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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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betreffend, vom 20. Februar 1879 vereidigt.

Bei den württembergischen Staatsbahnen haben die auf Lebenszeit angestellten Beamten, nachdem sie erstmalig eine solche Anstellung erlangt haben, vor oder bei der Übernahme des Amtes gemäß den Vorschriften der kgl. Verordnung vom 27. Okt. 1878 den D. zu leisten, während die übrigen Beamten ein Gelöbnis an Eidesstatt ablegen. Der D. und das eidliche Gelöbnis sind für die Angestellten so lange bindend, als sie sich im Dienste befinden, sie verpflichten auf Lebensdauer, soweit es sich um das Amtsgeheimnis handelt.

Bei den badischen Staatseisenbahnen ist der Beamteneid von allen Personen zu leisten, denen die Beamteneigenschaft verliehen wird. Die Tatsache, daß der Beamte bereits den Huldigungseid als Staatsbürger oder den Fahneneid oder einen Diensteid im Verhältnis vertragsmäßiger Verwendung im Dienste des Reiches, eines anderen Staates oder eines Kommunalverbandes geleistet hat, entbindet nicht von der Pflicht zur Leistung des Beamteneides. Der Beamteneid ist nur einmal zu leisten, u. zw. in der Regel am Tage des Dienstantritts. Die Vereidigung erfolgt im allgemeinen durch den Vorstand der dem Beamten zunächst vorgesetzten Stelle.

Die Beeidigung erfolgt in der Weise, daß der Beamte die linke Hand auf das Herz legt, die rechte Hand erhebt und die Worte der ihm vorgesprochenen Eidesformel laut wiederholt.

Im übrigen werden Bedienstete, denen mit der Absicht dauernder Beibehaltung die Versehung einer Stelle übertragen ist, die mit Beamteneigenschaft übertragen werden kann, durch feierliches Handgelübde an Eidesstatt in Pflicht genommen.

Bei den österreichischen Staatsbahnen hat jeder Beamte (Beamtenaspirant), Unterbeamte und Diener nach Erhalt des Anstellungsdekretes und vor Antritt des Dienstes den vorgeschriebenen D., an den er bei späteren Beförderungen zu erinnern ist, abzulegen.

Die erfolgte Eidesleistung wird unter Angabe des Datums auf dem Anstellungsdekret bestätigt.

Von den Volontären, Aushilfsunterbeamten, Aushilfsdienern und Arbeitern werden nur die vereidigt, die infolge ihrer besonderen Verwendung in die Lage kommen können, bahnpolizeiliche Funktionen auszuüben. Im übrigen haben Volontäre, Aushilfsunterbeamte, Aushilfsdiener und Manipulantinnen durch Handschlag das Gelöbnis nach vorgeschriebener Form zu leisten.

Die Beeidigung und die Abnahme des Gelöbnisses erfolgt durch den Dienstvorstand, der hierfür von der ernennenden Eisenbahnbehörde bestimmt wurde.

Der D. und das Gelöbnis sind für die Bediensteten so lange bindend, als sie sich im Dienste befinden; sie verpflichten auf Lebenszeit, soweit es sich um das Amtsgeheimnis handelt.

Bei den österreichischen Privatbahnen wird der Polizeieid den Bediensteten, die polizeiliche Funktionen ausüben, von der Generalinspektion der österr. Eisenbahnen abgenommen.

Bei den ungarischen Staatsbahnen sind die mit Jahresgehalt dauernd Angestellten sowie die Aspiranten, Diurnisten, die über drei Jahre im Dienste stehenden Taglöhner und Arbeiter verpflichtet, den D., die mit Monatsgehalt, Diurnum oder Taglohn Angestellten, die noch keine drei Jahre dienen, das Dienstgelöbnis zu leisten.

Staatsdiener, die in die Dienste der Staatsbahnen treten, können sich nicht auf den schon geleisteten Amtseid berufen, sie sind vielmehr verpflichtet, nochmals einen D. abzulegen.

