Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.Die B. haben Anschluß an die Bödelibahn, jetzt Thunerseebahn, und mittels dieser an die Dampfschiffkurse auf dem Thuner und Brienzer See und an die Brünigbahn. S. Zahnbahnen und Seilbahnen. Dietler. Berner Zentralamt für den internationalen Eisenbahntransport (Office central a Berne). Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahntransport ist im internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 vorgesehen und besteht unverändert seit dem 1. Januar 1893, dem Tage, an dem das internationale Übereinkommen in Wirksamkeit getreten ist. Die dem Abschlüsse des internationalen Übereinkommens vorausgegangenen Verhandlungen erfolgten auf der Grundlage, daß zwei Arten von Konventionsbestimmungen zu unterscheiden seien, u. zw. 1. dauernde, die das wesentliche der abzuschließenden Konvention enthalten und deren Gültigkeit in den Vertragsstaaten die Genehmigung der gesetzgebenden Gewalten voraussetzt, und 2. mehr oder weniger vorübergehende, welche die den wechselnden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassenden Vorschriften reglementarischer Natur enthalten und, wie angenommen wurde, in der Regel nur der Genehmigung der Exekutivbehörden bedürfen sollten. Auf dieser Grundlage bewegte sich auch der Vorschlag der ersten vorberatenden internationalen Konferenz von 1878, der dahin ging, zur Sicherung des Zwecks der beantragten Vereinbarungen eine internationale Kommission einzusetzen, der zur Aufgabe gestellt wurde, darüber zu wachen, ob die getroffenen Bestimmungen fortwährend den Bedürfnissen entsprechen und erforderlichenfalls darauf bezügliche Anträge an die Regierungen der Vertragsstaaten zu stellen. Ferner sollte die Kommission unter gewissen Umständen Eisenbahnen ganz oder teilweise von der Teilnahme an dem internationalen Verkehr ausschließen können und befugt sein, in Rückgriffsstreitigkeiten unter den Eisenbahnen zu entscheiden. Jeder der vertragschließenden Staaten sollte zwei Mitglieder in die Kommission ernennen. Dieser Vorschlag wurde aber in der zweiten vorberatenden Konferenz (1881) fallen gelassen und die Errichtung eines Zentralamtes beschlossen, dem nach Art. 57 des internationalen Übereinkommens folgende Aufgaben zufielen: 1. die Mitteilungen eines jeden der vertragschließenden Staaten und einer jeden der beteiligten Eisenbahn Verwaltungen entgegenzunehmen und sie den übrigen Staaten und Verwaltungen zur Kenntnis zu bringen; 2. Nachrichten aller Art, die für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit sind, zu sammeln, zusammenzustellen und zu veröffentlichen; 3. auf Begehren der Parteien Entscheidungen über Streitigkeiten der Eisenbahnen untereinander abzugeben; 4. die geschäftliche Behandlung der zur Abänderung des internationalen Übereinkommens gemachten Vorschläge vorzunehmen sowie in allen Fällen, wenn hiezu ein Anlaß vorliegt, den vertragschließenden Staaten den Zusammen tritt einer neuen Konferenz vorzuschlagen; 5. die durch den internationalen Transportdienst bedingten finanziellen Beziehungen zwischen den beteiligten Verwaltungen sowie die Einziehung rückständig gebliebener Forderungen zu erleichtern und in dieser Hinsicht die Sicherheit des Verhältnisses der Eisenbahnen untereinander zu fördern. Ferner wurde im Art. 58 bestimmt, daß das Zentralamt die Mitteilungen der Vertragsstaaten in betreff der Hinzufügung oder der Streichung von Eisen bahnen in der Liste der Eisenbahnstrecken entgegenzunehmen habe, auf die das internationalen Übereinkommen Anwendung findet. In dem Reglement, betreffend die Errichtung eines Zentralamtes, das einen integrierenden Bestandteil des internationalen