Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.unbeschränkte Recht, Personen und Sachen nach allgemein festzusetzenden Tarifen zu befördern. Während der Konzessionsdauer darf kein anderer den B. auf der Bahn ausüben. Der B. erstreckt sich auf alle Gegenstände, die zur Eisenbahnbeförderung zugelassen werden. Diese Regeln erfahren mancherlei Ausnahmen, so z. B. - allerdings nur theoretisch - in England und auch in Preußen durch den Grundsatz, daß jedermann das Recht zusteht, gegen Entrichtung einer bestimmten Gebühr (Bahngeld) die Eisenbahnen mit seinen Wagen zu befahren. Ebenso erleidet der Umfang des ausschließlichen Betriebsrechtes eine Ausnahme durch das entgegenstehende Postregale, das sich die Staaten bezüglich der postzwangspflichtigen Gegenstände gegenüber der Eisenbahn, u. zw. dahin vorbehalten haben, daß man den Eisenbahnen die Verpflichtung auferlegt, diese Gegenstände unentgeltlich oder gegen eine geringe Entschädigung in eigenen Wagen zu befördern. - Das Betriebsrecht wird in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von Jahren verliehen. Innerhalb dieser Zeit ist die Führung des B. nicht bloß ein Recht, sondern auch die Pflicht des Eigentümers oder Betriebsunternehmers. Er kann nicht nach seinem Willen den B. ganz oder auch nur teilweise einstellen und kann zur Aufrechthaltung eines regelmäßigen B. nötigenfalls im Verwaltungswege angehalten werden, oder es muß der Staatsgewalt das Recht zuerkannt werden, den B. für Rechnung des Unternehmers fortzuführen (s. Betriebspflicht). Die Wichtigkeit und Gefährlichkeit des B. bringt es namentlich mit Rücksicht auf die große Zahl der Personen, die dabei mitzuwirken haben, mit sich, daß sowohl die Durchführung des B. im ganzen, als auch die Tätigkeit jedes einzelnen Bediensteten streng geregelt sein muß. Die Regelung erfolgt teils von Staats wegen, teils ist sie dem freien Bestimmungsrecht der Eisenbahnverwaltungen überlassen. Der Staat schreibt in den Genehmigungsurkunden und Bedingnisheften sowie in allgemeinen Gesetzen und Verordnungen vor, wie der B. eingerichtet werden muß. Solche für den B. erlassene Vorschriften, an die sich jede, die staatliche wie die private Verwaltung halten muß, betreffen zunächst den B. im engeren Sinne sowie die Bahnunterhaltung und verfolgen in erster Linie den Zweck der Gewährleistung der Sicherheit und Regelmäßigkeit sowie auch der Einheitlichkeit des B., durch welch letztere mittelbar gleichfalls die Sicherheit und Regelmäßigkeit gefördert wird. Zu diesen Vorschriften, die teils in allgemeinen Eisenbahngesetzen (Schweiz, Rußland), Bau- und Betriebsordnungen (Reglements), Signalordnungen, Verkehrsordnungen, teils in besonderen Verordnungen und Erlassen enthalten sind, gehören jene über die Instandhaltung und Bewachung der Bahn, über die Betriebseinrichtungen, Signale, Telegraphen- und Blockanlagen, über Anzahl, Bauart und Instandhaltung der Betriebsmittel, über besondere Sicherheitseinrichtungen, wie über Vorkehrungen für Bequemlichkeit der Reisenden (Beleuchtung, Heizung, Reinigung der Wagen u. s. w.). Ferner gehören hierher die Vorschriften über Dampfkessel- und Feuerpolizei, die Vorschriften über den Zugverkehr (Fahrplan, Fahrordnung, Beladung und Belastung der Wagen, Zusammenstellung der Züge, Verschiebedienst, Bremsen, Fahrgeschwindigkeit, Abfertigung regelmäßiger und verspäteter Züge, Arbeitszüge, Hilfszüge, Bahnwagen- und Draisinenfahrten, Schneepflugfahrten, Entrollen von Wagen, Verhalten bei Unfällen u. s. w.). Zu diesen Vorschriften kommen jene, die bestimmt sind, die Einheitlichkeit des technischen Eisenbahnbetriebs auf den internationalen Verkehr zu übertragen, so insbesondere die Bestimmungen der Berner