Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.Richtungen und auf die verschiedenen Entfernungen werden geeignete Bahnhöfe (Sammelstationen) je nach Leistungsfähigkeit und geographischer Lage ausgesucht. Ihre Gleisanlagen werden nach Maßgabe der Verschubbewegungen und des zur Anwendung kommenden Verschubsystems ausgebaut. Ganz verschieden hiervon ist das B. der Ortsgüterbahnhöfe. Die hier stattfindende Einzelverteilung der Wagen nach den zahlreichen Ladestellen des Bahnhofes erfordert eine von den Sammelbahnhöfen abweichende Ausbildung der Gleis- und Weichenanordnungen, nötigenfalls unter Anwendung von Drehscheiben und Schiebebühnen; Aufzügen und mechanischen Einrichtungen zum Bewegen der Wagen. Die Anwendung besonderer B. wird auch nötig für den Übergang der Wagen auf Anschlußgleise oder Anschlußbahnen mit abweichender Spur. Zum Übergang auf Schmalspurbahnen dient das B. mit Rollböcken, während der Übergang auf die breitere russische Spur seit einigen Jahren mit Erfolg durch Auswechslung der Wagenachsen mittels Umsetzvorrichtungen auf den deutsch-russischen Übergangsstationen, wenn auch zunächst nur in beschränktem Umfange, stattfindet. Der verhältnismäßig teure Pferdebetrieb und seine geringe Leistungsfähigkeit haben Anlaß zur Einführung des B. mit elektrischem Kraftantrieb auf solchen Bahnen gegeben, die, wie die Straßenbahnen, kleine Zugeinheiten in kurzer Zeitfolge verkehren lassen. Erhebliche Fortschritte in der Stromerzeugung und dem Bau elektrischer Antriebmaschinen erweiterten bald das Anwendungsgebiet dieses B., das sich in neuerer Zeit auch für Fernbahnen als durchaus geeignet und brauchbar erwiesen hat. An die Stelle der Dampflokomotiven, die ihre Kraft selbst erzeugen, treten hier elektrisch angetriebene Lokomotiven, denen ihre Kraft durch eine dritte Schiene oder durch über den Gleisen hängende Drahtleitungen von einem Kraftwerk aus zugeführt wird. Beim elektrischen Betrieb wird das tote Gewicht der Züge verringert, ein schnelles Anfahren der Züge und eine schnellere Zugfolge erreicht, die Wartung der Lokomotive, deren Versorgung mit Wasser und Kohlen fortfällt, vereinfacht und ihre Dienstfähigkeit verlängert. Durch Vermeidung von Rauch und Ruß wird die Annehmlichkeit des Reisens erhöht, durch den Fortfall des Funkenauswurfs die Entstehung von Waldbränden verhindert. II. Wirtschaftliche B. Sie entwickeln sich in erster Linie auf Grund der Befugnisse, die der Verwaltung bei Genehmigung des Baues und des Betriebs einer Bahn erteilt worden sind und die die Verwaltung in mehr oder weniger hohem Grade nötigen, nicht den Gesichtspunkt des Erwerbes allein im Auge zu behalten, sondern auch durch Einrichtungen im Betriebe die öffentliche Wohlfahrt zu fördern. Ebenso wie die technischen, so hängen auch die wirtschaftlichen B. von der Bedeutung und dem Umfang des Eisenbahnunternehmens ab. Haupt- oder Vollbahnen, Nebenbahnen, Lokalbahnen und Kleinbahnen werden in wirtschaftlicher Beziehung nach verschiedenen Grundsätzen verwaltet. Je weniger die Bahn am großen Durchgangsverkehr beteiligt, je mehr sie auf den Verkehr im eigenen Gebiet angewiesen ist und für den großen Verkehr nur als Zubringer in Frage kommt, um so geringer ist im allgemeinen die Aussicht auf Unternehmergewinn. Desto weniger ist das Eisenbahnunternehmen dann aber