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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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durchgehende Bremse, deren Einführung bereits durch Gesetz vom 2. März 1893 eingeleitet und durch Gesetz vom 2. März 1903 in vollem Um fange angeordnet worden ist. Dieser Vorsprung der amerikanischen Bahnen ist allerdings in erster Linie auf die Schwierigkeit der Heranbildung eines zuverlässigen Personals für die Bremsbedienung zurückzuführen, ein Umstand, der auch auf anderen Gebieten hervortritt und der z. B. die Einführung der selbsttätigen Blocksignaleinrichtungen begünstigt hat. - Die Zunahme der Unfälle im letzten Jahrzehnt hat die öffentliche Aufmerksamkeit in Amerika, mehr als früher, auf die Frage der B. der Eisenbahnen gelenkt. Als eine Folge hiervon ist am 30. Juni 1906 ein Kongreßbeschluß zu stande gekommen, der das Bundesverkehrsamt ermächtigt, ein Blocksignal- und Zugsicherungsamt zu errichten zur Prüfung neuer Erfindungen von Blockeinrichtungen, selbsttätigen Haltvorrichtungen (automatic stops), Führerstandsignalen (cab signals) und überhaupt aller zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs dienenden Ein richtungen. Diese Bestrebungen der Regierung zur Erhöhung der B. werden außer durch die bereits genannte Vereinigung auch durch die Fachvereine lebhaft unterstützt. Die American Railway Engineering and Maintenance of Way Association strebt eine Verbesserung im Bau und in der Unterhaltung der Bahnen, und die Railway Signal Association eine einheitliche Signalgebung und Vervollkommnung der Blockeinrichtungen an. Die allgemeinen hierbei verfolgten Ziele sind: 1. sorgfältige Auswahl und Ausbildung der Signalwärter, 2. eingehende Beaufsichtigung der Handblocksysteme (s. Fahrdienstleitung), 3. Einfriedung und Absperrung der Bahn, Einschreiten gegen unbefugtes Betreten der Bahnanlagen, 4. Einrichtung von Pensionskassen zur Hebung des Beamtenstandes und der Dienstzucht, 5. strenge Durchführung bestimmter Abstände zwischen den Zugfahrten, 6. eingehende Überwachung der Bahnanlagen, ihrer Unterhaltung und des Betriebs durch die Regierung.

Breusing.


Betriebsstörungen (disturbance of the service; perturbation de service; perturbazione del servizio), durch äußere Einwirkungen eintretende Unterbrechungen des regelmäßigen Laufes der Züge. Sie können herbeigeführt werden:

a) durch Sperrung von Gleisen infolge von Unfällen, die Zügen auf der freien Strecke oder auf den Bahnhöfen zustoßen;

b) durch Zerstörung oder Beschädigung des Bahnkörpers auf kürzeren oder längeren Strecken bei Hochwasser, Damm- oder Einschnittsrutschungen u. dgl.;

c) durch Schneeverwehungen, Lawinen und Bergstürze, durch Überflutung der Gleise;

d) infolge schlechter Beschaffenheit der Bahnstrecke oder einzelner Bauwerke während der Dauer von Erneuerungs- oder Unterhaltungsarbeiten, infolge von Störungen an den Signaleinrichtungen oder den Telegraphenleitungen;

e) infolge von außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen, die zu Güteranstauungen, Zugverspätungen, Verkehrsstockungen und anderen Unregelmäßigkeiten Anlaß geben.

f) infolge politischer oder militärischer Ereignisse;

g) bei elektrischen Bahnen, durch Gebrechen in den Kraftzentralen (s. elektrische Bahnen).

