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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Verteilung der Bremsen.

1. Auf eine angemessene Verteilung der Bremsen im Zug ist besondere Rücksicht zu nehmen.

2. Für Steigungen von 10%0 und darüber sollen die Wagen mit bedienten Bremsen so in den Zug eingestellt werden, daß der hintere Zugteil stärker als der vordere gebremst werden kann.

3. Auf Strecken, wo Steigungen von mehr als 5%0 in einer Länge von 1000 m oder mehr vorhanden sind, oder sich nach § 160, Absatz 2b der TV., durch Rechnung ergeben, soll der letzte Wagen ein bedienter Bremswagen sein.

4. Ausnahmsweise kann hinter diesem letzten Bremswagen ein Wagen ohne Bremse befördert werden, wenn er die Schlußsignale nicht verdeckt oder selbst trägt.

Dieser Wagen kann auch ein beschädigter sein, wenn er nach Art der Beschädigung inmitten des Zuges nicht eingestellt werden kann, sonst aber lauffähig ist.

5. Für Steigungen bis 5%0 ist bei Anwendung von Handbremsen der letzte zu bremsende Wagen so einzustellen, daß hinter ihm nicht mehr Gesamtgewicht läuft, als sich nach Bremstafel A des § 160, Absatz 1 der TV., einschließlich des gebremsten Wagens, für diesen Bremswagen ergibt.

6. Bei Zügen mit durchgehender Bremse dürfen ausnahmsweise hinter dem letzten an diese Bremse angeschlossenen und betätigten Bremswagen auch Wagen ohne eine solche Bremse angehängt werden.

Die Zahl der so beförderten Achsen darf nur 25% von der Gesamtzahl der Wagenachsen, und nicht mehr betragen als:


30 Achsenbei einer Fahrgeschw.bis zu 30km/St.
20 Achsenbei einer Fahrgeschw.von 31-40km/St.
16 Achsenbei einer Fahrgeschw.von 41-50km/St.
12 Achsenbei einer Fahrgeschw.von 51-60km/St.
6 Achsenbei einer Fahrgeschw.von 61-80km/St.

Die Besetzung der Bremsen des so angehängten Zugteiles für sich allein hat nach der Bremstafel B zu erfolgen, die ihr zu entnehmenden Bremsprozente sind jedoch um ein Viertel zu erhöhen und auf Ganze aufzurunden.

Mit Rücksicht auf den Einfluß, den das Übersetzungsverhältnis der Bremse auf die Bemessung des B. ausübt, wurden unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Bremskraft und einer Betätigung der Handbremsen noch als zulässig erkannten Umdrehungszahl der Bremskurbel, in den TV. überdies die nachfolgend angeführten, für Neubauten und größere Umbauten geltenden Vorschriften vorgesehen:

Das Übersetzungsverhältnis der Spindelbremsen vom Kurbelhandgriffe bis zu den Bremsklötzen muß bei Bremsspindeln mit einfachem Gewinde für zwei- und dreiachsige Wagen das 40- bis 60fache, für vier- und sechsachsige Wagen das 30- bis 50fache des gesamten Raddruckes der gebremsten Räder in Tonnen betragen; bei Bremsspindeln mit doppeltem Gewinde kann das Übersetzungsverhältnis um ein Viertel vermindert werden.

Das Übersetzungsverhältnis darf jedoch in keinem Falle 1 : 1200 überschreiten.

Für Personen-, Post- und Gepäckwagen ist hierbei das Eigengewicht, für Güterwagen das Gesamtgewicht (Eigengewicht und Ladegewicht) zu grunde zu legen.

Mit der Spindelbremse müssen mindestens zwei Achsen des Wagens gebremst werden können.

Bei durchgehenden Bremsen soll der größte zulässige Hub des Bremskolbens in mm, geteilt durch das Übersetzungsverhältnis von der Kolbenstange bis zu den Bremsklötzen, mindestens 25 ergeben.

Mit den durchgehenden Bremsen muß bei dem größten Kolbendruck an Personen-, Post- und Gepäckwagen ein Bremsdruck von 75 bis 85% des Raddruckes der gebremsten Räder des leeren Wagens erreicht werden können.

