Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.anderseits werden öffentliche Wege durch den Bahnbau geändert, ihre Auflassung und Ersetzung wird erforderlich; endlich können bestehende Straßen für die Eisenbahnanlage benutzt werden. a) Bau und Erhaltung von Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnstationen. Hierüber bestehen in Österreich Gesetze, deren wesentlicher Inhalt sich in folgendem zusammenfassen läßt (siehe auch Art. Zufahrtsstraßen). Als Eisenbahnzufahrtsstraßen sind jene öffentlichen Straßen anzusehen, die die Verbindung der Bahnhöfe (Haltestellen) mit dem nächsterreichbaren öffentlichen Verkehrswege oder mit dem nächstgelegenen bewohnten Orte vermitteln. Bahnhofvorplätze werden als Bestandteile der betreffenden Eisenbahn betrachtet und in die Zufahrtsstraßen nicht einbezogen. Die Herstellung der Eisenbahnzufahrtsstraßen, nicht auch weiterer Verbindungen zur Eisenbahnstation, wenn bereits eine Eisenbahnzufahrtsstraße besteht, erfolgt im Konkurrenzwege, wobei die Eisenbahnverwaltungen mit einem Kostenteile, regelmäßig mit einem Drittel der Bau- und Erhaltungskosten belastet werden. Teilnehmer an der Konkurrenz sind überdies die berührten Gemeinden, Bezirke, allenfalls Privatinteressenten, denen die Zufahrtsstraßen besondere Vorteile bieten. Die Konkurrenzverhandlung wird in der Regel in das Planfeststellungsverfahren für die Eisenbahn selbst einbezogen. In Preußen, in der Schweiz und in Frankreich fehlt es an gesetzlichen Normen über die Herstellung von Zufahrtsstraßen. Die Frage wird im Rahmen der Verhandlung und Entscheidung über den Eisenbahnbauplan im ganzen geregelt. In Italien sind die Eisenbahnen zur Herstellung und Erhaltung der Zufahrtsstraßen nicht verpflichtet. b) Für die Verlegung, Änderung und Einziehung von Wegen anläßlich des Baues von Eisenbahnen gilt im allgemeinen der Grundsatz, daß die Eisenbahnunternehmungen verpflichtet sind, für den gestörten Verkehrsweg vollständigen Ersatz zu schaffen und die Mehrkosten der Unterhaltung (für besondere, früher nicht vorhanden gewesene Bauten die vollen Kosten der Herstellung und Erhaltung) zu tragen (vgl. z. B. § 10c des öst. Eis.-Konz.-Ges.; die bei Fritsch, Die Eisenbahnen. Berlin 1906, S. 53, abgedruckte Zusammenstellung). c) Endlich können die öffentlichen Wege bei der Eisenbahnanlage insofern in Betracht kommen, als sie für die Eisenbahn benützt werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Kreuzungen und Benützung des öffentlichen Weges als Bahnkörper. Erstere werden im Rahmen des Eisenbahnbauplanes (Detailprojektes) von der zuständigen Behörde gegen entsprechende Vorkehrungen zum Schutze und zur Entschädigung der Anrainer genehmigt (vgl. § 10c des öst. Eis.-Konz.-Ges.); letztere bedürfen überdies der Zustimmung oder Enteignung des Wegeeigentümers; für Bahnen niederer Ordnung ist häufig in den betreffenden Gesetzen die Benützung öffentlicher Wege als Bahnkörper ex lege gestattet (das öst. Lokalbahngesetz vom 8. August 1910, R. G. B. Nr. 149, Art. XV; Frankreich: Art. 10 bis 14 des Cahier des charges, Art. 20, 34 des Ges. vom 11. Juni 1880). In der Regel bestehen eingehende technische Vorschriften über Straßenbau aus Anlaß der Anlage von Eisenbahnen. 4. Einfluß der wasserpolizeilichen Interessen. Die Kreuzung öffentlicher Wasserläufe durch Eisenbahnen (mittels Brücken oder Tunneln), ebenso wie die Verlegung von Flußläufen, die Aufführung von Uferschutzbauten, Deichen und Dämmen beeinflussen wasserpolizeiliche Interessen; einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen sie in der Regel nicht; diese wird, soweit diese Anlagen Bestandteile der Eisenbahn sind, im Rahmen der Genehmigung des Eisenbahnbauplanes von der hierzu berufenen Stelle aus erteilt (§ 158 des preuß. Zuständigkeitsgesetzes, § 19 der öst. Bauverordnung). Hingegen bedürfen Wasserentnahmen sowie die Wasserkraftanlagen für Eisenbahnzwecke besonderer wasserrechtlicher Verhandlung und Bewilligung durch die nach dem Wasserrecht zuständige Behörde. 