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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Die Anzahl der Bremsen ist aus dem Verhältnisse des gebremsten zum gesamten Zugsgewicht festzusetzen, wobei vorausgesetzt wird, daß

a) die Züge auf den gegebenen Neigungen bei der zulässigen höchsten Fahrgeschwindigkeit, innerhalb der durch die Signale festgesetzten Anhaltedistanz zum Stillstande gebracht werden können;

b) im Falle des Reißens der Kupplung hinter dem vorderen Gepäckwagen oder hinter der vorderen Bremswagengruppe, das Zurückrollen des Zuges auf den größten Neigungen der Linie verhindert wird.

Die Formel für das zum Anhalten erforderliche B. lautet:

wobei zu bedeuten haben:
l das Verhältnis des gebremsten zum gesamten Zuggewicht, v die maximale Fahrgeschwindigkeit in km/St., i die Neigung in %0 (+ für Gefälle, - für Steigungen), l der Bremsweg in m und ph1 ein Koeffizient, für den bei Neigungen unter 15%0 0·1 und für Neigungen von 15%0 aufwärts der aus folgender Formel sich ergebende Wert anzunehmen ist:
ph1 = 0·1 - 0·00133 (i - 15).

Zur Berechnung des Bremsausmaßes, das erforderlich ist, um das Entrollen zu verhindern, dient folgende Formel:

wobei bedeuten:
l' das zur Verhinderung des Entrollens einer Wagengruppe erforderliche Bremsausmaß, p das gebremste Gewicht des Zuges, P das Gewicht des Zuges, a das Gewicht des ersten Gepäckwagens oder der an der Spitze des Zuges befindlichen bremsbaren Wagengruppe, a0 das gebremste Gewicht des vorangeführten Gepäckwagens, bzw. der Wagengruppe, schließlich ph2 ein Koeffizient, dessen Wert für Neigungen unter 5%0 ph2 = 0·14, für Neigungen von 5-10%0 ph2 = 0·14-0·008 (i - 5), für Neigungen über 10%0 ph2 = 0·1-0·001 (i - 10) beträgt.

Bei Annahme des Wertes der Koeffizienten ph1 und ph2 wird vorausgesetzt, daß das Übersetzungsverhältnis der Bremsen derart gewählt ist, daß der Bremsklotzdruck 2/3 des maximalen Gewichtes der beladenen Wagen ausmacht. Der Wert dieser Koeffizienten kann erhöht oder herabgesetzt werden, wobei ph1 Maximalwert 0·1 und für ph2 0·14 nicht überschritten werden darf, soferne dies von der Kontrolle, im Interesse der Betriebssicherheit als nötig erkannt wird. Auf Teilstrecken mit langen starken Neigungen ist das Bremsgewicht jener Lokomotiven, die nicht mittels Bremsklötzen bremsbar sind und nur durch Gegendampf angehalten werden können, als zum Anhalten der Lokomotiven in Betracht zu ziehen.

Die Verwaltung der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn rechnet das B. nach Achsen, wobei das auf bremsbaren Achsen ruhende Gewicht nur insoferne Berücksichtigung findet, als 2 leere Wagen gleich 1 beladenen Wagen in Rechnung gestellt werden.

Die genannte Bahnverwaltung arbeitet an neuen, auf das Zuggewicht bezogenen Bremsbestimmungen, die jedoch bisher noch nicht endgültig festgesetzt sind.

Die italienischen Staatsbahnen bestimmen das B. für Züge mit durchgehender Bremse nach der Achsenzahl, und müssen ohne Rücksicht auf Neigung und Geschwindigkeit bei Dampf- und elektrischem Betrieb mindestens 75% der Achsenzahl, bei Zügen mit Spindelbremse je nach den Geschwindigkeiten und Neigungsverhältnissen 1/16 bis 1/2 der Wagenanzahl bremsbar sein. Die Vorschriften bezüglich der Bremsausmaße sind in den Dienstfahrordnungen enthalten.