Den D. nimmt jährlich ein Vertreter des Handelsministeriums, bzw. der Generalinspektion in Anwesenheit eines Organs des Sekretariats der Staatsbahnen ab, u. zw. in der Zentrale, bei den Betriebsleitungen und auf der Strecke. Der Beeidigte erhält ein Zeugnis über seine Beeidigung, das in seiner Verwahrung bleibt.

Bezüglich der Abnahme des Polizeieides von Privatbahnbediensteten gelten für die ungarischen Bahnen dieselben Vorschriften wie in Österreich.

In Belgien haben zufolge Art. 117 des königl. Erlasses vom 15. November 1877, betreffend die Regelung der Verwaltung des belgischen Staatseisenbahndienstes alle Beamten und Angestellten vor Antritt ihres Dienstes den durch den Nationalkongreß vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid abzulegen. Dieser Eid lautet: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam den Staatsgrundgesetzen und den Gesetzen des belgischen Volkes". Über die Eidesabnahme ist ein Protokoll aufzustellen. Zur Ablegung dieses Eides sind auch alle jene Bediensteten verhalten, die zufolge besonderer Rechtstitel, wie z. B. die Bahnpolizeibeamten, noch einen D. zu leisten haben.

In Frankreich werden gemäß Art. 23 des Gesetzes vom 15. Juni 1845 und Art. 64 des Cahier des charges alle Bediensteten vereidigt, denen polizeiliche Funktionen obliegen. Die

betreffend, vom 20. Februar 1879 vereidigt.

Bei den württembergischen Staatsbahnen haben die auf Lebenszeit angestellten Beamten, nachdem sie erstmalig eine solche Anstellung erlangt haben, vor oder bei der Übernahme des Amtes gemäß den Vorschriften der kgl. Verordnung vom 27. Okt. 1878 den D. zu leisten, während die übrigen Beamten ein Gelöbnis an Eidesstatt ablegen. Der D. und das eidliche Gelöbnis sind für die Angestellten so lange bindend, als sie sich im Dienste befinden, sie verpflichten auf Lebensdauer, soweit es sich um das Amtsgeheimnis handelt.

Bei den badischen Staatseisenbahnen ist der Beamteneid von allen Personen zu leisten, denen die Beamteneigenschaft verliehen wird. Die Tatsache, daß der Beamte bereits den Huldigungseid als Staatsbürger oder den Fahneneid oder einen Diensteid im Verhältnis vertragsmäßiger Verwendung im Dienste des Reiches, eines anderen Staates oder eines Kommunalverbandes geleistet hat, entbindet nicht von der Pflicht zur Leistung des Beamteneides. Der Beamteneid ist nur einmal zu leisten, u. zw. in der Regel am Tage des Dienstantritts. Die Vereidigung erfolgt im allgemeinen durch den Vorstand der dem Beamten zunächst vorgesetzten Stelle.

Die Beeidigung erfolgt in der Weise, daß der Beamte die linke Hand auf das Herz legt, die rechte Hand erhebt und die Worte der ihm vorgesprochenen Eidesformel laut wiederholt.

Im übrigen werden Bedienstete, denen mit der Absicht dauernder Beibehaltung die Versehung einer Stelle übertragen ist, die mit Beamteneigenschaft übertragen werden kann, durch feierliches Handgelübde an Eidesstatt in Pflicht genommen.

Bei den österreichischen Staatsbahnen hat jeder Beamte (Beamtenaspirant), Unterbeamte und Diener nach Erhalt des Anstellungsdekretes und vor Antritt des Dienstes den vorgeschriebenen D., an den er bei späteren Beförderungen zu erinnern ist, abzulegen.

Die erfolgte Eidesleistung wird unter Angabe des Datums auf dem Anstellungsdekret bestätigt.

Von den Volontären, Aushilfsunterbeamten, Aushilfsdienern und Arbeitern werden nur die vereidigt, die infolge ihrer besonderen Verwendung in die Lage kommen können, bahnpolizeiliche Funktionen auszuüben. Im übrigen haben Volontäre, Aushilfsunterbeamte, Aushilfsdiener und Manipulantinnen durch Handschlag das Gelöbnis nach vorgeschriebener Form zu leisten.