in der Lage, Lasten zur Förderung der Landeswohlfahrt zu übernehmen und um so größere Zurückhaltung ist angezeigt in der Auferlegung von Verpflichtungen. Nachdem in vielen Ländern der Ausbau des Hauptbahnnetzes im wesentlichen abgeschlossen ist, wird diesen Grundsätzen neuerdings beim Bau von Nebenbahnen Rechnung getragen und das Zustandekommen von Kleinbahnunternehmungen geeignetenfalls sogar durch Gewährung von Staatsdarlehen gefördert, um den berührten Landesteilen die Wohltaten einer Eisenbahnverbindung zu Teil werden zu lassen. Bei den mehr oder weniger engen Beziehungen zwischen Staat und Eisenbahnen gliedern sich die B. von diesem Gesichtspunkt in zwei Hauptgruppen, nämlich in die unmittelbar vom Staate verwalteten Bahnen und in die Privatunternehmungen. Es können aber sowohl im Besitz des Staates befindliche Bahnstrecken von Privatgesellschaften als auch im Besitz von Privatunternehmungen befindliche Bahnstrecken von staatlichen Behörden verwaltet und betrieben werden. Näheres s. unter Betriebsverträge, Eisenbahnpolitik, Staats- und Privatbahnen. Die B. der staatlichen Verwaltung gliedern sich in das a) B. der Eigenverwaltung. Dies gilt für Staatsbahnen heute wohl allgemein als das richtige B. b) Das B. der Verpachtung von Staatsbahnen an Privatgesellschaften zur Führung des Betriebes. Seitdem der italienische Staat seine Eisenbahnen wieder in eigenen Betrieb übernommen hat, ist dies System in größerem Umfange nur noch in den Niederlanden in Anwendung. Richtungen und auf die verschiedenen Entfernungen werden geeignete Bahnhöfe (Sammelstationen) je nach Leistungsfähigkeit und geographischer Lage ausgesucht. Ihre Gleisanlagen werden nach Maßgabe der Verschubbewegungen und des zur Anwendung kommenden Verschubsystems ausgebaut. Ganz verschieden hiervon ist das B. der Ortsgüterbahnhöfe. Die hier stattfindende Einzelverteilung der Wagen nach den zahlreichen Ladestellen des Bahnhofes erfordert eine von den Sammelbahnhöfen abweichende Ausbildung der Gleis- und Weichenanordnungen, nötigenfalls unter Anwendung von Drehscheiben und Schiebebühnen; Aufzügen und mechanischen Einrichtungen zum Bewegen der Wagen. Die Anwendung besonderer B. wird auch nötig für den Übergang der Wagen auf Anschlußgleise oder Anschlußbahnen mit abweichender Spur. Zum Übergang auf Schmalspurbahnen dient das B. mit Rollböcken, während der Übergang auf die breitere russische Spur seit einigen Jahren mit Erfolg durch Auswechslung der Wagenachsen mittels Umsetzvorrichtungen auf den deutsch-russischen Übergangsstationen, wenn auch zunächst nur in beschränktem Umfange, stattfindet. Der verhältnismäßig teure Pferdebetrieb und seine geringe Leistungsfähigkeit haben Anlaß zur Einführung des B. mit elektrischem Kraftantrieb auf solchen Bahnen gegeben, die, wie die Straßenbahnen, kleine Zugeinheiten in kurzer Zeitfolge verkehren lassen. Erhebliche Fortschritte in der Stromerzeugung und dem Bau elektrischer Antriebmaschinen erweiterten bald das Anwendungsgebiet dieses B., das sich in neuerer Zeit auch für Fernbahnen als durchaus geeignet und brauchbar erwiesen hat. An die Stelle der Dampflokomotiven, die ihre Kraft selbst erzeugen, treten hier elektrisch angetriebene Lokomotiven, denen ihre Kraft durch eine dritte Schiene oder durch über den Gleisen hängende Drahtleitungen