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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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sondern nur alle 14 Tage im Durchschnitt ein Ruhetag erforderlich ist, erhöht sich der vierzehntägige Durchschnitt auf 140 und der monatliche auf 280 Stunden (gegen 270 bei dem Lokomotivpersonal). Auch die Einzelschicht darf nicht mehr als 17 Stunden mit 12 Stunden wirklicher Arbeit betragen. Die effektive Arbeitszeit darf aber bis 121/2 Stunden steigen, wenn auf die Schicht eine 12stündige Ruhe in der Heimat unmittelbar oder nach einer weiteren Schicht von nur 8 Stunden folgt. Der 10stündige Arbeitsdurchschnitt kann auf 11 Stunden erhöht werden, wenn der Beamte stets zu Hause übernachtet. Als Übernachtung zu Hause gilt es nicht, wenn der Beamte nicht mindestens 9 Stunden (beim Lokomotivpersonal 10 Stunden) ununterbrochener Ruhe in der Zeit von 6 Uhr abends bis Mittag hat. Als Ruhe gilt nur eine Dienstunterbrechung von mindestens 9 (beim Lokalpersonal 10) Stunden zu Hause und 7 Stunden außerhalb. Außerhalb dürfen sich nur 2 Ruhezeiten von weniger als 9 (beim Lokomotivpersonal 10) Stunden folgen, die aber zusammen mindestens 16 (beim Lokomotivpersonal 17) Stunden erreichen müssen. Ein Ruhetag von 24 (beim Lokomotivpersonal 30) Stunden muß alle 14 Tage (beim Lokomotivpersonal alle 10) gewährt werden. Der Zwischenraum zwischen zwei Ruhetagen darf 30 (beim Lokomotivpersonal 20) Tage nicht überschreiten.

Anders ist durch Erlaß vom 23. November 1899 die D. für das Stationspersonal, dessen Dienst für die Sicherheit des Zuglaufes von Einfluß ist, festgesetzt. Die Höchstdauer des täglichen effektiven Dienstes ist auf 12 Stunden, die Ruhe auf mindestens 9 und beim Wohnen auf dem Bahnhof auf 8 Stunden festgesetzt. In den Dienst müssen 2 Pausen von je etwa 1 Stunde zum Einnehmen der Mahlzeiten gegen Mitte und gegen Ende des Dienstes eingeschaltet sein. Im Monat muß mindestens 1 ganzer oder 2 halbe Ruhetage gewährt werden. Es ist auch zulässig, an deren Stelle für den Zeitraum von 2 Monaten einmal 2 zusammenhängende Ruhetage zu gewähren. Es dürfen aber die Ruhetage nie 2 volle Monate auseinanderliegen. Den Ruhetagen, auch den halben, muß stets eine Nachtruhe unmittelbar voraufgehen oder folgen. Nachtdienst darf höchstens 14 Nächte hintereinander geleistet werden. Beim Wechseln von Tag- und Nachtdienst ist eine Ruhe von mindestens 24 Stunden einzuschalten. Hierdurch ist zugleich dem Anspruch auf Ruhetage genügt.

Für das Streckenpersonal ist durch den Erlaß vom 10. Oktober 1901 eine ähnliche Regelung wie für das Stationspersonal eingeführt. Im wesentlichen besteht nur ein Unterschied in bezug auf die Pausen zur Einnahme der Mahlzeiten. Für das Bahnbewachungspersonal ist nur eine solche von etwa 1 Stunde in der Mitte des Tages vorgesehen, zu der eine weitere von 1/2 Stunde morgens oder nachmittags nur kommt, wenn der effektive Dienst länger als 11 Stunden dauert. Die Signal-, Block-, Weichen- und Schrankenwärter sind darauf angewiesen, ihre Mahlzeiten während der Zeiten einzunehmen, wo es ihnen der Dienst gestattet, ohne daß eine förmliche Pause für sie vorgeschrieben wäre. Für die Heranziehung zum Nachtdienst gelten dieselben Bestimmungen wie für das Stationspersonal. Doch kann zur Schrankenbewachung, bei Verwendung von Frauen im Tagesdienst, der Mann dauernd zum Nachtdienst herangezogen werden. Er muß dann aber einen 36stündigen Ruhetag im Monat erhalten.

