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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Betrieb Privatunternehmungen überlassen wird, doch ein Stück öffentlicher Verwaltung, "delegierte öffentliche Unternehmungen" bleiben, deren technische und wirtschaftliche Gestaltung umfassender und tiefgreifender Rechtsnormen nicht entbehren kann.

Es wurden demnach in fast allen Staaten eigenartige Normen erlassen, die das Gründungsverfahren und die Bedingungen der Genehmigung (Konzessionierung) eines Privateisenbahnunternehmens regeln. Den allgemeinen Konzessionsvorschriften schlössen sich jene an, die besondere staatliche Unterstützungen oder Begünstigungen für Eisenbahnen, vielfach auch als Korrelat hierzu besondere Verpflichtungen der Eisenbahnen dem Staate gegenüber festsetzten. Einen kräftigen Antrieb für die weitere Entwicklung des E. gab die Notwendigkeit, für die Beschaffung der gewaltigen, zum Bahnbaue erforderlichen Kapitalien rechtliche Grundlagen und Formen zu finden.

Unerläßlich ist sowohl bei der Netzgestaltung der Eisenbahnen, ihrer Anlage und Ausrüstung mit dem gesamten Betriebsapparat, wie auch bei dem Betrieb Planmäßigkeit und Ordnung. Daher mußte den Eisenbahnen von Staats wegen eine Anzahl besonderer, durch die eigentümlichen Verhältnisse gebotener Verpflichtungen in bezug auf Anlage, Betrieb und Verwaltung auferlegt werden, durch die die Dispositionsfreiheit der Unternehmer weit mehr als bei anderen Verkehrsanstalten eingeschränkt wird; als Folge dieser Verpflichtungen ergab sich die Notwendigkeit einer fortgesetzten Aufsicht des Staates, um über die Erfüllung der den Eisenbahnen auferlegten Verpflichtungen zu wachen.

Angesichts der eigenartigen, mit dem Eisenbahnbetrieb verknüpften Gefahren war es ferner erforderlich, Schadenverhütungs- und Schadenvergütungsvorschriften zu erlassen, für die bei ihrer Anlage und ihrem Betrieb nicht zu vermeidenden Eingriffe in Privatrechtskreise und öffentliche Interessen eine Ausgleichung in Rechtsform herzustellen, anderseits den Eisenbahnen besondere Befugnisse behufs Überwindung rechtlicher und ökonomischer Widerstände gegen ihre Ausgestaltung zu geben.

Der Bau der Eisenbahnen kann vor allem in der Regel nicht ohne den Erwerb des hierfür nötigen fremden Grundes und Entziehung, bezw. Beschränkung fremder Rechte, nicht ohne eingreifende Änderungen in dem Bestände von angrenzenden Grundstücken, Wegen, Wasserläufen u. s. w. durchgeführt werden. Dies bedingt die Übertragung des Enteignungsrechtes (s. d.) auf die Unternehmung und Schaffung gesetzlicher Bestimmungen zur Wiederherstellung der gestörten Wege, Wasserführungen u. s. w.

Über die Bauausführung und Bauaufsicht sind besondere Normen erlassen; zur Feststellung der ordnungsmäßigen Bauausführung ist ein Abnahmeverfahren festgesetzt.

Besondere staatliche Betriebsvorschriften in allgemeinen Gesetzen und Verordnungen, in Konzessionsurkunden und Bedingnisheften gewährleisten die Sicherheit und Regelmäßigkeit, sowie auch die Einheitlichkeit des Betriebes (näheres s. Betrieb). Hierher gehören Bahnpolizeireglements, Bahnordnungen, Betriebsordnungen, Signalordnungen, feuerpolizeiliche Vorschriften u. s. w. Zum Schutze des Bahnbetriebes gegen Störungen von außen und zur Hintanhaltung von Gefährdungen der Eisenbahnanlagen und Eisenbahntransporte enthalten die allgemeinen Polizei- und Strafgesetze besondere Vorschriften.

Durch verschärfte Rechtssätze über die Haftpflicht für die beim Bahnbetrieb vorkommenden Körperverletzungen und Tötungen wird dem Unternehmer eine erhöhte Verantwortung für das ordnungsmäßige Funktionieren aller Betriebseinrichtungen sowie für die Handlungen seiner Leute auferlegt.

