Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

Bild:
<< vorherige Seite

4. die Grundlage von Reformen auf dem Gebiete der Tarife und der Transportbestimmungen;

5. die Grundzüge der Programme für die Ausgestaltung des Netzes;

6. neue Bauformen für das feste und rollende Material sowie Neuerungen in der Betriebsweise;

7. wichtige Rechtsstreitigkeiten;

8. den finanziellen Stand der Staatsbahnen und die Rechenschaftsberichte;

9. Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal.

In Dänemark wurde ein B. auf Grund der kgl. Verordnung vom 29. September 1886 eingesetzt. Er wurde vom Minister des Innern zum beratenden Zusammenwirken mit der Direktion der Staatsbahnen bei der Behandlung wichtiger, den Staatseisenbahnbetrieb betreffender Fragen, besonders solcher, die sich auf Fahrpläne, Tarif- und Beförderungsvorschriften beziehen, ernannt.

Im Jahre 1908 wurde der B. aufgehoben.

In Frankreich besteht ein Conseil du reseau de l'Etat, der dem Direktor der französischen Staatsbahnen beigegeben ist. Er hat vierjährige Funktionsdauer und ist aus 10 Mitgliedern zusammengesetzt. Die Mitglieder des B. sind der Mehrzahl nach Staatsbeamte; es gehören ihm aber auch einzelne Vertreter der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels an. Der Direktor ist der Präsident dieses B., der über Tarife, über den Fahrplan, über Betriebsund Verkehrsangelegenheiten sowie über Fragen finanzieller und rechtlicher Art gehört wird.

Das Comite consultatif des chemins de fer wurde durch Erlaß des Präsidenten der Republik vom 31. Januar 1878 bestellt.

Nach der Verordnung des Präsidenten der französischen Republik, betreffend die Neugestaltung des Comite consultatif des chemins de fer vom 2. Januar 1907 (in einzelnen Punkten abgeändert durch die Verordnungen des Präsidenten der Republik vom 16. und 18. Januar 1909, 16. Januar 1909, 11. November 1909, 1. Juni 1910, 8. Januar 1911 und 25. Februar 1911) ist das im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, der Post und Telegraphen eingesetzte Comite zur Abgabe eines Gutachtens berufen:

über die Genehmigung der Tarife;

über die Auslegung der Gesetze und Verordnungen, betreffend den Eisenbahnverkehr und -betrieb, der Konzessionsurkunden und der Bedingnishefte;

über die Beziehungen der Eisenbahnverwaltungen untereinander und zu den Konzessionsinhabern von Zweiglinien;

über die von den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen und der Genehmigung des Ministers unterliegenden Verträge;

über die Anträge auf Ermächtigung zur Ausgabe von Eisenbahnschuldverschreibungen;

über die Anträge auf Einrichtung von Bahnhöfen oder Haltestellen auf den in Betrieb befindlichen Linien.

Das Comite verhandelt außerdem über alle ihm vom Minister vorgelegten Fragen, betreffend den Bau und Betrieb von Haupt-, Neben- oder Straßenbahnen, insbesondere über die Art der Inbetriebsetzung neuer Linien, den Rückkauf von Konzessionen und die Verschmelzung der Gesellschaften.

Es hat ferner sein Gutachten abzugeben über die Organisation der von den Eisenbahngesellschaften errichteten Pensions- und Sparkassen sowie ähnlicher Wohlfahrtseinrichtungen.

Das Comite ist zusammengesetzt aus hohen staatlichen Funktionären, Parlamentsmitgliedern, Vertretern des Handels und der Landwirtschaft, Gewerbetreibenden, Zivilingenieuren, Vertretern der Bediensteten u. s. w.

Den Vorsitz führt der Minister der öffentlichen Arbeiten, der Post und der Telegraphen.

Die Mitglieder des Comites werden auf 2 Jahre ernannt, die ausscheidenden Mitglieder können wiederernannt werden.

Innerhalb des Comites wird ein ständiger Ausschuß zur Beratung und Begutachtung der laufenden Angelegenheiten gebildet.