Bei der hohen Bedeutung der Erhaltung eines regelmäßigen Beförderungsdienstes müssen die Bahnverwaltungen in allen Fällen für möglichst baldige Behebung der B. Sorge tragen, ohne ängstliche Rücksichtnahme auf die hierdurch entstehenden Kosten (s. Unfälle). Die Verwaltungen pflegen im eigenen Interesse in dieser Beziehung nichts zu unterlassen, so daß es in der Regel eines Eingreifens der Aufsichtsbehörden, denen es hierzu an gesetzlichen Mitteln nicht fehlt, nicht bedürfen wird. Für die Schweiz ist im Art. 21 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Eisenbahnverwaltungen für vorübergehende Einrichtungen zur Personen- und Postbeförderung zu sorgen haben, wenn der Betrieb durch Naturereignisse zeitweise unterbrochen werden sollte. Kleine Privateisenbahnen können bei B. infolge von Naturereignissen - Überschwemmungen und Schneeverwehungen - in eine schwierige Lage geraten, die es ihnen nicht ermöglicht, ohneweiters die für die Wiederfahrbarmachung der Bahn nötigen Aufwendungen zu machen. Ist die Störung Folge eines Unfalls, bei dem Betriebsmittel zerstört oder beschädigt worden sind, deren Trümmer zusammen mit dem Ladungsgut den Fahrweg sperren, so muß die Unfallstelle möglichst rasch geräumt und das meist ebenfalls mehr oder minder beschädigte Gleis wieder in fahrbaren Zustand gebracht werden (s. Hilfszüge und Rettungswesen). Ebenso muß, falls die Betriebsstörung durch Zerstörung des Bahnkörpers infolge von Rutschungen, Hochwasser u. dgl. veranlaßt ist, für baldige Wiederherstellung der Bahn Sorge getragen werden. Nimmt diese Wiederherstellung längere Zeit in Anspruch, so muß auf vorläufige Einrichtungen zur Vermittlung des Verkehrs auf dem Schienenwege oder auf Landwegen Bedacht genommen werden. Bei

durchgehende Bremse, deren Einführung bereits durch Gesetz vom 2. März 1893 eingeleitet und durch Gesetz vom 2. März 1903 in vollem Um fange angeordnet worden ist. Dieser Vorsprung der amerikanischen Bahnen ist allerdings in erster Linie auf die Schwierigkeit der Heranbildung eines zuverlässigen Personals für die Bremsbedienung zurückzuführen, ein Umstand, der auch auf anderen Gebieten hervortritt und der z. B. die Einführung der selbsttätigen Blocksignaleinrichtungen begünstigt hat. – Die Zunahme der Unfälle im letzten Jahrzehnt hat die öffentliche Aufmerksamkeit in Amerika, mehr als früher, auf die Frage der B. der Eisenbahnen gelenkt. Als eine Folge hiervon ist am 30. Juni 1906 ein Kongreßbeschluß zu stande gekommen, der das Bundesverkehrsamt ermächtigt, ein Blocksignal- und Zugsicherungsamt zu errichten zur Prüfung neuer Erfindungen von Blockeinrichtungen, selbsttätigen Haltvorrichtungen (automatic stops), Führerstandsignalen (cab signals) und überhaupt aller zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs dienenden Ein richtungen. Diese Bestrebungen der Regierung zur Erhöhung der B. werden außer durch die bereits genannte Vereinigung auch durch die Fachvereine lebhaft unterstützt. Die American Railway Engineering and Maintenance of Way Association strebt eine Verbesserung im Bau und in der Unterhaltung der Bahnen, und die Railway Signal Association eine einheitliche Signalgebung und Vervollkommnung der Blockeinrichtungen an. Die allgemeinen hierbei verfolgten Ziele sind: 1. sorgfältige Auswahl und Ausbildung der Signalwärter, 2. eingehende Beaufsichtigung der Handblocksysteme (s. Fahrdienstleitung), 3. Einfriedung und Absperrung der Bahn, Einschreiten gegen unbefugtes Betreten der Bahnanlagen, 4. Einrichtung von Pensionskassen zur Hebung des Beamtenstandes und der Dienstzucht, 5. strenge Durchführung bestimmter Abstände zwischen den Zugfahrten, 6. eingehende Überwachung der Bahnanlagen, ihrer Unterhaltung und des Betriebs durch die Regierung.

Breusing.


