Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.5. Nachdem das für eine Linie erforderliche Kapital vollständig gezeichnet worden ist, gibt die Societe nationale Obligationen aus, für die der Staat Dritten gegenüber Bürgschaft zu leisten berechtigt ist, u. zw. auf Grundlage der von den Gemeinden, den Provinzen und dem Staate gewährleisteten Renten. 6. Das Gesellschaftskapital ist in ebenso viele Serien Aktien eingeteilt, als es konzessionierte Linien gibt. Jede Serie hat Anspruch auf den Gewinn der sie betreffenden Linie. Eine Gemeinde, die sich an einer bestimmten Bahn beteiligt, nimmt dagegen an den Ergebnissen anderer Bahnen nicht teil. 7. An der Spitze der Gesellschaft stehen ein Verwaltungsrat, der sich aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern zusammensetzt, und der Generaldirektor. Der Verwaltungsrat besitzt die weitestgehenden Befugnisse. Die Regierung ernennt den Präsidenten und drei Mitglieder des Verwaltungsrates; die drei anderen Mitglieder werden von der jährlich einmal zusammentretenden Generalversammlung der Aktionäre ernannt. Der Präsident hat die Befugnis, die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates auszusetzen, wenn sie ihm dem Gesetz, den Satzungen oder den Staatsinteressen zuwiderzulaufen scheinen. Die Regierung hat innerhalb 14 Tage endgültig darüber zu befinden. Der Generaldirektor wird vom König ernannt. Es ist ein Aufsichtsrat vorgesehen, der aus neun von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern besteht. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates hat die Generalversammlung sich damit einverstanden erklärt, als Mitglieder des Aufsichtsrates die ständigen Vertreter der neun Provinzen zu ernennen. 8. Jede Bahn besitzt für sich ein Ausgabenkonto für den Bau und Betrieb und ist an den Generalunkosten der Gesellschaft nach Maßgabe ihrer Roheinnahmen beteiligt. Die Gewinnverteilung erfolgt zunächst in der Ausschüttung einer ersten Dividende, die dem festgesetzten Zinsfuß der gezeichneten Rente entspricht; nach Abzug der satzungsmäßigen Gewinnanteile dient der Überschuß zu einem Viertel für einen bei einer jeden Bahn bestehenden Erneuerungsfonds, 3/8 kommen einem Reservefonds zu gute, die verbleibenden 3/8 werden für eine weitere Dividende verwandt. Der Reservefonds ist das finanzielle Bindeglied zwischen den verschiedenen Bahnunternehmungen. Die guten Linien, deren Erträgnisse die Verteilung einer Dividende gestatten, die höher ist, als der Zinsfuß der Rente, decken die etwaigen Betriebsverluste der schlechten Linien. 9. Die Generalversammlung besteht aus den Privataktionären und den Behörden, in der jede Provinz und jede Gemeinde durch einen einzigen Beauftragten vertreten wird, der über so viele Stimmen verfügt, als sein Auftraggeber Aktien besitzt. Die Gründung der Societe nationale erfolgte am 15. Juni 1885. Vom 15. September an wurden vom Minister der Landwirtschaft, der Industrie und der öffentlichen Arbeiten sowie von der Societe nationale Rundschreiben an die Provinzial- und Kommunalbehörden des Landes versandt, desgleichen eine Vorschrift für Einreichung der Gesuche, betreffend die Anlage von Nebenbahnen, Muster für die von den Gemeinden zu fassenden Beschlüsse wegen Beantragung der Prüfung einer Linie, wegen der zu übernehmenden Kapitalbeteiligung u. s. w. Ein königlicher Erlaß enthielt die Bedingungen, unter denen der Staat Dritten gegenüber die Bürgschaft für die Obligationen der Societe nationale übernimmt. Auch genehmigte die Regierung Bestimmungen über die der Societe nationale zu erteilenden Konzessionen. Die beiden ersten Konzessionen (Ostende-Nieuport und Antwerpen-Hoogstraeten) wurden am 27. März 1886 verliehen. Diese Linien wurden am 15. Juli und am 15. August 1885 dem Betrieb übergeben, mithin noch bevor die königlichen Erlässe wegen der Konzessionierung erschienen. Die nachstehende Tabelle gibt ein Bild der Entwicklung des Nebenbahnnetzes nach der Konzessionierung und Betriebseröffnung der einzelnen Linien. Im Bau befinden sich 373 km, in Bauvorbereitung 323 km. Die Nebenbahnlinien werden zum größten Teil mit Dampf betrieben. Die Einführung des elektrischen Betriebs an Stelle des Dampfbetriebs zur Bewältigung eines starken Personenverkehres fand zuerst im Jahre 1894 5. Nachdem das für eine Linie erforderliche Kapital vollständig gezeichnet worden ist, gibt die Société nationale Obligationen aus, für die der Staat Dritten gegenüber Bürgschaft zu leisten berechtigt ist, u. zw. auf Grundlage der von den Gemeinden, den Provinzen und dem Staate gewährleisteten Renten. 