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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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nicht mehr auf diesen angelegt, es sei denn, daß sie eine genügende Breite haben und ein Längenprofil mit mäßigem Gefälle, man ist vielmehr dazu gekommen, für den Hauptteil der Nebenbahnen einen besonderen Bahnkörper herzustellen. Das heute in Betrieb befindliche Nebenbahnnetz ergibt folgende Einteilung:


Bahnlinien auf nicht verbreiterten
Straßen1908 km
Bahnlinien auf verbreiterten Straßen438 km
Bahnlinien auf eigenem Bahnkörper1305 km
im ganzen3651 km

Diese Änderung der anfangs befolgten Praxis ist eine der Ursachen für die Erhöhung der Anlagekosten.

Im Jahre 1890 kostete 1 km Nebenbahn (für Dampfbetrieb) einschließlich Betriebsmittel


durchschnittlich43.027 Fr.
191053.948 Fr.

Bei den Linien mit elektrischem Betrieb kostete das km im Durchschnitt:


1900135.096 Fr.
1910146.276 Fr.

Die Tarife der Nebenbahnen sind Gegenstand besonderer Studien gewesen; sie weichen naturgemäß je nach den besonderen Verhältnissen voneinander ab. Wenn man von den Linien mit sehr starkem Verkehr (auf denen meistens der Zonentarif eingeführt ist) absieht, stellen sich die Fahrpreise für den Personenverkehr wie folgt:


I. Klasse7 Cts.für 1 km
II. Klasse5 Cts.für 1 km

Der Preis der Rückfahrkarten ist um 20% geringer als der doppelte Preis der einfachen Karten. Daneben bestehen Schüler- und Arbeiterkarten zu sehr ermäßigten Preisen, ferner Zeitkarten. Auch gewährt die Gesellschaft unter gewissen Bedingungen 50% Nachlaß bei Gesellschaftsreisen.

Der Gütertarif setzt sich zusammen aus zwei Sätzen: einer festen Abfertigungsgebühr (50 Cts. für die Tonne im allgemeinen) und einem nach der kilometrischen Entfernung berechneten Streckensatz (dieser schwankt zwischen 0·13 und 0·04 Cts.).

Seit den ersten Tagen ihres Bestehens hatte die Societe nationale die wichtige Frage des Betriebs ihrer Linien zu entscheiden. Eingehend wurde die Frage geprüft, ob sie den Betrieb selbst führen oder ihn Dritten unter ihrer Aufsicht anvertrauen sollte.

Die Societe nationale hat sich entschlossen, den Betrieb im allgemeinen nicht selbst zu führen. Er ist fast für alle Linien an Privatunternehmungen übertragen, sei es durch öffentliche Ausschreibung, sei es durch freihändigen Pachtvertrag. (Nur drei Linien betreibt die Societe nationale aus besonderen Gründen auf gewisse Zeit selbst.)

In mehreren Fällen hat sie nicht gezögert, von der öffentlichen Ausschreibung Abstand zu nehmen und sich direkt wegen des Betriebes neuer Linien mit bestehenden Gesellschaften in Verbindung zu setzen, die ihren Befähigungsnachweis schon erbracht hatten und einen guten Betrieb gewährleisteten.

Für die Betriebsführung sind genaue Vorschriften festgestellt.

Die Grundzüge der gegenwärtig bestehenden Verpachtungsverträge sind folgende:

1. Dauer des Vertrages. 30 Jahre, mit Kündigungsrecht nach dem 15. Jahre.

2. Betriebsmittel. Die Societe nationale liefert fast allgemein die Betriebsmittel; sie vermehrt sich nach Maßgabe des nachgewiesenen Verkehrsbedürfnisses.

3. Sicherheitsleistung. Für die gewissenhafte Erfüllung der zahlreichen und wichtigen Verpflichtungen, die sich aus dem Unternehmen ergeben, namentlich was die Unterhaltung, die Ausbesserung und Erneuerung des Bahnkörpers nebst Zubehör, der Betriebsmittel u. s. w. betrifft, verlangt die Societe nationale die Hinterlegung von Sicherheiten. Der Betriebsunternehmer hat ferner die Gebäude und Betriebsmittel im Namen und zu gunsten der Societe nationale gegen Feuersgefahr zu versichern.