Die Beeidigung und die Abnahme des Gelöbnisses erfolgt durch den Dienstvorstand, der hierfür von der ernennenden Eisenbahnbehörde bestimmt wurde.

Der D. und das Gelöbnis sind für die Bediensteten so lange bindend, als sie sich im Dienste befinden; sie verpflichten auf Lebenszeit, soweit es sich um das Amtsgeheimnis handelt.

Bei den österreichischen Privatbahnen wird der Polizeieid den Bediensteten, die polizeiliche Funktionen ausüben, von der Generalinspektion der österr. Eisenbahnen abgenommen.

Bei den ungarischen Staatsbahnen sind die mit Jahresgehalt dauernd Angestellten sowie die Aspiranten, Diurnisten, die über drei Jahre im Dienste stehenden Taglöhner und Arbeiter verpflichtet, den D., die mit Monatsgehalt, Diurnum oder Taglohn Angestellten, die noch keine drei Jahre dienen, das Dienstgelöbnis zu leisten.

Staatsdiener, die in die Dienste der Staatsbahnen treten, können sich nicht auf den schon geleisteten Amtseid berufen, sie sind vielmehr verpflichtet, nochmals einen D. abzulegen.

Den D. nimmt jährlich ein Vertreter des Handelsministeriums, bzw. der Generalinspektion in Anwesenheit eines Organs des Sekretariats der Staatsbahnen ab, u. zw. in der Zentrale, bei den Betriebsleitungen und auf der Strecke. Der Beeidigte erhält ein Zeugnis über seine Beeidigung, das in seiner Verwahrung bleibt.

Bezüglich der Abnahme des Polizeieides von Privatbahnbediensteten gelten für die ungarischen Bahnen dieselben Vorschriften wie in Österreich.

In Belgien haben zufolge Art. 117 des königl. Erlasses vom 15. November 1877, betreffend die Regelung der Verwaltung des belgischen Staatseisenbahndienstes alle Beamten und Angestellten vor Antritt ihres Dienstes den durch den Nationalkongreß vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid abzulegen. Dieser Eid lautet: „Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam den Staatsgrundgesetzen und den Gesetzen des belgischen Volkes“. Über die Eidesabnahme ist ein Protokoll aufzustellen. Zur Ablegung dieses Eides sind auch alle jene Bediensteten verhalten, die zufolge besonderer Rechtstitel, wie z. B. die Bahnpolizeibeamten, noch einen D. zu leisten haben.

In Frankreich werden gemäß Art. 23 des Gesetzes vom 15. Juni 1845 und Art. 64 des Cahier des charges alle Bediensteten vereidigt, denen polizeiliche Funktionen obliegen. Die