Neben dieser Regelung der D. geht eine freiwillige Bindung für die Gewährung von Ruhetagen einher. Das Gesetz vom 13. Juli 1906 über den wöchentlichen Ruhetag findet, abgesehen von den in den Werkstätten und sonstigen fabriksähnlichen Betrieben beschäftigten Bediensteten auf die Eisenbahnen keine Anwendung. Aus Anlaß dieses Gesetzes haben sich aber die oben genannten großen Eisenbahngesellschaften dem Minister für öffentliche Arbeiten gegenüber verpflichtet, allen ihren Angestellten 52 Ruhetage im Jahr zu gewähren. Hierüber sind Grundsätze aufgestellt, die der Minister mit Rundschreiben vom 12. Juni 1907 gebilligt hat und deren wesentlicher Inhalt darin besteht, daß neben den Pflichtruhetagen zur Ergänzung auf 52 Tage im Jahre weitere ganze oder halbe Ruhetage, u. zw. möglichst an Sonntagen, sowie Urlaubstage unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes gewährt werden sollen.

Zur Überwachung der Bestimmungen über die D. auf den Eisenbahnen ist durch Gesetz vom 11. März 1902 ein Arbeitskontrollamt (controle du travail) errichtet, dessen Organisation im Erlaß vom 15. April 1902 gegeben ist. Ein Bericht über die Tätigkeit der Arbeitskontrolleure ist im "Journal officiel" zu veröffentlichen (Art. 29, Ges. v. 31. Dezember 1903).

6. In Italien sind durch königliche Verordnung vom 7. November 1902 folgende Regeln für die großen Netze (jetzt Staatsbahnen) aufgestellt. Für das nicht im Zugdienst beschäftigte Personal ist für eine Dienstschicht höchstens der Zeitraum von

sondern nur alle 14 Tage im Durchschnitt ein Ruhetag erforderlich ist, erhöht sich der vierzehntägige Durchschnitt auf 140 und der monatliche auf 280 Stunden (gegen 270 bei dem Lokomotivpersonal). Auch die Einzelschicht darf nicht mehr als 17 Stunden mit 12 Stunden wirklicher Arbeit betragen. Die effektive Arbeitszeit darf aber bis 121/2 Stunden steigen, wenn auf die Schicht eine 12stündige Ruhe in der Heimat unmittelbar oder nach einer weiteren Schicht von nur 8 Stunden folgt. Der 10stündige Arbeitsdurchschnitt kann auf 11 Stunden erhöht werden, wenn der Beamte stets zu Hause übernachtet. Als Übernachtung zu Hause gilt es nicht, wenn der Beamte nicht mindestens 9 Stunden (beim Lokomotivpersonal 10 Stunden) ununterbrochener Ruhe in der Zeit von 6 Uhr abends bis Mittag hat. Als Ruhe gilt nur eine Dienstunterbrechung von mindestens 9 (beim Lokalpersonal 10) Stunden zu Hause und 7 Stunden außerhalb. Außerhalb dürfen sich nur 2 Ruhezeiten von weniger als 9 (beim Lokomotivpersonal 10) Stunden folgen, die aber zusammen mindestens 16 (beim Lokomotivpersonal 17) Stunden erreichen müssen. Ein Ruhetag von 24 (beim Lokomotivpersonal 30) Stunden muß alle 14 Tage (beim Lokomotivpersonal alle 10) gewährt werden. Der Zwischenraum zwischen zwei Ruhetagen darf 30 (beim Lokomotivpersonal 20) Tage nicht überschreiten.

Anders ist durch Erlaß vom 23. November 1899 die D. für das Stationspersonal, dessen Dienst für die Sicherheit des Zuglaufes von Einfluß ist, festgesetzt. Die Höchstdauer des täglichen effektiven Dienstes ist auf 12 Stunden, die Ruhe auf mindestens 9 und beim Wohnen auf dem Bahnhof auf 8 Stunden festgesetzt. In den Dienst müssen 2 Pausen von je etwa 1 Stunde zum Einnehmen der Mahlzeiten gegen Mitte und gegen Ende des Dienstes eingeschaltet sein. Im Monat muß mindestens 1 ganzer oder 2 halbe Ruhetage gewährt werden. Es ist auch zulässig, an deren Stelle für den Zeitraum von 2 Monaten einmal 2 zusammenhängende Ruhetage zu gewähren. Es dürfen aber die Ruhetage nie 2 volle Monate auseinanderliegen. Den Ruhetagen, auch den halben, muß stets eine Nachtruhe unmittelbar voraufgehen oder folgen. Nachtdienst darf höchstens 14 Nächte hintereinander geleistet werden. Beim Wechseln von Tag- und Nachtdienst ist eine Ruhe von mindestens 24 Stunden einzuschalten. Hierdurch ist zugleich dem Anspruch auf Ruhetage genügt.

