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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Hampshire) hat die Gläubigerversammlung die trustees zu wählen. Der receiver wie die trustees haben das Unternehmen im Interesse der Gläubiger zu verwalten und sind berechtigt, das Unternehmen zu verkaufen, u. zw. entweder unter Aufrechthaltung der Pfandrechte (without forclosure) oder in der Art, daß die Pfandrechte durch den Verkauf untergehen (with forclosure). Doch kann dies letztere nur auf Grund eines Gerichtsbeschlusses (forclosure decree) und meist erst nach Ablauf einer mehrjährigen Frist geschehen.

II. Pfandrecht an Fahrbetriebsmitteln.

Von dem Pfandrecht an Bahneinheiten ist das Pfandrecht zu unterscheiden, das auf Grund eines vollstreckbaren Titels dem vollstreckenden Gläubiger an Sachen und Forderungen zusteht, die dem Eisenbahnunternehmer gehören. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der gepfändeten Sache oder dem gepfändeten Forderungsrecht. Die gepfändete Sache wird öffentlich versteigert und aus dem Erlös der Gläubiger befriedigt, die gepfändete Forderung ihm überwiesen. Insoweit die Sache oder die Forderung zu der Bahneinheit gehört, ist sie als einzelne Sache oder Forderung auch dem Pfandrecht entzogen, wie sich aus den obigen Erörterungen ergibt. Aber auch soweit eine Bahneinheit durch das Recht nicht geschaffen ist, erfordert doch das öffentliche Interesse, daß der Betrieb einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Bahn nicht dadurch gehindert oder gestört werde, daß einzelne Sachen, die zum Fahrbetrieb dienen, die sog. Fahrbetriebsmittel, durch Pfändung ihrem Zwecke entzogen werden. Das Recht des einzelnen Gläubigers muß hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. In Deutschland hat deshalb das Reichsgesetz vom 3. Mai 1886 bestimmt, daß Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen, die Personen oder Güter im öffentlichen Verkehr befördern, von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur Ausscheidung aus den Beständen der Pfändung nicht unterworfen sind. Doch werden sie im Falle des Konkursverfahrens von der Konkursmasse nicht ausgeschlossen.

In der internationalen Verkehrsgemeinschaft, in der die Eisenbahnen der verschiedenen Staaten untereinander stehen, gelangen die Fahrbetriebsmittel der Bahnen eines Staates tagtäglich in das Gebiet anderer Staaten. Auch insoweit das Recht des Heimatsstaates einer Bahn eine Bahneinheit geschaffen hat, erstrecken sich die Rechtswirkungen der Bahneinheit doch nicht auf das Gebiet fremder Staaten, wie auch das deutsche Reichsgesetz von 1886 nur im Inlande seine Wirkungen ausübt. Gelangen die Fahrbetriebsmittel in das Ausland, so können deshalb auf Grund eines von dem Gericht des ausländischen Staates erlassenen Vollstreckungstitels die zu den Fahrbetriebsmitteln gehörenden Sachen und die aus dem Transporte herrührenden Forderungen der Bahn gegen einen in diesem Staate wohnenden Schuldner, insbesondere gegen eine schuldnerische Eisenbahn, die diesem Staate angehört, gepfändet oder mit Arrest belegt werden. Dadurch wird aber der internationale Verkehr der Eisenbahnen gefährdet. Das Reichsgesetz von 1886 hat deshalb weiterhin bestimmt, daß seine Vorschrift auch auf die Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen Anwendung finde, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Dies ist in Österreich geschehen durch die auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 erlassene kaiserl. Verordnung vom 29. September 1886, die die Genehmigung des Reichsrates erhalten hat, und in Ungarn durch das Ges. von 1886 (Gesetzartikel 32). Inzwischen aber haben das Deutsche Reich, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rußland und die Schweiz das Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 über den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr geschlossen, dem in der Folge Dänemark (1897), Rumänien (1904) und Schweden (1907) beigetreten sind. Nach diesem völkerrechtlichen Vertrag, Art. 23, kann das rollende Material der Eisenbahnen mit Einschluß sämtlicher beweglicher, der Eisenbahn gehörenden Sachen, die sich in diesem Material vorfinden, sowie die aus dem internationalen Transport herrührenden Forderungen der Eisenbahnen untereinander nicht mit Arrest belegt oder gepfändet werden, außer in dem Falle, daß der Arrest oder die Pfändung auf Grund einer Entscheidung eines Gerichts des Staates angeordnet wird, dem die Eisenbahn angehört. Dadurch ist für den größten Teil Europas der internationale Eisenbahnverkehr gegen Störungen geschützt, die durch Ausübung des Pfandrechts an Fahrbetriebsmitteln verursacht werden können.

