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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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findet, sind die Linien der zulässigen Belastungen für eine Spannung der Zugvorrichtung von 6·5, 7·0, 7·5, 8·0, 9·0, 10·0, 11·0, 12·0, 13·0 und 13·5 t eingetragen.

Nach § 159 der T. V. des VDEV. ist die größte Belastung unter Berücksichtigung der Bahnneigungen und Zuggeschwindigkeiten derart zu bemessen, daß bei der Fahrt im Beharrungszustande die Zugkraft an der Spitze des Zuges 10 t in der Regel nicht überschreitet.

Bei den österreichischen Staatsbahnen ist bei Güterzügen, deren Geschwindigkeit nicht über 14 km in der Stunde beträgt, ausnahmsweise gestattet, über örtliche Steigungen die Zugvorrichtung bis höchstens 13·5 t zu beanspruchen; doch muß in solchen Fällen auf gleichmäßige Verteilung der Bremswagen im Zuge, langsames Fahren, verläßliche Bedienung und vollkommen sicheres Wirken der Wagenbremsen besondere Sorgfalt gelegt werden.

Bei Anwendung von Schiebelokomotiven vermindern sich die Spannungen der Zugvorrichtungen. Dadurch wird eine Beschränkung der Zugbelastung infolge zu großer Beanspruchung der Kupplung vermieden.

Zu IV. Für Gefällsstrecken sind die zur Ermittlung der Zugbelastungen vielfach aufgestellten Regeln mehr oder weniger willkürlich. Häufig erfolgt daher die Festsetzung der B. für Gefällsstrecken lediglich nach dem Verkehrsbedürfnis. Vielfach wurden für Gefälle dieselben Belastungen vorgeschrieben, wie für die gleich großen Steigungen. Einige Bahnverwaltungen gestatten für das Gefälle die Belastung, die die Zuglokomotive auf der gleichen Strecke bergauf mit einer geringeren Geschwindigkeit oder überhaupt noch zurückschieben kann. Bei anderen Bahnen sind noch größere Belastungen für Gefälle zulässig und ist als Grenze das Zuggewicht festgesetzt, das von zwei Lokomotiven die gleiche Strecke zurückgeschoben werden kann.

Auch gibt es Bahnen, bei denen in Gefällen eine bis zu 200% größere Belastung der Züge gestattet wird, als für die Bergfahrt auf der gleichen Strecke. Doch wird in solchen Fällen die höchste Fahrgeschwindigkeit entsprechend herabgemindert. Gleichwohl soll man, namentlich auf stärkeren Gefällen, vermeiden, mit der Belastung des Zuges zu weit zu gehen. Mit steigender Belastung nimmt die Sicherheit der Fahrt ab, weil bei Nichtbeachtung der nötigen Vorsicht, d. i. bei mangelhafter Bedienung der Zugbremsen die Fahrgeschwindigkeit leicht eine Steigerung über das zulässige Maß erfährt. Bei kürzeren Zügen ist hiergegen Deckung in dem Widerstand vorhanden, den das Lokomotivpersonal mit Hilfe der Lokomotive und des Tenders der Fortbewegung des Zuges entgegenzusetzen im stände ist. Bei längeren, stark belasteten Zügen kann sich dieses Hilfsmittel, da das Gewicht von Lokomotive und Tender einen geringen Teil des Zuggewichtes ausmacht, als unzureichend erweisen.

Literatur: v. Stockert, Handbuch des Eisenbahnmaschinenwesens. Berlin 1908.


Belehrungsfahrten nennt man die zur Erwerbung der Streckenkenntnis (s. d.) für die Lokomotivführer und Zugführer notwendigen Fahrten, die sie unter Leitung streckenkundiger Beamten ausführen, bevor sie zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes auf einer Bahnstrecke zugelassen werden. Nach § 37 der deutschen Fahrdienstvorschriften ist bestimmt, daß ein Zugführer in jeder Richtung bei Tag und Nacht mindestens eine B. gemacht haben muß, bevor er auf einer Strecke selbständig Dienst verrichtet. Von den Lokomotivführern wird eine eingehendere Streckenkenntnis verlangt und die Anzahl der hierfür erforderlichen B. von den einzelnen Verwaltungen besonders festgesetzt. Auf den preußischen Staatsbahnen haben die Lokomotivführer in der Regel mindestens je 2 B., und im Personen- und Schnellzugdienst mindestens je 3 B. in jeder Richtung bei Tag und bei Nacht zu machen.