Übereinkommens bildet, ist ferner ausgesprochen, daß dem Zentralamte alle Mitteilungen, die für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit sind, von den Vertragsstaaten sowie von den Eisenbahnen zur Kenntnis gebracht werden sollen. Hierbei wurde dem Zentralamt anheimgestellt, unter Benützung dieser Mitteilungen eine in deutscher und französischer Sprache erscheinende Zeitschrift herauszugeben. Ferner wurde dem Amte die Führung eines Verzeichnisses über die Gegenstände zur Pflicht gemacht, auf die gemäß Art. 2 des I. U. die Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Anwendung finden sollen. Auch wurde das Verfahren vorgeschrieben, das bei Regulierung der aus dem internationalen Transport herrührenden Forderungen vom Zentralamt als Vermittler einzuhalten ist. Der internationalen Kommission war als Hauptaufgabe die Überwachung der Bedürfnisse des internationalen Verkehrs und die daraus hervorgehende Antragstellung an die Vertragsstaaten vorgezeichnet, also ein selbständiges initiatives Vorgehen zur Pflicht gemacht. Es ist begreiflich, wenn eine solche Stellung dem Zentralamte nicht zugewiesen wurde. Wohl ist auch dieses, wie das für die internationale Kommission beabsichtigt gewesen war, zur Abgabe schiedsrichterlicher Entscheidungen berufen, und hat es bei der Regelung der finanziellen Beziehungen der Bahnen untereinander mitzuwirken. Aber die Die B. haben Anschluß an die Bödelibahn, jetzt Thunerseebahn, und mittels dieser an die Dampfschiffkurse auf dem Thuner und Brienzer See und an die Brünigbahn. S. Zahnbahnen und Seilbahnen. Dietler. Berner Zentralamt für den internationalen Eisenbahntransport (Office central à Berne). Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahntransport ist im internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 vorgesehen und besteht unverändert seit dem 1. Januar 1893, dem Tage, an dem das internationale Übereinkommen in Wirksamkeit getreten ist. Die dem Abschlüsse des internationalen Übereinkommens vorausgegangenen Verhandlungen erfolgten auf der Grundlage, daß zwei Arten von Konventionsbestimmungen zu unterscheiden seien, u. zw. 1. dauernde, die das wesentliche der abzuschließenden Konvention enthalten und deren Gültigkeit in den Vertragsstaaten die Genehmigung der gesetzgebenden Gewalten voraussetzt, und 2. mehr oder weniger vorübergehende, welche die den wechselnden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassenden Vorschriften reglementarischer Natur enthalten und, wie angenommen wurde, in der Regel nur der Genehmigung der Exekutivbehörden bedürfen sollten. Auf dieser Grundlage bewegte sich auch der Vorschlag der ersten vorberatenden internationalen Konferenz von 1878, der dahin ging, zur Sicherung des Zwecks der beantragten Vereinbarungen eine internationale Kommission einzusetzen, der zur Aufgabe gestellt wurde, darüber zu wachen, ob die getroffenen Bestimmungen fortwährend den Bedürfnissen entsprechen und erforderlichenfalls darauf bezügliche Anträge an die Regierungen der Vertragsstaaten zu stellen. Ferner sollte die Kommission unter gewissen Umständen Eisenbahnen ganz oder teilweise von der Teilnahme an dem internationalen Verkehr ausschließen können und befugt sein, in Rückgriffsstreitigkeiten unter den Eisenbahnen zu entscheiden. Jeder der vertragschließenden Staaten sollte zwei Mitglieder in die Kommission ernennen. Dieser Vorschlag wurde aber in der zweiten vorberatenden Konferenz (1881) fallen gelassen und die Errichtung eines Zentralamtes beschlossen, dem nach Art. 57 des internationalen Übereinkommens folgende Aufgaben zufielen: 1. die Mitteilungen eines jeden der vertragschließenden Staaten und