Literatur: Meili, Pfand- und Konkursrecht der Eisenbahnen (1879). - B. Haberer, Geschichte des Eisenbahnwesens (1884) S. 123 ff. - Stimson, American Statute Law, II (1892), S. 166 ff., 185 ff., 322 ff., 498 ff. - Rosenthal, Internationales Eisenbahnfrachtrecht (1894) 293 ff. - Neuhold, Das österreichische Grundbuchwesen (1904) S. 289 ff. - Eger, Kommentar zu dem preußischen Gesetz vom 11. Juni 1902 (1905). - Brown and Theobalds, Law of Railway Companies, 14 ed. London (1911). - Fröhlich, im Österr. Staatswörterbuch, Bd. I, S. 780 ff. (1905).

Loening.


Hampshire) hat die Gläubigerversammlung die trustees zu wählen. Der receiver wie die trustees haben das Unternehmen im Interesse der Gläubiger zu verwalten und sind berechtigt, das Unternehmen zu verkaufen, u. zw. entweder unter Aufrechthaltung der Pfandrechte (without forclosure) oder in der Art, daß die Pfandrechte durch den Verkauf untergehen (with forclosure). Doch kann dies letztere nur auf Grund eines Gerichtsbeschlusses (forclosure decree) und meist erst nach Ablauf einer mehrjährigen Frist geschehen.

II. Pfandrecht an Fahrbetriebsmitteln.

Von dem Pfandrecht an Bahneinheiten ist das Pfandrecht zu unterscheiden, das auf Grund eines vollstreckbaren Titels dem vollstreckenden Gläubiger an Sachen und Forderungen zusteht, die dem Eisenbahnunternehmer gehören. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der gepfändeten Sache oder dem gepfändeten Forderungsrecht. Die gepfändete Sache wird öffentlich versteigert und aus dem Erlös der Gläubiger befriedigt, die gepfändete Forderung ihm überwiesen. Insoweit die Sache oder die Forderung zu der Bahneinheit gehört, ist sie als einzelne Sache oder Forderung auch dem Pfandrecht entzogen, wie sich aus den obigen Erörterungen ergibt. Aber auch soweit eine Bahneinheit durch das Recht nicht geschaffen ist, erfordert doch das öffentliche Interesse, daß der Betrieb einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Bahn nicht dadurch gehindert oder gestört werde, daß einzelne Sachen, die zum Fahrbetrieb dienen, die sog. Fahrbetriebsmittel, durch Pfändung ihrem Zwecke entzogen werden. Das Recht des einzelnen Gläubigers muß hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. In Deutschland hat deshalb das Reichsgesetz vom 3. Mai 1886 bestimmt, daß Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen, die Personen oder Güter im öffentlichen Verkehr befördern, von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur Ausscheidung aus den Beständen der Pfändung nicht unterworfen sind. Doch werden sie im Falle des Konkursverfahrens von der Konkursmasse nicht ausgeschlossen.

