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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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kann nur im Wege einer Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens abgeändert werden. Eine Wiederaufnahme ist nur im Entlassungsfalle gestattet und kann nur innerhalb eines Jahres vom Entlassenen oder nach dessen Ableben von seiner Witwe oder Kindern angerufen werden. Der Extradisziplinarsenat entscheidet nur darüber, ob der Angeklagte entlassen oder nicht entlassen werden soll. Wird er nicht entlassen, so steht seinem Amtsvorgesetzten das Recht zu, eine mildere Disziplinarstrafe anzuwenden.

Die Disziplinaruntersuchung erfolgt nur wegen schwerer Dienstvergehen. Die Disziplinaruntersuchung kann anordnen:

der ungarische Handelsminister und das Generalinspektorat gegen jeden Angestellten ohne Rangunterschied;

der Präsident gegen alle Bedienstete mit Ausnahme der Direktoren, die Direktoren mit Ausnahme der Direktorenstellvertreter, Betriebsleiter und deren Stellvertreter; der Betriebsleiter gegen alle seine Untergebenen mit Ausnahme seiner Stellvertreter, des Finanzabteilungschefs und dessen Stellvertreter.

Die Disziplinaruntersuchung wird bei der Direktion durch den Präsidenten, bei den Betriebsleitungen durch den vom Betriebsleiter ständig ernannten Untersuchungskommissär geführt, dem allenfalls besondere Fachorgane zur Verfügung stehen.

Wenn die Untersuchung auf verschiedenen Betriebsleitungen unterstehende Organe ausgedehnt wird, so ist zur Vornahme der Disziplinaruntersuchung der Untersuchungskommissär jener Betriebsleitung berufen, in deren Bereich das Dienstvergehen begangen wurde. Ist eine Disziplinaruntersuchung gegen Bedienstete einzuleiten, die teils der Direktion, teils einer Betriebsleitung unterstehen, so ist in solchen Fällen zur Durchführung der Untersuchung der seitens der Direktion bestellte Kommissär zuständig. Wenn nach geschlossener Untersuchung die Disziplinarbehandlung als gerechtfertigt erscheint, werden die Untersuchungsakten behufs weiterer Durchführung dem zuständigen Disziplinarsenat übergeben.

Der anklagestellende Dienstvorstand wird im Disziplinarsenat durch einen Kläger vertreten, der aber nicht zugleich Untersuchungskommissär sein darf.

Der Angeklagte ist berechtigt, einen Advokaten oder sonst jemand zu seiner Verteidigung zu stellen.

Die Sitzungen der Disziplinarsenate sind nicht öffentlich. Das Urteil wird mit Stimmenmehrheit gefällt.

Die Disziplinargewalt gegen provisorisch angestellte Diener sowie gegen alle seit weniger als drei Jahren dienende Arbeiter und Taglöhner steht jenem Vorstande zu, der die Aufnahme und Ernennung vorzunehmen berechtigt war.

Bei den belgischen Staatsbahnen ist durch königl. Erlaß vom 1. Oktober 1909, abgeändert durch Ministerialerlaß vom 27. Januar 1910, bei dem Departement für Eisenbahn, Post und Telegraphen ein Berufungsausschuß eingesetzt, dessen Aufgabe es ist, auf Verlangen von Bediensteten, über die eine schwere Disziplinarstrafe verhängt wurde (Kündigung, Absetzung, zeitliche Pensionierung oder Suspendierung für mehr als 6 Tage, Degradierung, Rückstellung in der Beförderung), sein Gutachten abzugeben, bevor der Minister entscheidet.

Der Berufungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und einem Schriftführer ohne beratende Stimme. Der Vorsitzende darf dem Beamtenstande des Departements weder angehören noch ihm früher angehört haben. Die Beisitzer werden den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Ruhestandes entnommen, die die Zivilmedaille für gute und treue Dienste erhalten haben.