Konvention über die technische Einheit im Eisenbahnwesen der derselben beigetretenen Staaten. Der B., soweit er den Verkehrs- (Transport-) Dienst umfaßt, erfährt seine Regelung durch die Bestimmungen über die Aufstellung und Bekanntmachung der Tarife, durch die Vorschriften des Handelsgesetzes über die Frachtenbeförderung, ferner durch die Bestimmungen der innerstaatlichen Verkehrsordnungen und Betriebsreglements, des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, durch die Sanitäts-, Zoll- und Steuervorschriften für den Eisenbahnverkehr, durch die Bestimmungen über die Beförderung feuergefährlicher und explosionsgefährlicher Gegenstände u. dgl. Für den Teil des B., der sich auf die eigentliche Verwaltungstätigkeit bezieht, bestehen vielfache Vorschriften, so über die Zahl, Befähigung, Ausbildung und Disziplinarbehandlung des Personals, dann über Statistik, Verrechnungswesen u. dgl. Schließlich seien noch die Vorschriften über Regelung der Beziehungen des B. zur Militär-, Zoll-, Steuer-, Polizei-, Post- und Telegraphenverwaltung erwähnt. Bei der ganzen Handhabung des B. kommt nicht bloß das eigene Interesse des Unternehmers, sondern nach dem Wesen der Eisenbahn als eines allgemeinen und wichtigen Verkehrsweges auch das öffentliche Interesse in unbeschränkte Recht, Personen und Sachen nach allgemein festzusetzenden Tarifen zu befördern. Während der Konzessionsdauer darf kein anderer den B. auf der Bahn ausüben. Der B. erstreckt sich auf alle Gegenstände, die zur Eisenbahnbeförderung zugelassen werden. Diese Regeln erfahren mancherlei Ausnahmen, so z. B. – allerdings nur theoretisch – in England und auch in Preußen durch den Grundsatz, daß jedermann das Recht zusteht, gegen Entrichtung einer bestimmten Gebühr (Bahngeld) die Eisenbahnen mit seinen Wagen zu befahren. Ebenso erleidet der Umfang des ausschließlichen Betriebsrechtes eine Ausnahme durch das entgegenstehende Postregale, das sich die Staaten bezüglich der postzwangspflichtigen Gegenstände gegenüber der Eisenbahn, u. zw. dahin vorbehalten haben, daß man den Eisenbahnen die Verpflichtung auferlegt, diese Gegenstände unentgeltlich oder gegen eine geringe Entschädigung in eigenen Wagen zu befördern. – Das Betriebsrecht wird in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von Jahren verliehen. Innerhalb dieser Zeit ist die Führung des B. nicht bloß ein Recht, sondern auch die Pflicht des Eigentümers oder Betriebsunternehmers. Er kann nicht nach seinem Willen den B. ganz oder auch nur teilweise einstellen und kann zur Aufrechthaltung eines regelmäßigen B. nötigenfalls im Verwaltungswege angehalten werden, oder es muß der Staatsgewalt das Recht zuerkannt werden, den B. für Rechnung des Unternehmers fortzuführen (s. Betriebspflicht). Die Wichtigkeit und Gefährlichkeit des B. bringt es namentlich mit Rücksicht auf die große Zahl der Personen, die dabei mitzuwirken haben, mit sich, daß sowohl die Durchführung des B. im ganzen, als auch die Tätigkeit jedes einzelnen Bediensteten streng geregelt sein muß. Die Regelung erfolgt teils von Staats wegen, teils ist sie dem freien Bestimmungsrecht der Eisenbahnverwaltungen überlassen. Der Staat schreibt in den Genehmigungsurkunden und Bedingnisheften sowie in allgemeinen Gesetzen und Verordnungen vor, wie der B. eingerichtet werden muß. Solche für den B. erlassene Vorschriften, an die sich jede, die staatliche wie die private Verwaltung halten muß, betreffen zunächst den B. im engeren Sinne sowie die Bahnunterhaltung und verfolgen in erster Linie den Zweck der Gewährleistung der Sicherheit und Regelmäßigkeit sowie auch der Einheitlichkeit des B., durch welch letztere mittelbar gleichfalls die Sicherheit und Regelmäßigkeit