4. Zahl der Züge. Ihre Mindestzahl wird im Vertrag bestimmt.

5. Tarife. Diese werden durch das Bedingnisheft festgesetzt. Die Societe nationale kann sie aber mit Genehmigung der Regierung abändern.

6. Die Vergütung für den Betriebsunternehmer beruht auf einer Teilung der Roheinnahmen.

Die Societe nationale wendet, wenigstens im allgemeinen, nur zwei Vertragsarten an:

a) der Betriebsunternehmer erhält einen Teil der Roheinnahmen oder

b) eine feste Vergütung zuzüglich der Hälfte des Überschusses.

Die Fragen, wo Bahnhöfe und Haltestellen errichtet oder wo Änderungen in dieser Beziehung vorgenommen werden sollen, hängen ausschließlich von der Entscheidung der Societe nationale ab. Sie entscheidet auch über die Genehmigung von Gleisanschlüssen für Private u. s. w.

Allmählich haben sich unter Förderung der Societe nationale Vereinigungen zur Betriebsführung gebildet.

Im Jahre 1910 haben 37 Gesellschaften die 138 Linien der Societe nationale betrieben,

nicht mehr auf diesen angelegt, es sei denn, daß sie eine genügende Breite haben und ein Längenprofil mit mäßigem Gefälle, man ist vielmehr dazu gekommen, für den Hauptteil der Nebenbahnen einen besonderen Bahnkörper herzustellen. Das heute in Betrieb befindliche Nebenbahnnetz ergibt folgende Einteilung:


Bahnlinien auf nicht verbreiterten
Straßen1908 km
Bahnlinien auf verbreiterten Straßen438 km
Bahnlinien auf eigenem Bahnkörper1305 km
im ganzen3651 km

Diese Änderung der anfangs befolgten Praxis ist eine der Ursachen für die Erhöhung der Anlagekosten.

Im Jahre 1890 kostete 1 km Nebenbahn (für Dampfbetrieb) einschließlich Betriebsmittel


durchschnittlich43.027 Fr.
191053.948 Fr.

Bei den Linien mit elektrischem Betrieb kostete das km im Durchschnitt:


1900135.096 Fr.
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Die Tarife der Nebenbahnen sind Gegenstand besonderer Studien gewesen; sie weichen naturgemäß je nach den besonderen Verhältnissen voneinander ab. Wenn man von den Linien mit sehr starkem Verkehr (auf denen meistens der Zonentarif eingeführt ist) absieht, stellen sich die Fahrpreise für den Personenverkehr wie folgt:


I. Klasse7 Cts.für 1 km
II. Klasse5 Cts.für 1 km

Der Preis der Rückfahrkarten ist um 20% geringer als der doppelte Preis der einfachen Karten. Daneben bestehen Schüler- und Arbeiterkarten zu sehr ermäßigten Preisen, ferner Zeitkarten. Auch gewährt die Gesellschaft unter gewissen Bedingungen 50% Nachlaß bei Gesellschaftsreisen.

Der Gütertarif setzt sich zusammen aus zwei Sätzen: einer festen Abfertigungsgebühr (50 Cts. für die Tonne im allgemeinen) und einem nach der kilometrischen Entfernung berechneten Streckensatz (dieser schwankt zwischen 0·13 und 0·04 Cts.).

Seit den ersten Tagen ihres Bestehens hatte die Société nationale die wichtige Frage des Betriebs ihrer Linien zu entscheiden. Eingehend wurde die Frage geprüft, ob sie den Betrieb selbst führen oder ihn Dritten unter ihrer Aufsicht anvertrauen sollte.