6. Das Gesellschaftskapital ist in ebenso viele Serien Aktien eingeteilt, als es konzessionierte Linien gibt. Jede Serie hat Anspruch auf den Gewinn der sie betreffenden Linie. Eine Gemeinde, die sich an einer bestimmten Bahn beteiligt, nimmt dagegen an den Ergebnissen anderer Bahnen nicht teil. 7. An der Spitze der Gesellschaft stehen ein Verwaltungsrat, der sich aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern zusammensetzt, und der Generaldirektor. Der Verwaltungsrat besitzt die weitestgehenden Befugnisse. Die Regierung ernennt den Präsidenten und drei Mitglieder des Verwaltungsrates; die drei anderen Mitglieder werden von der jährlich einmal zusammentretenden Generalversammlung der Aktionäre ernannt. Der Präsident hat die Befugnis, die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates auszusetzen, wenn sie ihm dem Gesetz, den Satzungen oder den Staatsinteressen zuwiderzulaufen scheinen. Die Regierung hat innerhalb 14 Tage endgültig darüber zu befinden. Der Generaldirektor wird vom König ernannt. Es ist ein Aufsichtsrat vorgesehen, der aus neun von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern besteht. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates hat die Generalversammlung sich damit einverstanden erklärt, als Mitglieder des Aufsichtsrates die ständigen Vertreter der neun Provinzen zu ernennen. 8. Jede Bahn besitzt für sich ein Ausgabenkonto für den Bau und Betrieb und ist an den Generalunkosten der Gesellschaft nach Maßgabe ihrer Roheinnahmen beteiligt. Die Gewinnverteilung erfolgt zunächst in der Ausschüttung einer ersten Dividende, die dem festgesetzten Zinsfuß der gezeichneten Rente entspricht; nach Abzug der satzungsmäßigen Gewinnanteile dient der Überschuß zu einem Viertel für einen bei einer jeden Bahn bestehenden Erneuerungsfonds, 3/8 kommen einem Reservefonds zu gute, die verbleibenden 3/8 werden für eine weitere Dividende verwandt. Der Reservefonds ist das finanzielle Bindeglied zwischen den verschiedenen Bahnunternehmungen. Die guten Linien, deren Erträgnisse die Verteilung einer Dividende gestatten, die höher ist, als der Zinsfuß der Rente, decken die etwaigen Betriebsverluste der schlechten Linien. 9. Die Generalversammlung besteht aus den Privataktionären und den Behörden, in der jede Provinz und jede Gemeinde durch einen einzigen Beauftragten vertreten wird, der über so viele Stimmen verfügt, als sein Auftraggeber Aktien besitzt. Die Gründung der Société nationale erfolgte am 15. Juni 1885. Vom 15. September an wurden vom Minister der Landwirtschaft, der Industrie und der öffentlichen Arbeiten sowie von der Société nationale Rundschreiben an die Provinzial- und Kommunalbehörden des Landes versandt, desgleichen eine Vorschrift für Einreichung der Gesuche, betreffend die Anlage von Nebenbahnen, Muster für die von den Gemeinden zu fassenden Beschlüsse wegen Beantragung der Prüfung einer Linie, wegen der zu übernehmenden Kapitalbeteiligung u. s. w. Ein königlicher Erlaß enthielt die Bedingungen, unter denen der Staat Dritten gegenüber die Bürgschaft für die Obligationen der Société nationale übernimmt. Auch genehmigte die Regierung Bestimmungen über die der Société nationale zu erteilenden Konzessionen. Die beiden ersten Konzessionen (Ostende-Nieuport und Antwerpen-Hoogstraeten) wurden am 27. März 1886 verliehen. Diese Linien wurden am 15. Juli und am 15. August 1885 dem Betrieb übergeben, mithin noch bevor die königlichen Erlässe wegen der Konzessionierung erschienen. Die nachstehende Tabelle gibt ein Bild der Entwicklung des Nebenbahnnetzes nach der Konzessionierung und Betriebseröffnung der einzelnen Linien. Im Bau befinden sich 373 km, in Bauvorbereitung 323 km. Die Nebenbahnlinien werden zum größten Teil mit Dampf betrieben. 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5. Nachdem das für eine Linie erforderliche Kapital vollständig gezeichnet worden ist, gibt die Société nationale Obligationen aus, für die der Staat Dritten gegenüber Bürgschaft zu leisten berechtigt ist, u. zw. auf Grundlage der von den Gemeinden, den Provinzen und dem Staate gewährleisteten Renten.