gefördert wird. Zu diesen Vorschriften, die teils in allgemeinen Eisenbahngesetzen (Schweiz, Rußland), Bau- und Betriebsordnungen (Reglements), Signalordnungen, Verkehrsordnungen, teils in besonderen Verordnungen und Erlassen enthalten sind, gehören jene über die Instandhaltung und Bewachung der Bahn, über die Betriebseinrichtungen, Signale, Telegraphen- und Blockanlagen, über Anzahl, Bauart und Instandhaltung der Betriebsmittel, über besondere Sicherheitseinrichtungen, wie über Vorkehrungen für Bequemlichkeit der Reisenden (Beleuchtung, Heizung, Reinigung der Wagen u. s. w.). Ferner gehören hierher die Vorschriften über Dampfkessel- und Feuerpolizei, die Vorschriften über den Zugverkehr (Fahrplan, Fahrordnung, Beladung und Belastung der Wagen, Zusammenstellung der Züge, Verschiebedienst, Bremsen, Fahrgeschwindigkeit, Abfertigung regelmäßiger und verspäteter Züge, Arbeitszüge, Hilfszüge, Bahnwagen- und Draisinenfahrten, Schneepflugfahrten, Entrollen von Wagen, Verhalten bei Unfällen u. s. w.). Zu diesen Vorschriften kommen jene, die bestimmt sind, die Einheitlichkeit des technischen Eisenbahnbetriebs auf den internationalen Verkehr zu übertragen, so insbesondere die Bestimmungen der Berner Konvention über die technische Einheit im Eisenbahnwesen der derselben beigetretenen Staaten. Der B., soweit er den Verkehrs- (Transport-) Dienst umfaßt, erfährt seine Regelung durch die Bestimmungen über die Aufstellung und Bekanntmachung der Tarife, durch die Vorschriften des Handelsgesetzes über die Frachtenbeförderung, ferner durch die Bestimmungen der innerstaatlichen Verkehrsordnungen und Betriebsreglements, des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, durch die Sanitäts-, Zoll- und Steuervorschriften für den Eisenbahnverkehr, durch die Bestimmungen über die Beförderung feuergefährlicher und explosionsgefährlicher Gegenstände u. dgl. Für den Teil des B., der sich auf die eigentliche Verwaltungstätigkeit bezieht, bestehen vielfache Vorschriften, so über die Zahl, Befähigung, Ausbildung und Disziplinarbehandlung des Personals, dann über Statistik, Verrechnungswesen u. dgl. Schließlich seien noch die Vorschriften über Regelung der Beziehungen des B. zur Militär-, Zoll-, Steuer-, Polizei-, Post- und Telegraphenverwaltung erwähnt. 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Ebenso erleidet der Umfang des ausschließlichen Betriebsrechtes eine Ausnahme durch das entgegenstehende Postregale, das sich die Staaten bezüglich der postzwangspflichtigen Gegenstände gegenüber der Eisenbahn, u. zw. dahin vorbehalten haben, daß man den Eisenbahnen die Verpflichtung auferlegt, diese Gegenstände unentgeltlich oder gegen eine geringe Entschädigung in eigenen Wagen zu befördern. – Das Betriebsrecht wird in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von Jahren verliehen. Innerhalb dieser Zeit ist die Führung des B. nicht bloß ein Recht, sondern auch die Pflicht des Eigentümers oder Betriebsunternehmers. Er kann nicht nach seinem Willen den B. ganz oder auch nur teilweise einstellen und kann zur Aufrechthaltung eines regelmäßigen B. nötigenfalls im Verwaltungswege angehalten werden, oder es muß der Staatsgewalt das Recht zuerkannt werden, den B. für Rechnung des Unternehmers fortzuführen (s. 