Bei zwei- und vierachsigen Wagen muß die durchgehende Bremse auf sämtliche Räder, bei dreiachsigen Wagen mindestens auf die Räder der Endachsen, bei sechsachsigen Wagen mindestens auf die Räder der Endachsen jedes Drehgestelles und wenn drei- und sechsachsige Wagen für Schnellzüge mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 80 km/St. gebaut werden, auch auf die Räder der Mittelachse wirken.

Das Bremsgestänge muß so angeordnet sein, daß sich die Bremsklötze gleichmäßig anlegen (Ausgleichbremse) (s. Bremsen).

Für Lokalbahnen wurden die Bremsprozente unter der Voraussetzung eines größten Bremsweges von 400 m berechnet. Die Bremsprozente nach den Grundzügen der Vorschriften für den Betrieb auf Lokalbahnen werden, soferne sie von jenen für Haupt- und Nebenbahnen abweichen, nachfolgend angeführt:



Was den Vorgang für die Berechnung des B. bei den außerhalb des VDEV. stehenden Bahnverwaltungen anlangt, so beruht derselbe zumeist auf der Festlegung jenes Verhältnisses der Anzahl der gebremsten zu den nicht gebremsten Achsen, das nach den Erfahrungen das Anhalten eines Zuges innerhalb der durch die Signallage gegebenen Weglänge ermöglicht.

Hierbei wird wohl auch dem Gewichte der einzelnen Fahrzeuge in der Weise Rechnung

Verteilung der Bremsen.

1. Auf eine angemessene Verteilung der Bremsen im Zug ist besondere Rücksicht zu nehmen.

2. Für Steigungen von 10 und darüber sollen die Wagen mit bedienten Bremsen so in den Zug eingestellt werden, daß der hintere Zugteil stärker als der vordere gebremst werden kann.

3. Auf Strecken, wo Steigungen von mehr als 5 in einer Länge von 1000 m oder mehr vorhanden sind, oder sich nach § 160, Absatz 2b der TV., durch Rechnung ergeben, soll der letzte Wagen ein bedienter Bremswagen sein.

4. Ausnahmsweise kann hinter diesem letzten Bremswagen ein Wagen ohne Bremse befördert werden, wenn er die Schlußsignale nicht verdeckt oder selbst trägt.

Dieser Wagen kann auch ein beschädigter sein, wenn er nach Art der Beschädigung inmitten des Zuges nicht eingestellt werden kann, sonst aber lauffähig ist.

5. Für Steigungen bis 5 ist bei Anwendung von Handbremsen der letzte zu bremsende Wagen so einzustellen, daß hinter ihm nicht mehr Gesamtgewicht läuft, als sich nach Bremstafel A des § 160, Absatz 1 der TV., einschließlich des gebremsten Wagens, für diesen Bremswagen ergibt.

6. Bei Zügen mit durchgehender Bremse dürfen ausnahmsweise hinter dem letzten an diese Bremse angeschlossenen und betätigten Bremswagen auch Wagen ohne eine solche Bremse angehängt werden.

Die Zahl der so beförderten Achsen darf nur 25% von der Gesamtzahl der Wagenachsen, und nicht mehr betragen als:


30 Achsenbei einer Fahrgeschw.bis zu 30km/St.
20 Achsenbei einer Fahrgeschw.von 31–40km/St.
16 Achsenbei einer Fahrgeschw.von 41–50km/St.
12 Achsenbei einer Fahrgeschw.von 51–60km/St.
6 Achsenbei einer Fahrgeschw.von 61–80km/St.

Die Besetzung der Bremsen des so angehängten Zugteiles für sich allein hat nach der Bremstafel B zu erfolgen, die ihr zu entnehmenden Bremsprozente sind jedoch um ein Viertel zu erhöhen und auf Ganze aufzurunden.

Mit Rücksicht auf den Einfluß, den das Übersetzungsverhältnis der Bremse auf die Bemessung des B. ausübt, wurden unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Bremskraft und einer Betätigung der Handbremsen noch als zulässig erkannten Umdrehungszahl der Bremskurbel, in den TV. überdies die nachfolgend angeführten, für Neubauten und größere Umbauten geltenden Vorschriften vorgesehen:

Das Übersetzungsverhältnis der Spindelbremsen vom Kurbelhandgriffe bis zu den Bremsklötzen muß bei Bremsspindeln mit einfachem Gewinde für zwei- und dreiachsige Wagen das 40- bis 60fache, für vier- und sechsachsige Wagen das 30- bis 50fache des gesamten Raddruckes der gebremsten Räder in Tonnen betragen; bei Bremsspindeln mit doppeltem Gewinde kann das Übersetzungsverhältnis um ein Viertel vermindert werden.

