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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Nach der Schöpfung des deutschen Eisenbahngütertarifs im Jahre 1877 ging die Aufgabe der Fortbildung der deutschen Gütertarife und später auch anderer deutscher Tarife auf die Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnen und die ständige Tarifkommission über. Damit war dem Tarifverband der bedeutsamste Stoff seiner Arbeiten entzogen. Weiterhin wurde seine Tätigkeit eingeschränkt durch die infolge der fortschreitenden Verstaatlichung der deutschen Eisenbahnen entstehenden einheitlichen Einrichtungen. Dies gab den Anlaß zu einer Umwandlung des Tarifverbandes in den deutschen Eisenbahnverkehrsverband, die nach langen schwierigen Beratungen im Jahre 1886 zustande gekommen ist. Am 27. Februar 1886 wurde der Tarifverband aufgelöst.

Zum Vorsitzenden des D. wurde die kgl. Eisenbahndirektion Hannover gewählt, die seitdem den Vorsitz behalten hat. Der Verband hat am 26. Februar 1911 bei seiner 51. Hauptversammlung in Hannover das Fest seines fünfundzwanzigjährigen Bestehens gefeiert.

Die Mitglieder des Verbandes sind teils ordentliche, teils außerordentliche. Zu den ordentlichen Mitgliedern gehören alle deutschen Hauptbahnen und eine große Anzahl deutscher Nebenbahnen, außerdem die beiden großen niederländischen Bahnen. Als außerordentliche Mitglieder können Nebenbahn- (nicht auch Kleinbahn-) Verwaltungen aufgenommen werden, wenn sie beantragen, daß in ihrem Verkehr mit den Verbandsverwaltungen die Verbandseinrichtungen angewendet werden sollen. Bei der Gründung des Verbandes gehörten ihm 58 Verwaltungen an mit einem Gebiet von etwa 42.000 km, bei der Feier seines fünfundzwanzigjährigen Bestehens betrug die Anzahl der ordentlichen Mitglieder 82, die der außerordentlichen 15 mit einem Eisenbahnnetz von rund 60.000 km.

Die Satzungen des Verbandes sind in den ersten Sitzungen festgestellt und mehrfach, meist bloß formell, geändert worden. Die letzte Fassung ist vom 1. Juli 1908.

Hiernach faßt der Verband Beschlüsse, die entweder die in Betracht kommenden Einrichtungen den Mitgliedern nur empfehlen (nicht verbindliche) oder die Mitglieder zur Durchführung verpflichten (verbindliche).

Die Geschäftsgegenstände, über die Mehrheitsbeschlüsse mit verbindlicher Kraft gefaßt werden können, sind folgende:

1. Die Ausführungsvorschriften zur Militäreisenbahnordnung - für die Bahnen, für die diese Ordnung Geltung hat;
2. die Ausführungsvorschriften zu den Bestimmungen (Anlage B der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands) über bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände - für die Bahnen, für die diese Vorschriften Geltung haben;
3. die Vorschriften für das Melde- und Nachforschungsverfahren bei fehlenden, überzähligen, beschädigten oder mit einer Gewichtsdifferenz u. s. w. angekommenen Gepäckstücken und Gütern;
4. die Fundordnung, soweit nicht für Privatbahnen durch das Bürgerliche Gesetzbuch abweichende Bestimmungen notwendig werden;
5. die Vereinfachung der Regelung von Fracht- und Ersatzansprüchen aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehre;
6. die Einführung einheitlicher Muster für Frachtkarten, Beförderungsscheine und Abrechnungen;
7. die Aufstellung gemeinsamer Vorschriften über den Verschluß und die Behandlung der Wagen;
8. die gleichmäßige Behandlung der zur Beförderung gelangenden, zur öffentlichen Ausstellung bestimmten Gegenstände;
9. Vorschriften über die Erhebung von Frachtzuschlägen bei unrichtiger Inhaltsangabe oder Wagenüberlastung;
10. das einheitliche Frachtkartenmuster;
11. die Desinfektionsvorschriften;
12. einzelne Teile der "Allgemeinen Abfertigungsvorschriften", so die Vorschriften über die Behandlung der Frachtbriefe im Versand und Empfang, den Annahmestempel und den Wägestempel, über verschiedene Angaben im Versand- und Empfangsbuch u. s. w.;
13. Das Übereinkommen, die Bedingungen und die Dienstvorschrift über die Einstellung von Privatwagen.
14. Die Vorschriften über die Abstempelung der Rückfahrkarten.
15. Die Vorschriften über die Beförderung des Gepäcks auf mehrere aneinander anschließende Fahrkarten oder über einen anderen als den Leitungsweg des Gepäcks lautende Fahrkarten.
16. Die Muster der Fahrkarten, die in einer besonders ausgegebenen Sammlung enthalten sind sowie die Vorbemerkungen zu dieser Sammlung.
17. Die Bestimmungen der Allgemeinen Abfertigungsvorschriften betreff, die Verwendung von geldwerten Blankoscheinen im Verbandsverkehr und im inneren Verkehr der einzelnen Verwaltungen.
18. Dienstvorschrift über die Ausgabe von Fahrscheinheften für Reisen, die nicht zum Ausgangsort zurückführen.

