Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.Besoldungsverhältnisse einzelner Bahnen. 1. Deutsche Eisenbahnen. Die Gehälter der B. des höheren, mittleren und unteren Dienstes bei den preußischen, bayerischen, badischen, sächsischen und württembergischen Staatsbahnen ergeben sich aus nebenstehender Übersicht (Seite 76). Bei den preußischen Staatsbahnen bestehen für die etatmäßigen Beamten durchweg 3jährige Vorrückungsfristen für die Erreichung höherer Gehaltsstufen. Die Vorrückung erfolgt in den oberen Stellen Mitglieder der Direktionen, Vorstände der Ämter, Regierungsbaumeister und Eisenbahnbauinspektoren, Rechnungsdirektoren, Hauptkassenrendanten) um je 600 M., in den mittleren Stellen um je 400 M., bzw. 300 M. und 250 M., im unteren Dienst um 200, bzw. 120, 100, 90, 80, 60 und 30 M. Auch bei den übrigen deutschen Staatsbahnen bestehen fast durchweg 3jährige Vorrückungsfristen (einzelne 2jährige Vorrückungsfristen finden sich bei den sächsischen Staatsbahnen, insbesondere für das Lokomotivpersonal). Bei den bayerischen Staatsbahnen erfolgt die Vorrückung im höheren Dienst (Gehaltsklasse 6, 7, 9, 12) um 500 M., im mittleren Dienst um 300 bis 400 M., im unteren Dienst um 150 M. Bei den sächsischen Staatsbahnen erfolgen die Vorrückungen im mittleren Dienst um 300 bis 450 M., im unteren Dienst um 100-300 M. Das Höchstgehalt wird je nach der Zahl der Gehaltsstufen in Preußen zumeist in 15-21 Jahren, bei der bayerischen Staatsbahn fast durchweg in 21 Jahren, bei der sächsischen Staatsbahn zumeist in 12-15 Jahren erreicht. Bei den Reichseisenbahnen wird der Wohnungsgeldzuschuß in die Gehälter eingerechnet. Daneben beziehen die B. noch einen nicht pensionsfähigen Zuschuß von verschiedener Höhe. Die teilweise etwas höher als in Preußen bemessenen Besoldungen finden ihre Begründung u. a. auch in den politischen Verhältnissen. 2. Österreichische Eisenbahnen. Bei den österreichischen Staatsbahnen werden die B. in 7 Dienstklassen (IV-X) und jede Dienstklasse in mehrere Gehaltstufen eingeteilt. Beamtenaspiranten werden unter Voraussetzung der Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfungen und mindestens 2jähriger Praxis zu B. der X. Dienstklasse ernannt. Nachstehend folgt das Gehaltsschema der österreichischen Staatsbahnbeamten: ![]() ![]() Nach den bestehenden Vorschriften für das Zeitavancement erwirbt jeder B. unter der Vorraussetzung einer befriedigenden Dienstleistung nach Maßgabe der für den Status, dem er angehört (Status I für Hochschüler, Status II für absolvierte Mittelschüler, Status III für B. mit geringerer Vorbildung), festgesetzten Wartefristen Anspruch auf Beförderung in höhere Dienstklassen und innerhalb dieser auf Vorrückung in höhere Gehaltsstufen bis zur Erreichung eines bestimmten Endgehaltes. Den Hochschülern ist nach 20 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse der Inspektoren (Gehalt 4800-6000 K), den absolvierten Mittelschülern nach 19 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse der Oberrevidenten (Gehalt 3600-4400 K), allen übrigen B. nach 15 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse der Offiziale (Gehalt 2800-3200 K) gewährleistet. Soweit nicht die Beförderung in höhere Dienstklassen durch das Zeitavancement zugesichert ist, erfolgt diese nach Maßgabe der Würdigkeit unter der Voraussetzung der Versehung entsprechender Posten. Innerhalb der oberen Dienstklassen erfolgt die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gleichfalls nach Zurücklegung bestimmter Wartefristen (4 bis 5 Jahre). Besoldungsverhältnisse einzelner Bahnen. 