Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.drängt, haben sich die preußischen Staatsbahnen, um ein etwaiges Bedürfnis zur Verstärkung und Erneuerung von Bauwerken für absehbare Zeiten möglichst auszuschließen, veranlaßt gesehen, einen schwereren Lastenzug für diejenigen neu zu erbauenden eisernen Brücken vorzuschreiben, für die auch die neuen schweren Schienen angewendet werden. Dieser neue schwerere Rechnungslastzug entspricht in der allgemeinen Anordnung dem in Abb. 11 dargestellten, nur sind die Achsgewichte der Lokomotivtriebräder von 17 t auf 20 t, alle übrigen Achsgewichte von 13 t auf 15 t erhöht (Erlaß v. 25. März 1911). Die bayerischen Staatsbahnen rechnen mit einem Belastungszug aus zwei Lokomotiven Abb. 18. In Österreich ist hinsichtlich der B. für Eisenbahnbrücken die Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 29. August 1904 maßgebend. Diese schreibt folgende Belastungszüge vor: a) Für vollspurige Hauptbahnen zwei fünfachsige Lokomotiven mit 16 t Achslast, 1·4 m Radstand, samt dreiachsigen Tendern mit 13 t Achslast, 1·5 m Radstand und Güterwagen mit Achslasten von 11 t in 3 m Abstand Abb. 13. Für die Berechnung kleinerer Träger, auf die weniger als 5 Lokomotivachsen kommen, ist der Druck einer Lokomotivachse auf 20 t zu erhöhen. b) Für vollspurige Nebenbahnen entweder zwei dreiachsige Lokomotiven mit 14 t Achsdruck, 1·2 m Radstand, samt dreiachsigen Tendern mit 10 t Achsdruck, 1·5 m Radstand Abb. 14 oder zwei Tenderlokomotiven nach Abb. 15 mit einseitig angereihten Wagen der Hauptbahnen. c) Für Schmalspurbahnen (760 mm Spurweite) zwei Tenderlokomotiven nach Abb. 16 a und einseitig angereihten Wagen, u. zw. wenn auf der Bahnlinie kein Rollschemmelverkehr stattfindet, Wagen nach Abb. 16 b oder, falls Rollschemmelverkehr stattfindet, Wagen nach Abb. 16 c. Für die schweizerischen Eisenbahnen gilt nach der Verordnung des Bundesrates vom 19. August 1892 folgender Belastungszug: Für die Hauptlinien ein Zug, bestehend aus drei Lokomotiven Abb. 17 a und einer unbeschränkten Anzahl Wagen Abb. 17 b. Für Träger mit einer Stützweite l < 15 m sind die Lasten um 2 (15 - l)% zu vergrößern. Für Nebenlinien können die Lasten mit behördlicher Zustimmung um 25% vermindert angenommen werden. In Frankreich setzt das Circulaire ministerielle vom 29. August 1891 einen Belastungszug fest, bestehend aus zwei vierachsigen Lokomotiven von 14 t Achsdruck, zweiachsigen Tendern von 12 t Achsdruck und Wagen mit 8 t Achslasten in gleichen Abständen von 3 m Abb. 18. Für kleine Spannweiten ist eine Achslast auf 20 t zu erhöhen. In dem Berichte über die Verstärkung der Gleise und Brücken, der dem internationalen Eisenbahnkongreß-Verband in Bern 1910 erstattet wurde, wird von Regierungs- und Baurat Labes auch die Frage erörtert, wie weit es wirtschaftlich erscheint, sich bei den B. für neu zu erbauende Eisenbahnbrücken gegen drängt, haben sich die preußischen Staatsbahnen, um ein etwaiges Bedürfnis zur Verstärkung und Erneuerung von Bauwerken für absehbare Zeiten möglichst auszuschließen, veranlaßt gesehen, einen schwereren Lastenzug für diejenigen neu zu erbauenden eisernen Brücken vorzuschreiben, für die auch die neuen schweren Schienen angewendet werden. Dieser neue schwerere Rechnungslastzug entspricht in der allgemeinen Anordnung dem in Abb. 11 dargestellten, nur sind die Achsgewichte der Lokomotivtriebräder