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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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außer den schon erwähnten Betriebsbeamten noch ferner die Pförtner, Bahnsteigschaffner und Wächter gehören. Die Bahnpolizeibeamten sind zu vereidigen und haben in Ausübung des Dienstes Uniform oder ein Dienstabzeichen zu tragen oder doch einen Ausweis bei sich zu führen.

Die Eisenbahnarbeiter stehen zu der Eisenbahnverwaltung lediglich in einem von beiden Seiten der kurzfristigen Kündigung unterworfenen Vertragsverhältnis, wonach sie die Vergütung für ihre Dienste in Form von Tagelohn oder Stücklohn erhalten. Die Schutzvorschriften des Tit. VII der deutschen Reichsgewerbeordnung finden nach § 6 a. a. O. zwar auf Eisenbahnarbeiter keine Anwendung, es ist aber von den D. für das Wohl der Arbeiter in umfassender Weise durch eine große Anzahl von Einrichtungen Sorge getragen. In erster Linie sind hier die Pensions- und Krankenkassen zu erwähnen, durch die den Eisenbahnarbeitern über die reichsgesetzliche Versicherung hinaus unter finanzieller Beteiligung der Verwaltungen Zuschüsse zu den gesetzlichen Leistungen gewährt werden. Außerdem nehmen die Arbeiter an allen den zum Wohle des gesamten Personals geschaffenen Einrichtungen und Anstalten teil, die nachstehend aufgeführt werden.

3. Soziale Fürsorge. Die D. haben von jeher der Wohlfahrtspflege ihres großen Personals umfassende Fürsorge gewidmet. Es seien hier nur aufgeführt die Errichtung von Dienstwohnungen mit Gärten für Beamte und Arbeiter, von Arbeiterkolonien, die Ordnung des bahnärztlichen Dienstes, die schon erwähnte Festlegung der Dienst- und Ruhezeiten auf ein gewisses Maß, die Anordnung der Sonntagsruhe für die Güterzüge, die Gewährung regelmäßigen Urlaubs für Beamte und neuerdings auch für Arbeiter, die Errichtung von Erholungsheimen und Heilstätten, die Unterstützung von Baugenossenschaften zur Errichtung von Eigenhäusern. Hierher gehören auch die Wasch- und Badeeinrichtungen in Verbindung mit den Aufenthalts- und Übernachtungsräumen für das Personale, die Sorge für Speise- und Leseräume, die Verrichtungen zur billigen und guten Zubereitung von Speisen und Erfrischungsgetränken.

Auf Anregung und mit lebhafter Unterstützung der Verwaltungen sind in dem letzten Jahrzehnt auch zahlreiche Eisenbahnvereine ins Leben getreten, die der Pflege der Zusammengehörigkeit und der gegenseitigen Unterstützung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage dienen. Der Verband der Eisenbahnvereine der Reichsbahnen und der preußisch-hessischen Staatsbahnen zählte allein im Jahre 1910 nicht weniger als 754 Vereine mit 435.682 Mitgliedern.

Vielfach haben diese Eisenbahnvereine besondere Einrichtungen im Interesse des Personals geschaffen, beispielsweise Darlehens- und Sterbekassen. Auch erleichterte Beteiligung an Lebens- und Feuerversicherungskassen ist mit ihnen verbunden. Sehr häufig sind Vereinigungen zu billigerem Einkauf von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, sog. Konsumvereine.

H. Verhältnis der Eisenbahnen zur Militärverwaltung, zur Post- und zur Zollverwaltung.

Während sich das Verhältnis der D. zu den Staatsbehörden im allgemeinen nach den besonderen Einrichtungen der einzelnen Bundesstaaten richtet, sind die besonders lebhaften Beziehungen zum Militärwesen, zur Post- und zur Zollverwaltung durch reichsgesetzliche Bestimmungen geregelt. Gegenüber der Militärverwaltung kommen zunächst die bereits in Abschnitt E dieses Artikels erwähnten Bestimmungen der Reichsverfassung in Betracht. Das Aufsichtsrecht des Reiches über die Eisenbahnen im Interesse der Landesverteidigung wird vom Reichseisenbahnamt unter Mitwirkung der obersten Militärbehörden wahrgenommen. Näheres s. in dem Art. über das Reichseisenbahnamt.