1. Deutsche Eisenbahnen. Die Gehälter der B. des höheren, mittleren und unteren Dienstes bei den preußischen, bayerischen, badischen, sächsischen und württembergischen Staatsbahnen ergeben sich aus nebenstehender Übersicht (Seite 76). Bei den preußischen Staatsbahnen bestehen für die etatmäßigen Beamten durchweg 3jährige Vorrückungsfristen für die Erreichung höherer Gehaltsstufen. Die Vorrückung erfolgt in den oberen Stellen Mitglieder der Direktionen, Vorstände der Ämter, Regierungsbaumeister und Eisenbahnbauinspektoren, Rechnungsdirektoren, Hauptkassenrendanten) um je 600 M., in den mittleren Stellen um je 400 M., bzw. 300 M. und 250 M., im unteren Dienst um 200, bzw. 120, 100, 90, 80, 60 und 30 M. Auch bei den übrigen deutschen Staatsbahnen bestehen fast durchweg 3jährige Vorrückungsfristen (einzelne 2jährige Vorrückungsfristen finden sich bei den sächsischen Staatsbahnen, insbesondere für das Lokomotivpersonal). Bei den bayerischen Staatsbahnen erfolgt die Vorrückung im höheren Dienst (Gehaltsklasse 6, 7, 9, 12) um 500 M., im mittleren Dienst um 300 bis 400 M., im unteren Dienst um 150 M. Bei den sächsischen Staatsbahnen erfolgen die Vorrückungen im mittleren Dienst um 300 bis 450 M., im unteren Dienst um 100–300 M. Das Höchstgehalt wird je nach der Zahl der Gehaltsstufen in Preußen zumeist in 15–21 Jahren, bei der bayerischen Staatsbahn fast durchweg in 21 Jahren, bei der sächsischen Staatsbahn zumeist in 12–15 Jahren erreicht. Bei den Reichseisenbahnen wird der Wohnungsgeldzuschuß in die Gehälter eingerechnet. Daneben beziehen die B. noch einen nicht pensionsfähigen Zuschuß von verschiedener Höhe. Die teilweise etwas höher als in Preußen bemessenen Besoldungen finden ihre Begründung u. a. auch in den politischen Verhältnissen. 2. Österreichische Eisenbahnen. Bei den österreichischen Staatsbahnen werden die B. in 7 Dienstklassen (IV–X) und jede Dienstklasse in mehrere Gehaltstufen eingeteilt. Beamtenaspiranten werden unter Voraussetzung der Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfungen und mindestens 2jähriger Praxis zu B. der X. Dienstklasse ernannt. Nachstehend folgt das Gehaltsschema der österreichischen Staatsbahnbeamten: ![]() ![]() Nach den bestehenden Vorschriften für das Zeitavancement erwirbt jeder B. unter der Vorraussetzung einer befriedigenden Dienstleistung nach Maßgabe der für den Status, dem er angehört (Status I für Hochschüler, Status II für absolvierte Mittelschüler, Status III für B. mit geringerer Vorbildung), festgesetzten Wartefristen Anspruch auf Beförderung in höhere Dienstklassen und innerhalb dieser auf Vorrückung in höhere Gehaltsstufen bis zur Erreichung eines bestimmten Endgehaltes. Den Hochschülern ist nach 20 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse der Inspektoren (Gehalt 4800–6000 K), den absolvierten Mittelschülern nach 19 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse der Oberrevidenten (Gehalt 3600–4400 K), allen übrigen B. nach 15 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse der Offiziale (Gehalt 2800–3200 K) gewährleistet. Soweit nicht die Beförderung in höhere Dienstklassen durch das Zeitavancement zugesichert ist, erfolgt diese nach Maßgabe der Würdigkeit unter der Voraussetzung der Versehung entsprechender Posten. Innerhalb der oberen Dienstklassen erfolgt die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gleichfalls nach Zurücklegung bestimmter Wartefristen (4 bis 5 Jahre). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <pb facs="#f0086" n="77"/> <p rendition="#c"> <hi rendition="#i">Besoldungsverhältnisse einzelner Bahnen.</hi> </p><lb/> <p rendition="#c">1. <hi rendition="#g">Deutsche Eisenbahnen</hi>.</p><lb/> <p>Die Gehälter der B. des höheren, mittleren und unteren Dienstes bei den preußischen, bayerischen, badischen, sächsischen und württembergischen Staatsbahnen ergeben sich aus nebenstehender Übersicht (Seite 76).</p><lb/> <p>Bei den preußischen Staatsbahnen bestehen für die etatmäßigen Beamten durchweg 3jährige Vorrückungsfristen für die Erreichung höherer Gehaltsstufen. 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Soweit nicht die Beförderung in höhere Dienstklassen durch das Zeitavancement zugesichert ist, erfolgt diese nach Maßgabe der Würdigkeit unter der Voraussetzung der Versehung entsprechender Posten. Innerhalb der oberen Dienstklassen erfolgt die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gleichfalls nach Zurücklegung bestimmter Wartefristen (4 bis 5 Jahre). </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [77/0086]
Besoldungsverhältnisse einzelner Bahnen.