Beleuchtung (lighting; eclairage; illuminazione), die Zuführung von natürlichem oder künstlichem Licht.

I. Allgemeines. A. Beleuchtungsmethoden. Die Beleuchtung mit natürlichem Lichte erfolgt entweder durch direktes Einfallen der Sonnenstrahlen oder des diffusen Tageslichtes, oder indirekt, durch Zurückwerfen der Strahlen mittels Reflektoren, wie Spiegel, Weißblech, weiße Leinwand, Luxferprismen u. s. w. Die künstliche B, beruht auf der Erzeugung einer leuchtenden Flamme, der Einführung eines Glühkörpers in eine nichtleuchtende Flamme und der Umwandlung von elektrischer Energie in Licht. Bei der zweiten Art wird ein Glühkörper durch eine nichtleuchtende Flamme so stark erhitzt, daß er intensives Licht ausstrahlt. Bei der Umwandlung von elektrischer Energie in Licht wird durch den elektrischen Strom ein verkohlter Zellulose- oder ein Metallfaden (Wolfram, Osmium, Tantal) im Vakuum, oder ein Stäbchen aus einem Gemisch von Kalzium- und Magnesiumoxyd bis zur Weißglut erhitzt (Kohlenfadenglühlampe, Metallfadenglühlampe, Nernstlampe), endlich durch Bildung eines elektrischen Lichtbogens zwischen den Spitzen zweier Kohlenstäbe

findet, sind die Linien der zulässigen Belastungen für eine Spannung der Zugvorrichtung von 6·5, 7·0, 7·5, 8·0, 9·0, 10·0, 11·0, 12·0, 13·0 und 13·5 t eingetragen.

Nach § 159 der T. V. des VDEV. ist die größte Belastung unter Berücksichtigung der Bahnneigungen und Zuggeschwindigkeiten derart zu bemessen, daß bei der Fahrt im Beharrungszustande die Zugkraft an der Spitze des Zuges 10 t in der Regel nicht überschreitet.

Bei den österreichischen Staatsbahnen ist bei Güterzügen, deren Geschwindigkeit nicht über 14 km in der Stunde beträgt, ausnahmsweise gestattet, über örtliche Steigungen die Zugvorrichtung bis höchstens 13·5 t zu beanspruchen; doch muß in solchen Fällen auf gleichmäßige Verteilung der Bremswagen im Zuge, langsames Fahren, verläßliche Bedienung und vollkommen sicheres Wirken der Wagenbremsen besondere Sorgfalt gelegt werden.

Bei Anwendung von Schiebelokomotiven vermindern sich die Spannungen der Zugvorrichtungen. Dadurch wird eine Beschränkung der Zugbelastung infolge zu großer Beanspruchung der Kupplung vermieden.

Zu IV. Für Gefällsstrecken sind die zur Ermittlung der Zugbelastungen vielfach aufgestellten Regeln mehr oder weniger willkürlich. Häufig erfolgt daher die Festsetzung der B. für Gefällsstrecken lediglich nach dem Verkehrsbedürfnis. Vielfach wurden für Gefälle dieselben Belastungen vorgeschrieben, wie für die gleich großen Steigungen. Einige Bahnverwaltungen gestatten für das Gefälle die Belastung, die die Zuglokomotive auf der gleichen Strecke bergauf mit einer geringeren Geschwindigkeit oder überhaupt noch zurückschieben kann. Bei anderen Bahnen sind noch größere Belastungen für Gefälle zulässig und ist als Grenze das Zuggewicht festgesetzt, das von zwei Lokomotiven die gleiche Strecke zurückgeschoben werden kann.

Auch gibt es Bahnen, bei denen in Gefällen eine bis zu 200% größere Belastung der Züge gestattet wird, als für die Bergfahrt auf der gleichen Strecke. Doch wird in solchen Fällen die höchste Fahrgeschwindigkeit entsprechend herabgemindert. Gleichwohl soll man, namentlich auf stärkeren Gefällen, vermeiden, mit der Belastung des Zuges zu weit zu gehen. Mit steigender Belastung nimmt die Sicherheit der Fahrt ab, weil bei Nichtbeachtung der nötigen Vorsicht, d. i. bei mangelhafter Bedienung der Zugbremsen die Fahrgeschwindigkeit leicht eine Steigerung über das zulässige Maß erfährt. Bei kürzeren Zügen ist hiergegen Deckung in dem Widerstand vorhanden, den das Lokomotivpersonal mit Hilfe der Lokomotive und des Tenders der Fortbewegung des Zuges entgegenzusetzen im stände ist. Bei längeren, stark belasteten Zügen kann sich dieses Hilfsmittel, da das Gewicht von Lokomotive und Tender einen geringen Teil des Zuggewichtes ausmacht, als unzureichend erweisen.

