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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Einzelschicht darf beim Zugbegleitpersonal 18 Stunden nicht übersteigen, beim Lokomotivpersonal soll die wirkliche Arbeitszeit im allgemeinen nicht mehr als 12 Stunden umfassen. Ausnahmsweise kann sie bis auf 16 Stunden gesteigert werden - von denen aber höchstens 14 Stunden auf den Fahrdienst entfallen dürfen -, wenn einer solchen Schicht eine mindestens gleich lange Ruhezeit folgt. Im Durchschnitt darf in solchen Fällen die Zahl der Ruhestunden in einer Woche nicht geringer als 63 sein. Für Vorbereitung und Abrüstung sind dem gesamten Zugpersonal 2 Stunden als Dienst anzurechnen. Umschlagszeiten zwischen zwei Zügen von weniger als 3 Stunden gelten stets, von mehr als 3 Stunden dann als Dienst, wenn die Bediensteten während dieser Pause nicht völlig dienstfrei sind und keine Gelegenheit haben in Aufenthaltsräumen der Ruhe zu pflegen. Was die Länge der Ruheschichten im einzelnen betrifft, so müssen sie beim Zugbegleitpersonal in der Heimat mindestens halb, außerhalb mindestens 1/3 so lang sein wie die vorhergehende Dienstschicht. Die Mindestruhezeit für Lokomotivbeamte beträgt 8 Stunden. Reservedienst wird, wenn während dessen Lokomotiven zu bewachen sind, zur Hälfte als Dienst gerechnet, zählt aber bei Berechnung des Gesamtdienstes während der 10tägigen Periode voll. Ist keine Maschine zu bewachen, so rechnet der Reservedienst nicht als Dienst und bei Berechnung der periodischen Gesamtdienstzeit nur zur Hälfte; das gleiche gilt auch für den Reservedienst der Zugbegleitbeamten.

Der Dienst des Stationspersonals soll im Durchschnitt 12 Stunden nicht überschreiten. Die Mindestruhezeit ist auf 6 Stunden festgesetzt. Im einzelnen kann der Dienst innerhalb einer 4tägigen Periode beliebig verteilt werden, sofern nur im ganzen 48 Stunden Ruhe gewährt werden und die dem Dienst folgende Ruhe mindestens halb so lang ist wie der voraufgehende Dienst. Es ist danach beispielsweise zulässig, innerhalb 4 Tagen Dienstschichten von 24, 16 und 8 Stunden mit im ganzen 48 Stunden Ruhe anzusetzen. Nur die Weichensteller und Telegraphisten dürfen nicht 24 Stunden hintereinander Dienst tun. Auf Posten mit schwierigeren Dienstverhältnissen darf ihr Dienst 12 Stunden nicht übersteigen. Wege vom und zum Dienst gelten insoweit als Dienst, als sie mehr als 1/2 Stunde Zeit erfordern. An Ruhetagen müssen im Monat mindestens 2 von 24stündiger Dauer gewährt werden.

Beim Streckenpersonal ist die Dienstdauer nicht nach Zeit, sondern nach der zu überwachenden Streckenlänge begrenzt. Die täglich abzugehende Strecke darf 17 km nicht übersteigen. Schrankenwärter an ständig zu bedienenden Schranken dürfen nicht mehr als 12 Stunden täglich herangezogen werden, handelt es sich um ständig verschlossene Schranken, die nur auf Verlangen geöffnet werden, so darf die Dienstschicht bis zu 24 Stunden ausgedehnt werden.

