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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Ferner folgt aus diesem Zusammenhang, daß der nach der B. verteilbare Gewinn sich ebenso mit dem Überschuß der Betriebsrechnung decken muß, wie ein bilanzmäßiger Verlust mit einem Fehlbetrag der Gewinn- und Verlustrechnung. Denn wenn nach Umfluß einer gewissen Geschäftsdauer ein Gewinn erzielt ist, so gilt die Gleichung:

Aktiva = Passiva + Gewinn;

schließt die Geschäftsperiode aber mit Verlust ab, so lautet die Gleichung:

Aktiva + Verlust = Passiva.

IV. Im wesentlichen gilt das, was über die B. der Aktiengesellschaft gesagt wurde, auch für die B. der Eisenbahnunternehmungen.

Als Rechtsnormen für die B. der Eisenbahnunternehmungen kommen in Betracht: entweder die allgemeinen Handelsgesetze oder die Bestimmungen der Konzessionen, mitunter auch besondere Gesetze (z. B. das schweizerische Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896), daneben die Satzungen der Eisenbahngesellschaften.

Rücksichtlich der Aufstellung der B. (Vermögensbilanz) bei Eisenbahnen besteht der wesentliche Unterschied gegenüber jenen der B. anderer Geschäfte darin, daß bei den Eisenbahnen nicht die sämtlichen Vermögensstücke und Forderungen nach dem Wert angesetzt werden können, der ihnen zur Zeit der Bilanzaufstellung beizulegen ist, sondern daß alle Vermögensobjekte, die keinen marktgängigen Preis haben und demzufolge eine zuverlässige Wertschätzung nicht erfahren können, mit den "Selbstkosten" in die B. eingesetzt werden.

Ein weiterer Unterschied besteht insofern, als die B. der Bahngesellschaften eine Kombination von Vermögens- und Betriebsbilanz bilden.

Ein Beispiel dieser kombinierten B. bietet die B. der nunmehr (seit 1. Januar 1909) verstaatlichten pfälzischen Eisenbahngesellschaften für d. J. 1903 (s. S. 375).

Die B. der pfälzischen Eisenbahnen ist in ihrer ersten Hälfte - Ziffer I bis IV - eine reine Vermögensbilanz. Dem Aktien- und Prioritätenkapital auf der Passivseite stehen die einzelnen Baukonti auf der Aktivseite der B. gegenüber.

Die Aktiva und Passiva bilanzieren, wenn man den Baukontis der Aktivseite die vorhandenen und noch nicht verbauten Baukapitalreste hinzufügt, mit M. 258,859.020·12.

In ihrem zweiten Teil - Ziffer V bis IX der Aktiv- und Ziffer V bis XII der Passivseite - ist die B. eine Betriebsbilanz, die in der allgemein üblichen übersichtlichen Weise unter Zusammenfassung gleichartiger Aktiva und Passiva in wenigen Posten Guthaben und Schuld aus dem Betriebsjahre 1903 ausweist.

Eine kurze Zusammenfassung der für Eisenbahnunternehmungen im allgemeinen in Betracht kommenden Bilanzgrundsätze läßt sich ferner aus dem schweizerischen Bundesgesetz vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen gewinnen:

Danach sind die Rechnungen und B. nach einheitlichen Mustern zu erstellen und auf den 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. Unter den Aktiven der B. einer Eisenbahngesellschaft (auf Baukonto) dürfen alle Kosten verrechnet werden, die für den Bau oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des Betriebsmaterials verwendet worden sind. Organisations-, Verwaltungskosten und Zinsen, die während des Baues einer Bahn im Interesse der Erstellung und Einrichtung erlaufen sind, werden den Anlagekosten gleichgehalten; unter diese dürfen aber Geldbeschaffungskosten, Gründungskosten, Beiträge an Dritte oder Beiträge Dritter a fonds perdu, Kosten der Organisation und Einrichtung des Betriebs nicht gerechnet werden. Wird eine Bahn durch Vertrag von einer anderen Gesellschaft um einen Preis erworben, der geringer ist als der bisherige Bilanzwert, so darf der neue Bilanzwert nicht mehr als den Kaufpreis betragen; ist hingegen der Kaufpreis höher, so darf der Ansatz der alten B. nicht überschritten werden. Nach Eröffnung des Betriebs dürfen die Kosten für Ergänzungs- und Neuanlagen oder für Beschaffung von Betriebsmaterial den Aktiven der B. (dem Baukonto) nur hinzugerechnet werden, wenn dadurch eine Vermehrung oder eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Betriebs erzielt wird.