Das Übersetzungsverhältnis darf jedoch in keinem Falle 1 : 1200 überschreiten.

Für Personen-, Post- und Gepäckwagen ist hierbei das Eigengewicht, für Güterwagen das Gesamtgewicht (Eigengewicht und Ladegewicht) zu grunde zu legen.

Mit der Spindelbremse müssen mindestens zwei Achsen des Wagens gebremst werden können.

Bei durchgehenden Bremsen soll der größte zulässige Hub des Bremskolbens in mm, geteilt durch das Übersetzungsverhältnis von der Kolbenstange bis zu den Bremsklötzen, mindestens 25 ergeben.

Mit den durchgehenden Bremsen muß bei dem größten Kolbendruck an Personen-, Post- und Gepäckwagen ein Bremsdruck von 75 bis 85% des Raddruckes der gebremsten Räder des leeren Wagens erreicht werden können.

Bei zwei- und vierachsigen Wagen muß die durchgehende Bremse auf sämtliche Räder, bei dreiachsigen Wagen mindestens auf die Räder der Endachsen, bei sechsachsigen Wagen mindestens auf die Räder der Endachsen jedes Drehgestelles und wenn drei- und sechsachsige Wagen für Schnellzüge mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 80 km/St. gebaut werden, auch auf die Räder der Mittelachse wirken.

Das Bremsgestänge muß so angeordnet sein, daß sich die Bremsklötze gleichmäßig anlegen (Ausgleichbremse) (s. Bremsen).

Für Lokalbahnen wurden die Bremsprozente unter der Voraussetzung eines größten Bremsweges von 400 m berechnet. Die Bremsprozente nach den Grundzügen der Vorschriften für den Betrieb auf Lokalbahnen werden, soferne sie von jenen für Haupt- und Nebenbahnen abweichen, nachfolgend angeführt:



Was den Vorgang für die Berechnung des B. bei den außerhalb des VDEV. stehenden Bahnverwaltungen anlangt, so beruht derselbe zumeist auf der Festlegung jenes Verhältnisses der Anzahl der gebremsten zu den nicht gebremsten Achsen, das nach den Erfahrungen das Anhalten eines Zuges innerhalb der durch die Signallage gegebenen Weglänge ermöglicht.

Hierbei wird wohl auch dem Gewichte der einzelnen Fahrzeuge in der Weise Rechnung