5. Einfluß baupolizeilicher Interessen. Im allgemeinen wird die besondere baupolizeiliche Genehmigung durch jene des Eisenbahnbauplanes ersetzt. In den Baugesetzen und Bauordnungen ist in der Regel eine Befreiung der Eisenbahnbauten von deren Geltung und der Hinweis auf die besonderen Vorschriften der Eisenbahngesetze enthalten. Auch wird den Eisenbahnen ein entsprechender Einfluß auf die Festlegung des Bebauungsplanes (Lageplanes) gewahrt (s. Baupolizei). 6. Der Einfluß der Feuerpolizei auf die Eisenbahnanlagen äußert sich in den Bestimmungen über die feuersicheren Herstellungen an Bauten im Feuerrayon der Bahn anläßlich der Neuherstellung von Eisenbahnen (Inhalt dieser Verpflichtung ist nicht eine bestimmte Herstellung, sondern der Feuerschutz, daher die Verpflichtung so lange und nur so lange währt, als Feuersgefahr besteht) und anderseits werden öffentliche Wege durch den Bahnbau geändert, ihre Auflassung und Ersetzung wird erforderlich; endlich können bestehende Straßen für die Eisenbahnanlage benutzt werden. a) Bau und Erhaltung von Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnstationen. Hierüber bestehen in Österreich Gesetze, deren wesentlicher Inhalt sich in folgendem zusammenfassen läßt (siehe auch Art. Zufahrtsstraßen). Als Eisenbahnzufahrtsstraßen sind jene öffentlichen Straßen anzusehen, die die Verbindung der Bahnhöfe (Haltestellen) mit dem nächsterreichbaren öffentlichen Verkehrswege oder mit dem nächstgelegenen bewohnten Orte vermitteln. Bahnhofvorplätze werden als Bestandteile der betreffenden Eisenbahn betrachtet und in die Zufahrtsstraßen nicht einbezogen. Die Herstellung der Eisenbahnzufahrtsstraßen, nicht auch weiterer Verbindungen zur Eisenbahnstation, wenn bereits eine Eisenbahnzufahrtsstraße besteht, erfolgt im Konkurrenzwege, wobei die Eisenbahnverwaltungen mit einem Kostenteile, regelmäßig mit einem Drittel der Bau- und Erhaltungskosten belastet werden. Teilnehmer an der Konkurrenz sind überdies die berührten Gemeinden, Bezirke, allenfalls Privatinteressenten, denen die Zufahrtsstraßen besondere Vorteile bieten. Die Konkurrenzverhandlung wird in der Regel in das Planfeststellungsverfahren für die Eisenbahn selbst einbezogen. In Preußen, in der Schweiz und in Frankreich fehlt es an gesetzlichen Normen über die Herstellung von Zufahrtsstraßen. Die Frage wird im Rahmen der Verhandlung und Entscheidung über den Eisenbahnbauplan im ganzen geregelt. In Italien sind die Eisenbahnen zur Herstellung und Erhaltung der Zufahrtsstraßen nicht verpflichtet. b) Für die Verlegung, Änderung und Einziehung von Wegen anläßlich des Baues von Eisenbahnen gilt im allgemeinen der Grundsatz, daß die Eisenbahnunternehmungen verpflichtet sind, für den gestörten Verkehrsweg vollständigen Ersatz zu schaffen und die Mehrkosten der Unterhaltung (für besondere, früher nicht vorhanden gewesene Bauten die vollen Kosten der Herstellung und Erhaltung) zu tragen (vgl. z. B. § 10c des öst. Eis.-Konz.-Ges.; die bei Fritsch, Die Eisenbahnen. Berlin 1906, S. 53, abgedruckte Zusammenstellung). c) Endlich können die öffentlichen Wege bei der Eisenbahnanlage insofern in Betracht kommen, als sie für die Eisenbahn benützt werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Kreuzungen und Benützung des öffentlichen Weges als Bahnkörper. Erstere werden im Rahmen des Eisenbahnbauplanes (Detailprojektes) von der zuständigen Behörde gegen entsprechende Vorkehrungen zum Schutze und zur Entschädigung der Anrainer genehmigt (vgl. § 10c des öst. Eis.-Konz.