Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.wirtschaftlicher und militärischer Gesichtspunkte auf alle Einwendungen und Anträge der Beteiligten und sollen klarstellen, daß der Entwurf die örtlichen Verhältnisse so weit berücksichtigt, als dies mit dem Zwecke der Anlage vereinbar ist; allenfalls ist festzustellen, welche Abänderungen oder Ergänzungen der Entwurf im öffentlichen Interesse oder zur Verhütung von Nachteilen und Gefahren für die Anwohner erfahren muß. Das Ergebnis wird protokollarisch festgehalten. Die landespolizeiliche Prüfung ersetzt jede andere Prüfung vom Standpunkte polizeilicher Interessen, die nach dem Gesetz erforderlich wäre; sie bildet die Unterlage für die ministerielle Feststellung der Eisenbahnbaupläne. Diese aber erstreckt sich in erster Linie auch auf die (eisenbahntechnischen, wirtschaftlichen und militärischen) Interessen, die außerhalb des Rahmens der landespolizeilichen Prüfung geblieben waren. Behufs Einholung der ministeriellen Genehmigung sind die erforderlichen Pläne sowie das Protokoll der landespolizeilichen Prüfung und die dazu ergangene Verfügung des Regierungspräsidenten, dem Minister vorzulegen. Die Genehmigung, der die Zustimmung des Kriegsministers und des Reichseisenbahnamtes vorausgehen muß, erfolgt schriftlich unter Zugrundelegung der Baupläne, Erläuterungsberichte, Protokolle und der Erklärung der Landespolizeibehörden; Bauwerke und Anlagen, die vorgeschriebenen Mustern entsprechen, bedürfen keiner ausdrücklichen Genehmigung. Die ministerielle Genehmigung ist nur dann endgültig, wenn es zur Erwerbung des erforderlichen Grundes und Bodens nicht der Ausübung des Enteignungsrechtes bedarf. Sonst ist sie nur als vorläufige Feststellung insofern anzusehen, als im Enteignungsverfahren nach dem Gesetze über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juli 1874 eine nochmalige Feststellung des Planes stattfindet, die Änderungen oder Ergänzungen des Planes, jedoch - wenn dadurch die Bahnlinie selbst oder die baulichen und Betriebsverhältnisse geändert werden - nicht ohne vorherige Genehmigung des Ministers für öffentliche Arbeiten, zur Folge haben kann. Die Entscheidung des Ministers gemäß § 4 des Eis.-Ges. ist eine im Rechtswege nicht anfechtbare polizeiliche Verfügung, auch soweit sie Angelegenheiten betrifft, die sonst (wie z. B. Einziehung öffentlicher Wege, Stromverlegungen, Eingriffe in Stadtbebauungspläne) gesetzlich einem besonderen Verfahren und der Entscheidung anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte vorbehalten sind. Sie gibt dem Eisenbahnbauunternehmer Recht und Pflicht zur Herstellung der Bahn in der genehmigten Form. Neben der ministeriellen Planfeststellung bleibt jedoch erforderlich: die baupolizeiliche Genehmigung für Hochbauten die Genehmigung für neue Ansiedelungen in einzelnen Provinzen und die gewerbepolizeiliche Genehmigung einzelner Anlagen (Werkstätten, Gasanstalten, stehende Dampfkessel). Vor Übergabe der Bahn in den Verkehr ist nach § 22 des Eis.-Ges. die landespolizeiliche und technische Abnahme der Bahnanlagen durch die Landespolizei- und Eisenbahnaufsichtsbehörde sowie die Erteilung der Genehmigung zur Betriebseröffnung durch den Minister der öffentlichen Arbeiten erforderlich. Mit dem dargestellten preußischen Verfahren stimmt im allgemeinen jenes von Baden und Württemberg überein. Auch in Sachsen findet ein dem preußischen Planfeststellungsverfahren ähnlicher Vorgang statt. In Bayern (kgl. Vdg. v. 20. Juni 1855) setzt die Erbauung einer Eisenbahn für den öffentlichen Verkehr die Bewilligung zu den Vorarbeiten (Projektierungskonzession), sowie jene zum Bau und Betriebe der Bahn voraus. Vor dem Baubeginn sind die Einzelpläne zur Genehmigung vorzulegen. Diese erfolgt im allgemeinen durch das Ministerium, bezüglich der Hochbaupläne durch die Baupolizeibehörde. Die Eröffnung des Betriebs erfordert die vorherige Genehmigung des Verkehrsministeriums; derselben hat eine genaue technische Prüfung der Bahn und des Betriebsmaterials vorauszugehen. Auf wesentlich anderer Grundlage beruht das Bauverfahren in Elsaß-Lothringen, wo in der Hauptsache noch die französische Gesetzgebung gilt. In der Schweiz ist nach Art. 14 des Ges. über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 der Bauplan dem Bundesrat in seiner Gesamtheit sowie in den Einzelheiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist namentlich erforderlich für die Bahntrasse, die Stationen mit Einrichtung sowie für sämtliche größere Kunstbauten, einschließlich der wichtigeren Hochbauten. Die Eisenbahnunternehmung soll jeweilig vor Beginn der einzelnen Bauarbeiten die Pläne vorlegen. Nachträgliche Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach nochmals eingeholter Genehmigung gestattet. Der Bundesrat gibt den Kantonsregierungen und durch deren Vermittlung auch den Lokalbehörden Gelegenheit, bezüglich der Trasse wirtschaftlicher und militärischer Gesichtspunkte auf alle Einwendungen und Anträge der Beteiligten und sollen klarstellen, daß der Entwurf die