9. In der Schweiz hat die Gesetzgebung schon frühzeitig in die Regelung des Dienstes bei den Transportanstalten eingegriffen. Bereits im Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 war bestimmt, daß wenigstens jeder dritte Sonntag dienstfrei sein müsse. Nach einem wenig erfolgreichen Versuch, auf dem Verordnungswege einen Maximalarbeitstag einzuführen, wurde sodann durch Gesetz vom 7. Juni 1890 eine Reihe von Bestimmungen erlassen, deren wesentlichste die folgenden waren: Tägliche Höchstdauer der Arbeitszeit 12 Stunden, in deren Mitte eine Pause von mindestens 1 Stunde liegen muß. Die Ruhezeit muß für das Fahrpersonal wenigstens 10, für die übrigen Angestellten 9 Stunden, bei Amtswohnung in der Nähe der Arbeitsstelle 8 Stunden betragen. Im Jahr sind 52 bezahlte Ruhetage, von denen 17 auf einen Sonntag fallen müssen, zu gewähren. Sonntagsruhe für den Frachtgutdienst. Die Bewilligung von Abweichungen sind dem Bundesrat vorbehalten. Im Jahre 1894 wurde beschlossen, die Ausführung des Gesetzes durch besondere Organe des Eisenbahndepartements kontrollieren zu lassen. Nach Verstaatlichung der hauptsächlichsten Eisenbahnen erfuhren diese Schutzbestimmungen eine Erweiterung und Ausdehnung durch das Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betrieb der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten vom 19. Dezember 1902. Die effektive Arbeitszeit ist dadurch für das gesamte Personal auf den Höchstbetrag von 11 Stunden täglich festgesetzt, deren weitere Kürzung in besonderen Fällen dem Bundesrat in gleicher Weise vorbehalten ist, wie die Gewährung von Erleichterungen (für Nebenbahnen ist beispielsweise zwölfstündige Arbeitszeit zugelassen). Die effektive Arbeitszeit umfaßt nicht die zwischenfallenden Pausen. Einschließlich solcher Pausen darf die Dauer einer Dienstschicht beim Zugpersonal 14 Stunden, beim übrigen Personal 15 Stunden betragen. Hinsichtlich der Ruhezeiten ist die frühere Norm von 10 Stunden für das Fahrpersonal, von 9, bzw. 8 Stunden für das übrige Personal beibehalten. Eine Verschiebung der einzelnen Dienst- und Ruheschichten bis zu 16 Stunden Dienst hinauf und bis zu

Einzelschicht darf beim Zugbegleitpersonal 18 Stunden nicht übersteigen, beim Lokomotivpersonal soll die wirkliche Arbeitszeit im allgemeinen nicht mehr als 12 Stunden umfassen. Ausnahmsweise kann sie bis auf 16 Stunden gesteigert werden – von denen aber höchstens 14 Stunden auf den Fahrdienst entfallen dürfen –, wenn einer solchen Schicht eine mindestens gleich lange Ruhezeit folgt. Im Durchschnitt darf in solchen Fällen die Zahl der Ruhestunden in einer Woche nicht geringer als 63 sein. Für Vorbereitung und Abrüstung sind dem gesamten Zugpersonal 2 Stunden als Dienst anzurechnen. Umschlagszeiten zwischen zwei Zügen von weniger als 3 Stunden gelten stets, von mehr als 3 Stunden dann als Dienst, wenn die Bediensteten während dieser Pause nicht völlig dienstfrei sind und keine Gelegenheit haben in Aufenthaltsräumen der Ruhe zu pflegen. Was die Länge der Ruheschichten im einzelnen betrifft, so müssen sie beim Zugbegleitpersonal in der Heimat mindestens halb, außerhalb mindestens 1/3 so lang sein wie die vorhergehende Dienstschicht. Die Mindestruhezeit für Lokomotivbeamte beträgt 8 Stunden. Reservedienst wird, wenn während dessen Lokomotiven zu bewachen sind, zur Hälfte als Dienst gerechnet, zählt aber bei Berechnung des Gesamtdienstes während der 10tägigen Periode voll. Ist keine Maschine zu bewachen, so rechnet der Reservedienst nicht als Dienst und bei Berechnung der periodischen Gesamtdienstzeit nur zur Hälfte; das gleiche gilt auch für den Reservedienst der Zugbegleitbeamten.

Der Dienst des Stationspersonals soll im Durchschnitt 12 Stunden nicht überschreiten. Die Mindestruhezeit ist auf 6 Stunden festgesetzt. Im einzelnen kann der Dienst innerhalb einer 4tägigen Periode beliebig verteilt werden, sofern nur im ganzen 48 Stunden Ruhe gewährt werden und die dem Dienst folgende Ruhe mindestens halb so lang ist wie der voraufgehende Dienst. Es ist danach beispielsweise zulässig, innerhalb 4 Tagen Dienstschichten von 24, 16 und 8 Stunden mit im ganzen 48 Stunden Ruhe anzusetzen. Nur die Weichensteller und Telegraphisten dürfen nicht 24 Stunden hintereinander Dienst tun. Auf Posten mit schwierigeren Dienstverhältnissen darf ihr Dienst 12 Stunden nicht übersteigen. Wege vom und zum Dienst gelten insoweit als Dienst, als sie mehr als 1/2 Stunde Zeit erfordern. An Ruhetagen müssen im Monat mindestens 2 von 24stündiger Dauer gewährt werden.