Weiter sind nach § 15 des Friedensleistungsgesetzes vom 13. Februar 1875 die Eisenbahnen verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht sowie des Materials des Landheeres und der Marine gegen Vergütung nach Maßgabe des vom Bundesrat zu erlassenden allgemeinen Tarifs (Militärtarif) zu bewirken. Von dem Tage an, an dem eine Mobilmachung erfolgt, treten die Vorschriften des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 in Kraft. Nach § 28 dieses Gesetzes treten erweiterte Verpflichtungen der Eisenbahnen ein. Sie müssen nicht nur die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse bewirken, sondern auch ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betrieb von Eisenbahnen dienliches Material zur Verfügung stellen.

Die militärische Organisation der Benutzung der Eisenbahnen im Frieden und im Kriege wird in umfassender Weise geregelt durch die Militärtranssportordnung vom 18. Januar 1899. Schon im Frieden ist der Chef des preußischen Generalstabes der Armee der Vorgesetzte der Militäreisenbahnbehörden. Als solche gelten im Frieden die Eisenbahnabteilung des preußischen großen Generalstabs, die Linienkommandanturen, die regelmäßig für jede Eisenbahnverwaltung

außer den schon erwähnten Betriebsbeamten noch ferner die Pförtner, Bahnsteigschaffner und Wächter gehören. Die Bahnpolizeibeamten sind zu vereidigen und haben in Ausübung des Dienstes Uniform oder ein Dienstabzeichen zu tragen oder doch einen Ausweis bei sich zu führen.

Die Eisenbahnarbeiter stehen zu der Eisenbahnverwaltung lediglich in einem von beiden Seiten der kurzfristigen Kündigung unterworfenen Vertragsverhältnis, wonach sie die Vergütung für ihre Dienste in Form von Tagelohn oder Stücklohn erhalten. Die Schutzvorschriften des Tit. VII der deutschen Reichsgewerbeordnung finden nach § 6 a. a. O. zwar auf Eisenbahnarbeiter keine Anwendung, es ist aber von den D. für das Wohl der Arbeiter in umfassender Weise durch eine große Anzahl von Einrichtungen Sorge getragen. In erster Linie sind hier die Pensions- und Krankenkassen zu erwähnen, durch die den Eisenbahnarbeitern über die reichsgesetzliche Versicherung hinaus unter finanzieller Beteiligung der Verwaltungen Zuschüsse zu den gesetzlichen Leistungen gewährt werden. Außerdem nehmen die Arbeiter an allen den zum Wohle des gesamten Personals geschaffenen Einrichtungen und Anstalten teil, die nachstehend aufgeführt werden.

3. Soziale Fürsorge. Die D. haben von jeher der Wohlfahrtspflege ihres großen Personals umfassende Fürsorge gewidmet. Es seien hier nur aufgeführt die Errichtung von Dienstwohnungen mit Gärten für Beamte und Arbeiter, von Arbeiterkolonien, die Ordnung des bahnärztlichen Dienstes, die schon erwähnte Festlegung der Dienst- und Ruhezeiten auf ein gewisses Maß, die Anordnung der Sonntagsruhe für die Güterzüge, die Gewährung regelmäßigen Urlaubs für Beamte und neuerdings auch für Arbeiter, die Errichtung von Erholungsheimen und Heilstätten, die Unterstützung von Baugenossenschaften zur Errichtung von Eigenhäusern. Hierher gehören auch die Wasch- und Badeeinrichtungen in Verbindung mit den Aufenthalts- und Übernachtungsräumen für das Personale, die Sorge für Speise- und Leseräume, die Verrichtungen zur billigen und guten Zubereitung von Speisen und Erfrischungsgetränken.

Auf Anregung und mit lebhafter Unterstützung der Verwaltungen sind in dem letzten Jahrzehnt auch zahlreiche Eisenbahnvereine ins Leben getreten, die der Pflege der Zusammengehörigkeit und der gegenseitigen Unterstützung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage dienen. Der Verband der Eisenbahnvereine der Reichsbahnen und der preußisch-hessischen Staatsbahnen zählte allein im Jahre 1910 nicht weniger als 754 Vereine mit 435.682 Mitgliedern.