Die Anzahl der Bremsen ist aus dem Verhältnisse des gebremsten zum gesamten Zugsgewicht festzusetzen, wobei vorausgesetzt wird, daß

a) die Züge auf den gegebenen Neigungen bei der zulässigen höchsten Fahrgeschwindigkeit, innerhalb der durch die Signale festgesetzten Anhaltedistanz zum Stillstande gebracht werden können;

b) im Falle des Reißens der Kupplung hinter dem vorderen Gepäckwagen oder hinter der vorderen Bremswagengruppe, das Zurückrollen des Zuges auf den größten Neigungen der Linie verhindert wird.

Die Formel für das zum Anhalten erforderliche B. lautet:

wobei zu bedeuten haben:
λ das Verhältnis des gebremsten zum gesamten Zuggewicht, v die maximale Fahrgeschwindigkeit in km/St., i die Neigung in (+ für Gefälle, – für Steigungen), l der Bremsweg in m und φ1 ein Koeffizient, für den bei Neigungen unter 15 0·1 und für Neigungen von 15 aufwärts der aus folgender Formel sich ergebende Wert anzunehmen ist:
φ1 = 0·1 – 0·00133 (i – 15).

Zur Berechnung des Bremsausmaßes, das erforderlich ist, um das Entrollen zu verhindern, dient folgende Formel:

wobei bedeuten:
λ' das zur Verhinderung des Entrollens einer Wagengruppe erforderliche Bremsausmaß, p das gebremste Gewicht des Zuges, P das Gewicht des Zuges, a das Gewicht des ersten Gepäckwagens oder der an der Spitze des Zuges befindlichen bremsbaren Wagengruppe, a0 das gebremste Gewicht des vorangeführten Gepäckwagens, bzw. der Wagengruppe, schließlich φ2 ein Koeffizient, dessen Wert für Neigungen unter 5 φ2 = 0·14, für Neigungen von 5–10 φ2 = 0·14–0·008 (i – 5), für Neigungen über 10 φ2 = 0·1–0·001 (i – 10) beträgt.

Bei Annahme des Wertes der Koeffizienten φ1 und φ2 wird vorausgesetzt, daß das Übersetzungsverhältnis der Bremsen derart gewählt ist, daß der Bremsklotzdruck 2/3 des maximalen Gewichtes der beladenen Wagen ausmacht. Der Wert dieser Koeffizienten kann erhöht oder herabgesetzt werden, wobei φ1 Maximalwert 0·1 und für φ2 0·14 nicht überschritten werden darf, soferne dies von der Kontrolle, im Interesse der Betriebssicherheit als nötig erkannt wird. Auf Teilstrecken mit langen starken Neigungen ist das Bremsgewicht jener Lokomotiven, die nicht mittels Bremsklötzen bremsbar sind und nur durch Gegendampf angehalten werden können, als zum Anhalten der Lokomotiven in Betracht zu ziehen.

Die Verwaltung der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn rechnet das B. nach Achsen, wobei das auf bremsbaren Achsen ruhende Gewicht nur insoferne Berücksichtigung findet, als 2 leere Wagen gleich 1 beladenen Wagen in Rechnung gestellt werden.

Die genannte Bahnverwaltung arbeitet an neuen, auf das Zuggewicht bezogenen Bremsbestimmungen, die jedoch bisher noch nicht endgültig festgesetzt sind.

Die italienischen Staatsbahnen bestimmen das B. für Züge mit durchgehender Bremse nach der Achsenzahl, und müssen ohne Rücksicht auf Neigung und Geschwindigkeit bei Dampf- und elektrischem Betrieb mindestens 75% der Achsenzahl, bei Zügen mit Spindelbremse je nach den Geschwindigkeiten und Neigungsverhältnissen 1/16 bis 1/2 der Wagenanzahl bremsbar sein. Die Vorschriften bezüglich der Bremsausmaße sind in den Dienstfahrordnungen enthalten.