Literatur: v. Stockert, Handbuch des Eisenbahnmaschinenwesens. Berlin 1908.


Belehrungsfahrten nennt man die zur Erwerbung der Streckenkenntnis (s. d.) für die Lokomotivführer und Zugführer notwendigen Fahrten, die sie unter Leitung streckenkundiger Beamten ausführen, bevor sie zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes auf einer Bahnstrecke zugelassen werden. Nach § 37 der deutschen Fahrdienstvorschriften ist bestimmt, daß ein Zugführer in jeder Richtung bei Tag und Nacht mindestens eine B. gemacht haben muß, bevor er auf einer Strecke selbständig Dienst verrichtet. Von den Lokomotivführern wird eine eingehendere Streckenkenntnis verlangt und die Anzahl der hierfür erforderlichen B. von den einzelnen Verwaltungen besonders festgesetzt. Auf den preußischen Staatsbahnen haben die Lokomotivführer in der Regel mindestens je 2 B., und im Personen- und Schnellzugdienst mindestens je 3 B. in jeder Richtung bei Tag und bei Nacht zu machen.


Beleuchtung (lighting; éclairage; illuminazione), die Zuführung von natürlichem oder künstlichem Licht.

I. Allgemeines. A. Beleuchtungsmethoden. Die Beleuchtung mit natürlichem Lichte erfolgt entweder durch direktes Einfallen der Sonnenstrahlen oder des diffusen Tageslichtes, oder indirekt, durch Zurückwerfen der Strahlen mittels Reflektoren, wie Spiegel, Weißblech, weiße Leinwand, Luxferprismen u. s. w. Die künstliche B, beruht auf der Erzeugung einer leuchtenden Flamme, der Einführung eines Glühkörpers in eine nichtleuchtende Flamme und der Umwandlung von elektrischer Energie in Licht. Bei der zweiten Art wird ein Glühkörper durch eine nichtleuchtende Flamme so stark erhitzt, daß er intensives Licht ausstrahlt. Bei der Umwandlung von elektrischer Energie in Licht wird durch den elektrischen Strom ein verkohlter Zellulose- oder ein Metallfaden (Wolfram, Osmium, Tantal) im Vakuum, oder ein Stäbchen aus einem Gemisch von Kalzium- und Magnesiumoxyd bis zur Weißglut erhitzt (Kohlenfadenglühlampe, Metallfadenglühlampe, Nernstlampe), endlich durch Bildung eines elektrischen Lichtbogens zwischen den Spitzen zweier Kohlenstäbe