Vielfach haben diese Eisenbahnvereine besondere Einrichtungen im Interesse des Personals geschaffen, beispielsweise Darlehens- und Sterbekassen. Auch erleichterte Beteiligung an Lebens- und Feuerversicherungskassen ist mit ihnen verbunden. Sehr häufig sind Vereinigungen zu billigerem Einkauf von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, sog. Konsumvereine.

H. Verhältnis der Eisenbahnen zur Militärverwaltung, zur Post- und zur Zollverwaltung.

Während sich das Verhältnis der D. zu den Staatsbehörden im allgemeinen nach den besonderen Einrichtungen der einzelnen Bundesstaaten richtet, sind die besonders lebhaften Beziehungen zum Militärwesen, zur Post- und zur Zollverwaltung durch reichsgesetzliche Bestimmungen geregelt. Gegenüber der Militärverwaltung kommen zunächst die bereits in Abschnitt E dieses Artikels erwähnten Bestimmungen der Reichsverfassung in Betracht. Das Aufsichtsrecht des Reiches über die Eisenbahnen im Interesse der Landesverteidigung wird vom Reichseisenbahnamt unter Mitwirkung der obersten Militärbehörden wahrgenommen. Näheres s. in dem Art. über das Reichseisenbahnamt.

Weiter sind nach § 15 des Friedensleistungsgesetzes vom 13. Februar 1875 die Eisenbahnen verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht sowie des Materials des Landheeres und der Marine gegen Vergütung nach Maßgabe des vom Bundesrat zu erlassenden allgemeinen Tarifs (Militärtarif) zu bewirken. Von dem Tage an, an dem eine Mobilmachung erfolgt, treten die Vorschriften des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 in Kraft. Nach § 28 dieses Gesetzes treten erweiterte Verpflichtungen der Eisenbahnen ein. Sie müssen nicht nur die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse bewirken, sondern auch ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betrieb von Eisenbahnen dienliches Material zur Verfügung stellen.

Die militärische Organisation der Benutzung der Eisenbahnen im Frieden und im Kriege wird in umfassender Weise geregelt durch die Militärtranssportordnung vom 18. Januar 1899. Schon im Frieden ist der Chef des preußischen Generalstabes der Armee der Vorgesetzte der Militäreisenbahnbehörden. Als solche gelten im Frieden die Eisenbahnabteilung des preußischen großen Generalstabs, die Linienkommandanturen, die regelmäßig für jede Eisenbahnverwaltung