Betriebsstörungen (disturbance of the service; perturbation de service; perturbazione del servizio), durch äußere Einwirkungen eintretende Unterbrechungen des regelmäßigen Laufes der Züge. Sie können herbeigeführt werden:

a) durch Sperrung von Gleisen infolge von Unfällen, die Zügen auf der freien Strecke oder auf den Bahnhöfen zustoßen;

b) durch Zerstörung oder Beschädigung des Bahnkörpers auf kürzeren oder längeren Strecken bei Hochwasser, Damm- oder Einschnittsrutschungen u. dgl.;

c) durch Schneeverwehungen, Lawinen und Bergstürze, durch Überflutung der Gleise;

d) infolge schlechter Beschaffenheit der Bahnstrecke oder einzelner Bauwerke während der Dauer von Erneuerungs- oder Unterhaltungsarbeiten, infolge von Störungen an den Signaleinrichtungen oder den Telegraphenleitungen;

e) infolge von außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen, die zu Güteranstauungen, Zugverspätungen, Verkehrsstockungen und anderen Unregelmäßigkeiten Anlaß geben.

f) infolge politischer oder militärischer Ereignisse;

g) bei elektrischen Bahnen, durch Gebrechen in den Kraftzentralen (s. elektrische Bahnen).

Bei der hohen Bedeutung der Erhaltung eines regelmäßigen Beförderungsdienstes müssen die Bahnverwaltungen in allen Fällen für möglichst baldige Behebung der B. Sorge tragen, ohne ängstliche Rücksichtnahme auf die hierdurch entstehenden Kosten (s. Unfälle). Die Verwaltungen pflegen im eigenen Interesse in dieser Beziehung nichts zu unterlassen, so daß es in der Regel eines Eingreifens der Aufsichtsbehörden, denen es hierzu an gesetzlichen Mitteln nicht fehlt, nicht bedürfen wird. Für die Schweiz ist im Art. 21 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Eisenbahnverwaltungen für vorübergehende Einrichtungen zur Personen- und Postbeförderung zu sorgen haben, wenn der Betrieb durch Naturereignisse zeitweise unterbrochen werden sollte. Kleine Privateisenbahnen können bei B. infolge von Naturereignissen – Überschwemmungen und Schneeverwehungen – in eine schwierige Lage geraten, die es ihnen nicht ermöglicht, ohneweiters die für die Wiederfahrbarmachung der Bahn nötigen Aufwendungen zu machen. Ist die Störung Folge eines Unfalls, bei dem Betriebsmittel zerstört oder beschädigt worden sind, deren Trümmer zusammen mit dem Ladungsgut den Fahrweg sperren, so muß die Unfallstelle möglichst rasch geräumt und das meist ebenfalls mehr oder minder beschädigte Gleis wieder in fahrbaren Zustand gebracht werden (s. Hilfszüge und Rettungswesen). Ebenso muß, falls die Betriebsstörung durch Zerstörung des Bahnkörpers infolge von Rutschungen, Hochwasser u. dgl. veranlaßt ist, für baldige Wiederherstellung der Bahn Sorge getragen werden. Nimmt diese Wiederherstellung längere Zeit in Anspruch, so muß auf vorläufige Einrichtungen zur Vermittlung des Verkehrs auf dem Schienenwege oder auf Landwegen Bedacht genommen werden. Bei