einer jeden der beteiligten Eisenbahn Verwaltungen entgegenzunehmen und sie den übrigen Staaten und Verwaltungen zur Kenntnis zu bringen; 2. Nachrichten aller Art, die für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit sind, zu sammeln, zusammenzustellen und zu veröffentlichen; 3. auf Begehren der Parteien Entscheidungen über Streitigkeiten der Eisenbahnen untereinander abzugeben; 4. die geschäftliche Behandlung der zur Abänderung des internationalen Übereinkommens gemachten Vorschläge vorzunehmen sowie in allen Fällen, wenn hiezu ein Anlaß vorliegt, den vertragschließenden Staaten den Zusammen tritt einer neuen Konferenz vorzuschlagen; 5. die durch den internationalen Transportdienst bedingten finanziellen Beziehungen zwischen den beteiligten Verwaltungen sowie die Einziehung rückständig gebliebener Forderungen zu erleichtern und in dieser Hinsicht die Sicherheit des Verhältnisses der Eisenbahnen untereinander zu fördern. Ferner wurde im Art. 58 bestimmt, daß das Zentralamt die Mitteilungen der Vertragsstaaten in betreff der Hinzufügung oder der Streichung von Eisen bahnen in der Liste der Eisenbahnstrecken entgegenzunehmen habe, auf die das internationalen Übereinkommen Anwendung findet. In dem Reglement, betreffend die Errichtung eines Zentralamtes, das einen integrierenden Bestandteil des internationalen Übereinkommens bildet, ist ferner ausgesprochen, daß dem Zentralamte alle Mitteilungen, die für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit sind, von den Vertragsstaaten sowie von den Eisenbahnen zur Kenntnis gebracht werden sollen. Hierbei wurde dem Zentralamt anheimgestellt, unter Benützung dieser Mitteilungen eine in deutscher und französischer Sprache erscheinende Zeitschrift herauszugeben. Ferner wurde dem Amte die Führung eines Verzeichnisses über die Gegenstände zur Pflicht gemacht, auf die gemäß Art. 2 des I. U. die Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Anwendung finden sollen. Auch wurde das Verfahren vorgeschrieben, das bei Regulierung der aus dem internationalen Transport herrührenden Forderungen vom Zentralamt als Vermittler einzuhalten ist. Der internationalen Kommission war als Hauptaufgabe die Überwachung der Bedürfnisse des internationalen Verkehrs und die daraus hervorgehende Antragstellung an die Vertragsstaaten vorgezeichnet, also ein selbständiges initiatives Vorgehen zur Pflicht gemacht. Es ist begreiflich, wenn eine solche Stellung dem Zentralamte nicht zugewiesen wurde. Wohl ist auch dieses, wie das für die internationale Kommission beabsichtigt gewesen war, zur Abgabe schiedsrichterlicher Entscheidungen berufen, und hat es bei der Regelung der finanziellen Beziehungen der Bahnen untereinander mitzuwirken. 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Die dem Abschlüsse des internationalen Übereinkommens vorausgegangenen Verhandlungen erfolgten auf der Grundlage, daß zwei Arten von Konventionsbestimmungen zu unterscheiden seien, u. zw. 1. dauernde, die das wesentliche der abzuschließenden Konvention enthalten und deren Gültigkeit in den Vertragsstaaten die Genehmigung der gesetzgebenden Gewalten voraussetzt, und 2. mehr oder weniger vorübergehende, welche die den wechselnden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassenden Vorschriften reglementarischer Natur enthalten und, wie angenommen wurde, in der Regel nur der Genehmigung der Exekutivbehörden bedürfen sollten. 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Die B. haben Anschluß an die Bödelibahn, jetzt Thunerseebahn, und mittels dieser an die Dampfschiffkurse auf dem Thuner und Brienzer See und an die Brünigbahn.
S. Zahnbahnen und Seilbahnen.
Dietler.