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[313/0327] außer den schon erwähnten Betriebsbeamten noch ferner die Pförtner, Bahnsteigschaffner und Wächter gehören. Die Bahnpolizeibeamten sind zu vereidigen und haben in Ausübung des Dienstes Uniform oder ein Dienstabzeichen zu tragen oder doch einen Ausweis bei sich zu führen. Die Eisenbahnarbeiter stehen zu der Eisenbahnverwaltung lediglich in einem von beiden Seiten der kurzfristigen Kündigung unterworfenen Vertragsverhältnis, wonach sie die Vergütung für ihre Dienste in Form von Tagelohn oder Stücklohn erhalten. Die Schutzvorschriften des Tit. VII der deutschen Reichsgewerbeordnung finden nach § 6 a. a. O. zwar auf Eisenbahnarbeiter keine Anwendung, es ist aber von den D. für das Wohl der Arbeiter in umfassender Weise durch eine große Anzahl von Einrichtungen Sorge getragen. In erster Linie sind hier die Pensions- und Krankenkassen zu erwähnen, durch die den Eisenbahnarbeitern über die reichsgesetzliche Versicherung hinaus unter finanzieller Beteiligung der Verwaltungen Zuschüsse zu den gesetzlichen Leistungen gewährt werden. Außerdem nehmen die Arbeiter an allen den zum Wohle des gesamten Personals geschaffenen Einrichtungen und Anstalten teil, die nachstehend aufgeführt werden. 3. Soziale Fürsorge. Die D. haben von jeher der Wohlfahrtspflege ihres großen Personals umfassende Fürsorge gewidmet. Es seien hier nur aufgeführt die Errichtung von Dienstwohnungen mit Gärten für Beamte und Arbeiter, von Arbeiterkolonien, die Ordnung des bahnärztlichen Dienstes, die schon erwähnte Festlegung der Dienst- und Ruhezeiten auf ein gewisses Maß, die Anordnung der Sonntagsruhe für die Güterzüge, die Gewährung regelmäßigen Urlaubs für Beamte und neuerdings auch für Arbeiter, die Errichtung von Erholungsheimen und Heilstätten, die Unterstützung von Baugenossenschaften zur Errichtung von Eigenhäusern. Hierher gehören auch die Wasch- und Badeeinrichtungen in Verbindung mit den Aufenthalts- und Übernachtungsräumen für das Personale, die Sorge für Speise- und Leseräume, die Verrichtungen zur billigen und guten Zubereitung von Speisen und Erfrischungsgetränken. Auf Anregung und mit lebhafter Unterstützung der Verwaltungen sind in dem letzten Jahrzehnt auch zahlreiche Eisenbahnvereine ins Leben getreten, die der Pflege der Zusammengehörigkeit und der gegenseitigen Unterstützung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage dienen. Der Verband der Eisenbahnvereine der Reichsbahnen und der preußisch-hessischen Staatsbahnen zählte allein im Jahre 1910 nicht weniger als 754 Vereine mit 435.682 Mitgliedern. Vielfach haben diese Eisenbahnvereine besondere Einrichtungen im Interesse des Personals geschaffen, beispielsweise Darlehens- und Sterbekassen. Auch erleichterte Beteiligung an Lebens- und Feuerversicherungskassen ist mit ihnen verbunden. Sehr häufig sind Vereinigungen zu billigerem Einkauf von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, sog. Konsumvereine. H. Verhältnis der Eisenbahnen zur Militärverwaltung, zur Post- und zur Zollverwaltung. Während sich das Verhältnis der D. zu den Staatsbehörden im allgemeinen nach den besonderen Einrichtungen der einzelnen Bundesstaaten richtet, sind die besonders lebhaften Beziehungen zum Militärwesen, zur Post- und zur Zollverwaltung durch reichsgesetzliche Bestimmungen geregelt. Gegenüber der Militärverwaltung kommen zunächst die bereits in Abschnitt E dieses Artikels erwähnten Bestimmungen der Reichsverfassung in Betracht. Das Aufsichtsrecht des Reiches über die Eisenbahnen im Interesse der Landesverteidigung wird vom Reichseisenbahnamt unter Mitwirkung der obersten Militärbehörden wahrgenommen. Näheres s. in dem Art. über das Reichseisenbahnamt. Weiter sind nach § 15 des Friedensleistungsgesetzes vom 13. Februar 1875 die Eisenbahnen verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht sowie des Materials des Landheeres und der Marine gegen Vergütung nach Maßgabe des vom Bundesrat zu erlassenden allgemeinen Tarifs (Militärtarif) zu bewirken. Von dem Tage an, an dem eine Mobilmachung erfolgt, treten die Vorschriften des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 in Kraft. Nach § 28 dieses Gesetzes treten erweiterte Verpflichtungen der Eisenbahnen ein. Sie müssen nicht nur die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse bewirken, sondern auch ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betrieb von Eisenbahnen dienliches Material zur Verfügung stellen. Die militärische Organisation der Benutzung der Eisenbahnen im Frieden und im Kriege wird in umfassender Weise geregelt durch die Militärtranssportordnung vom 18. Januar 1899. Schon im Frieden ist der Chef des preußischen Generalstabes der Armee der Vorgesetzte der Militäreisenbahnbehörden. Als solche gelten im Frieden die Eisenbahnabteilung des preußischen großen Generalstabs, die Linienkommandanturen, die regelmäßig für jede Eisenbahnverwaltung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/327>, abgerufen am 24.08.2024.