Für beseitigte oder untergegangene Anlagen und Einrichtungen ist der auf Baukonto verrechnete Wert der betreffenden Objekte abzuschreiben. Treten an Stelle der abgegangenen Objekte neue Anlagen oder Einrichtungen, so darf mit deren Wert das Baukonto belastet werden. Eine Abschreibung vom Baukonto für den durch Erneuerung ersetzten Oberbau hat nicht stattzufinden; anderseits dürfen auch keine Oberbauerneuerungskosten auf das Baukonto gebracht werden.

Die Unterhaltung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen hat aus den laufenden Betriebseinnahmen zu erfolgen (s. Betriebsergebnisse).

Die Schuldzinsen, die gesetzlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds, die statutarischen oder

Ferner folgt aus diesem Zusammenhang, daß der nach der B. verteilbare Gewinn sich ebenso mit dem Überschuß der Betriebsrechnung decken muß, wie ein bilanzmäßiger Verlust mit einem Fehlbetrag der Gewinn- und Verlustrechnung. Denn wenn nach Umfluß einer gewissen Geschäftsdauer ein Gewinn erzielt ist, so gilt die Gleichung:

Aktiva = Passiva + Gewinn;

schließt die Geschäftsperiode aber mit Verlust ab, so lautet die Gleichung:

Aktiva + Verlust = Passiva.

IV. Im wesentlichen gilt das, was über die B. der Aktiengesellschaft gesagt wurde, auch für die B. der Eisenbahnunternehmungen.

Als Rechtsnormen für die B. der Eisenbahnunternehmungen kommen in Betracht: entweder die allgemeinen Handelsgesetze oder die Bestimmungen der Konzessionen, mitunter auch besondere Gesetze (z. B. das schweizerische Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896), daneben die Satzungen der Eisenbahngesellschaften.

Rücksichtlich der Aufstellung der B. (Vermögensbilanz) bei Eisenbahnen besteht der wesentliche Unterschied gegenüber jenen der B. anderer Geschäfte darin, daß bei den Eisenbahnen nicht die sämtlichen Vermögensstücke und Forderungen nach dem Wert angesetzt werden können, der ihnen zur Zeit der Bilanzaufstellung beizulegen ist, sondern daß alle Vermögensobjekte, die keinen marktgängigen Preis haben und demzufolge eine zuverlässige Wertschätzung nicht erfahren können, mit den „Selbstkosten“ in die B. eingesetzt werden.

Ein weiterer Unterschied besteht insofern, als die B. der Bahngesellschaften eine Kombination von Vermögens- und Betriebsbilanz bilden.

Ein Beispiel dieser kombinierten B. bietet die B. der nunmehr (seit 1. Januar 1909) verstaatlichten pfälzischen Eisenbahngesellschaften für d. J. 1903 (s. S. 375).

Die B. der pfälzischen Eisenbahnen ist in ihrer ersten Hälfte – Ziffer I bis IV – eine reine Vermögensbilanz. Dem Aktien- und Prioritätenkapital auf der Passivseite stehen die einzelnen Baukonti auf der Aktivseite der B. gegenüber.

Die Aktiva und Passiva bilanzieren, wenn man den Baukontis der Aktivseite die vorhandenen und noch nicht verbauten Baukapitalreste hinzufügt, mit M. 258,859.020·12.