Besondere gesetzliche Bestimmungen sichern einerseits den Bestand der Bahn und die Aufrechthaltung des Betriebes (daher die allgemeine Verpflichtung des Unternehmers, die Bahn in gutem Zustande zu erhalten und dauernd zu betreiben), anderseits sie dem Publikum Schutz gegen die Ausbeutung der monopolistischen Stellung der Bahnunternehmung bieten. Deshalb war es notwendig, allen Transportinteressenten ohne Unterschied der Person die Möglichkeit der Benutzung der Eisenbahn unter gleichen Bedingungen zu gewährleisten, den Betriebszwang und die Beförderungspflicht gesetzlich festzulegen. Es war ferner erforderlich, die Vertragsfreiheit der Eisenbahnen in der Festsetzung der Beförderungsbedingnisse und -preise einzuschränken, das Publikum gegen willkürliche oder ungleichmäßige Behandlung bei Abschluß und Ausführung der Transportverträge zu schützen und die Haftpflicht für Beschädigung und Verlust von Frachtgütern sowie für verspätete Beförderung zu regeln. Hierzu dienen zahlreiche gesetzliche Vorschriften in allgemeinen Eisenbahngesetzen, in Konzessionsurkunden, besonderen Abschnitten des Handelsgesetzbuches, sodann auf Grundlage einer internationalen Vereinbarung über das Eisenbahnfrachtrecht besondere Eisenbahnbetriebsreglements in den einzelnen Staaten.

Betrieb Privatunternehmungen überlassen wird, doch ein Stück öffentlicher Verwaltung, „delegierte öffentliche Unternehmungen“ bleiben, deren technische und wirtschaftliche Gestaltung umfassender und tiefgreifender Rechtsnormen nicht entbehren kann.

Es wurden demnach in fast allen Staaten eigenartige Normen erlassen, die das Gründungsverfahren und die Bedingungen der Genehmigung (Konzessionierung) eines Privateisenbahnunternehmens regeln. Den allgemeinen Konzessionsvorschriften schlössen sich jene an, die besondere staatliche Unterstützungen oder Begünstigungen für Eisenbahnen, vielfach auch als Korrelat hierzu besondere Verpflichtungen der Eisenbahnen dem Staate gegenüber festsetzten. Einen kräftigen Antrieb für die weitere Entwicklung des E. gab die Notwendigkeit, für die Beschaffung der gewaltigen, zum Bahnbaue erforderlichen Kapitalien rechtliche Grundlagen und Formen zu finden.

Unerläßlich ist sowohl bei der Netzgestaltung der Eisenbahnen, ihrer Anlage und Ausrüstung mit dem gesamten Betriebsapparat, wie auch bei dem Betrieb Planmäßigkeit und Ordnung. Daher mußte den Eisenbahnen von Staats wegen eine Anzahl besonderer, durch die eigentümlichen Verhältnisse gebotener Verpflichtungen in bezug auf Anlage, Betrieb und Verwaltung auferlegt werden, durch die die Dispositionsfreiheit der Unternehmer weit mehr als bei anderen Verkehrsanstalten eingeschränkt wird; als Folge dieser Verpflichtungen ergab sich die Notwendigkeit einer fortgesetzten Aufsicht des Staates, um über die Erfüllung der den Eisenbahnen auferlegten Verpflichtungen zu wachen.

Angesichts der eigenartigen, mit dem Eisenbahnbetrieb verknüpften Gefahren war es ferner erforderlich, Schadenverhütungs- und Schadenvergütungsvorschriften zu erlassen, für die bei ihrer Anlage und ihrem Betrieb nicht zu vermeidenden Eingriffe in Privatrechtskreise und öffentliche Interessen eine Ausgleichung in Rechtsform herzustellen, anderseits den Eisenbahnen besondere Befugnisse behufs Überwindung rechtlicher und ökonomischer Widerstände gegen ihre Ausgestaltung zu geben.

Der Bau der Eisenbahnen kann vor allem in der Regel nicht ohne den Erwerb des hierfür nötigen fremden Grundes und Entziehung, bezw. Beschränkung fremder Rechte, nicht ohne eingreifende Änderungen in dem Bestände von angrenzenden Grundstücken, Wegen, Wasserläufen u. s. w. durchgeführt werden. Dies bedingt die Übertragung des Enteignungsrechtes (s. d.) auf die Unternehmung und Schaffung gesetzlicher Bestimmungen zur Wiederherstellung der gestörten Wege, Wasserführungen u. s. w.