-Ges.); letztere bedürfen überdies der Zustimmung oder Enteignung des Wegeeigentümers; für Bahnen niederer Ordnung ist häufig in den betreffenden Gesetzen die Benützung öffentlicher Wege als Bahnkörper ex lege gestattet (das öst. Lokalbahngesetz vom 8. August 1910, R. G. B. Nr. 149, Art. XV; Frankreich: Art. 10 bis 14 des Cahier des charges, Art. 20, 34 des Ges. vom 11. Juni 1880). In der Regel bestehen eingehende technische Vorschriften über Straßenbau aus Anlaß der Anlage von Eisenbahnen. 4. Einfluß der wasserpolizeilichen Interessen. Die Kreuzung öffentlicher Wasserläufe durch Eisenbahnen (mittels Brücken oder Tunneln), ebenso wie die Verlegung von Flußläufen, die Aufführung von Uferschutzbauten, Deichen und Dämmen beeinflussen wasserpolizeiliche Interessen; einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen sie in der Regel nicht; diese wird, soweit diese Anlagen Bestandteile der Eisenbahn sind, im Rahmen der Genehmigung des Eisenbahnbauplanes von der hierzu berufenen Stelle aus erteilt (§ 158 des preuß. Zuständigkeitsgesetzes, § 19 der öst. Bauverordnung). Hingegen bedürfen Wasserentnahmen sowie die Wasserkraftanlagen für Eisenbahnzwecke besonderer wasserrechtlicher Verhandlung und Bewilligung durch die nach dem Wasserrecht zuständige Behörde. 5. Einfluß baupolizeilicher Interessen. Im allgemeinen wird die besondere baupolizeiliche Genehmigung durch jene des Eisenbahnbauplanes ersetzt. In den Baugesetzen und Bauordnungen ist in der Regel eine Befreiung der Eisenbahnbauten von deren Geltung und der Hinweis auf die besonderen Vorschriften der Eisenbahngesetze enthalten. Auch wird den Eisenbahnen ein entsprechender Einfluß auf die Festlegung des Bebauungsplanes (Lageplanes) gewahrt (s. Baupolizei). 6. Der Einfluß der Feuerpolizei auf die Eisenbahnanlagen äußert sich in den Bestimmungen über die feuersicheren Herstellungen an Bauten im Feuerrayon der Bahn anläßlich der Neuherstellung von Eisenbahnen (Inhalt dieser Verpflichtung ist nicht eine bestimmte Herstellung, sondern der Feuerschutz, daher die Verpflichtung so lange und nur so lange währt, als Feuersgefahr besteht) und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2" type="lexiconEntry"> <p><pb facs="#f0033" n="25"/> anderseits werden öffentliche Wege durch den Bahnbau geändert, ihre Auflassung und Ersetzung wird erforderlich; endlich können bestehende Straßen für die Eisenbahnanlage benutzt werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#i">a)</hi> Bau und Erhaltung von <hi rendition="#g">Zufahrtsstraßen</hi> zu Eisenbahnstationen. Hierüber bestehen in <hi rendition="#g">Österreich</hi> Gesetze, deren wesentlicher Inhalt sich in folgendem zusammenfassen läßt (siehe auch Art. 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anderseits werden öffentliche Wege durch den Bahnbau geändert, ihre Auflassung und Ersetzung wird erforderlich; endlich können bestehende Straßen für die Eisenbahnanlage benutzt werden.
a) Bau und Erhaltung von Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnstationen. Hierüber bestehen in Österreich Gesetze, deren wesentlicher Inhalt sich in folgendem zusammenfassen läßt (siehe auch Art. Zufahrtsstraßen).
Als Eisenbahnzufahrtsstraßen sind jene öffentlichen Straßen anzusehen, die die Verbindung der Bahnhöfe (Haltestellen) mit dem nächsterreichbaren öffentlichen Verkehrswege oder mit dem nächstgelegenen bewohnten Orte vermitteln. Bahnhofvorplätze werden als Bestandteile der betreffenden Eisenbahn betrachtet und in die Zufahrtsstraßen nicht einbezogen. Die Herstellung der Eisenbahnzufahrtsstraßen, nicht auch weiterer Verbindungen zur Eisenbahnstation, wenn bereits eine Eisenbahnzufahrtsstraße besteht, erfolgt im Konkurrenzwege, wobei die Eisenbahnverwaltungen mit einem Kostenteile, regelmäßig mit einem Drittel der Bau- und Erhaltungskosten belastet werden. Teilnehmer an der Konkurrenz sind überdies die berührten Gemeinden, Bezirke, allenfalls Privatinteressenten, denen die Zufahrtsstraßen besondere Vorteile bieten. Die Konkurrenzverhandlung wird in der Regel in das Planfeststellungsverfahren für die Eisenbahn selbst einbezogen.