von 17 t auf 20 t, alle übrigen Achsgewichte von 13 t auf 15 t erhöht (Erlaß v. 25. März 1911). Die bayerischen Staatsbahnen rechnen mit einem Belastungszug aus zwei Lokomotiven Abb. 18. In Österreich ist hinsichtlich der B. für Eisenbahnbrücken die Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 29. August 1904 maßgebend. Diese schreibt folgende Belastungszüge vor: a) Für vollspurige Hauptbahnen zwei fünfachsige Lokomotiven mit 16 t Achslast, 1·4 m Radstand, samt dreiachsigen Tendern mit 13 t Achslast, 1·5 m Radstand und Güterwagen mit Achslasten von 11 t in 3 m Abstand Abb. 13. Für die Berechnung kleinerer Träger, auf die weniger als 5 Lokomotivachsen kommen, ist der Druck einer Lokomotivachse auf 20 t zu erhöhen. b) Für vollspurige Nebenbahnen entweder zwei dreiachsige Lokomotiven mit 14 t Achsdruck, 1·2 m Radstand, samt dreiachsigen Tendern mit 10 t Achsdruck, 1·5 m Radstand Abb. 14 oder zwei Tenderlokomotiven nach Abb. 15 mit einseitig angereihten Wagen der Hauptbahnen. c) Für Schmalspurbahnen (760 mm Spurweite) zwei Tenderlokomotiven nach Abb. 16 a und einseitig angereihten Wagen, u. zw. wenn auf der Bahnlinie kein Rollschemmelverkehr stattfindet, Wagen nach Abb. 16 b oder, falls Rollschemmelverkehr stattfindet, Wagen nach Abb. 16 c. Für die schweizerischen Eisenbahnen gilt nach der Verordnung des Bundesrates vom 19. August 1892 folgender Belastungszug: Für die Hauptlinien ein Zug, bestehend aus drei Lokomotiven Abb. 17 a und einer unbeschränkten Anzahl Wagen Abb. 17 b. Für Träger mit einer Stützweite l < 15 m sind die Lasten um 2 (15 – l)% zu vergrößern. Für Nebenlinien können die Lasten mit behördlicher Zustimmung um 25% vermindert angenommen werden. In Frankreich setzt das Circulaire ministerielle vom 29. August 1891 einen Belastungszug fest, bestehend aus zwei vierachsigen Lokomotiven von 14 t Achsdruck, zweiachsigen Tendern von 12 t Achsdruck und Wagen mit 8 t Achslasten in gleichen Abständen von 3 m Abb. 18. Für kleine Spannweiten ist eine Achslast auf 20 t zu erhöhen. In dem Berichte über die Verstärkung der Gleise und Brücken, der dem internationalen Eisenbahnkongreß-Verband in Bern 1910 erstattet wurde, wird von Regierungs- und Baurat Labes auch die Frage erörtert, wie weit es wirtschaftlich erscheint, sich bei den B. für neu zu erbauende Eisenbahnbrücken gegen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0139" n="130"/> drängt, haben sich die preußischen Staatsbahnen, um ein etwaiges Bedürfnis zur Verstärkung und Erneuerung von Bauwerken für absehbare Zeiten möglichst auszuschließen, veranlaßt gesehen, einen schwereren Lastenzug für diejenigen neu zu erbauenden eisernen Brücken vorzuschreiben, für die auch die neuen schweren Schienen angewendet werden. 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drängt, haben sich die preußischen Staatsbahnen, um ein etwaiges Bedürfnis zur Verstärkung und Erneuerung von Bauwerken für absehbare Zeiten möglichst auszuschließen, veranlaßt gesehen, einen schwereren Lastenzug für diejenigen neu zu erbauenden eisernen Brücken vorzuschreiben, für die auch die neuen schweren Schienen angewendet werden. Dieser neue schwerere Rechnungslastzug entspricht in der allgemeinen Anordnung dem in Abb. 11 dargestellten, nur sind die Achsgewichte der Lokomotivtriebräder von 17 t auf 20 t, alle übrigen Achsgewichte von 13 t auf 15 t erhöht (Erlaß v. 25. März 1911).