In der internationalen Verkehrsgemeinschaft, in der die Eisenbahnen der verschiedenen Staaten untereinander stehen, gelangen die Fahrbetriebsmittel der Bahnen eines Staates tagtäglich in das Gebiet anderer Staaten. Auch insoweit das Recht des Heimatsstaates einer Bahn eine Bahneinheit geschaffen hat, erstrecken sich die Rechtswirkungen der Bahneinheit doch nicht auf das Gebiet fremder Staaten, wie auch das deutsche Reichsgesetz von 1886 nur im Inlande seine Wirkungen ausübt. Gelangen die Fahrbetriebsmittel in das Ausland, so können deshalb auf Grund eines von dem Gericht des ausländischen Staates erlassenen Vollstreckungstitels die zu den Fahrbetriebsmitteln gehörenden Sachen und die aus dem Transporte herrührenden Forderungen der Bahn gegen einen in diesem Staate wohnenden Schuldner, insbesondere gegen eine schuldnerische Eisenbahn, die diesem Staate angehört, gepfändet oder mit Arrest belegt werden. Dadurch wird aber der internationale Verkehr der Eisenbahnen gefährdet. Das Reichsgesetz von 1886 hat deshalb weiterhin bestimmt, daß seine Vorschrift auch auf die Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen Anwendung finde, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Dies ist in Österreich geschehen durch die auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 erlassene kaiserl. Verordnung vom 29. September 1886, die die Genehmigung des Reichsrates erhalten hat, und in Ungarn durch das Ges. von 1886 (Gesetzartikel 32). Inzwischen aber haben das Deutsche Reich, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rußland und die Schweiz das Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 über den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr geschlossen, dem in der Folge Dänemark (1897), Rumänien (1904) und Schweden (1907) beigetreten sind. Nach diesem völkerrechtlichen Vertrag, Art. 23, kann das rollende Material der Eisenbahnen mit Einschluß sämtlicher beweglicher, der Eisenbahn gehörenden Sachen, die sich in diesem Material vorfinden, sowie die aus dem internationalen Transport herrührenden Forderungen der Eisenbahnen untereinander nicht mit Arrest belegt oder gepfändet werden, außer in dem Falle, daß der Arrest oder die Pfändung auf Grund einer Entscheidung eines Gerichts des Staates angeordnet wird, dem die Eisenbahn angehört. Dadurch ist für den größten Teil Europas der internationale Eisenbahnverkehr gegen Störungen geschützt, die durch Ausübung des Pfandrechts an Fahrbetriebsmitteln verursacht werden können.

Literatur: Meili, Pfand- und Konkursrecht der Eisenbahnen (1879). – B. Haberer, Geschichte des Eisenbahnwesens (1884) S. 123 ff. – Stimson, American Statute Law, II (1892), S. 166 ff., 185 ff., 322 ff., 498 ff. – Rosenthal, Internationales Eisenbahnfrachtrecht (1894) 293 ff. – Neuhold, Das österreichische Grundbuchwesen (1904) S. 289 ff. – Eger, Kommentar zu dem preußischen Gesetz vom 11. Juni 1902 (1905). – Brown and Theobalds, Law of Railway Companies, 14 ed. London (1911). – Fröhlich, im Österr. Staatswörterbuch, Bd. I, S. 780 ff. (1905).