Das Comite tritt zur Generalversammlung nach Bedarf, der ständige Ausschuß regelmäßig einmal wöchentlich zusammen.

In Italien wurden durch Gesetz vom 7. Juli 1907 (abgeändert durch Gesetz vom 26. Juni 1909) beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten (Generaldirektion der Staatseisenbahnen) ein allgemeiner Verkehrsbeirat und bei jeder Bezirksverwaltung ein Bezirksverkehrsausschuß eingesetzt.

Der allgemeine Verkehrsbeirat ist zur Abgabe von Gutachten berufen über:

1. Vorschläge der Generaldirektion, betreffend Erhöhung oder Ermäßigung der Eisenbahntarife;

2. Aufhebung in Kraft befindlicher Tarife;

3. die Einrichtung neuer, versuchsweise einzuführender Tarife und nach Ablauf der Versuchszeit über die Zweckmäßigkeit ihrer Beibehaltung oder Aufhebung;

4. Bezeichnung und Klassifikation der Güter;

5. Auslegung der für Eisenbahntransporte festgesetzten Bedingungen und über etwaige Vorschläge zu ihrer Änderung;

6. jede andere Frage, die ihm vom Minister der öffentlichen Arbeiten oder von der Verwaltung der Staatseisenbahnen über die Beziehungen zwischen Publikum und Eisenbahnen im inneren Verkehr, im Verbandsverkehr

4. die Grundlage von Reformen auf dem Gebiete der Tarife und der Transportbestimmungen;

5. die Grundzüge der Programme für die Ausgestaltung des Netzes;

6. neue Bauformen für das feste und rollende Material sowie Neuerungen in der Betriebsweise;

7. wichtige Rechtsstreitigkeiten;

8. den finanziellen Stand der Staatsbahnen und die Rechenschaftsberichte;

9. Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal.

In Dänemark wurde ein B. auf Grund der kgl. Verordnung vom 29. September 1886 eingesetzt. Er wurde vom Minister des Innern zum beratenden Zusammenwirken mit der Direktion der Staatsbahnen bei der Behandlung wichtiger, den Staatseisenbahnbetrieb betreffender Fragen, besonders solcher, die sich auf Fahrpläne, Tarif- und Beförderungsvorschriften beziehen, ernannt.

Im Jahre 1908 wurde der B. aufgehoben.

In Frankreich besteht ein Conseil du réseau de l'Etat, der dem Direktor der französischen Staatsbahnen beigegeben ist. Er hat vierjährige Funktionsdauer und ist aus 10 Mitgliedern zusammengesetzt. Die Mitglieder des B. sind der Mehrzahl nach Staatsbeamte; es gehören ihm aber auch einzelne Vertreter der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels an. Der Direktor ist der Präsident dieses B., der über Tarife, über den Fahrplan, über Betriebsund Verkehrsangelegenheiten sowie über Fragen finanzieller und rechtlicher Art gehört wird.

Das Comité consultatif des chemins de fer wurde durch Erlaß des Präsidenten der Republik vom 31. Januar 1878 bestellt.

Nach der Verordnung des Präsidenten der französischen Republik, betreffend die Neugestaltung des Comité consultatif des chemins de fer vom 2. Januar 1907 (in einzelnen Punkten abgeändert durch die Verordnungen des Präsidenten der Republik vom 16. und 18. Januar 1909, 16. Januar 1909, 11. November 1909, 1. Juni 1910, 8. Januar 1911 und 25. Februar 1911) ist das im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, der Post und Telegraphen eingesetzte Comité zur Abgabe eines Gutachtens berufen:

über die Genehmigung der Tarife;

über die Auslegung der Gesetze und Verordnungen, betreffend den Eisenbahnverkehr und -betrieb, der Konzessionsurkunden und der Bedingnishefte;

über die Beziehungen der Eisenbahnverwaltungen untereinander und zu den Konzessionsinhabern von Zweiglinien;

über die von den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen und der Genehmigung des Ministers unterliegenden Verträge;

über die Anträge auf Ermächtigung zur Ausgabe von Eisenbahnschuldverschreibungen;

über die Anträge auf Einrichtung von Bahnhöfen oder Haltestellen auf den in Betrieb befindlichen Linien.