Beim Streckenpersonal ist die Dienstdauer nicht nach Zeit, sondern nach der zu überwachenden Streckenlänge begrenzt. Die täglich abzugehende Strecke darf 17 km nicht übersteigen. Schrankenwärter an ständig zu bedienenden Schranken dürfen nicht mehr als 12 Stunden täglich herangezogen werden, handelt es sich um ständig verschlossene Schranken, die nur auf Verlangen geöffnet werden, so darf die Dienstschicht bis zu 24 Stunden ausgedehnt werden.

9. In der Schweiz hat die Gesetzgebung schon frühzeitig in die Regelung des Dienstes bei den Transportanstalten eingegriffen. Bereits im Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 war bestimmt, daß wenigstens jeder dritte Sonntag dienstfrei sein müsse. Nach einem wenig erfolgreichen Versuch, auf dem Verordnungswege einen Maximalarbeitstag einzuführen, wurde sodann durch Gesetz vom 7. Juni 1890 eine Reihe von Bestimmungen erlassen, deren wesentlichste die folgenden waren: Tägliche Höchstdauer der Arbeitszeit 12 Stunden, in deren Mitte eine Pause von mindestens 1 Stunde liegen muß. Die Ruhezeit muß für das Fahrpersonal wenigstens 10, für die übrigen Angestellten 9 Stunden, bei Amtswohnung in der Nähe der Arbeitsstelle 8 Stunden betragen. Im Jahr sind 52 bezahlte Ruhetage, von denen 17 auf einen Sonntag fallen müssen, zu gewähren. Sonntagsruhe für den Frachtgutdienst. Die Bewilligung von Abweichungen sind dem Bundesrat vorbehalten. Im Jahre 1894 wurde beschlossen, die Ausführung des Gesetzes durch besondere Organe des Eisenbahndepartements kontrollieren zu lassen. Nach Verstaatlichung der hauptsächlichsten Eisenbahnen erfuhren diese Schutzbestimmungen eine Erweiterung und Ausdehnung durch das Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betrieb der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten vom 19. Dezember 1902. Die effektive Arbeitszeit ist dadurch für das gesamte Personal auf den Höchstbetrag von 11 Stunden täglich festgesetzt, deren weitere Kürzung in besonderen Fällen dem Bundesrat in gleicher Weise vorbehalten ist, wie die Gewährung von Erleichterungen (für Nebenbahnen ist beispielsweise zwölfstündige Arbeitszeit zugelassen). Die effektive Arbeitszeit umfaßt nicht die zwischenfallenden Pausen. Einschließlich solcher Pausen darf die Dauer einer Dienstschicht beim Zugpersonal 14 Stunden, beim übrigen Personal 15 Stunden betragen. Hinsichtlich der Ruhezeiten ist die frühere Norm von 10 Stunden für das Fahrpersonal, von 9, bzw. 8 Stunden für das übrige Personal beibehalten. Eine Verschiebung der einzelnen Dienst- und Ruheschichten bis zu 16 Stunden Dienst hinauf und bis zu