Von den wichtigeren durch den Verkehrsverband bearbeiteten Gegenständen sind in erster Linie zu erwähnen: die Vorschriften über die Abfertigung und die Beförderung von Personen und Gütern auf den deutschen Eisenbahnen, die Vorschriften über die Beförderung von Ausstellungsgegenständen, die Zusammenstellungen der Zoll- und Steuervorschriften, die Fundordnung, die Fahrkartenmuster u. dgl. Die Tätigkeit des Verbandes ist gleicherweise dem Handel, der Industrie und der Landwirtschaft

Nach der Schöpfung des deutschen Eisenbahngütertarifs im Jahre 1877 ging die Aufgabe der Fortbildung der deutschen Gütertarife und später auch anderer deutscher Tarife auf die Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnen und die ständige Tarifkommission über. Damit war dem Tarifverband der bedeutsamste Stoff seiner Arbeiten entzogen. Weiterhin wurde seine Tätigkeit eingeschränkt durch die infolge der fortschreitenden Verstaatlichung der deutschen Eisenbahnen entstehenden einheitlichen Einrichtungen. Dies gab den Anlaß zu einer Umwandlung des Tarifverbandes in den deutschen Eisenbahnverkehrsverband, die nach langen schwierigen Beratungen im Jahre 1886 zustande gekommen ist. Am 27. Februar 1886 wurde der Tarifverband aufgelöst.

Zum Vorsitzenden des D. wurde die kgl. Eisenbahndirektion Hannover gewählt, die seitdem den Vorsitz behalten hat. Der Verband hat am 26. Februar 1911 bei seiner 51. Hauptversammlung in Hannover das Fest seines fünfundzwanzigjährigen Bestehens gefeiert.

Die Mitglieder des Verbandes sind teils ordentliche, teils außerordentliche. Zu den ordentlichen Mitgliedern gehören alle deutschen Hauptbahnen und eine große Anzahl deutscher Nebenbahnen, außerdem die beiden großen niederländischen Bahnen. Als außerordentliche Mitglieder können Nebenbahn- (nicht auch Kleinbahn-) Verwaltungen aufgenommen werden, wenn sie beantragen, daß in ihrem Verkehr mit den Verbandsverwaltungen die Verbandseinrichtungen angewendet werden sollen. Bei der Gründung des Verbandes gehörten ihm 58 Verwaltungen an mit einem Gebiet von etwa 42.000 km, bei der Feier seines fünfundzwanzigjährigen Bestehens betrug die Anzahl der ordentlichen Mitglieder 82, die der außerordentlichen 15 mit einem Eisenbahnnetz von rund 60.000 km.

Die Satzungen des Verbandes sind in den ersten Sitzungen festgestellt und mehrfach, meist bloß formell, geändert worden. Die letzte Fassung ist vom 1. Juli 1908.