6. Das Gesellschaftskapital ist in ebenso viele Serien Aktien eingeteilt, als es konzessionierte Linien gibt. Jede Serie hat Anspruch auf den Gewinn der sie betreffenden Linie. Eine Gemeinde, die sich an einer bestimmten Bahn beteiligt, nimmt dagegen an den Ergebnissen anderer Bahnen nicht teil.
7. An der Spitze der Gesellschaft stehen ein Verwaltungsrat, der sich aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern zusammensetzt, und der Generaldirektor. Der Verwaltungsrat besitzt die weitestgehenden Befugnisse. Die Regierung ernennt den Präsidenten und drei Mitglieder des Verwaltungsrates; die drei anderen Mitglieder werden von der jährlich einmal zusammentretenden Generalversammlung der Aktionäre ernannt.
Der Präsident hat die Befugnis, die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates auszusetzen, wenn sie ihm dem Gesetz, den Satzungen oder den Staatsinteressen zuwiderzulaufen scheinen. Die Regierung hat innerhalb 14 Tage endgültig darüber zu befinden.
Der Generaldirektor wird vom König ernannt.
Es ist ein Aufsichtsrat vorgesehen, der aus neun von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern besteht. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates hat die Generalversammlung sich damit einverstanden erklärt, als Mitglieder des Aufsichtsrates die ständigen Vertreter der neun Provinzen zu ernennen.
8. Jede Bahn besitzt für sich ein Ausgabenkonto für den Bau und Betrieb und ist an den Generalunkosten der Gesellschaft nach Maßgabe ihrer Roheinnahmen beteiligt.
Die Gewinnverteilung erfolgt zunächst in der Ausschüttung einer ersten Dividende, die dem festgesetzten Zinsfuß der gezeichneten Rente entspricht; nach Abzug der satzungsmäßigen Gewinnanteile dient der Überschuß zu einem Viertel für einen bei einer jeden Bahn bestehenden Erneuerungsfonds, 3/8 kommen einem Reservefonds zu gute, die verbleibenden 3/8 werden für eine weitere Dividende verwandt.
Der Reservefonds ist das finanzielle Bindeglied zwischen den verschiedenen Bahnunternehmungen. Die guten Linien, deren Erträgnisse die Verteilung einer Dividende gestatten, die höher ist, als der Zinsfuß der Rente, decken die etwaigen Betriebsverluste der schlechten Linien.
9. Die Generalversammlung besteht aus den Privataktionären und den Behörden, in der jede Provinz und jede Gemeinde durch einen einzigen Beauftragten vertreten wird, der über so viele Stimmen verfügt, als sein Auftraggeber Aktien besitzt.
Die Gründung der Société nationale erfolgte am 15. Juni 1885. Vom 15. September an wurden vom Minister der Landwirtschaft, der Industrie und der öffentlichen Arbeiten sowie von der Société nationale Rundschreiben an die Provinzial- und Kommunalbehörden des Landes versandt, desgleichen eine Vorschrift für Einreichung der Gesuche, betreffend die Anlage von Nebenbahnen, Muster für die von den Gemeinden zu fassenden Beschlüsse wegen Beantragung der Prüfung einer Linie, wegen der zu übernehmenden Kapitalbeteiligung u. s. w.
Ein königlicher Erlaß enthielt die Bedingungen, unter denen der Staat Dritten gegenüber die Bürgschaft für die Obligationen der Société nationale übernimmt. Auch genehmigte die Regierung Bestimmungen über die der Société nationale zu erteilenden Konzessionen.
Die beiden ersten Konzessionen (Ostende-Nieuport und Antwerpen-Hoogstraeten) wurden am 27. März 1886 verliehen. Diese Linien wurden am 15. Juli und am 15. August 1885 dem Betrieb übergeben, mithin noch bevor die königlichen Erlässe wegen der Konzessionierung erschienen.
Die nachstehende Tabelle gibt ein Bild der Entwicklung des Nebenbahnnetzes nach der Konzessionierung und Betriebseröffnung der einzelnen Linien.
Im Bau befinden sich 373 km, in Bauvorbereitung 323 km.
Die Nebenbahnlinien werden zum größten Teil mit Dampf betrieben. Die Einführung des elektrischen Betriebs an Stelle des Dampfbetriebs zur Bewältigung eines starken Personenverkehres fand zuerst im Jahre 1894
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