von einem Kraftwerk aus zugeführt wird. Beim elektrischen Betrieb wird das tote Gewicht der Züge verringert, ein schnelles Anfahren der Züge und eine schnellere Zugfolge erreicht, die Wartung der Lokomotive, deren Versorgung mit Wasser und Kohlen fortfällt, vereinfacht und ihre Dienstfähigkeit verlängert. Durch Vermeidung von Rauch und Ruß wird die Annehmlichkeit des Reisens erhöht, durch den Fortfall des Funkenauswurfs die Entstehung von Waldbränden verhindert. II. Wirtschaftliche B. Sie entwickeln sich in erster Linie auf Grund der Befugnisse, die der Verwaltung bei Genehmigung des Baues und des Betriebs einer Bahn erteilt worden sind und die die Verwaltung in mehr oder weniger hohem Grade nötigen, nicht den Gesichtspunkt des Erwerbes allein im Auge zu behalten, sondern auch durch Einrichtungen im Betriebe die öffentliche Wohlfahrt zu fördern. Ebenso wie die technischen, so hängen auch die wirtschaftlichen B. von der Bedeutung und dem Umfang des Eisenbahnunternehmens ab. Haupt- oder Vollbahnen, Nebenbahnen, Lokalbahnen und Kleinbahnen werden in wirtschaftlicher Beziehung nach verschiedenen Grundsätzen verwaltet. Je weniger die Bahn am großen Durchgangsverkehr beteiligt, je mehr sie auf den Verkehr im eigenen Gebiet angewiesen ist und für den großen Verkehr nur als Zubringer in Frage kommt, um so geringer ist im allgemeinen die Aussicht auf Unternehmergewinn. Desto weniger ist das Eisenbahnunternehmen dann aber in der Lage, Lasten zur Förderung der Landeswohlfahrt zu übernehmen und um so größere Zurückhaltung ist angezeigt in der Auferlegung von Verpflichtungen. Nachdem in vielen Ländern der Ausbau des Hauptbahnnetzes im wesentlichen abgeschlossen ist, wird diesen Grundsätzen neuerdings beim Bau von Nebenbahnen Rechnung getragen und das Zustandekommen von Kleinbahnunternehmungen geeignetenfalls sogar durch Gewährung von Staatsdarlehen gefördert, um den berührten Landesteilen die Wohltaten einer Eisenbahnverbindung zu Teil werden zu lassen. Bei den mehr oder weniger engen Beziehungen zwischen Staat und Eisenbahnen gliedern sich die B. von diesem Gesichtspunkt in zwei Hauptgruppen, nämlich in die unmittelbar vom Staate verwalteten Bahnen und in die Privatunternehmungen. Es können aber sowohl im Besitz des Staates befindliche Bahnstrecken von Privatgesellschaften als auch im Besitz von Privatunternehmungen befindliche Bahnstrecken von staatlichen Behörden verwaltet und betrieben werden. Näheres s. unter Betriebsverträge, Eisenbahnpolitik, Staats- und Privatbahnen. Die B. der staatlichen Verwaltung gliedern sich in das a) B. der Eigenverwaltung. Dies gilt für Staatsbahnen heute wohl allgemein als das richtige B. b) Das B. der Verpachtung von Staatsbahnen an Privatgesellschaften zur Führung des Betriebes. 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Die Anwendung besonderer B. wird auch nötig für den Übergang der Wagen auf Anschlußgleise oder Anschlußbahnen mit abweichender Spur. Zum Übergang auf Schmalspurbahnen dient das B. mit Rollböcken, während der Übergang auf die breitere russische Spur seit einigen Jahren mit Erfolg durch Auswechslung der Wagenachsen mittels Umsetzvorrichtungen auf den deutsch-russischen Übergangsstationen, wenn auch zunächst nur in beschränktem Umfange, stattfindet.