Hiernach faßt der Verband Beschlüsse, die entweder die in Betracht kommenden Einrichtungen den Mitgliedern nur empfehlen (nicht verbindliche) oder die Mitglieder zur Durchführung verpflichten (verbindliche).

Die Geschäftsgegenstände, über die Mehrheitsbeschlüsse mit verbindlicher Kraft gefaßt werden können, sind folgende:

1. Die Ausführungsvorschriften zur Militäreisenbahnordnung – für die Bahnen, für die diese Ordnung Geltung hat;
2. die Ausführungsvorschriften zu den Bestimmungen (Anlage B der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands) über bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände – für die Bahnen, für die diese Vorschriften Geltung haben;
3. die Vorschriften für das Melde- und Nachforschungsverfahren bei fehlenden, überzähligen, beschädigten oder mit einer Gewichtsdifferenz u. s. w. angekommenen Gepäckstücken und Gütern;
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6. die Einführung einheitlicher Muster für Frachtkarten, Beförderungsscheine und Abrechnungen;
7. die Aufstellung gemeinsamer Vorschriften über den Verschluß und die Behandlung der Wagen;
8. die gleichmäßige Behandlung der zur Beförderung gelangenden, zur öffentlichen Ausstellung bestimmten Gegenstände;
9. Vorschriften über die Erhebung von Frachtzuschlägen bei unrichtiger Inhaltsangabe oder Wagenüberlastung;
10. das einheitliche Frachtkartenmuster;
11. die Desinfektionsvorschriften;
12. einzelne Teile der „Allgemeinen Abfertigungsvorschriften“, so die Vorschriften über die Behandlung der Frachtbriefe im Versand und Empfang, den Annahmestempel und den Wägestempel, über verschiedene Angaben im Versand- und Empfangsbuch u. s. w.;
13. Das Übereinkommen, die Bedingungen und die Dienstvorschrift über die Einstellung von Privatwagen.
14. Die Vorschriften über die Abstempelung der Rückfahrkarten.
15. Die Vorschriften über die Beförderung des Gepäcks auf mehrere aneinander anschließende Fahrkarten oder über einen anderen als den Leitungsweg des Gepäcks lautende Fahrkarten.
16. Die Muster der Fahrkarten, die in einer besonders ausgegebenen Sammlung enthalten sind sowie die Vorbemerkungen zu dieser Sammlung.
17. Die Bestimmungen der Allgemeinen Abfertigungsvorschriften betreff, die Verwendung von geldwerten Blankoscheinen im Verbandsverkehr und im inneren Verkehr der einzelnen Verwaltungen.
18. Dienstvorschrift über die Ausgabe von Fahrscheinheften für Reisen, die nicht zum Ausgangsort zurückführen.

Von den wichtigeren durch den Verkehrsverband bearbeiteten Gegenständen sind in erster Linie zu erwähnen: die Vorschriften über die Abfertigung und die Beförderung von Personen und Gütern auf den deutschen Eisenbahnen, die Vorschriften über die Beförderung von Ausstellungsgegenständen, die Zusammenstellungen der Zoll- und Steuervorschriften, die Fundordnung, die Fahrkartenmuster u. dgl. Die Tätigkeit des Verbandes ist gleicherweise dem Handel, der Industrie und der Landwirtschaft