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Zu diesen Vorschriften, die teils in allgemeinen Eisenbahngesetzen (Schweiz, Rußland), Bau- und Betriebsordnungen (Reglements), Signalordnungen, Verkehrsordnungen, teils in besonderen Verordnungen und Erlassen enthalten sind, gehören jene über die Instandhaltung und Bewachung der Bahn, über die Betriebseinrichtungen, Signale, Telegraphen- und Blockanlagen, über Anzahl, Bauart und Instandhaltung der Betriebsmittel, über besondere Sicherheitseinrichtungen, wie über Vorkehrungen für Bequemlichkeit der Reisenden (Beleuchtung, Heizung, Reinigung der Wagen u. s. w.). Ferner gehören hierher die Vorschriften über Dampfkessel- und Feuerpolizei, die Vorschriften über den Zugverkehr (Fahrplan, Fahrordnung, Beladung und Belastung der Wagen, Zusammenstellung der Züge, Verschiebedienst, Bremsen, Fahrgeschwindigkeit, Abfertigung regelmäßiger und verspäteter Züge, Arbeitszüge, Hilfszüge, Bahnwagen- und Draisinenfahrten, Schneepflugfahrten, Entrollen von Wagen, Verhalten bei Unfällen u. s. w.).</p><lb/> <p>Zu diesen Vorschriften kommen jene, die bestimmt sind, die Einheitlichkeit des technischen Eisenbahnbetriebs auf den internationalen Verkehr zu übertragen, so insbesondere die Bestimmungen der Berner Konvention über die technische Einheit im Eisenbahnwesen der derselben beigetretenen Staaten.</p><lb/> <p>Der B., soweit er den Verkehrs- (Transport-) Dienst umfaßt, erfährt seine Regelung durch die Bestimmungen über die Aufstellung und Bekanntmachung der Tarife, durch die Vorschriften des Handelsgesetzes über die Frachtenbeförderung, ferner durch die Bestimmungen der innerstaatlichen Verkehrsordnungen und Betriebsreglements, des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, durch die Sanitäts-, Zoll- und Steuervorschriften für den Eisenbahnverkehr, durch die Bestimmungen über die Beförderung feuergefährlicher und explosionsgefährlicher Gegenstände u. dgl.</p><lb/> <p>Für den Teil des B., der sich auf die eigentliche Verwaltungstätigkeit bezieht, bestehen vielfache Vorschriften, so über die Zahl, Befähigung, Ausbildung und Disziplinarbehandlung des Personals, dann über Statistik, Verrechnungswesen u. dgl.</p><lb/> <p>Schließlich seien noch die Vorschriften über Regelung der Beziehungen des B. zur Militär-, Zoll-, Steuer-, Polizei-, Post- und Telegraphenverwaltung erwähnt.</p><lb/> <p>Bei der ganzen Handhabung des B. kommt nicht bloß das eigene Interesse des Unternehmers, sondern nach dem Wesen der Eisenbahn als eines allgemeinen und wichtigen Verkehrsweges auch das öffentliche Interesse in </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [279/0289]
unbeschränkte Recht, Personen und Sachen nach allgemein festzusetzenden Tarifen zu befördern.
Während der Konzessionsdauer darf kein anderer den B. auf der Bahn ausüben. Der B. erstreckt sich auf alle Gegenstände, die zur Eisenbahnbeförderung zugelassen werden. Diese Regeln erfahren mancherlei Ausnahmen, so z. B. – allerdings nur theoretisch – in England und auch in Preußen durch den Grundsatz, daß jedermann das Recht zusteht, gegen Entrichtung einer bestimmten Gebühr (Bahngeld) die Eisenbahnen mit seinen Wagen zu befahren. Ebenso erleidet der Umfang des ausschließlichen Betriebsrechtes eine Ausnahme durch das entgegenstehende Postregale, das sich die Staaten bezüglich der postzwangspflichtigen Gegenstände gegenüber der Eisenbahn, u. zw. dahin vorbehalten haben, daß man den Eisenbahnen die Verpflichtung auferlegt, diese Gegenstände unentgeltlich oder gegen eine geringe Entschädigung in eigenen Wagen zu befördern. – Das Betriebsrecht wird in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von Jahren verliehen. Innerhalb dieser Zeit ist die Führung des B. nicht bloß ein Recht, sondern auch die Pflicht des Eigentümers oder Betriebsunternehmers. Er kann nicht nach seinem Willen den B. ganz oder auch nur teilweise einstellen und kann zur Aufrechthaltung eines regelmäßigen B. nötigenfalls im Verwaltungswege angehalten werden, oder es muß der Staatsgewalt das Recht zuerkannt werden, den B. für Rechnung des Unternehmers fortzuführen (s. Betriebspflicht).