Für das Streckenpersonal ist durch den Erlaß vom 10. Oktober 1901 eine ähnliche Regelung wie für das Stationspersonal eingeführt. Im wesentlichen besteht nur ein Unterschied in bezug auf die Pausen zur Einnahme der Mahlzeiten. Für das Bahnbewachungspersonal ist nur eine solche von etwa 1 Stunde in der Mitte des Tages vorgesehen, zu der eine weitere von 1/2 Stunde morgens oder nachmittags nur kommt, wenn der effektive Dienst länger als 11 Stunden dauert. Die Signal-, Block-, Weichen- und Schrankenwärter sind darauf angewiesen, ihre Mahlzeiten während der Zeiten einzunehmen, wo es ihnen der Dienst gestattet, ohne daß eine förmliche Pause für sie vorgeschrieben wäre. Für die Heranziehung zum Nachtdienst gelten dieselben Bestimmungen wie für das Stationspersonal. Doch kann zur Schrankenbewachung, bei Verwendung von Frauen im Tagesdienst, der Mann dauernd zum Nachtdienst herangezogen werden. Er muß dann aber einen 36stündigen Ruhetag im Monat erhalten.

Neben dieser Regelung der D. geht eine freiwillige Bindung für die Gewährung von Ruhetagen einher. Das Gesetz vom 13. Juli 1906 über den wöchentlichen Ruhetag findet, abgesehen von den in den Werkstätten und sonstigen fabriksähnlichen Betrieben beschäftigten Bediensteten auf die Eisenbahnen keine Anwendung. Aus Anlaß dieses Gesetzes haben sich aber die oben genannten großen Eisenbahngesellschaften dem Minister für öffentliche Arbeiten gegenüber verpflichtet, allen ihren Angestellten 52 Ruhetage im Jahr zu gewähren. Hierüber sind Grundsätze aufgestellt, die der Minister mit Rundschreiben vom 12. Juni 1907 gebilligt hat und deren wesentlicher Inhalt darin besteht, daß neben den Pflichtruhetagen zur Ergänzung auf 52 Tage im Jahre weitere ganze oder halbe Ruhetage, u. zw. möglichst an Sonntagen, sowie Urlaubstage unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes gewährt werden sollen.

Zur Überwachung der Bestimmungen über die D. auf den Eisenbahnen ist durch Gesetz vom 11. März 1902 ein Arbeitskontrollamt (contrôle du travail) errichtet, dessen Organisation im Erlaß vom 15. April 1902 gegeben ist. Ein Bericht über die Tätigkeit der Arbeitskontrolleure ist im „Journal officiel“ zu veröffentlichen (Art. 29, Ges. v. 31. Dezember 1903).

6. In Italien sind durch königliche Verordnung vom 7. November 1902 folgende Regeln für die großen Netze (jetzt Staatsbahnen) aufgestellt. Für das nicht im Zugdienst beschäftigte Personal ist für eine Dienstschicht höchstens der Zeitraum von