</p><lb/> <p>Der verhältnismäßig teure Pferdebetrieb und seine geringe Leistungsfähigkeit haben Anlaß zur Einführung des B. mit <hi rendition="#g">elektrischem Kraftantrieb</hi> auf solchen Bahnen gegeben, die, wie die Straßenbahnen, kleine Zugeinheiten in kurzer Zeitfolge verkehren lassen. Erhebliche Fortschritte in der Stromerzeugung und dem Bau elektrischer Antriebmaschinen erweiterten bald das Anwendungsgebiet dieses B., das sich in neuerer Zeit auch für Fernbahnen als durchaus geeignet und brauchbar erwiesen hat. An die Stelle der Dampflokomotiven, die ihre Kraft selbst erzeugen, treten hier elektrisch angetriebene Lokomotiven, denen ihre Kraft durch eine dritte Schiene oder durch über den Gleisen hängende Drahtleitungen von einem Kraftwerk aus zugeführt wird. Beim elektrischen Betrieb wird das tote Gewicht der Züge verringert, ein schnelles Anfahren der Züge und eine schnellere Zugfolge erreicht, die Wartung der Lokomotive, deren Versorgung mit Wasser und Kohlen fortfällt, vereinfacht und ihre Dienstfähigkeit verlängert. Durch Vermeidung von Rauch und Ruß wird die Annehmlichkeit des Reisens erhöht, durch den Fortfall des Funkenauswurfs die Entstehung von Waldbränden verhindert.</p><lb/> <p>II. <hi rendition="#g">Wirtschaftliche</hi> B. 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Desto weniger ist das Eisenbahnunternehmen dann aber in der Lage, Lasten zur Förderung der Landeswohlfahrt zu übernehmen und um so größere Zurückhaltung ist angezeigt in der Auferlegung von Verpflichtungen. Nachdem in vielen Ländern der Ausbau des Hauptbahnnetzes im wesentlichen abgeschlossen ist, wird diesen Grundsätzen neuerdings beim Bau von Nebenbahnen Rechnung getragen und das Zustandekommen von Kleinbahnunternehmungen geeignetenfalls sogar durch Gewährung von Staatsdarlehen gefördert, um den berührten Landesteilen die Wohltaten einer Eisenbahnverbindung zu Teil werden zu lassen.</p><lb/> <p>Bei den mehr oder weniger engen Beziehungen zwischen Staat und Eisenbahnen gliedern sich die B. von diesem Gesichtspunkt in zwei Hauptgruppen, nämlich in die <hi rendition="#g">unmittelbar vom Staate verwalteten Bahnen und in die Privatunternehmungen</hi>. 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Richtungen und auf die verschiedenen Entfernungen werden geeignete Bahnhöfe (Sammelstationen) je nach Leistungsfähigkeit und geographischer Lage ausgesucht. Ihre Gleisanlagen werden nach Maßgabe der Verschubbewegungen und des zur Anwendung kommenden Verschubsystems ausgebaut. Ganz verschieden hiervon ist das B. der Ortsgüterbahnhöfe. Die hier stattfindende Einzelverteilung der Wagen nach den zahlreichen Ladestellen des Bahnhofes erfordert eine von den Sammelbahnhöfen abweichende Ausbildung der Gleis- und Weichenanordnungen, nötigenfalls unter Anwendung von Drehscheiben und Schiebebühnen; Aufzügen und mechanischen Einrichtungen zum Bewegen der Wagen. Die Anwendung besonderer B. wird auch nötig für den Übergang der Wagen auf Anschlußgleise oder Anschlußbahnen mit abweichender Spur. Zum Übergang auf Schmalspurbahnen dient das B. mit Rollböcken, während der Übergang auf die breitere russische Spur seit einigen Jahren mit Erfolg durch Auswechslung der Wagenachsen mittels Umsetzvorrichtungen auf den deutsch-russischen Übergangsstationen, wenn auch zunächst nur in beschränktem Umfange, stattfindet.