örtlichen Verhältnisse so weit berücksichtigt, als dies mit dem Zwecke der Anlage vereinbar ist; allenfalls ist festzustellen, welche Abänderungen oder Ergänzungen der Entwurf im öffentlichen Interesse oder zur Verhütung von Nachteilen und Gefahren für die Anwohner erfahren muß. Das Ergebnis wird protokollarisch festgehalten. Die landespolizeiliche Prüfung ersetzt jede andere Prüfung vom Standpunkte polizeilicher Interessen, die nach dem Gesetz erforderlich wäre; sie bildet die Unterlage für die ministerielle Feststellung der Eisenbahnbaupläne. Diese aber erstreckt sich in erster Linie auch auf die (eisenbahntechnischen, wirtschaftlichen und militärischen) Interessen, die außerhalb des Rahmens der landespolizeilichen Prüfung geblieben waren. Behufs Einholung der ministeriellen Genehmigung sind die erforderlichen Pläne sowie das Protokoll der landespolizeilichen Prüfung und die dazu ergangene Verfügung des Regierungspräsidenten, dem Minister vorzulegen. Die Genehmigung, der die Zustimmung des Kriegsministers und des Reichseisenbahnamtes vorausgehen muß, erfolgt schriftlich unter Zugrundelegung der Baupläne, Erläuterungsberichte, Protokolle und der Erklärung der Landespolizeibehörden; Bauwerke und Anlagen, die vorgeschriebenen Mustern entsprechen, bedürfen keiner ausdrücklichen Genehmigung. Die ministerielle Genehmigung ist nur dann endgültig, wenn es zur Erwerbung des erforderlichen Grundes und Bodens nicht der Ausübung des Enteignungsrechtes bedarf. Sonst ist sie nur als vorläufige Feststellung insofern anzusehen, als im Enteignungsverfahren nach dem Gesetze über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juli 1874 eine nochmalige Feststellung des Planes stattfindet, die Änderungen oder Ergänzungen des Planes, jedoch – wenn dadurch die Bahnlinie selbst oder die baulichen und Betriebsverhältnisse geändert werden – nicht ohne vorherige Genehmigung des Ministers für öffentliche Arbeiten, zur Folge haben kann. Die Entscheidung des Ministers gemäß § 4 des Eis.-Ges. ist eine im Rechtswege nicht anfechtbare polizeiliche Verfügung, auch soweit sie Angelegenheiten betrifft, die sonst (wie z. B. Einziehung öffentlicher Wege, Stromverlegungen, Eingriffe in Stadtbebauungspläne) gesetzlich einem besonderen Verfahren und der Entscheidung anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte vorbehalten sind. Sie gibt dem Eisenbahnbauunternehmer Recht und Pflicht zur Herstellung der Bahn in der genehmigten Form. Neben der ministeriellen Planfeststellung bleibt jedoch erforderlich: die baupolizeiliche Genehmigung für Hochbauten die Genehmigung für neue Ansiedelungen in einzelnen Provinzen und die gewerbepolizeiliche Genehmigung einzelner Anlagen (Werkstätten, Gasanstalten, stehende Dampfkessel). Vor Übergabe der Bahn in den Verkehr ist nach § 22 des Eis.-Ges. die landespolizeiliche und technische Abnahme der Bahnanlagen durch die Landespolizei- und Eisenbahnaufsichtsbehörde sowie die Erteilung der Genehmigung zur Betriebseröffnung durch den Minister der öffentlichen Arbeiten erforderlich. Mit dem dargestellten preußischen Verfahren stimmt im allgemeinen jenes von Baden und Württemberg überein. Auch in Sachsen findet ein dem preußischen Planfeststellungsverfahren ähnlicher Vorgang statt. In Bayern (kgl. Vdg. v. 20. Juni 1855) setzt die Erbauung einer Eisenbahn für den öffentlichen Verkehr die Bewilligung zu den Vorarbeiten (Projektierungskonzession), sowie jene zum Bau und Betriebe der Bahn voraus. Vor dem Baubeginn sind die Einzelpläne zur Genehmigung vorzulegen. Diese erfolgt im allgemeinen durch das Ministerium, bezüglich der Hochbaupläne durch die Baupolizeibehörde. Die Eröffnung des Betriebs erfordert die vorherige Genehmigung des Verkehrsministeriums; derselben hat eine genaue technische Prüfung der Bahn und des Betriebsmaterials vorauszugehen. Auf wesentlich anderer Grundlage beruht das Bauverfahren in Elsaß-Lothringen, wo in der Hauptsache noch die französische Gesetzgebung gilt. In der Schweiz ist nach Art. 14 des Ges. über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 der Bauplan dem Bundesrat in seiner Gesamtheit sowie in den Einzelheiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist namentlich erforderlich für die Bahntrasse, die Stationen mit Einrichtung sowie für sämtliche größere Kunstbauten, einschließlich der wichtigeren Hochbauten. Die Eisenbahnunternehmung soll jeweilig vor Beginn der einzelnen Bauarbeiten die Pläne vorlegen. Nachträgliche Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach nochmals eingeholter Genehmigung gestattet. 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Die landespolizeiliche Prüfung ersetzt jede andere Prüfung vom Standpunkte polizeilicher Interessen, die nach dem Gesetz erforderlich wäre; sie bildet die Unterlage für die ministerielle Feststellung der Eisenbahnbaupläne. Diese aber erstreckt sich in erster Linie auch auf die (eisenbahntechnischen, wirtschaftlichen und militärischen) Interessen, die außerhalb des Rahmens der landespolizeilichen Prüfung geblieben waren.