Bei den französischen Staatsbahnen besteht ein Conseil d'enquete, das berufen ist, seine Äußerung über alle Vorschläge wegen Verhängung von Disziplinarstrafen abzugeben. Das Conseil hat seinen Sitz in Paris. Es besteht aus dem Vorsitzenden (Sousdirecteur), aus mindestens 4 Dienstchefs, einer gleichen Anzahl von Bureauschefs (Inspektoren) und gewählten Vertretern des Personals.

Nach Art. 40 des "Statuts" für das französische Staatsbahnpersonal können im Falle gemeinsamen oder verabredeten Verlassens des Dienstes alle Disziplinarstrafen durch den Direktor, ohne Mitwirkung des Untersuchungsrats, ausgesprochen werden.

Bei den italienischen Staatsbahnen wird die Entlassung, Degradierung und die Verlängerung der Vorrückungsfristen von dem Verwaltungsausschuß auf Vorschlag des Disziplinarrates verhängt, der sich wie folgt zusammensetzt:

aus einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses oder der Generalinspektion als Vorsitzenden,

aus dem Vorstande des Sekretariates oder einem von ihm Beauftragten,

aus dem Vorstande des Personalbureaus oder einem Stellvertreter,

aus dem Vorstande der Rechtsabteilung oder einem Stellvertreter,

aus 3 gewählten Funktionären der 3 ersten Dienstklassen.

Dieser Disziplinarrat beschließt mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern, den Vorsitzenden nicht mitgerechnet.

Im Falle der Stimmengleichheit gilt der für den Schuldigen günstigere Beschluß.

Die Vorschläge des Disziplinarrates sind für das Urteil und die Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht bindend.

Der Disziplinarrat kann während des Verfahrens jederzeit eine Ergänzung der Untersuchung anordnen, die Beschuldigten verhören oder ihnen freistellen, eine schriftliche Rechtfertigung zu überreichen.

Der Bestrafte kann gegen die verhängte Strafe innerhalb 30 Tagen vom Tage der schriftlichen Zustellung des Urteils an gerechnet, Einsprache erheben.

Bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen soll dem Beschuldigten, bevor eine Strafe verhängt wird, Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich zu verantworten.

Gegen die Verhängung von Disziplinarstrafen kann ein Schiedsgericht angerufen werden.

Das Schiedsgericht besteht aus 4 Mitgliedern. Zwei wählt der Beschuldigte aus seiner Dienstgruppe, die beiden anderen werden von der Direktion bestimmt. Der Vorsitzende wird durch die vier Mitglieder gewählt oder, falls keine Einigung erzielt werden kann, vom Minister ernannt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

Bei den schwedischen Staatsbahnen soll, wenn der Beschuldigte das Dienstvergehen nicht eingesteht oder wenn der Sachverhalt nicht genügend klargestellt ist oder wenn es sich um ein Vergehen schwerer Art oder um ein Ereignis von größerer Bedeutung handelt, eine Voruntersuchung unter Teilnahme des Vorgesetzten durch einen strafrechtlich gebildeten Oberbeamten durchgeführt werden.

Zu strengerer Strafe als Geldstrafe im Betrage des Diensteinkommens für 3 Tage darf niemand verurteilt werden, ohne daß eine Voruntersuchung abgeführt worden und dem Beschuldigten die Möglichkeit

kann nur im Wege einer Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens abgeändert werden. Eine Wiederaufnahme ist nur im Entlassungsfalle gestattet und kann nur innerhalb eines Jahres vom Entlassenen oder nach dessen Ableben von seiner Witwe oder Kindern angerufen werden. Der Extradisziplinarsenat entscheidet nur darüber, ob der Angeklagte entlassen oder nicht entlassen werden soll. Wird er nicht entlassen, so steht seinem Amtsvorgesetzten das Recht zu, eine mildere Disziplinarstrafe anzuwenden.