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[138/0147] findet, sind die Linien der zulässigen Belastungen für eine Spannung der Zugvorrichtung von 6·5, 7·0, 7·5, 8·0, 9·0, 10·0, 11·0, 12·0, 13·0 und 13·5 t eingetragen. Nach § 159 der T. V. des VDEV. ist die größte Belastung unter Berücksichtigung der Bahnneigungen und Zuggeschwindigkeiten derart zu bemessen, daß bei der Fahrt im Beharrungszustande die Zugkraft an der Spitze des Zuges 10 t in der Regel nicht überschreitet. Bei den österreichischen Staatsbahnen ist bei Güterzügen, deren Geschwindigkeit nicht über 14 km in der Stunde beträgt, ausnahmsweise gestattet, über örtliche Steigungen die Zugvorrichtung bis höchstens 13·5 t zu beanspruchen; doch muß in solchen Fällen auf gleichmäßige Verteilung der Bremswagen im Zuge, langsames Fahren, verläßliche Bedienung und vollkommen sicheres Wirken der Wagenbremsen besondere Sorgfalt gelegt werden. Bei Anwendung von Schiebelokomotiven vermindern sich die Spannungen der Zugvorrichtungen. Dadurch wird eine Beschränkung der Zugbelastung infolge zu großer Beanspruchung der Kupplung vermieden. Zu IV. Für Gefällsstrecken sind die zur Ermittlung der Zugbelastungen vielfach aufgestellten Regeln mehr oder weniger willkürlich. Häufig erfolgt daher die Festsetzung der B. für Gefällsstrecken lediglich nach dem Verkehrsbedürfnis. Vielfach wurden für Gefälle dieselben Belastungen vorgeschrieben, wie für die gleich großen Steigungen. Einige Bahnverwaltungen gestatten für das Gefälle die Belastung, die die Zuglokomotive auf der gleichen Strecke bergauf mit einer geringeren Geschwindigkeit oder überhaupt noch zurückschieben kann. Bei anderen Bahnen sind noch größere Belastungen für Gefälle zulässig und ist als Grenze das Zuggewicht festgesetzt, das von zwei Lokomotiven die gleiche Strecke zurückgeschoben werden kann. Auch gibt es Bahnen, bei denen in Gefällen eine bis zu 200% größere Belastung der Züge gestattet wird, als für die Bergfahrt auf der gleichen Strecke. Doch wird in solchen Fällen die höchste Fahrgeschwindigkeit entsprechend herabgemindert. Gleichwohl soll man, namentlich auf stärkeren Gefällen, vermeiden, mit der Belastung des Zuges zu weit zu gehen. Mit steigender Belastung nimmt die Sicherheit der Fahrt ab, weil bei Nichtbeachtung der nötigen Vorsicht, d. i. bei mangelhafter Bedienung der Zugbremsen die Fahrgeschwindigkeit leicht eine Steigerung über das zulässige Maß erfährt. Bei kürzeren Zügen ist hiergegen Deckung in dem Widerstand vorhanden, den das Lokomotivpersonal mit Hilfe der Lokomotive und des Tenders der Fortbewegung des Zuges entgegenzusetzen im stände ist. Bei längeren, stark belasteten Zügen kann sich dieses Hilfsmittel, da das Gewicht von Lokomotive und Tender einen geringen Teil des Zuggewichtes ausmacht, als unzureichend erweisen. Literatur: v. Stockert, Handbuch des Eisenbahnmaschinenwesens. Berlin 1908. Belehrungsfahrten nennt man die zur Erwerbung der Streckenkenntnis (s. d.) für die Lokomotivführer und Zugführer notwendigen Fahrten, die sie unter Leitung streckenkundiger Beamten ausführen, bevor sie zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes auf einer Bahnstrecke zugelassen werden. Nach § 37 der deutschen Fahrdienstvorschriften ist bestimmt, daß ein Zugführer in jeder Richtung bei Tag und Nacht mindestens eine B. gemacht haben muß, bevor er auf einer Strecke selbständig Dienst verrichtet. Von den Lokomotivführern wird eine eingehendere Streckenkenntnis verlangt und die Anzahl der hierfür erforderlichen B. von den einzelnen Verwaltungen besonders festgesetzt. Auf den preußischen Staatsbahnen haben die Lokomotivführer in der Regel mindestens je 2 B., und im Personen- und Schnellzugdienst mindestens je 3 B. in jeder Richtung bei Tag und bei Nacht zu machen. Beleuchtung (lighting; éclairage; illuminazione), die Zuführung von natürlichem oder künstlichem Licht. I. Allgemeines. A. Beleuchtungsmethoden. Die Beleuchtung mit natürlichem Lichte erfolgt entweder durch direktes Einfallen der Sonnenstrahlen oder des diffusen Tageslichtes, oder indirekt, durch Zurückwerfen der Strahlen mittels Reflektoren, wie Spiegel, Weißblech, weiße Leinwand, Luxferprismen u. s. w. Die künstliche B, beruht auf der Erzeugung einer leuchtenden Flamme, der Einführung eines Glühkörpers in eine nichtleuchtende Flamme und der Umwandlung von elektrischer Energie in Licht. Bei der zweiten Art wird ein Glühkörper durch eine nichtleuchtende Flamme so stark erhitzt, daß er intensives Licht ausstrahlt. Bei der Umwandlung von elektrischer Energie in Licht wird durch den elektrischen Strom ein verkohlter Zellulose- oder ein Metallfaden (Wolfram, Osmium, Tantal) im Vakuum, oder ein Stäbchen aus einem Gemisch von Kalzium- und Magnesiumoxyd bis zur Weißglut erhitzt (Kohlenfadenglühlampe, Metallfadenglühlampe, Nernstlampe), endlich durch Bildung eines elektrischen Lichtbogens zwischen den Spitzen zweier Kohlenstäbe

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/147>, abgerufen am 16.07.2024.