Die bayerischen Staatsbahnen rechnen mit einem Belastungszug aus zwei Lokomotiven
[Abbildung Abb. 15.
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[Abbildung Abb. 16 a.
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[Abbildung Abb. 16 b.
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[Abbildung Abb. 16 c.
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[Abbildung Abb. 17 a.
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[Abbildung Abb. 17 b.
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[Abbildung Abb. 18.
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und einer unbeschränkten Anzahl von Güterwagen Abb. 12. Die Achslasten betragen durchweg 16 t, der Radstand 1·4 m oder ein Vielfaches dieses Wertes. Die Lokomotiven sind zwischen die Güterwagen einzuschalten, wenn damit eine ungünstigere Wirkung verbunden ist. Für Konstruktionen, für deren Beanspruchung nicht mehr als eine Maschine in Frage kommt, ist eine Achslast auf 18 t zu erhöhen.
In Österreich ist hinsichtlich der B. für Eisenbahnbrücken die Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 29. August 1904 maßgebend.
Diese schreibt folgende Belastungszüge vor:
a) Für vollspurige Hauptbahnen zwei fünfachsige Lokomotiven mit 16 t Achslast, 1·4 m Radstand, samt dreiachsigen Tendern mit 13 t Achslast, 1·5 m Radstand und Güterwagen mit Achslasten von 11 t in 3 m Abstand Abb. 13. Für die Berechnung kleinerer Träger, auf die weniger als 5 Lokomotivachsen kommen, ist der Druck einer Lokomotivachse auf 20 t zu erhöhen.
b) Für vollspurige Nebenbahnen entweder zwei dreiachsige Lokomotiven mit 14 t Achsdruck, 1·2 m Radstand, samt dreiachsigen Tendern mit 10 t Achsdruck, 1·5 m Radstand Abb. 14 oder zwei Tenderlokomotiven nach Abb. 15 mit einseitig angereihten Wagen der Hauptbahnen.
c) Für Schmalspurbahnen (760 mm Spurweite) zwei Tenderlokomotiven nach Abb. 16 a und einseitig angereihten Wagen, u. zw. wenn auf der Bahnlinie kein Rollschemmelverkehr stattfindet, Wagen nach Abb. 16 b oder, falls Rollschemmelverkehr stattfindet, Wagen nach Abb. 16 c.
Für die schweizerischen Eisenbahnen gilt nach der Verordnung des Bundesrates vom 19. August 1892 folgender Belastungszug:
Für die Hauptlinien ein Zug, bestehend aus drei Lokomotiven Abb. 17 a und einer unbeschränkten Anzahl Wagen Abb. 17 b.
Für Träger mit einer Stützweite l < 15 m sind die Lasten um 2 (15 – l)% zu vergrößern. Für Nebenlinien können die Lasten mit behördlicher Zustimmung um 25% vermindert angenommen werden.
In Frankreich setzt das Circulaire ministerielle vom 29. August 1891 einen Belastungszug fest, bestehend aus zwei vierachsigen Lokomotiven von 14 t Achsdruck, zweiachsigen Tendern von 12 t Achsdruck und Wagen mit 8 t Achslasten in gleichen Abständen von 3 m Abb. 18. Für kleine Spannweiten ist eine Achslast auf 20 t zu erhöhen.
In dem Berichte über die Verstärkung der Gleise und Brücken, der dem internationalen Eisenbahnkongreß-Verband in Bern 1910 erstattet wurde, wird von Regierungs- und Baurat Labes auch die Frage erörtert, wie weit es wirtschaftlich erscheint, sich bei den B. für neu zu erbauende Eisenbahnbrücken gegen
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