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[15/0024] Die Anzahl der Bremsen ist aus dem Verhältnisse des gebremsten zum gesamten Zugsgewicht festzusetzen, wobei vorausgesetzt wird, daß a) die Züge auf den gegebenen Neigungen bei der zulässigen höchsten Fahrgeschwindigkeit, innerhalb der durch die Signale festgesetzten Anhaltedistanz zum Stillstande gebracht werden können; b) im Falle des Reißens der Kupplung hinter dem vorderen Gepäckwagen oder hinter der vorderen Bremswagengruppe, das Zurückrollen des Zuges auf den größten Neigungen der Linie verhindert wird. Die Formel für das zum Anhalten erforderliche B. lautet: [FORMEL] wobei zu bedeuten haben: λ das Verhältnis des gebremsten zum gesamten Zuggewicht, v die maximale Fahrgeschwindigkeit in km/St., i die Neigung in ‰ (+ für Gefälle, – für Steigungen), l der Bremsweg in m und φ1 ein Koeffizient, für den bei Neigungen unter 15‰ 0·1 und für Neigungen von 15‰ aufwärts der aus folgender Formel sich ergebende Wert anzunehmen ist: φ1 = 0·1 – 0·00133 (i – 15). Zur Berechnung des Bremsausmaßes, das erforderlich ist, um das Entrollen zu verhindern, dient folgende Formel: [FORMEL] wobei bedeuten: λ' das zur Verhinderung des Entrollens einer Wagengruppe erforderliche Bremsausmaß, p das gebremste Gewicht des Zuges, P das Gewicht des Zuges, a das Gewicht des ersten Gepäckwagens oder der an der Spitze des Zuges befindlichen bremsbaren Wagengruppe, a0 das gebremste Gewicht des vorangeführten Gepäckwagens, bzw. der Wagengruppe, schließlich φ2 ein Koeffizient, dessen Wert für Neigungen unter 5‰ φ2 = 0·14, für Neigungen von 5–10‰ φ2 = 0·14–0·008 (i – 5), für Neigungen über 10‰ φ2 = 0·1–0·001 (i – 10) beträgt. Bei Annahme des Wertes der Koeffizienten φ1 und φ2 wird vorausgesetzt, daß das Übersetzungsverhältnis der Bremsen derart gewählt ist, daß der Bremsklotzdruck 2/3 des maximalen Gewichtes der beladenen Wagen ausmacht. Der Wert dieser Koeffizienten kann erhöht oder herabgesetzt werden, wobei φ1 Maximalwert 0·1 und für φ2 0·14 nicht überschritten werden darf, soferne dies von der Kontrolle, im Interesse der Betriebssicherheit als nötig erkannt wird. Auf Teilstrecken mit langen starken Neigungen ist das Bremsgewicht jener Lokomotiven, die nicht mittels Bremsklötzen bremsbar sind und nur durch Gegendampf angehalten werden können, als zum Anhalten der Lokomotiven in Betracht zu ziehen. Die Verwaltung der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn rechnet das B. nach Achsen, wobei das auf bremsbaren Achsen ruhende Gewicht nur insoferne Berücksichtigung findet, als 2 leere Wagen gleich 1 beladenen Wagen in Rechnung gestellt werden. Die genannte Bahnverwaltung arbeitet an neuen, auf das Zuggewicht bezogenen Bremsbestimmungen, die jedoch bisher noch nicht endgültig festgesetzt sind. Die italienischen Staatsbahnen bestimmen das B. für Züge mit durchgehender Bremse nach der Achsenzahl, und müssen ohne Rücksicht auf Neigung und Geschwindigkeit bei Dampf- und elektrischem Betrieb mindestens 75% der Achsenzahl, bei Zügen mit Spindelbremse je nach den Geschwindigkeiten und Neigungsverhältnissen 1/16 bis 1/2 der Wagenanzahl bremsbar sein. Die Vorschriften bezüglich der Bremsausmaße sind in den Dienstfahrordnungen enthalten.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/24>, abgerufen am 24.11.2024.