Über die Bauausführung und Bauaufsicht sind besondere Normen erlassen; zur Feststellung der ordnungsmäßigen Bauausführung ist ein Abnahmeverfahren festgesetzt.

Besondere staatliche Betriebsvorschriften in allgemeinen Gesetzen und Verordnungen, in Konzessionsurkunden und Bedingnisheften gewährleisten die Sicherheit und Regelmäßigkeit, sowie auch die Einheitlichkeit des Betriebes (näheres s. Betrieb). Hierher gehören Bahnpolizeireglements, Bahnordnungen, Betriebsordnungen, Signalordnungen, feuerpolizeiliche Vorschriften u. s. w. Zum Schutze des Bahnbetriebes gegen Störungen von außen und zur Hintanhaltung von Gefährdungen der Eisenbahnanlagen und Eisenbahntransporte enthalten die allgemeinen Polizei- und Strafgesetze besondere Vorschriften.

Durch verschärfte Rechtssätze über die Haftpflicht für die beim Bahnbetrieb vorkommenden Körperverletzungen und Tötungen wird dem Unternehmer eine erhöhte Verantwortung für das ordnungsmäßige Funktionieren aller Betriebseinrichtungen sowie für die Handlungen seiner Leute auferlegt.

Besondere gesetzliche Bestimmungen sichern einerseits den Bestand der Bahn und die Aufrechthaltung des Betriebes (daher die allgemeine Verpflichtung des Unternehmers, die Bahn in gutem Zustande zu erhalten und dauernd zu betreiben), anderseits sie dem Publikum Schutz gegen die Ausbeutung der monopolistischen Stellung der Bahnunternehmung bieten. Deshalb war es notwendig, allen Transportinteressenten ohne Unterschied der Person die Möglichkeit der Benutzung der Eisenbahn unter gleichen Bedingungen zu gewährleisten, den Betriebszwang und die Beförderungspflicht gesetzlich festzulegen. Es war ferner erforderlich, die Vertragsfreiheit der Eisenbahnen in der Festsetzung der Beförderungsbedingnisse und -preise einzuschränken, das Publikum gegen willkürliche oder ungleichmäßige Behandlung bei Abschluß und Ausführung der Transportverträge zu schützen und die Haftpflicht für Beschädigung und Verlust von Frachtgütern sowie für verspätete Beförderung zu regeln. Hierzu dienen zahlreiche gesetzliche Vorschriften in allgemeinen Eisenbahngesetzen, in Konzessionsurkunden, besonderen Abschnitten des Handelsgesetzbuches, sodann auf Grundlage einer internationalen Vereinbarung über das Eisenbahnfrachtrecht besondere Eisenbahnbetriebsreglements in den einzelnen Staaten.