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[340/0350] durchgehende Bremse, deren Einführung bereits durch Gesetz vom 2. März 1893 eingeleitet und durch Gesetz vom 2. März 1903 in vollem Um fange angeordnet worden ist. Dieser Vorsprung der amerikanischen Bahnen ist allerdings in erster Linie auf die Schwierigkeit der Heranbildung eines zuverlässigen Personals für die Bremsbedienung zurückzuführen, ein Umstand, der auch auf anderen Gebieten hervortritt und der z. B. die Einführung der selbsttätigen Blocksignaleinrichtungen begünstigt hat. – Die Zunahme der Unfälle im letzten Jahrzehnt hat die öffentliche Aufmerksamkeit in Amerika, mehr als früher, auf die Frage der B. der Eisenbahnen gelenkt. Als eine Folge hiervon ist am 30. Juni 1906 ein Kongreßbeschluß zu stande gekommen, der das Bundesverkehrsamt ermächtigt, ein Blocksignal- und Zugsicherungsamt zu errichten zur Prüfung neuer Erfindungen von Blockeinrichtungen, selbsttätigen Haltvorrichtungen (automatic stops), Führerstandsignalen (cab signals) und überhaupt aller zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs dienenden Ein richtungen. Diese Bestrebungen der Regierung zur Erhöhung der B. werden außer durch die bereits genannte Vereinigung auch durch die Fachvereine lebhaft unterstützt. Die American Railway Engineering and Maintenance of Way Association strebt eine Verbesserung im Bau und in der Unterhaltung der Bahnen, und die Railway Signal Association eine einheitliche Signalgebung und Vervollkommnung der Blockeinrichtungen an. Die allgemeinen hierbei verfolgten Ziele sind: 1. sorgfältige Auswahl und Ausbildung der Signalwärter, 2. eingehende Beaufsichtigung der Handblocksysteme (s. Fahrdienstleitung), 3. Einfriedung und Absperrung der Bahn, Einschreiten gegen unbefugtes Betreten der Bahnanlagen, 4. Einrichtung von Pensionskassen zur Hebung des Beamtenstandes und der Dienstzucht, 5. strenge Durchführung bestimmter Abstände zwischen den Zugfahrten, 6. eingehende Überwachung der Bahnanlagen, ihrer Unterhaltung und des Betriebs durch die Regierung. Breusing. Betriebsstörungen (disturbance of the service; perturbation de service; perturbazione del servizio), durch äußere Einwirkungen eintretende Unterbrechungen des regelmäßigen Laufes der Züge. Sie können herbeigeführt werden: a) durch Sperrung von Gleisen infolge von Unfällen, die Zügen auf der freien Strecke oder auf den Bahnhöfen zustoßen; b) durch Zerstörung oder Beschädigung des Bahnkörpers auf kürzeren oder längeren Strecken bei Hochwasser, Damm- oder Einschnittsrutschungen u. dgl.; c) durch Schneeverwehungen, Lawinen und Bergstürze, durch Überflutung der Gleise; d) infolge schlechter Beschaffenheit der Bahnstrecke oder einzelner Bauwerke während der Dauer von Erneuerungs- oder Unterhaltungsarbeiten, infolge von Störungen an den Signaleinrichtungen oder den Telegraphenleitungen; e) infolge von außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen, die zu Güteranstauungen, Zugverspätungen, Verkehrsstockungen und anderen Unregelmäßigkeiten Anlaß geben. f) infolge politischer oder militärischer Ereignisse; g) bei elektrischen Bahnen, durch Gebrechen in den Kraftzentralen (s. elektrische Bahnen). Bei der hohen Bedeutung der Erhaltung eines regelmäßigen Beförderungsdienstes müssen die Bahnverwaltungen in allen Fällen für möglichst baldige Behebung der B. Sorge tragen, ohne ängstliche Rücksichtnahme auf die hierdurch entstehenden Kosten (s. Unfälle). Die Verwaltungen pflegen im eigenen Interesse in dieser Beziehung nichts zu unterlassen, so daß es in der Regel eines Eingreifens der Aufsichtsbehörden, denen es hierzu an gesetzlichen Mitteln nicht fehlt, nicht bedürfen wird. Für die Schweiz ist im Art. 21 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Eisenbahnverwaltungen für vorübergehende Einrichtungen zur Personen- und Postbeförderung zu sorgen haben, wenn der Betrieb durch Naturereignisse zeitweise unterbrochen werden sollte. Kleine Privateisenbahnen können bei B. infolge von Naturereignissen – Überschwemmungen und Schneeverwehungen – in eine schwierige Lage geraten, die es ihnen nicht ermöglicht, ohneweiters die für die Wiederfahrbarmachung der Bahn nötigen Aufwendungen zu machen. Ist die Störung Folge eines Unfalls, bei dem Betriebsmittel zerstört oder beschädigt worden sind, deren Trümmer zusammen mit dem Ladungsgut den Fahrweg sperren, so muß die Unfallstelle möglichst rasch geräumt und das meist ebenfalls mehr oder minder beschädigte Gleis wieder in fahrbaren Zustand gebracht werden (s. Hilfszüge und Rettungswesen). Ebenso muß, falls die Betriebsstörung durch Zerstörung des Bahnkörpers infolge von Rutschungen, Hochwasser u. dgl. veranlaßt ist, für baldige Wiederherstellung der Bahn Sorge getragen werden. Nimmt diese Wiederherstellung längere Zeit in Anspruch, so muß auf vorläufige Einrichtungen zur Vermittlung des Verkehrs auf dem Schienenwege oder auf Landwegen Bedacht genommen werden. Bei

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/350>, abgerufen am 16.07.2024.