Das Comité verhandelt außerdem über alle ihm vom Minister vorgelegten Fragen, betreffend den Bau und Betrieb von Haupt-, Neben- oder Straßenbahnen, insbesondere über die Art der Inbetriebsetzung neuer Linien, den Rückkauf von Konzessionen und die Verschmelzung der Gesellschaften.

Es hat ferner sein Gutachten abzugeben über die Organisation der von den Eisenbahngesellschaften errichteten Pensions- und Sparkassen sowie ähnlicher Wohlfahrtseinrichtungen.

Das Comité ist zusammengesetzt aus hohen staatlichen Funktionären, Parlamentsmitgliedern, Vertretern des Handels und der Landwirtschaft, Gewerbetreibenden, Zivilingenieuren, Vertretern der Bediensteten u. s. w.

Den Vorsitz führt der Minister der öffentlichen Arbeiten, der Post und der Telegraphen.

Die Mitglieder des Comités werden auf 2 Jahre ernannt, die ausscheidenden Mitglieder können wiederernannt werden.

Innerhalb des Comités wird ein ständiger Ausschuß zur Beratung und Begutachtung der laufenden Angelegenheiten gebildet.

Das Comité tritt zur Generalversammlung nach Bedarf, der ständige Ausschuß regelmäßig einmal wöchentlich zusammen.

In Italien wurden durch Gesetz vom 7. Juli 1907 (abgeändert durch Gesetz vom 26. Juni 1909) beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten (Generaldirektion der Staatseisenbahnen) ein allgemeiner Verkehrsbeirat und bei jeder Bezirksverwaltung ein Bezirksverkehrsausschuß eingesetzt.

Der allgemeine Verkehrsbeirat ist zur Abgabe von Gutachten berufen über:

1. Vorschläge der Generaldirektion, betreffend Erhöhung oder Ermäßigung der Eisenbahntarife;

2. Aufhebung in Kraft befindlicher Tarife;

3. die Einrichtung neuer, versuchsweise einzuführender Tarife und nach Ablauf der Versuchszeit über die Zweckmäßigkeit ihrer Beibehaltung oder Aufhebung;

4. Bezeichnung und Klassifikation der Güter;

5. Auslegung der für Eisenbahntransporte festgesetzten Bedingungen und über etwaige Vorschläge zu ihrer Änderung;

6. jede andere Frage, die ihm vom Minister der öffentlichen Arbeiten oder von der Verwaltung der Staatseisenbahnen über die Beziehungen zwischen Publikum und Eisenbahnen im inneren Verkehr, im Verbandsverkehr