1. Deutsche Eisenbahnen.
Die Gehälter der B. des höheren, mittleren und unteren Dienstes bei den preußischen, bayerischen, badischen, sächsischen und württembergischen Staatsbahnen ergeben sich aus nebenstehender Übersicht (Seite 76).
Bei den preußischen Staatsbahnen bestehen für die etatmäßigen Beamten durchweg 3jährige Vorrückungsfristen für die Erreichung höherer Gehaltsstufen. Die Vorrückung erfolgt in den oberen Stellen Mitglieder der Direktionen, Vorstände der Ämter, Regierungsbaumeister und Eisenbahnbauinspektoren, Rechnungsdirektoren, Hauptkassenrendanten) um je 600 M., in den mittleren Stellen um je 400 M., bzw. 300 M. und 250 M., im unteren Dienst um 200, bzw. 120, 100, 90, 80, 60 und 30 M.
Auch bei den übrigen deutschen Staatsbahnen bestehen fast durchweg 3jährige Vorrückungsfristen (einzelne 2jährige Vorrückungsfristen finden sich bei den sächsischen Staatsbahnen, insbesondere für das Lokomotivpersonal). Bei den bayerischen Staatsbahnen erfolgt die Vorrückung im höheren Dienst (Gehaltsklasse 6, 7, 9, 12) um 500 M., im mittleren Dienst um 300 bis 400 M., im unteren Dienst um 150 M. Bei den sächsischen Staatsbahnen erfolgen die Vorrückungen im mittleren Dienst um 300 bis 450 M., im unteren Dienst um 100–300 M.
Das Höchstgehalt wird je nach der Zahl der Gehaltsstufen in Preußen zumeist in 15–21 Jahren, bei der bayerischen Staatsbahn fast durchweg in 21 Jahren, bei der sächsischen Staatsbahn zumeist in 12–15 Jahren erreicht.
Bei den Reichseisenbahnen wird der Wohnungsgeldzuschuß in die Gehälter eingerechnet. Daneben beziehen die B. noch einen nicht pensionsfähigen Zuschuß von verschiedener Höhe. Die teilweise etwas höher als in Preußen bemessenen Besoldungen finden ihre Begründung u. a. auch in den politischen Verhältnissen.
2. Österreichische Eisenbahnen.
Bei den österreichischen Staatsbahnen werden die B. in 7 Dienstklassen (IV–X) und jede Dienstklasse in mehrere Gehaltstufen eingeteilt.
Beamtenaspiranten werden unter Voraussetzung der Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfungen und mindestens 2jähriger Praxis zu B. der X. Dienstklasse ernannt.
Nachstehend folgt das Gehaltsschema der österreichischen Staatsbahnbeamten:
Nach den bestehenden Vorschriften für das Zeitavancement erwirbt jeder B. unter der Vorraussetzung einer befriedigenden Dienstleistung nach Maßgabe der für den Status, dem er angehört (Status I für Hochschüler, Status II für absolvierte Mittelschüler, Status III für B. mit geringerer Vorbildung), festgesetzten Wartefristen Anspruch auf Beförderung in höhere Dienstklassen und innerhalb dieser auf Vorrückung in höhere Gehaltsstufen bis zur Erreichung eines bestimmten Endgehaltes.
Den Hochschülern ist nach 20 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse der Inspektoren (Gehalt 4800–6000 K), den absolvierten Mittelschülern nach 19 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse der Oberrevidenten (Gehalt 3600–4400 K), allen übrigen B. nach 15 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse der Offiziale (Gehalt 2800–3200 K) gewährleistet. Soweit nicht die Beförderung in höhere Dienstklassen durch das Zeitavancement zugesichert ist, erfolgt diese nach Maßgabe der Würdigkeit unter der Voraussetzung der Versehung entsprechender Posten. Innerhalb der oberen Dienstklassen erfolgt die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gleichfalls nach Zurücklegung bestimmter Wartefristen (4 bis 5 Jahre).
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/86>, abgerufen am 16.07.2024. |