von Anleihen nicht der staatlichen Genehmigung; auch ist diese für Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen nicht durch ein Bundesgesetz, sondern nur durch einzelne Kantonsgesetze, z. B. § 1100 des privatrechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich, vorgeschrieben. Dagegen ist die Genehmigung des Bundesrates nötig, wenn eine Forderung an die Eisenbahnunternehmung durch Bestellung eines Pfandrechts an der Eisenbahn gesichert werden soll. Eine Rangordnung der E. ist nur für die Befriedigung aus dem Steigerungserlös bei einer Zwangsliquidation angeordnet. In Frankreich, wo Teilschuldverschreibungen der Eisenbahnen zuerst im Jahre 1840 ausgegeben worden sind, ist nach den Verwaltungsvorschriften der Jahre 1863 und 1868 für die Form der von einer Eisenbahn zu verausgabenden Obligationen, für den Nennwert der einzelnen Obligation und die sonstigen Bedingungen der Ausgabe von Obligationen die Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten erforderlich. Dieser hat die Zustimmung des Finanzministers einzuholen, außerdem hört er das Comité consultatif des chemins de fer (vgl. den Artikel Beiräte), das den Bedarf der Gesellschaften prüft und untersucht, wieviel Obligationen ausgegeben werden müssen, ob die hierfür vorhandenen Sicherheiten genügen und die sonstigen Bedingungen angemessen sind. Die Obligationen können auf Inhaber oder auf Namen ausgestellt werden. Der Zinsfuß beträgt meist 3% oder 21/2%. In der Konzession der Ostbahn sind Bestimmungen über die Tilgung der Obligationen vorhanden, die zur Zeit des Heimfalles der Eisenbahn an den Staat beendigt sein muß; nur für die Südbahn muß die Tilgung drei Jahre vor Eintritt des Heimfalls erledigt sein. Die Obligationen geben den Gläubigern keinerlei Pfandrecht, sie sind einfache Schuldverschreibungen (vgl. Marlio u. a., Voies ferrées. 1912, Band I, S. 518 ff). In den Niederlanden gelten in Ermanglung besonderer Normen für E. diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Staat nimmt für Eisenbahnzwecke die nötigen Kapitalien in gleicher Weise auf wie für sonstige Zwecke. Staatliche Prioritätsanlehen gibt es nicht. Auch die Holländische Eisenbahn und die Gesellschaft für den Betrieb von Staatsbahnen kennen solche Anlehen nicht. In Spanien (Gesetz vom 22. August 1885) dürfen die Gesellschaften für Eisenbahnen und andere öffentliche Anlagen nach Belieben Obligationen auf den Inhaber oder auf den Namen lautend, und zwar ohne weitere als die im Handelsgesetz angegebenen und die in den betreffenden Statuten festgesetzten Beschränkungen ausgeben. Diese Emissionen sind in das Grundbuch der Provinz einzutragen; wenn die Obligationen hypothekarische sind, müssen die Obligationsemissionen außerdem in das betreffende Grundbuch eingetragen werden. Die Emissionen früheren Datums haben ein Vorzugsrecht vor den nachfolgenden hinsichtlich Zahlung der Coupons und Amortisation der Obligationen. Sofern die spanischen Eisenbahnen eine Staatssubvention genießen oder zu ihrer Herstellung eine legislative oder administrative Konzession nötig ist, müssen, wenn die letztere eine temporäre ist, die Obligationen binnen der Konzessionsdauer getilgt werden. In Rußland wurden bis gegen 1890 fast ausschließlich vom Staate garantierte Eisenbahnschuldverschreibungen ausgegeben. Seither gestattet man nur solchen Privatgesellschaften die Ausgabe derartiger Obligationen, die imstande sind, sie unter denselben Bedingungen wie die Staatsanlehen zu begeben. Außerdem kommt

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/128>, abgerufen am 22.11.2024.