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[336/0350] betreffend, vom 20. Februar 1879 vereidigt. Bei den württembergischen Staatsbahnen haben die auf Lebenszeit angestellten Beamten, nachdem sie erstmalig eine solche Anstellung erlangt haben, vor oder bei der Übernahme des Amtes gemäß den Vorschriften der kgl. Verordnung vom 27. Okt. 1878 den D. zu leisten, während die übrigen Beamten ein Gelöbnis an Eidesstatt ablegen. Der D. und das eidliche Gelöbnis sind für die Angestellten so lange bindend, als sie sich im Dienste befinden, sie verpflichten auf Lebensdauer, soweit es sich um das Amtsgeheimnis handelt. Bei den badischen Staatseisenbahnen ist der Beamteneid von allen Personen zu leisten, denen die Beamteneigenschaft verliehen wird. Die Tatsache, daß der Beamte bereits den Huldigungseid als Staatsbürger oder den Fahneneid oder einen Diensteid im Verhältnis vertragsmäßiger Verwendung im Dienste des Reiches, eines anderen Staates oder eines Kommunalverbandes geleistet hat, entbindet nicht von der Pflicht zur Leistung des Beamteneides. Der Beamteneid ist nur einmal zu leisten, u. zw. in der Regel am Tage des Dienstantritts. Die Vereidigung erfolgt im allgemeinen durch den Vorstand der dem Beamten zunächst vorgesetzten Stelle. Die Beeidigung erfolgt in der Weise, daß der Beamte die linke Hand auf das Herz legt, die rechte Hand erhebt und die Worte der ihm vorgesprochenen Eidesformel laut wiederholt. Im übrigen werden Bedienstete, denen mit der Absicht dauernder Beibehaltung die Versehung einer Stelle übertragen ist, die mit Beamteneigenschaft übertragen werden kann, durch feierliches Handgelübde an Eidesstatt in Pflicht genommen. Bei den österreichischen Staatsbahnen hat jeder Beamte (Beamtenaspirant), Unterbeamte und Diener nach Erhalt des Anstellungsdekretes und vor Antritt des Dienstes den vorgeschriebenen D., an den er bei späteren Beförderungen zu erinnern ist, abzulegen. Die erfolgte Eidesleistung wird unter Angabe des Datums auf dem Anstellungsdekret bestätigt. Von den Volontären, Aushilfsunterbeamten, Aushilfsdienern und Arbeitern werden nur die vereidigt, die infolge ihrer besonderen Verwendung in die Lage kommen können, bahnpolizeiliche Funktionen auszuüben. Im übrigen haben Volontäre, Aushilfsunterbeamte, Aushilfsdiener und Manipulantinnen durch Handschlag das Gelöbnis nach vorgeschriebener Form zu leisten. Die Beeidigung und die Abnahme des Gelöbnisses erfolgt durch den Dienstvorstand, der hierfür von der ernennenden Eisenbahnbehörde bestimmt wurde. Der D. und das Gelöbnis sind für die Bediensteten so lange bindend, als sie sich im Dienste befinden; sie verpflichten auf Lebenszeit, soweit es sich um das Amtsgeheimnis handelt. Bei den österreichischen Privatbahnen wird der Polizeieid den Bediensteten, die polizeiliche Funktionen ausüben, von der Generalinspektion der österr. Eisenbahnen abgenommen. Bei den ungarischen Staatsbahnen sind die mit Jahresgehalt dauernd Angestellten sowie die Aspiranten, Diurnisten, die über drei Jahre im Dienste stehenden Taglöhner und Arbeiter verpflichtet, den D., die mit Monatsgehalt, Diurnum oder Taglohn Angestellten, die noch keine drei Jahre dienen, das Dienstgelöbnis zu leisten. Staatsdiener, die in die Dienste der Staatsbahnen treten, können sich nicht auf den schon geleisteten Amtseid berufen, sie sind vielmehr verpflichtet, nochmals einen D. abzulegen. Den D. nimmt jährlich ein Vertreter des Handelsministeriums, bzw. der Generalinspektion in Anwesenheit eines Organs des Sekretariats der Staatsbahnen ab, u. zw. in der Zentrale, bei den Betriebsleitungen und auf der Strecke. Der Beeidigte erhält ein Zeugnis über seine Beeidigung, das in seiner Verwahrung bleibt. Bezüglich der Abnahme des Polizeieides von Privatbahnbediensteten gelten für die ungarischen Bahnen dieselben Vorschriften wie in Österreich. In Belgien haben zufolge Art. 117 des königl. Erlasses vom 15. November 1877, betreffend die Regelung der Verwaltung des belgischen Staatseisenbahndienstes alle Beamten und Angestellten vor Antritt ihres Dienstes den durch den Nationalkongreß vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid abzulegen. Dieser Eid lautet: „Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam den Staatsgrundgesetzen und den Gesetzen des belgischen Volkes“. Über die Eidesabnahme ist ein Protokoll aufzustellen. Zur Ablegung dieses Eides sind auch alle jene Bediensteten verhalten, die zufolge besonderer Rechtstitel, wie z. B. die Bahnpolizeibeamten, noch einen D. zu leisten haben. In Frankreich werden gemäß Art. 23 des Gesetzes vom 15. Juni 1845 und Art. 64 des Cahier des charges alle Bediensteten vereidigt, denen polizeiliche Funktionen obliegen. Die

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/350>, abgerufen am 22.11.2024.