Die Société nationale hat sich entschlossen, den Betrieb im allgemeinen nicht selbst zu führen. Er ist fast für alle Linien an Privatunternehmungen übertragen, sei es durch öffentliche Ausschreibung, sei es durch freihändigen Pachtvertrag. (Nur drei Linien betreibt die Société nationale aus besonderen Gründen auf gewisse Zeit selbst.)

In mehreren Fällen hat sie nicht gezögert, von der öffentlichen Ausschreibung Abstand zu nehmen und sich direkt wegen des Betriebes neuer Linien mit bestehenden Gesellschaften in Verbindung zu setzen, die ihren Befähigungsnachweis schon erbracht hatten und einen guten Betrieb gewährleisteten.

Für die Betriebsführung sind genaue Vorschriften festgestellt.

Die Grundzüge der gegenwärtig bestehenden Verpachtungsverträge sind folgende:

1. Dauer des Vertrages. 30 Jahre, mit Kündigungsrecht nach dem 15. Jahre.

2. Betriebsmittel. Die Société nationale liefert fast allgemein die Betriebsmittel; sie vermehrt sich nach Maßgabe des nachgewiesenen Verkehrsbedürfnisses.

3. Sicherheitsleistung. Für die gewissenhafte Erfüllung der zahlreichen und wichtigen Verpflichtungen, die sich aus dem Unternehmen ergeben, namentlich was die Unterhaltung, die Ausbesserung und Erneuerung des Bahnkörpers nebst Zubehör, der Betriebsmittel u. s. w. betrifft, verlangt die Société nationale die Hinterlegung von Sicherheiten. Der Betriebsunternehmer hat ferner die Gebäude und Betriebsmittel im Namen und zu gunsten der Société nationale gegen Feuersgefahr zu versichern.

4. Zahl der Züge. Ihre Mindestzahl wird im Vertrag bestimmt.

5. Tarife. Diese werden durch das Bedingnisheft festgesetzt. Die Société nationale kann sie aber mit Genehmigung der Regierung abändern.

6. Die Vergütung für den Betriebsunternehmer beruht auf einer Teilung der Roheinnahmen.

Die Société nationale wendet, wenigstens im allgemeinen, nur zwei Vertragsarten an:

a) der Betriebsunternehmer erhält einen Teil der Roheinnahmen oder

b) eine feste Vergütung zuzüglich der Hälfte des Überschusses.

Die Fragen, wo Bahnhöfe und Haltestellen errichtet oder wo Änderungen in dieser Beziehung vorgenommen werden sollen, hängen ausschließlich von der Entscheidung der Société nationale ab. Sie entscheidet auch über die Genehmigung von Gleisanschlüssen für Private u. s. w.