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Sonst ist sie nur als vorläufige Feststellung insofern anzusehen, als im Enteignungsverfahren nach dem Gesetze über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juli 1874 eine nochmalige Feststellung des Planes stattfindet, die Änderungen oder Ergänzungen des Planes, jedoch – wenn dadurch die Bahnlinie selbst oder die baulichen und Betriebsverhältnisse geändert werden – nicht ohne vorherige Genehmigung des Ministers für öffentliche Arbeiten, zur Folge haben kann.
Die Entscheidung des Ministers gemäß § 4 des Eis.-Ges. ist eine im Rechtswege nicht anfechtbare polizeiliche Verfügung, auch soweit sie Angelegenheiten betrifft, die sonst (wie z. B. Einziehung öffentlicher Wege, Stromverlegungen, Eingriffe in Stadtbebauungspläne) gesetzlich einem besonderen Verfahren und der Entscheidung anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte vorbehalten sind. Sie gibt dem Eisenbahnbauunternehmer Recht und Pflicht zur Herstellung der Bahn in der genehmigten Form.
Neben der ministeriellen Planfeststellung bleibt jedoch erforderlich: die baupolizeiliche Genehmigung für Hochbauten die Genehmigung für neue Ansiedelungen in einzelnen Provinzen und die gewerbepolizeiliche Genehmigung einzelner Anlagen (Werkstätten, Gasanstalten, stehende Dampfkessel).
Vor Übergabe der Bahn in den Verkehr ist nach § 22 des Eis.-Ges. die landespolizeiliche und technische Abnahme der Bahnanlagen durch die Landespolizei- und Eisenbahnaufsichtsbehörde sowie die Erteilung der Genehmigung zur Betriebseröffnung durch den Minister der öffentlichen Arbeiten erforderlich.
Mit dem dargestellten preußischen Verfahren stimmt im allgemeinen jenes von Baden und Württemberg überein. Auch in Sachsen findet ein dem preußischen Planfeststellungsverfahren ähnlicher Vorgang statt.
In Bayern (kgl. Vdg. v. 20. Juni 1855) setzt die Erbauung einer Eisenbahn für den öffentlichen Verkehr die Bewilligung zu den Vorarbeiten (Projektierungskonzession), sowie jene zum Bau und Betriebe der Bahn voraus. Vor dem Baubeginn sind die Einzelpläne zur Genehmigung vorzulegen. Diese erfolgt im allgemeinen durch das Ministerium, bezüglich der Hochbaupläne durch die Baupolizeibehörde. Die Eröffnung des Betriebs erfordert die vorherige Genehmigung des Verkehrsministeriums; derselben hat eine genaue technische Prüfung der Bahn und des Betriebsmaterials vorauszugehen.
Auf wesentlich anderer Grundlage beruht das Bauverfahren in Elsaß-Lothringen, wo in der Hauptsache noch die französische Gesetzgebung gilt.
In der Schweiz ist nach Art. 14 des Ges. über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 der Bauplan dem Bundesrat in seiner Gesamtheit sowie in den Einzelheiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist namentlich erforderlich für die Bahntrasse, die Stationen mit Einrichtung sowie für sämtliche größere Kunstbauten, einschließlich der wichtigeren Hochbauten. Die Eisenbahnunternehmung soll jeweilig vor Beginn der einzelnen Bauarbeiten die Pläne vorlegen. Nachträgliche Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach nochmals eingeholter Genehmigung gestattet.
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