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[109/0118] Betrieb Privatunternehmungen überlassen wird, doch ein Stück öffentlicher Verwaltung, „delegierte öffentliche Unternehmungen“ bleiben, deren technische und wirtschaftliche Gestaltung umfassender und tiefgreifender Rechtsnormen nicht entbehren kann. Es wurden demnach in fast allen Staaten eigenartige Normen erlassen, die das Gründungsverfahren und die Bedingungen der Genehmigung (Konzessionierung) eines Privateisenbahnunternehmens regeln. Den allgemeinen Konzessionsvorschriften schlössen sich jene an, die besondere staatliche Unterstützungen oder Begünstigungen für Eisenbahnen, vielfach auch als Korrelat hierzu besondere Verpflichtungen der Eisenbahnen dem Staate gegenüber festsetzten. Einen kräftigen Antrieb für die weitere Entwicklung des E. gab die Notwendigkeit, für die Beschaffung der gewaltigen, zum Bahnbaue erforderlichen Kapitalien rechtliche Grundlagen und Formen zu finden. Unerläßlich ist sowohl bei der Netzgestaltung der Eisenbahnen, ihrer Anlage und Ausrüstung mit dem gesamten Betriebsapparat, wie auch bei dem Betrieb Planmäßigkeit und Ordnung. Daher mußte den Eisenbahnen von Staats wegen eine Anzahl besonderer, durch die eigentümlichen Verhältnisse gebotener Verpflichtungen in bezug auf Anlage, Betrieb und Verwaltung auferlegt werden, durch die die Dispositionsfreiheit der Unternehmer weit mehr als bei anderen Verkehrsanstalten eingeschränkt wird; als Folge dieser Verpflichtungen ergab sich die Notwendigkeit einer fortgesetzten Aufsicht des Staates, um über die Erfüllung der den Eisenbahnen auferlegten Verpflichtungen zu wachen. Angesichts der eigenartigen, mit dem Eisenbahnbetrieb verknüpften Gefahren war es ferner erforderlich, Schadenverhütungs- und Schadenvergütungsvorschriften zu erlassen, für die bei ihrer Anlage und ihrem Betrieb nicht zu vermeidenden Eingriffe in Privatrechtskreise und öffentliche Interessen eine Ausgleichung in Rechtsform herzustellen, anderseits den Eisenbahnen besondere Befugnisse behufs Überwindung rechtlicher und ökonomischer Widerstände gegen ihre Ausgestaltung zu geben. Der Bau der Eisenbahnen kann vor allem in der Regel nicht ohne den Erwerb des hierfür nötigen fremden Grundes und Entziehung, bezw. Beschränkung fremder Rechte, nicht ohne eingreifende Änderungen in dem Bestände von angrenzenden Grundstücken, Wegen, Wasserläufen u. s. w. durchgeführt werden. Dies bedingt die Übertragung des Enteignungsrechtes (s. d.) auf die Unternehmung und Schaffung gesetzlicher Bestimmungen zur Wiederherstellung der gestörten Wege, Wasserführungen u. s. w. Über die Bauausführung und Bauaufsicht sind besondere Normen erlassen; zur Feststellung der ordnungsmäßigen Bauausführung ist ein Abnahmeverfahren festgesetzt. Besondere staatliche Betriebsvorschriften in allgemeinen Gesetzen und Verordnungen, in Konzessionsurkunden und Bedingnisheften gewährleisten die Sicherheit und Regelmäßigkeit, sowie auch die Einheitlichkeit des Betriebes (näheres s. Betrieb). Hierher gehören Bahnpolizeireglements, Bahnordnungen, Betriebsordnungen, Signalordnungen, feuerpolizeiliche Vorschriften u. s. w. Zum Schutze des Bahnbetriebes gegen Störungen von außen und zur Hintanhaltung von Gefährdungen der Eisenbahnanlagen und Eisenbahntransporte enthalten die allgemeinen Polizei- und Strafgesetze besondere Vorschriften. Durch verschärfte Rechtssätze über die Haftpflicht für die beim Bahnbetrieb vorkommenden Körperverletzungen und Tötungen wird dem Unternehmer eine erhöhte Verantwortung für das ordnungsmäßige Funktionieren aller Betriebseinrichtungen sowie für die Handlungen seiner Leute auferlegt. Besondere gesetzliche Bestimmungen sichern einerseits den Bestand der Bahn und die Aufrechthaltung des Betriebes (daher die allgemeine Verpflichtung des Unternehmers, die Bahn in gutem Zustande zu erhalten und dauernd zu betreiben), anderseits sie dem Publikum Schutz gegen die Ausbeutung der monopolistischen Stellung der Bahnunternehmung bieten. Deshalb war es notwendig, allen Transportinteressenten ohne Unterschied der Person die Möglichkeit der Benutzung der Eisenbahn unter gleichen Bedingungen zu gewährleisten, den Betriebszwang und die Beförderungspflicht gesetzlich festzulegen. Es war ferner erforderlich, die Vertragsfreiheit der Eisenbahnen in der Festsetzung der Beförderungsbedingnisse und -preise einzuschränken, das Publikum gegen willkürliche oder ungleichmäßige Behandlung bei Abschluß und Ausführung der Transportverträge zu schützen und die Haftpflicht für Beschädigung und Verlust von Frachtgütern sowie für verspätete Beförderung zu regeln. Hierzu dienen zahlreiche gesetzliche Vorschriften in allgemeinen Eisenbahngesetzen, in Konzessionsurkunden, besonderen Abschnitten des Handelsgesetzbuches, sodann auf Grundlage einer internationalen Vereinbarung über das Eisenbahnfrachtrecht besondere Eisenbahnbetriebsreglements in den einzelnen Staaten.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/118>, abgerufen am 25.11.2024.