Die Disziplinaruntersuchung erfolgt nur wegen schwerer Dienstvergehen. Die Disziplinaruntersuchung kann anordnen:

der ungarische Handelsminister und das Generalinspektorat gegen jeden Angestellten ohne Rangunterschied;

der Präsident gegen alle Bedienstete mit Ausnahme der Direktoren, die Direktoren mit Ausnahme der Direktorenstellvertreter, Betriebsleiter und deren Stellvertreter; der Betriebsleiter gegen alle seine Untergebenen mit Ausnahme seiner Stellvertreter, des Finanzabteilungschefs und dessen Stellvertreter.

Die Disziplinaruntersuchung wird bei der Direktion durch den Präsidenten, bei den Betriebsleitungen durch den vom Betriebsleiter ständig ernannten Untersuchungskommissär geführt, dem allenfalls besondere Fachorgane zur Verfügung stehen.

Wenn die Untersuchung auf verschiedenen Betriebsleitungen unterstehende Organe ausgedehnt wird, so ist zur Vornahme der Disziplinaruntersuchung der Untersuchungskommissär jener Betriebsleitung berufen, in deren Bereich das Dienstvergehen begangen wurde. Ist eine Disziplinaruntersuchung gegen Bedienstete einzuleiten, die teils der Direktion, teils einer Betriebsleitung unterstehen, so ist in solchen Fällen zur Durchführung der Untersuchung der seitens der Direktion bestellte Kommissär zuständig. Wenn nach geschlossener Untersuchung die Disziplinarbehandlung als gerechtfertigt erscheint, werden die Untersuchungsakten behufs weiterer Durchführung dem zuständigen Disziplinarsenat übergeben.

Der anklagestellende Dienstvorstand wird im Disziplinarsenat durch einen Kläger vertreten, der aber nicht zugleich Untersuchungskommissär sein darf.

Der Angeklagte ist berechtigt, einen Advokaten oder sonst jemand zu seiner Verteidigung zu stellen.

Die Sitzungen der Disziplinarsenate sind nicht öffentlich. Das Urteil wird mit Stimmenmehrheit gefällt.

Die Disziplinargewalt gegen provisorisch angestellte Diener sowie gegen alle seit weniger als drei Jahren dienende Arbeiter und Taglöhner steht jenem Vorstande zu, der die Aufnahme und Ernennung vorzunehmen berechtigt war.

Bei den belgischen Staatsbahnen ist durch königl. Erlaß vom 1. Oktober 1909, abgeändert durch Ministerialerlaß vom 27. Januar 1910, bei dem Departement für Eisenbahn, Post und Telegraphen ein Berufungsausschuß eingesetzt, dessen Aufgabe es ist, auf Verlangen von Bediensteten, über die eine schwere Disziplinarstrafe verhängt wurde (Kündigung, Absetzung, zeitliche Pensionierung oder Suspendierung für mehr als 6 Tage, Degradierung, Rückstellung in der Beförderung), sein Gutachten abzugeben, bevor der Minister entscheidet.

Der Berufungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und einem Schriftführer ohne beratende Stimme. Der Vorsitzende darf dem Beamtenstande des Departements weder angehören noch ihm früher angehört haben. Die Beisitzer werden den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Ruhestandes entnommen, die die Zivilmedaille für gute und treue Dienste erhalten haben.

Bei den französischen Staatsbahnen besteht ein Conseil d'enquete, das berufen ist, seine Äußerung über alle Vorschläge wegen Verhängung von Disziplinarstrafen abzugeben. Das Conseil hat seinen Sitz in Paris. Es besteht aus dem Vorsitzenden (Sousdirecteur), aus mindestens 4 Dienstchefs, einer gleichen Anzahl von Bureauschefs (Inspektoren) und gewählten Vertretern des Personals.

Nach Art. 40 des „Statuts“ für das französische Staatsbahnpersonal können im Falle gemeinsamen oder verabredeten Verlassens des Dienstes alle Disziplinarstrafen durch den Direktor, ohne Mitwirkung des Untersuchungsrats, ausgesprochen werden.