Der verhältnismäßig teure Pferdebetrieb und seine geringe Leistungsfähigkeit haben Anlaß zur Einführung des B. mit elektrischem Kraftantrieb auf solchen Bahnen gegeben, die, wie die Straßenbahnen, kleine Zugeinheiten in kurzer Zeitfolge verkehren lassen. Erhebliche Fortschritte in der Stromerzeugung und dem Bau elektrischer Antriebmaschinen erweiterten bald das Anwendungsgebiet dieses B., das sich in neuerer Zeit auch für Fernbahnen als durchaus geeignet und brauchbar erwiesen hat. An die Stelle der Dampflokomotiven, die ihre Kraft selbst erzeugen, treten hier elektrisch angetriebene Lokomotiven, denen ihre Kraft durch eine dritte Schiene oder durch über den Gleisen hängende Drahtleitungen von einem Kraftwerk aus zugeführt wird. Beim elektrischen Betrieb wird das tote Gewicht der Züge verringert, ein schnelles Anfahren der Züge und eine schnellere Zugfolge erreicht, die Wartung der Lokomotive, deren Versorgung mit Wasser und Kohlen fortfällt, vereinfacht und ihre Dienstfähigkeit verlängert. Durch Vermeidung von Rauch und Ruß wird die Annehmlichkeit des Reisens erhöht, durch den Fortfall des Funkenauswurfs die Entstehung von Waldbränden verhindert.
II. Wirtschaftliche B. Sie entwickeln sich in erster Linie auf Grund der Befugnisse, die der Verwaltung bei Genehmigung des Baues und des Betriebs einer Bahn erteilt worden sind und die die Verwaltung in mehr oder weniger hohem Grade nötigen, nicht den Gesichtspunkt des Erwerbes allein im Auge zu behalten, sondern auch durch Einrichtungen im Betriebe die öffentliche Wohlfahrt zu fördern. Ebenso wie die technischen, so hängen auch die wirtschaftlichen B. von der Bedeutung und dem Umfang des Eisenbahnunternehmens ab. Haupt- oder Vollbahnen, Nebenbahnen, Lokalbahnen und Kleinbahnen werden in wirtschaftlicher Beziehung nach verschiedenen Grundsätzen verwaltet. Je weniger die Bahn am großen Durchgangsverkehr beteiligt, je mehr sie auf den Verkehr im eigenen Gebiet angewiesen ist und für den großen Verkehr nur als Zubringer in Frage kommt, um so geringer ist im allgemeinen die Aussicht auf Unternehmergewinn. Desto weniger ist das Eisenbahnunternehmen dann aber in der Lage, Lasten zur Förderung der Landeswohlfahrt zu übernehmen und um so größere Zurückhaltung ist angezeigt in der Auferlegung von Verpflichtungen. Nachdem in vielen Ländern der Ausbau des Hauptbahnnetzes im wesentlichen abgeschlossen ist, wird diesen Grundsätzen neuerdings beim Bau von Nebenbahnen Rechnung getragen und das Zustandekommen von Kleinbahnunternehmungen geeignetenfalls sogar durch Gewährung von Staatsdarlehen gefördert, um den berührten Landesteilen die Wohltaten einer Eisenbahnverbindung zu Teil werden zu lassen.
Bei den mehr oder weniger engen Beziehungen zwischen Staat und Eisenbahnen gliedern sich die B. von diesem Gesichtspunkt in zwei Hauptgruppen, nämlich in die unmittelbar vom Staate verwalteten Bahnen und in die Privatunternehmungen. Es können aber sowohl im Besitz des Staates befindliche Bahnstrecken von Privatgesellschaften als auch im Besitz von Privatunternehmungen befindliche Bahnstrecken von staatlichen Behörden verwaltet und betrieben werden. Näheres s. unter Betriebsverträge, Eisenbahnpolitik, Staats- und Privatbahnen.
Die B. der staatlichen Verwaltung gliedern sich in das
a) B. der Eigenverwaltung. Dies gilt für Staatsbahnen heute wohl allgemein als das richtige B.
b) Das B. der Verpachtung von Staatsbahnen an Privatgesellschaften zur Führung des Betriebes. Seitdem der italienische Staat seine Eisenbahnen wieder in eigenen Betrieb übernommen hat, ist dies System in größerem Umfange nur noch in den Niederlanden in Anwendung.
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