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[92/0101] Hampshire) hat die Gläubigerversammlung die trustees zu wählen. Der receiver wie die trustees haben das Unternehmen im Interesse der Gläubiger zu verwalten und sind berechtigt, das Unternehmen zu verkaufen, u. zw. entweder unter Aufrechthaltung der Pfandrechte (without forclosure) oder in der Art, daß die Pfandrechte durch den Verkauf untergehen (with forclosure). Doch kann dies letztere nur auf Grund eines Gerichtsbeschlusses (forclosure decree) und meist erst nach Ablauf einer mehrjährigen Frist geschehen. II. Pfandrecht an Fahrbetriebsmitteln. Von dem Pfandrecht an Bahneinheiten ist das Pfandrecht zu unterscheiden, das auf Grund eines vollstreckbaren Titels dem vollstreckenden Gläubiger an Sachen und Forderungen zusteht, die dem Eisenbahnunternehmer gehören. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der gepfändeten Sache oder dem gepfändeten Forderungsrecht. Die gepfändete Sache wird öffentlich versteigert und aus dem Erlös der Gläubiger befriedigt, die gepfändete Forderung ihm überwiesen. Insoweit die Sache oder die Forderung zu der Bahneinheit gehört, ist sie als einzelne Sache oder Forderung auch dem Pfandrecht entzogen, wie sich aus den obigen Erörterungen ergibt. Aber auch soweit eine Bahneinheit durch das Recht nicht geschaffen ist, erfordert doch das öffentliche Interesse, daß der Betrieb einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Bahn nicht dadurch gehindert oder gestört werde, daß einzelne Sachen, die zum Fahrbetrieb dienen, die sog. Fahrbetriebsmittel, durch Pfändung ihrem Zwecke entzogen werden. Das Recht des einzelnen Gläubigers muß hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. In Deutschland hat deshalb das Reichsgesetz vom 3. Mai 1886 bestimmt, daß Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen, die Personen oder Güter im öffentlichen Verkehr befördern, von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur Ausscheidung aus den Beständen der Pfändung nicht unterworfen sind. Doch werden sie im Falle des Konkursverfahrens von der Konkursmasse nicht ausgeschlossen. In der internationalen Verkehrsgemeinschaft, in der die Eisenbahnen der verschiedenen Staaten untereinander stehen, gelangen die Fahrbetriebsmittel der Bahnen eines Staates tagtäglich in das Gebiet anderer Staaten. Auch insoweit das Recht des Heimatsstaates einer Bahn eine Bahneinheit geschaffen hat, erstrecken sich die Rechtswirkungen der Bahneinheit doch nicht auf das Gebiet fremder Staaten, wie auch das deutsche Reichsgesetz von 1886 nur im Inlande seine Wirkungen ausübt. Gelangen die Fahrbetriebsmittel in das Ausland, so können deshalb auf Grund eines von dem Gericht des ausländischen Staates erlassenen Vollstreckungstitels die zu den Fahrbetriebsmitteln gehörenden Sachen und die aus dem Transporte herrührenden Forderungen der Bahn gegen einen in diesem Staate wohnenden Schuldner, insbesondere gegen eine schuldnerische Eisenbahn, die diesem Staate angehört, gepfändet oder mit Arrest belegt werden. Dadurch wird aber der internationale Verkehr der Eisenbahnen gefährdet. Das Reichsgesetz von 1886 hat deshalb weiterhin bestimmt, daß seine Vorschrift auch auf die Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen Anwendung finde, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Dies ist in Österreich geschehen durch die auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 erlassene kaiserl. Verordnung vom 29. September 1886, die die Genehmigung des Reichsrates erhalten hat, und in Ungarn durch das Ges. von 1886 (Gesetzartikel 32). Inzwischen aber haben das Deutsche Reich, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rußland und die Schweiz das Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 über den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr geschlossen, dem in der Folge Dänemark (1897), Rumänien (1904) und Schweden (1907) beigetreten sind. Nach diesem völkerrechtlichen Vertrag, Art. 23, kann das rollende Material der Eisenbahnen mit Einschluß sämtlicher beweglicher, der Eisenbahn gehörenden Sachen, die sich in diesem Material vorfinden, sowie die aus dem internationalen Transport herrührenden Forderungen der Eisenbahnen untereinander nicht mit Arrest belegt oder gepfändet werden, außer in dem Falle, daß der Arrest oder die Pfändung auf Grund einer Entscheidung eines Gerichts des Staates angeordnet wird, dem die Eisenbahn angehört. Dadurch ist für den größten Teil Europas der internationale Eisenbahnverkehr gegen Störungen geschützt, die durch Ausübung des Pfandrechts an Fahrbetriebsmitteln verursacht werden können. Literatur: Meili, Pfand- und Konkursrecht der Eisenbahnen (1879). – B. Haberer, Geschichte des Eisenbahnwesens (1884) S. 123 ff. – Stimson, American Statute Law, II (1892), S. 166 ff., 185 ff., 322 ff., 498 ff. – Rosenthal, Internationales Eisenbahnfrachtrecht (1894) 293 ff. – Neuhold, Das österreichische Grundbuchwesen (1904) S. 289 ff. – Eger, Kommentar zu dem preußischen Gesetz vom 11. Juni 1902 (1905). – Brown and Theobalds, Law of Railway Companies, 14 ed. London (1911). – Fröhlich, im Österr. Staatswörterbuch, Bd. I, S. 780 ff. (1905). Loening.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/101>, abgerufen am 22.11.2024.