In ihrem zweiten Teil – Ziffer V bis IX der Aktiv- und Ziffer V bis XII der Passivseite – ist die B. eine Betriebsbilanz, die in der allgemein üblichen übersichtlichen Weise unter Zusammenfassung gleichartiger Aktiva und Passiva in wenigen Posten Guthaben und Schuld aus dem Betriebsjahre 1903 ausweist.

Eine kurze Zusammenfassung der für Eisenbahnunternehmungen im allgemeinen in Betracht kommenden Bilanzgrundsätze läßt sich ferner aus dem schweizerischen Bundesgesetz vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen gewinnen:

Danach sind die Rechnungen und B. nach einheitlichen Mustern zu erstellen und auf den 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. Unter den Aktiven der B. einer Eisenbahngesellschaft (auf Baukonto) dürfen alle Kosten verrechnet werden, die für den Bau oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des Betriebsmaterials verwendet worden sind. Organisations-, Verwaltungskosten und Zinsen, die während des Baues einer Bahn im Interesse der Erstellung und Einrichtung erlaufen sind, werden den Anlagekosten gleichgehalten; unter diese dürfen aber Geldbeschaffungskosten, Gründungskosten, Beiträge an Dritte oder Beiträge Dritter à fonds perdu, Kosten der Organisation und Einrichtung des Betriebs nicht gerechnet werden. Wird eine Bahn durch Vertrag von einer anderen Gesellschaft um einen Preis erworben, der geringer ist als der bisherige Bilanzwert, so darf der neue Bilanzwert nicht mehr als den Kaufpreis betragen; ist hingegen der Kaufpreis höher, so darf der Ansatz der alten B. nicht überschritten werden. Nach Eröffnung des Betriebs dürfen die Kosten für Ergänzungs- und Neuanlagen oder für Beschaffung von Betriebsmaterial den Aktiven der B. (dem Baukonto) nur hinzugerechnet werden, wenn dadurch eine Vermehrung oder eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Betriebs erzielt wird.

Für beseitigte oder untergegangene Anlagen und Einrichtungen ist der auf Baukonto verrechnete Wert der betreffenden Objekte abzuschreiben. Treten an Stelle der abgegangenen Objekte neue Anlagen oder Einrichtungen, so darf mit deren Wert das Baukonto belastet werden. Eine Abschreibung vom Baukonto für den durch Erneuerung ersetzten Oberbau hat nicht stattzufinden; anderseits dürfen auch keine Oberbauerneuerungskosten auf das Baukonto gebracht werden.

Die Unterhaltung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen hat aus den laufenden Betriebseinnahmen zu erfolgen (s. Betriebsergebnisse).

Die Schuldzinsen, die gesetzlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds, die statutarischen oder