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[315/0329] Nach der Schöpfung des deutschen Eisenbahngütertarifs im Jahre 1877 ging die Aufgabe der Fortbildung der deutschen Gütertarife und später auch anderer deutscher Tarife auf die Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnen und die ständige Tarifkommission über. Damit war dem Tarifverband der bedeutsamste Stoff seiner Arbeiten entzogen. Weiterhin wurde seine Tätigkeit eingeschränkt durch die infolge der fortschreitenden Verstaatlichung der deutschen Eisenbahnen entstehenden einheitlichen Einrichtungen. Dies gab den Anlaß zu einer Umwandlung des Tarifverbandes in den deutschen Eisenbahnverkehrsverband, die nach langen schwierigen Beratungen im Jahre 1886 zustande gekommen ist. Am 27. Februar 1886 wurde der Tarifverband aufgelöst. Zum Vorsitzenden des D. wurde die kgl. Eisenbahndirektion Hannover gewählt, die seitdem den Vorsitz behalten hat. Der Verband hat am 26. Februar 1911 bei seiner 51. Hauptversammlung in Hannover das Fest seines fünfundzwanzigjährigen Bestehens gefeiert. Die Mitglieder des Verbandes sind teils ordentliche, teils außerordentliche. Zu den ordentlichen Mitgliedern gehören alle deutschen Hauptbahnen und eine große Anzahl deutscher Nebenbahnen, außerdem die beiden großen niederländischen Bahnen. Als außerordentliche Mitglieder können Nebenbahn- (nicht auch Kleinbahn-) Verwaltungen aufgenommen werden, wenn sie beantragen, daß in ihrem Verkehr mit den Verbandsverwaltungen die Verbandseinrichtungen angewendet werden sollen. Bei der Gründung des Verbandes gehörten ihm 58 Verwaltungen an mit einem Gebiet von etwa 42.000 km, bei der Feier seines fünfundzwanzigjährigen Bestehens betrug die Anzahl der ordentlichen Mitglieder 82, die der außerordentlichen 15 mit einem Eisenbahnnetz von rund 60.000 km. Die Satzungen des Verbandes sind in den ersten Sitzungen festgestellt und mehrfach, meist bloß formell, geändert worden. Die letzte Fassung ist vom 1. Juli 1908. Hiernach faßt der Verband Beschlüsse, die entweder die in Betracht kommenden Einrichtungen den Mitgliedern nur empfehlen (nicht verbindliche) oder die Mitglieder zur Durchführung verpflichten (verbindliche). Die Geschäftsgegenstände, über die Mehrheitsbeschlüsse mit verbindlicher Kraft gefaßt werden können, sind folgende: 1. Die Ausführungsvorschriften zur Militäreisenbahnordnung – für die Bahnen, für die diese Ordnung Geltung hat; 2. die Ausführungsvorschriften zu den Bestimmungen (Anlage B der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands) über bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände – für die Bahnen, für die diese Vorschriften Geltung haben; 3. die Vorschriften für das Melde- und Nachforschungsverfahren bei fehlenden, überzähligen, beschädigten oder mit einer Gewichtsdifferenz u. s. w. angekommenen Gepäckstücken und Gütern; 4. die Fundordnung, soweit nicht für Privatbahnen durch das Bürgerliche Gesetzbuch abweichende Bestimmungen notwendig werden; 5. die Vereinfachung der Regelung von Fracht- und Ersatzansprüchen aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehre; 6. die Einführung einheitlicher Muster für Frachtkarten, Beförderungsscheine und Abrechnungen; 7. die Aufstellung gemeinsamer Vorschriften über den Verschluß und die Behandlung der Wagen; 8. die gleichmäßige Behandlung der zur Beförderung gelangenden, zur öffentlichen Ausstellung bestimmten Gegenstände; 9. Vorschriften über die Erhebung von Frachtzuschlägen bei unrichtiger Inhaltsangabe oder Wagenüberlastung; 10. das einheitliche Frachtkartenmuster; 11. die Desinfektionsvorschriften; 12. einzelne Teile der „Allgemeinen Abfertigungsvorschriften“, so die Vorschriften über die Behandlung der Frachtbriefe im Versand und Empfang, den Annahmestempel und den Wägestempel, über verschiedene Angaben im Versand- und Empfangsbuch u. s. w.; 13. Das Übereinkommen, die Bedingungen und die Dienstvorschrift über die Einstellung von Privatwagen. 14. Die Vorschriften über die Abstempelung der Rückfahrkarten. 15. Die Vorschriften über die Beförderung des Gepäcks auf mehrere aneinander anschließende Fahrkarten oder über einen anderen als den Leitungsweg des Gepäcks lautende Fahrkarten. 16. Die Muster der Fahrkarten, die in einer besonders ausgegebenen Sammlung enthalten sind sowie die Vorbemerkungen zu dieser Sammlung. 17. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/329>, abgerufen am 27.06.2024.