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[362/0376] sondern nur alle 14 Tage im Durchschnitt ein Ruhetag erforderlich ist, erhöht sich der vierzehntägige Durchschnitt auf 140 und der monatliche auf 280 Stunden (gegen 270 bei dem Lokomotivpersonal). Auch die Einzelschicht darf nicht mehr als 17 Stunden mit 12 Stunden wirklicher Arbeit betragen. Die effektive Arbeitszeit darf aber bis 121/2 Stunden steigen, wenn auf die Schicht eine 12stündige Ruhe in der Heimat unmittelbar oder nach einer weiteren Schicht von nur 8 Stunden folgt. Der 10stündige Arbeitsdurchschnitt kann auf 11 Stunden erhöht werden, wenn der Beamte stets zu Hause übernachtet. Als Übernachtung zu Hause gilt es nicht, wenn der Beamte nicht mindestens 9 Stunden (beim Lokomotivpersonal 10 Stunden) ununterbrochener Ruhe in der Zeit von 6 Uhr abends bis Mittag hat. Als Ruhe gilt nur eine Dienstunterbrechung von mindestens 9 (beim Lokalpersonal 10) Stunden zu Hause und 7 Stunden außerhalb. Außerhalb dürfen sich nur 2 Ruhezeiten von weniger als 9 (beim Lokomotivpersonal 10) Stunden folgen, die aber zusammen mindestens 16 (beim Lokomotivpersonal 17) Stunden erreichen müssen. Ein Ruhetag von 24 (beim Lokomotivpersonal 30) Stunden muß alle 14 Tage (beim Lokomotivpersonal alle 10) gewährt werden. Der Zwischenraum zwischen zwei Ruhetagen darf 30 (beim Lokomotivpersonal 20) Tage nicht überschreiten. Anders ist durch Erlaß vom 23. November 1899 die D. für das Stationspersonal, dessen Dienst für die Sicherheit des Zuglaufes von Einfluß ist, festgesetzt. Die Höchstdauer des täglichen effektiven Dienstes ist auf 12 Stunden, die Ruhe auf mindestens 9 und beim Wohnen auf dem Bahnhof auf 8 Stunden festgesetzt. In den Dienst müssen 2 Pausen von je etwa 1 Stunde zum Einnehmen der Mahlzeiten gegen Mitte und gegen Ende des Dienstes eingeschaltet sein. Im Monat muß mindestens 1 ganzer oder 2 halbe Ruhetage gewährt werden. Es ist auch zulässig, an deren Stelle für den Zeitraum von 2 Monaten einmal 2 zusammenhängende Ruhetage zu gewähren. Es dürfen aber die Ruhetage nie 2 volle Monate auseinanderliegen. Den Ruhetagen, auch den halben, muß stets eine Nachtruhe unmittelbar voraufgehen oder folgen. Nachtdienst darf höchstens 14 Nächte hintereinander geleistet werden. Beim Wechseln von Tag- und Nachtdienst ist eine Ruhe von mindestens 24 Stunden einzuschalten. Hierdurch ist zugleich dem Anspruch auf Ruhetage genügt. Für das Streckenpersonal ist durch den Erlaß vom 10. Oktober 1901 eine ähnliche Regelung wie für das Stationspersonal eingeführt. Im wesentlichen besteht nur ein Unterschied in bezug auf die Pausen zur Einnahme der Mahlzeiten. Für das Bahnbewachungspersonal ist nur eine solche von etwa 1 Stunde in der Mitte des Tages vorgesehen, zu der eine weitere von 1/2 Stunde morgens oder nachmittags nur kommt, wenn der effektive Dienst länger als 11 Stunden dauert. Die Signal-, Block-, Weichen- und Schrankenwärter sind darauf angewiesen, ihre Mahlzeiten während der Zeiten einzunehmen, wo es ihnen der Dienst gestattet, ohne daß eine förmliche Pause für sie vorgeschrieben wäre. Für die Heranziehung zum Nachtdienst gelten dieselben Bestimmungen wie für das Stationspersonal. Doch kann zur Schrankenbewachung, bei Verwendung von Frauen im Tagesdienst, der Mann dauernd zum Nachtdienst herangezogen werden. Er muß dann aber einen 36stündigen Ruhetag im Monat erhalten. Neben dieser Regelung der D. geht eine freiwillige Bindung für die Gewährung von Ruhetagen einher. Das Gesetz vom 13. Juli 1906 über den wöchentlichen Ruhetag findet, abgesehen von den in den Werkstätten und sonstigen fabriksähnlichen Betrieben beschäftigten Bediensteten auf die Eisenbahnen keine Anwendung. Aus Anlaß dieses Gesetzes haben sich aber die oben genannten großen Eisenbahngesellschaften dem Minister für öffentliche Arbeiten gegenüber verpflichtet, allen ihren Angestellten 52 Ruhetage im Jahr zu gewähren. Hierüber sind Grundsätze aufgestellt, die der Minister mit Rundschreiben vom 12. Juni 1907 gebilligt hat und deren wesentlicher Inhalt darin besteht, daß neben den Pflichtruhetagen zur Ergänzung auf 52 Tage im Jahre weitere ganze oder halbe Ruhetage, u. zw. möglichst an Sonntagen, sowie Urlaubstage unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes gewährt werden sollen. Zur Überwachung der Bestimmungen über die D. auf den Eisenbahnen ist durch Gesetz vom 11. März 1902 ein Arbeitskontrollamt (contrôle du travail) errichtet, dessen Organisation im Erlaß vom 15. April 1902 gegeben ist. Ein Bericht über die Tätigkeit der Arbeitskontrolleure ist im „Journal officiel“ zu veröffentlichen (Art. 29, Ges. v. 31. Dezember 1903). 6. In Italien sind durch königliche Verordnung vom 7. November 1902 folgende Regeln für die großen Netze (jetzt Staatsbahnen) aufgestellt. Für das nicht im Zugdienst beschäftigte Personal ist für eine Dienstschicht höchstens der Zeitraum von

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/376>, abgerufen am 27.09.2024.