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[202/0212] nicht mehr auf diesen angelegt, es sei denn, daß sie eine genügende Breite haben und ein Längenprofil mit mäßigem Gefälle, man ist vielmehr dazu gekommen, für den Hauptteil der Nebenbahnen einen besonderen Bahnkörper herzustellen. Das heute in Betrieb befindliche Nebenbahnnetz ergibt folgende Einteilung: Bahnlinien auf nicht verbreiterten Straßen 1908 km Bahnlinien auf verbreiterten Straßen 438 km Bahnlinien auf eigenem Bahnkörper 1305 km im ganzen 3651 km Diese Änderung der anfangs befolgten Praxis ist eine der Ursachen für die Erhöhung der Anlagekosten. Im Jahre 1890 kostete 1 km Nebenbahn (für Dampfbetrieb) einschließlich Betriebsmittel durchschnittlich 43.027 Fr. 1910 53.948 Fr. Bei den Linien mit elektrischem Betrieb kostete das km im Durchschnitt: 1900 135.096 Fr. 1910 146.276 Fr. Die Tarife der Nebenbahnen sind Gegenstand besonderer Studien gewesen; sie weichen naturgemäß je nach den besonderen Verhältnissen voneinander ab. Wenn man von den Linien mit sehr starkem Verkehr (auf denen meistens der Zonentarif eingeführt ist) absieht, stellen sich die Fahrpreise für den Personenverkehr wie folgt: I. Klasse 7 Cts. für 1 km II. Klasse 5 Cts. für 1 km Der Preis der Rückfahrkarten ist um 20% geringer als der doppelte Preis der einfachen Karten. Daneben bestehen Schüler- und Arbeiterkarten zu sehr ermäßigten Preisen, ferner Zeitkarten. Auch gewährt die Gesellschaft unter gewissen Bedingungen 50% Nachlaß bei Gesellschaftsreisen. Der Gütertarif setzt sich zusammen aus zwei Sätzen: einer festen Abfertigungsgebühr (50 Cts. für die Tonne im allgemeinen) und einem nach der kilometrischen Entfernung berechneten Streckensatz (dieser schwankt zwischen 0·13 und 0·04 Cts.). Seit den ersten Tagen ihres Bestehens hatte die Société nationale die wichtige Frage des Betriebs ihrer Linien zu entscheiden. Eingehend wurde die Frage geprüft, ob sie den Betrieb selbst führen oder ihn Dritten unter ihrer Aufsicht anvertrauen sollte. Die Société nationale hat sich entschlossen, den Betrieb im allgemeinen nicht selbst zu führen. Er ist fast für alle Linien an Privatunternehmungen übertragen, sei es durch öffentliche Ausschreibung, sei es durch freihändigen Pachtvertrag. (Nur drei Linien betreibt die Société nationale aus besonderen Gründen auf gewisse Zeit selbst.) In mehreren Fällen hat sie nicht gezögert, von der öffentlichen Ausschreibung Abstand zu nehmen und sich direkt wegen des Betriebes neuer Linien mit bestehenden Gesellschaften in Verbindung zu setzen, die ihren Befähigungsnachweis schon erbracht hatten und einen guten Betrieb gewährleisteten. Für die Betriebsführung sind genaue Vorschriften festgestellt. Die Grundzüge der gegenwärtig bestehenden Verpachtungsverträge sind folgende: 1. Dauer des Vertrages. 30 Jahre, mit Kündigungsrecht nach dem 15. Jahre. 2. Betriebsmittel. Die Société nationale liefert fast allgemein die Betriebsmittel; sie vermehrt sich nach Maßgabe des nachgewiesenen Verkehrsbedürfnisses. 3. Sicherheitsleistung. Für die gewissenhafte Erfüllung der zahlreichen und wichtigen Verpflichtungen, die sich aus dem Unternehmen ergeben, namentlich was die Unterhaltung, die Ausbesserung und Erneuerung des Bahnkörpers nebst Zubehör, der Betriebsmittel u. s. w. betrifft, verlangt die Société nationale die Hinterlegung von Sicherheiten. Der Betriebsunternehmer hat ferner die Gebäude und Betriebsmittel im Namen und zu gunsten der Société nationale gegen Feuersgefahr zu versichern. 4. Zahl der Züge. Ihre Mindestzahl wird im Vertrag bestimmt. 5. Tarife. Diese werden durch das Bedingnisheft festgesetzt. Die Société nationale kann sie aber mit Genehmigung der Regierung abändern. 6. Die Vergütung für den Betriebsunternehmer beruht auf einer Teilung der Roheinnahmen. Die Société nationale wendet, wenigstens im allgemeinen, nur zwei Vertragsarten an: a) der Betriebsunternehmer erhält einen Teil der Roheinnahmen oder b) eine feste Vergütung zuzüglich der Hälfte des Überschusses. Die Fragen, wo Bahnhöfe und Haltestellen errichtet oder wo Änderungen in dieser Beziehung vorgenommen werden sollen, hängen ausschließlich von der Entscheidung der Société nationale ab. Sie entscheidet auch über die Genehmigung von Gleisanschlüssen für Private u. s. w. Allmählich haben sich unter Förderung der Société nationale Vereinigungen zur Betriebsführung gebildet. Im Jahre 1910 haben 37 Gesellschaften die 138 Linien der Société nationale betrieben,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/212>, abgerufen am 18.10.2024.