Die Wichtigkeit und Gefährlichkeit des B. bringt es namentlich mit Rücksicht auf die große Zahl der Personen, die dabei mitzuwirken haben, mit sich, daß sowohl die Durchführung des B. im ganzen, als auch die Tätigkeit jedes einzelnen Bediensteten streng geregelt sein muß. Die Regelung erfolgt teils von Staats wegen, teils ist sie dem freien Bestimmungsrecht der Eisenbahnverwaltungen überlassen. Der Staat schreibt in den Genehmigungsurkunden und Bedingnisheften sowie in allgemeinen Gesetzen und Verordnungen vor, wie der B. eingerichtet werden muß. Solche für den B. erlassene Vorschriften, an die sich jede, die staatliche wie die private Verwaltung halten muß, betreffen zunächst den B. im engeren Sinne sowie die Bahnunterhaltung und verfolgen in erster Linie den Zweck der Gewährleistung der Sicherheit und Regelmäßigkeit sowie auch der Einheitlichkeit des B., durch welch letztere mittelbar gleichfalls die Sicherheit und Regelmäßigkeit gefördert wird. Zu diesen Vorschriften, die teils in allgemeinen Eisenbahngesetzen (Schweiz, Rußland), Bau- und Betriebsordnungen (Reglements), Signalordnungen, Verkehrsordnungen, teils in besonderen Verordnungen und Erlassen enthalten sind, gehören jene über die Instandhaltung und Bewachung der Bahn, über die Betriebseinrichtungen, Signale, Telegraphen- und Blockanlagen, über Anzahl, Bauart und Instandhaltung der Betriebsmittel, über besondere Sicherheitseinrichtungen, wie über Vorkehrungen für Bequemlichkeit der Reisenden (Beleuchtung, Heizung, Reinigung der Wagen u. s. w.). Ferner gehören hierher die Vorschriften über Dampfkessel- und Feuerpolizei, die Vorschriften über den Zugverkehr (Fahrplan, Fahrordnung, Beladung und Belastung der Wagen, Zusammenstellung der Züge, Verschiebedienst, Bremsen, Fahrgeschwindigkeit, Abfertigung regelmäßiger und verspäteter Züge, Arbeitszüge, Hilfszüge, Bahnwagen- und Draisinenfahrten, Schneepflugfahrten, Entrollen von Wagen, Verhalten bei Unfällen u. s. w.).
Zu diesen Vorschriften kommen jene, die bestimmt sind, die Einheitlichkeit des technischen Eisenbahnbetriebs auf den internationalen Verkehr zu übertragen, so insbesondere die Bestimmungen der Berner Konvention über die technische Einheit im Eisenbahnwesen der derselben beigetretenen Staaten.
Der B., soweit er den Verkehrs- (Transport-) Dienst umfaßt, erfährt seine Regelung durch die Bestimmungen über die Aufstellung und Bekanntmachung der Tarife, durch die Vorschriften des Handelsgesetzes über die Frachtenbeförderung, ferner durch die Bestimmungen der innerstaatlichen Verkehrsordnungen und Betriebsreglements, des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, durch die Sanitäts-, Zoll- und Steuervorschriften für den Eisenbahnverkehr, durch die Bestimmungen über die Beförderung feuergefährlicher und explosionsgefährlicher Gegenstände u. dgl.
Für den Teil des B., der sich auf die eigentliche Verwaltungstätigkeit bezieht, bestehen vielfache Vorschriften, so über die Zahl, Befähigung, Ausbildung und Disziplinarbehandlung des Personals, dann über Statistik, Verrechnungswesen u. dgl.
Schließlich seien noch die Vorschriften über Regelung der Beziehungen des B. zur Militär-, Zoll-, Steuer-, Polizei-, Post- und Telegraphenverwaltung erwähnt.
Bei der ganzen Handhabung des B. kommt nicht bloß das eigene Interesse des Unternehmers, sondern nach dem Wesen der Eisenbahn als eines allgemeinen und wichtigen Verkehrsweges auch das öffentliche Interesse in
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