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[13/0022] Verteilung der Bremsen. 1. Auf eine angemessene Verteilung der Bremsen im Zug ist besondere Rücksicht zu nehmen. 2. Für Steigungen von 10‰ und darüber sollen die Wagen mit bedienten Bremsen so in den Zug eingestellt werden, daß der hintere Zugteil stärker als der vordere gebremst werden kann. 3. Auf Strecken, wo Steigungen von mehr als 5‰ in einer Länge von 1000 m oder mehr vorhanden sind, oder sich nach § 160, Absatz 2b der TV., durch Rechnung ergeben, soll der letzte Wagen ein bedienter Bremswagen sein. 4. Ausnahmsweise kann hinter diesem letzten Bremswagen ein Wagen ohne Bremse befördert werden, wenn er die Schlußsignale nicht verdeckt oder selbst trägt. Dieser Wagen kann auch ein beschädigter sein, wenn er nach Art der Beschädigung inmitten des Zuges nicht eingestellt werden kann, sonst aber lauffähig ist. 5. Für Steigungen bis 5‰ ist bei Anwendung von Handbremsen der letzte zu bremsende Wagen so einzustellen, daß hinter ihm nicht mehr Gesamtgewicht läuft, als sich nach Bremstafel A des § 160, Absatz 1 der TV., einschließlich des gebremsten Wagens, für diesen Bremswagen ergibt. 6. Bei Zügen mit durchgehender Bremse dürfen ausnahmsweise hinter dem letzten an diese Bremse angeschlossenen und betätigten Bremswagen auch Wagen ohne eine solche Bremse angehängt werden. Die Zahl der so beförderten Achsen darf nur 25% von der Gesamtzahl der Wagenachsen, und nicht mehr betragen als: 30 Achsen bei einer Fahrgeschw. bis zu 30 km/St. 20 Achsen bei einer Fahrgeschw. von 31–40 km/St. 16 Achsen bei einer Fahrgeschw. von 41–50 km/St. 12 Achsen bei einer Fahrgeschw. von 51–60 km/St. 6 Achsen bei einer Fahrgeschw. von 61–80 km/St. Die Besetzung der Bremsen des so angehängten Zugteiles für sich allein hat nach der Bremstafel B zu erfolgen, die ihr zu entnehmenden Bremsprozente sind jedoch um ein Viertel zu erhöhen und auf Ganze aufzurunden. Mit Rücksicht auf den Einfluß, den das Übersetzungsverhältnis der Bremse auf die Bemessung des B. ausübt, wurden unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Bremskraft und einer Betätigung der Handbremsen noch als zulässig erkannten Umdrehungszahl der Bremskurbel, in den TV. überdies die nachfolgend angeführten, für Neubauten und größere Umbauten geltenden Vorschriften vorgesehen: Das Übersetzungsverhältnis der Spindelbremsen vom Kurbelhandgriffe bis zu den Bremsklötzen muß bei Bremsspindeln mit einfachem Gewinde für zwei- und dreiachsige Wagen das 40- bis 60fache, für vier- und sechsachsige Wagen das 30- bis 50fache des gesamten Raddruckes der gebremsten Räder in Tonnen betragen; bei Bremsspindeln mit doppeltem Gewinde kann das Übersetzungsverhältnis um ein Viertel vermindert werden. Das Übersetzungsverhältnis darf jedoch in keinem Falle 1 : 1200 überschreiten. Für Personen-, Post- und Gepäckwagen ist hierbei das Eigengewicht, für Güterwagen das Gesamtgewicht (Eigengewicht und Ladegewicht) zu grunde zu legen. Mit der Spindelbremse müssen mindestens zwei Achsen des Wagens gebremst werden können. Bei durchgehenden Bremsen soll der größte zulässige Hub des Bremskolbens in mm, geteilt durch das Übersetzungsverhältnis von der Kolbenstange bis zu den Bremsklötzen, mindestens 25 ergeben. Mit den durchgehenden Bremsen muß bei dem größten Kolbendruck an Personen-, Post- und Gepäckwagen ein Bremsdruck von 75 bis 85% des Raddruckes der gebremsten Räder des leeren Wagens erreicht werden können. Bei zwei- und vierachsigen Wagen muß die durchgehende Bremse auf sämtliche Räder, bei dreiachsigen Wagen mindestens auf die Räder der Endachsen, bei sechsachsigen Wagen mindestens auf die Räder der Endachsen jedes Drehgestelles und wenn drei- und sechsachsige Wagen für Schnellzüge mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 80 km/St. gebaut werden, auch auf die Räder der Mittelachse wirken. Das Bremsgestänge muß so angeordnet sein, daß sich die Bremsklötze gleichmäßig anlegen (Ausgleichbremse) (s. Bremsen). Für Lokalbahnen wurden die Bremsprozente unter der Voraussetzung eines größten Bremsweges von 400 m berechnet. Die Bremsprozente nach den Grundzügen der Vorschriften für den Betrieb auf Lokalbahnen werden, soferne sie von jenen für Haupt- und Nebenbahnen abweichen, nachfolgend angeführt: Was den Vorgang für die Berechnung des B. bei den außerhalb des VDEV. stehenden Bahnverwaltungen anlangt, so beruht derselbe zumeist auf der Festlegung jenes Verhältnisses der Anzahl der gebremsten zu den nicht gebremsten Achsen, das nach den Erfahrungen das Anhalten eines Zuges innerhalb der durch die Signallage gegebenen Weglänge ermöglicht. Hierbei wird wohl auch dem Gewichte der einzelnen Fahrzeuge in der Weise Rechnung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/22>, abgerufen am 16.06.2024.