In Preußen, in der Schweiz und in Frankreich fehlt es an gesetzlichen Normen über die Herstellung von Zufahrtsstraßen. Die Frage wird im Rahmen der Verhandlung und Entscheidung über den Eisenbahnbauplan im ganzen geregelt. In Italien sind die Eisenbahnen zur Herstellung und Erhaltung der Zufahrtsstraßen nicht verpflichtet.
b) Für die Verlegung, Änderung und Einziehung von Wegen anläßlich des Baues von Eisenbahnen gilt im allgemeinen der Grundsatz, daß die Eisenbahnunternehmungen verpflichtet sind, für den gestörten Verkehrsweg vollständigen Ersatz zu schaffen und die Mehrkosten der Unterhaltung (für besondere, früher nicht vorhanden gewesene Bauten die vollen Kosten der Herstellung und Erhaltung) zu tragen (vgl. z. B. § 10c des öst. Eis.-Konz.-Ges.; die bei Fritsch, Die Eisenbahnen. Berlin 1906, S. 53, abgedruckte Zusammenstellung).
c) Endlich können die öffentlichen Wege bei der Eisenbahnanlage insofern in Betracht kommen, als sie für die Eisenbahn benützt werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Kreuzungen und Benützung des öffentlichen Weges als Bahnkörper. Erstere werden im Rahmen des Eisenbahnbauplanes (Detailprojektes) von der zuständigen Behörde gegen entsprechende Vorkehrungen zum Schutze und zur Entschädigung der Anrainer genehmigt (vgl. § 10c des öst. Eis.-Konz.-Ges.); letztere bedürfen überdies der Zustimmung oder Enteignung des Wegeeigentümers; für Bahnen niederer Ordnung ist häufig in den betreffenden Gesetzen die Benützung öffentlicher Wege als Bahnkörper ex lege gestattet (das öst. Lokalbahngesetz vom 8. August 1910, R. G. B. Nr. 149, Art. XV; Frankreich: Art. 10 bis 14 des Cahier des charges, Art. 20, 34 des Ges. vom 11. Juni 1880).
In der Regel bestehen eingehende technische Vorschriften über Straßenbau aus Anlaß der Anlage von Eisenbahnen.
4. Einfluß der wasserpolizeilichen Interessen.
Die Kreuzung öffentlicher Wasserläufe durch Eisenbahnen (mittels Brücken oder Tunneln), ebenso wie die Verlegung von Flußläufen, die Aufführung von Uferschutzbauten, Deichen und Dämmen beeinflussen wasserpolizeiliche Interessen; einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen sie in der Regel nicht; diese wird, soweit diese Anlagen Bestandteile der Eisenbahn sind, im Rahmen der Genehmigung des Eisenbahnbauplanes von der hierzu berufenen Stelle aus erteilt (§ 158 des preuß. Zuständigkeitsgesetzes, § 19 der öst. Bauverordnung). Hingegen bedürfen Wasserentnahmen sowie die Wasserkraftanlagen für Eisenbahnzwecke besonderer wasserrechtlicher Verhandlung und Bewilligung durch die nach dem Wasserrecht zuständige Behörde.
5. Einfluß baupolizeilicher Interessen.
Im allgemeinen wird die besondere baupolizeiliche Genehmigung durch jene des Eisenbahnbauplanes ersetzt. In den Baugesetzen und Bauordnungen ist in der Regel eine Befreiung der Eisenbahnbauten von deren Geltung und der Hinweis auf die besonderen Vorschriften der Eisenbahngesetze enthalten. Auch wird den Eisenbahnen ein entsprechender Einfluß auf die Festlegung des Bebauungsplanes (Lageplanes) gewahrt (s. Baupolizei).
6. Der Einfluß der Feuerpolizei auf die Eisenbahnanlagen äußert sich in den Bestimmungen über die feuersicheren Herstellungen an Bauten im Feuerrayon der Bahn anläßlich der Neuherstellung von Eisenbahnen (Inhalt dieser Verpflichtung ist nicht eine bestimmte Herstellung, sondern der Feuerschutz, daher die Verpflichtung so lange und nur so lange währt, als Feuersgefahr besteht) und
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/33>, abgerufen am 02.03.2025. |