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[364/0378] Einzelschicht darf beim Zugbegleitpersonal 18 Stunden nicht übersteigen, beim Lokomotivpersonal soll die wirkliche Arbeitszeit im allgemeinen nicht mehr als 12 Stunden umfassen. Ausnahmsweise kann sie bis auf 16 Stunden gesteigert werden – von denen aber höchstens 14 Stunden auf den Fahrdienst entfallen dürfen –, wenn einer solchen Schicht eine mindestens gleich lange Ruhezeit folgt. Im Durchschnitt darf in solchen Fällen die Zahl der Ruhestunden in einer Woche nicht geringer als 63 sein. Für Vorbereitung und Abrüstung sind dem gesamten Zugpersonal 2 Stunden als Dienst anzurechnen. Umschlagszeiten zwischen zwei Zügen von weniger als 3 Stunden gelten stets, von mehr als 3 Stunden dann als Dienst, wenn die Bediensteten während dieser Pause nicht völlig dienstfrei sind und keine Gelegenheit haben in Aufenthaltsräumen der Ruhe zu pflegen. Was die Länge der Ruheschichten im einzelnen betrifft, so müssen sie beim Zugbegleitpersonal in der Heimat mindestens halb, außerhalb mindestens 1/3 so lang sein wie die vorhergehende Dienstschicht. Die Mindestruhezeit für Lokomotivbeamte beträgt 8 Stunden. Reservedienst wird, wenn während dessen Lokomotiven zu bewachen sind, zur Hälfte als Dienst gerechnet, zählt aber bei Berechnung des Gesamtdienstes während der 10tägigen Periode voll. Ist keine Maschine zu bewachen, so rechnet der Reservedienst nicht als Dienst und bei Berechnung der periodischen Gesamtdienstzeit nur zur Hälfte; das gleiche gilt auch für den Reservedienst der Zugbegleitbeamten. Der Dienst des Stationspersonals soll im Durchschnitt 12 Stunden nicht überschreiten. Die Mindestruhezeit ist auf 6 Stunden festgesetzt. Im einzelnen kann der Dienst innerhalb einer 4tägigen Periode beliebig verteilt werden, sofern nur im ganzen 48 Stunden Ruhe gewährt werden und die dem Dienst folgende Ruhe mindestens halb so lang ist wie der voraufgehende Dienst. Es ist danach beispielsweise zulässig, innerhalb 4 Tagen Dienstschichten von 24, 16 und 8 Stunden mit im ganzen 48 Stunden Ruhe anzusetzen. Nur die Weichensteller und Telegraphisten dürfen nicht 24 Stunden hintereinander Dienst tun. Auf Posten mit schwierigeren Dienstverhältnissen darf ihr Dienst 12 Stunden nicht übersteigen. Wege vom und zum Dienst gelten insoweit als Dienst, als sie mehr als 1/2 Stunde Zeit erfordern. An Ruhetagen müssen im Monat mindestens 2 von 24stündiger Dauer gewährt werden. Beim Streckenpersonal ist die Dienstdauer nicht nach Zeit, sondern nach der zu überwachenden Streckenlänge begrenzt. Die täglich abzugehende Strecke darf 17 km nicht übersteigen. Schrankenwärter an ständig zu bedienenden Schranken dürfen nicht mehr als 12 Stunden täglich herangezogen werden, handelt es sich um ständig verschlossene Schranken, die nur auf Verlangen geöffnet werden, so darf die Dienstschicht bis zu 24 Stunden ausgedehnt werden. 9. In der Schweiz hat die Gesetzgebung schon frühzeitig in die Regelung des Dienstes bei den Transportanstalten eingegriffen. Bereits im Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 war bestimmt, daß wenigstens jeder dritte Sonntag dienstfrei sein müsse. Nach einem wenig erfolgreichen Versuch, auf dem Verordnungswege einen Maximalarbeitstag einzuführen, wurde sodann durch Gesetz vom 7. Juni 1890 eine Reihe von Bestimmungen erlassen, deren wesentlichste die folgenden waren: Tägliche Höchstdauer der Arbeitszeit 12 Stunden, in deren Mitte eine Pause von mindestens 1 Stunde liegen muß. Die Ruhezeit muß für das Fahrpersonal wenigstens 10, für die übrigen Angestellten 9 Stunden, bei Amtswohnung in der Nähe der Arbeitsstelle 8 Stunden betragen. Im Jahr sind 52 bezahlte Ruhetage, von denen 17 auf einen Sonntag fallen müssen, zu gewähren. Sonntagsruhe für den Frachtgutdienst. Die Bewilligung von Abweichungen sind dem Bundesrat vorbehalten. Im Jahre 1894 wurde beschlossen, die Ausführung des Gesetzes durch besondere Organe des Eisenbahndepartements kontrollieren zu lassen. Nach Verstaatlichung der hauptsächlichsten Eisenbahnen erfuhren diese Schutzbestimmungen eine Erweiterung und Ausdehnung durch das Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betrieb der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten vom 19. Dezember 1902. Die effektive Arbeitszeit ist dadurch für das gesamte Personal auf den Höchstbetrag von 11 Stunden täglich festgesetzt, deren weitere Kürzung in besonderen Fällen dem Bundesrat in gleicher Weise vorbehalten ist, wie die Gewährung von Erleichterungen (für Nebenbahnen ist beispielsweise zwölfstündige Arbeitszeit zugelassen). Die effektive Arbeitszeit umfaßt nicht die zwischenfallenden Pausen. Einschließlich solcher Pausen darf die Dauer einer Dienstschicht beim Zugpersonal 14 Stunden, beim übrigen Personal 15 Stunden betragen. Hinsichtlich der Ruhezeiten ist die frühere Norm von 10 Stunden für das Fahrpersonal, von 9, bzw. 8 Stunden für das übrige Personal beibehalten. Eine Verschiebung der einzelnen Dienst- und Ruheschichten bis zu 16 Stunden Dienst hinauf und bis zu

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/378>, abgerufen am 22.11.2024.