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[374/0384] Ferner folgt aus diesem Zusammenhang, daß der nach der B. verteilbare Gewinn sich ebenso mit dem Überschuß der Betriebsrechnung decken muß, wie ein bilanzmäßiger Verlust mit einem Fehlbetrag der Gewinn- und Verlustrechnung. Denn wenn nach Umfluß einer gewissen Geschäftsdauer ein Gewinn erzielt ist, so gilt die Gleichung: Aktiva = Passiva + Gewinn; schließt die Geschäftsperiode aber mit Verlust ab, so lautet die Gleichung: Aktiva + Verlust = Passiva. IV. Im wesentlichen gilt das, was über die B. der Aktiengesellschaft gesagt wurde, auch für die B. der Eisenbahnunternehmungen. Als Rechtsnormen für die B. der Eisenbahnunternehmungen kommen in Betracht: entweder die allgemeinen Handelsgesetze oder die Bestimmungen der Konzessionen, mitunter auch besondere Gesetze (z. B. das schweizerische Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896), daneben die Satzungen der Eisenbahngesellschaften. Rücksichtlich der Aufstellung der B. (Vermögensbilanz) bei Eisenbahnen besteht der wesentliche Unterschied gegenüber jenen der B. anderer Geschäfte darin, daß bei den Eisenbahnen nicht die sämtlichen Vermögensstücke und Forderungen nach dem Wert angesetzt werden können, der ihnen zur Zeit der Bilanzaufstellung beizulegen ist, sondern daß alle Vermögensobjekte, die keinen marktgängigen Preis haben und demzufolge eine zuverlässige Wertschätzung nicht erfahren können, mit den „Selbstkosten“ in die B. eingesetzt werden. Ein weiterer Unterschied besteht insofern, als die B. der Bahngesellschaften eine Kombination von Vermögens- und Betriebsbilanz bilden. Ein Beispiel dieser kombinierten B. bietet die B. der nunmehr (seit 1. Januar 1909) verstaatlichten pfälzischen Eisenbahngesellschaften für d. J. 1903 (s. S. 375). Die B. der pfälzischen Eisenbahnen ist in ihrer ersten Hälfte – Ziffer I bis IV – eine reine Vermögensbilanz. Dem Aktien- und Prioritätenkapital auf der Passivseite stehen die einzelnen Baukonti auf der Aktivseite der B. gegenüber. Die Aktiva und Passiva bilanzieren, wenn man den Baukontis der Aktivseite die vorhandenen und noch nicht verbauten Baukapitalreste hinzufügt, mit M. 258,859.020·12. In ihrem zweiten Teil – Ziffer V bis IX der Aktiv- und Ziffer V bis XII der Passivseite – ist die B. eine Betriebsbilanz, die in der allgemein üblichen übersichtlichen Weise unter Zusammenfassung gleichartiger Aktiva und Passiva in wenigen Posten Guthaben und Schuld aus dem Betriebsjahre 1903 ausweist. Eine kurze Zusammenfassung der für Eisenbahnunternehmungen im allgemeinen in Betracht kommenden Bilanzgrundsätze läßt sich ferner aus dem schweizerischen Bundesgesetz vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen gewinnen: Danach sind die Rechnungen und B. nach einheitlichen Mustern zu erstellen und auf den 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. Unter den Aktiven der B. einer Eisenbahngesellschaft (auf Baukonto) dürfen alle Kosten verrechnet werden, die für den Bau oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des Betriebsmaterials verwendet worden sind. Organisations-, Verwaltungskosten und Zinsen, die während des Baues einer Bahn im Interesse der Erstellung und Einrichtung erlaufen sind, werden den Anlagekosten gleichgehalten; unter diese dürfen aber Geldbeschaffungskosten, Gründungskosten, Beiträge an Dritte oder Beiträge Dritter à fonds perdu, Kosten der Organisation und Einrichtung des Betriebs nicht gerechnet werden. Wird eine Bahn durch Vertrag von einer anderen Gesellschaft um einen Preis erworben, der geringer ist als der bisherige Bilanzwert, so darf der neue Bilanzwert nicht mehr als den Kaufpreis betragen; ist hingegen der Kaufpreis höher, so darf der Ansatz der alten B. nicht überschritten werden. Nach Eröffnung des Betriebs dürfen die Kosten für Ergänzungs- und Neuanlagen oder für Beschaffung von Betriebsmaterial den Aktiven der B. (dem Baukonto) nur hinzugerechnet werden, wenn dadurch eine Vermehrung oder eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Betriebs erzielt wird. Für beseitigte oder untergegangene Anlagen und Einrichtungen ist der auf Baukonto verrechnete Wert der betreffenden Objekte abzuschreiben. Treten an Stelle der abgegangenen Objekte neue Anlagen oder Einrichtungen, so darf mit deren Wert das Baukonto belastet werden. Eine Abschreibung vom Baukonto für den durch Erneuerung ersetzten Oberbau hat nicht stattzufinden; anderseits dürfen auch keine Oberbauerneuerungskosten auf das Baukonto gebracht werden. Die Unterhaltung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen hat aus den laufenden Betriebseinnahmen zu erfolgen (s. Betriebsergebnisse). Die Schuldzinsen, die gesetzlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds, die statutarischen oder

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/384>, abgerufen am 05.12.2024.