Berner Zentralamt für den internationalen Eisenbahntransport (Office central à Berne). Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahntransport ist im internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 vorgesehen und besteht unverändert seit dem 1. Januar 1893, dem Tage, an dem das internationale Übereinkommen in Wirksamkeit getreten ist. Die dem Abschlüsse des internationalen Übereinkommens vorausgegangenen Verhandlungen erfolgten auf der Grundlage, daß zwei Arten von Konventionsbestimmungen zu unterscheiden seien, u. zw. 1. dauernde, die das wesentliche der abzuschließenden Konvention enthalten und deren Gültigkeit in den Vertragsstaaten die Genehmigung der gesetzgebenden Gewalten voraussetzt, und 2. mehr oder weniger vorübergehende, welche die den wechselnden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassenden Vorschriften reglementarischer Natur enthalten und, wie angenommen wurde, in der Regel nur der Genehmigung der Exekutivbehörden bedürfen sollten. Auf dieser Grundlage bewegte sich auch der Vorschlag der ersten vorberatenden internationalen Konferenz von 1878, der dahin ging, zur Sicherung des Zwecks der beantragten Vereinbarungen eine internationale Kommission einzusetzen, der zur Aufgabe gestellt wurde, darüber zu wachen, ob die getroffenen Bestimmungen fortwährend den Bedürfnissen entsprechen und erforderlichenfalls darauf bezügliche Anträge an die Regierungen der Vertragsstaaten zu stellen. Ferner sollte die Kommission unter gewissen Umständen Eisenbahnen ganz oder teilweise von der Teilnahme an dem internationalen Verkehr ausschließen können und befugt sein, in Rückgriffsstreitigkeiten unter den Eisenbahnen zu entscheiden. Jeder der vertragschließenden Staaten sollte zwei Mitglieder in die Kommission ernennen. Dieser Vorschlag wurde aber in der zweiten vorberatenden Konferenz (1881) fallen gelassen und die Errichtung eines Zentralamtes beschlossen, dem nach Art. 57 des internationalen Übereinkommens folgende Aufgaben zufielen: 1. die Mitteilungen eines jeden der vertragschließenden Staaten und einer jeden der beteiligten Eisenbahn Verwaltungen entgegenzunehmen und sie den übrigen Staaten und Verwaltungen zur Kenntnis zu bringen; 2. Nachrichten aller Art, die für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit sind, zu sammeln, zusammenzustellen und zu veröffentlichen; 3. auf Begehren der Parteien Entscheidungen über Streitigkeiten der Eisenbahnen untereinander abzugeben; 4. die geschäftliche Behandlung der zur Abänderung des internationalen Übereinkommens gemachten Vorschläge vorzunehmen sowie in allen Fällen, wenn hiezu ein Anlaß vorliegt, den vertragschließenden Staaten den Zusammen tritt einer neuen Konferenz vorzuschlagen; 5. die durch den internationalen Transportdienst bedingten finanziellen Beziehungen zwischen den beteiligten Verwaltungen sowie die Einziehung rückständig gebliebener Forderungen zu erleichtern und in dieser Hinsicht die Sicherheit des Verhältnisses der Eisenbahnen untereinander zu fördern. Ferner wurde im Art. 58 bestimmt, daß das Zentralamt die Mitteilungen der Vertragsstaaten in betreff der Hinzufügung oder der Streichung von Eisen bahnen in der Liste der Eisenbahnstrecken entgegenzunehmen habe, auf die das internationalen Übereinkommen Anwendung findet.
In dem Reglement, betreffend die Errichtung eines Zentralamtes, das einen integrierenden Bestandteil des internationalen Übereinkommens bildet, ist ferner ausgesprochen, daß dem Zentralamte alle Mitteilungen, die für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit sind, von den Vertragsstaaten sowie von den Eisenbahnen zur Kenntnis gebracht werden sollen. Hierbei wurde dem Zentralamt anheimgestellt, unter Benützung dieser Mitteilungen eine in deutscher und französischer Sprache erscheinende Zeitschrift herauszugeben. Ferner wurde dem Amte die Führung eines Verzeichnisses über die Gegenstände zur Pflicht gemacht, auf die gemäß Art. 2 des I. U. die Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Anwendung finden sollen. Auch wurde das Verfahren vorgeschrieben, das bei Regulierung der aus dem internationalen Transport herrührenden Forderungen vom Zentralamt als Vermittler einzuhalten ist.
Der internationalen Kommission war als Hauptaufgabe die Überwachung der Bedürfnisse des internationalen Verkehrs und die daraus hervorgehende Antragstellung an die Vertragsstaaten vorgezeichnet, also ein selbständiges initiatives Vorgehen zur Pflicht gemacht. Es ist begreiflich, wenn eine solche Stellung dem Zentralamte nicht zugewiesen wurde. Wohl ist auch dieses, wie das für die internationale Kommission beabsichtigt gewesen war, zur Abgabe schiedsrichterlicher Entscheidungen berufen, und hat es bei der Regelung der finanziellen Beziehungen der Bahnen untereinander mitzuwirken. Aber die
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