Bei den italienischen Staatsbahnen wird die Entlassung, Degradierung und die Verlängerung der Vorrückungsfristen von dem Verwaltungsausschuß auf Vorschlag des Disziplinarrates verhängt, der sich wie folgt zusammensetzt:

aus einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses oder der Generalinspektion als Vorsitzenden,

aus dem Vorstande des Sekretariates oder einem von ihm Beauftragten,

aus dem Vorstande des Personalbureaus oder einem Stellvertreter,

aus dem Vorstande der Rechtsabteilung oder einem Stellvertreter,

aus 3 gewählten Funktionären der 3 ersten Dienstklassen.

Dieser Disziplinarrat beschließt mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern, den Vorsitzenden nicht mitgerechnet.

Im Falle der Stimmengleichheit gilt der für den Schuldigen günstigere Beschluß.

Die Vorschläge des Disziplinarrates sind für das Urteil und die Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht bindend.

Der Disziplinarrat kann während des Verfahrens jederzeit eine Ergänzung der Untersuchung anordnen, die Beschuldigten verhören oder ihnen freistellen, eine schriftliche Rechtfertigung zu überreichen.

Der Bestrafte kann gegen die verhängte Strafe innerhalb 30 Tagen vom Tage der schriftlichen Zustellung des Urteils an gerechnet, Einsprache erheben.

Bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen soll dem Beschuldigten, bevor eine Strafe verhängt wird, Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich zu verantworten.

Gegen die Verhängung von Disziplinarstrafen kann ein Schiedsgericht angerufen werden.

Das Schiedsgericht besteht aus 4 Mitgliedern. Zwei wählt der Beschuldigte aus seiner Dienstgruppe, die beiden anderen werden von der Direktion bestimmt. Der Vorsitzende wird durch die vier Mitglieder gewählt oder, falls keine Einigung erzielt werden kann, vom Minister ernannt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

Bei den schwedischen Staatsbahnen soll, wenn der Beschuldigte das Dienstvergehen nicht eingesteht oder wenn der Sachverhalt nicht genügend klargestellt ist oder wenn es sich um ein Vergehen schwerer Art oder um ein Ereignis von größerer Bedeutung handelt, eine Voruntersuchung unter Teilnahme des Vorgesetzten durch einen strafrechtlich gebildeten Oberbeamten durchgeführt werden.

Zu strengerer Strafe als Geldstrafe im Betrage des Diensteinkommens für 3 Tage darf niemand verurteilt werden, ohne daß eine Voruntersuchung abgeführt worden und dem Beschuldigten die Möglichkeit

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[390/0404] kann nur im Wege einer Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens abgeändert werden. Eine Wiederaufnahme ist nur im Entlassungsfalle gestattet und kann nur innerhalb eines Jahres vom Entlassenen oder nach dessen Ableben von seiner Witwe oder Kindern angerufen werden. Der Extradisziplinarsenat entscheidet nur darüber, ob der Angeklagte entlassen oder nicht entlassen werden soll. Wird er nicht entlassen, so steht seinem Amtsvorgesetzten das Recht zu, eine mildere Disziplinarstrafe anzuwenden. Die Disziplinaruntersuchung erfolgt nur wegen schwerer Dienstvergehen. 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Bei den schwedischen Staatsbahnen soll, wenn der Beschuldigte das Dienstvergehen nicht eingesteht oder wenn der Sachverhalt nicht genügend klargestellt ist oder wenn es sich um ein Vergehen schwerer Art oder um ein Ereignis von größerer Bedeutung handelt, eine Voruntersuchung unter Teilnahme des Vorgesetzten durch einen strafrechtlich gebildeten Oberbeamten durchgeführt werden. Zu strengerer Strafe als Geldstrafe im Betrage des Diensteinkommens für 3 Tage darf niemand verurteilt werden, ohne daß eine Voruntersuchung abgeführt worden und dem Beschuldigten die Möglichkeit

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/404>, abgerufen am 23.11.2024.