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p>
            <pb facs="#f0124" n="115"/>
          </p><lb/>
          <p>4. die Grundlage von Reformen auf dem Gebiete der Tarife und der Transportbestimmungen;</p><lb/>
          <p>5. die Grundzüge der Programme für die Ausgestaltung des Netzes;</p><lb/>
          <p>6. neue Bauformen für das feste und rollende Material sowie Neuerungen in der Betriebsweise;</p><lb/>
          <p>7. wichtige Rechtsstreitigkeiten;</p><lb/>
          <p>8. den finanziellen Stand der Staatsbahnen und die Rechenschaftsberichte;</p><lb/>
          <p>9. Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Dänemark</hi> wurde ein B. auf Grund der kgl. Verordnung vom 29. September 1886 eingesetzt. Er wurde vom Minister des Innern zum beratenden Zusammenwirken mit der Direktion der Staatsbahnen bei der Behandlung wichtiger, den Staatseisenbahnbetrieb betreffender Fragen, besonders solcher, die sich auf Fahrpläne, Tarif- und Beförderungsvorschriften beziehen, ernannt.</p><lb/>
          <p>Im Jahre 1908 wurde der B. aufgehoben.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> besteht ein <hi rendition="#g">Conseil du réseau de l'Etat</hi>, der dem Direktor der französischen Staatsbahnen beigegeben ist. Er hat vierjährige Funktionsdauer und ist aus 10 Mitgliedern zusammengesetzt. Die Mitglieder des B. sind der Mehrzahl nach Staatsbeamte; es gehören ihm aber auch einzelne Vertreter der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels an. Der Direktor ist der Präsident dieses B., der über Tarife, über den Fahrplan, über Betriebsund Verkehrsangelegenheiten sowie über Fragen finanzieller und rechtlicher Art gehört wird.</p><lb/>
          <p>Das <hi rendition="#g">Comité consultatif des chemins de fer</hi> wurde durch Erlaß des Präsidenten der Republik vom 31. Januar 1878 bestellt.</p><lb/>
          <p>Nach der Verordnung des Präsidenten der französischen Republik, betreffend die Neugestaltung des Comité consultatif des chemins de fer vom 2. Januar 1907 (in einzelnen Punkten abgeändert durch die Verordnungen des Präsidenten der Republik vom 16. und 18. Januar 1909, 16. Januar 1909, 11. November 1909, 1. Juni 1910, 8. Januar 1911 und 25. Februar 1911) ist das im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, der Post und Telegraphen eingesetzte Comité zur Abgabe eines Gutachtens berufen:</p><lb/>
          <p>über die Genehmigung der Tarife;</p><lb/>
          <p>über die Auslegung der Gesetze und Verordnungen, betreffend den Eisenbahnverkehr und -betrieb, der Konzessionsurkunden und der Bedingnishefte;</p><lb/>
          <p>über die Beziehungen der Eisenbahnverwaltungen untereinander und zu den Konzessionsinhabern von Zweiglinien;</p><lb/>
          <p>über die von den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen und der Genehmigung des Ministers unterliegenden Verträge;</p><lb/>
          <p>über die Anträge auf Ermächtigung zur Ausgabe von Eisenbahnschuldverschreibungen;</p><lb/>
          <p>über die Anträge auf Einrichtung von Bahnhöfen oder Haltestellen auf den in Betrieb befindlichen Linien.</p><lb/>
          <p>Das Comité verhandelt außerdem über alle ihm vom Minister vorgelegten Fragen, betreffend den Bau und Betrieb von Haupt-, Neben- oder Straßenbahnen, insbesondere über die Art der Inbetriebsetzung neuer Linien, den Rückkauf von Konzessionen und die Verschmelzung der Gesellschaften.</p><lb/>
          <p>Es hat ferner sein Gutachten abzugeben über die Organisation der von den Eisenbahngesellschaften errichteten Pensions- und Sparkassen sowie ähnlicher Wohlfahrtseinrichtungen.</p><lb/>
          <p>Das Comité ist zusammengesetzt aus hohen staatlichen Funktionären, Parlamentsmitgliedern, Vertretern des Handels und der Landwirtschaft, Gewerbetreibenden, Zivilingenieuren, Vertretern der Bediensteten u. s. w.</p><lb/>
          <p>Den Vorsitz führt der Minister der öffentlichen Arbeiten, der Post und der Telegraphen.</p><lb/>
          <p>Die Mitglieder des Comités werden auf 2 Jahre ernannt, die ausscheidenden Mitglieder können wiederernannt werden.</p><lb/>
          <p>Innerhalb des Comités wird ein ständiger Ausschuß zur Beratung und Begutachtung der laufenden Angelegenheiten gebildet.</p><lb/>
          <p>Das Comité tritt zur Generalversammlung nach Bedarf, der ständige Ausschuß regelmäßig einmal wöchentlich zusammen.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Italien</hi> wurden durch Gesetz vom 7. Juli 1907 (abgeändert durch Gesetz vom 26. Juni 1909) beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten (Generaldirektion der Staatseisenbahnen) ein allgemeiner Verkehrsbeirat und bei jeder Bezirksverwaltung ein Bezirksverkehrsausschuß eingesetzt.</p><lb/>
          <p>Der allgemeine Verkehrsbeirat ist zur Abgabe von Gutachten berufen über:</p><lb/>
          <p>1. Vorschläge der Generaldirektion, betreffend Erhöhung oder Ermäßigung der Eisenbahntarife;</p><lb/>
          <p>2. Aufhebung in Kraft befindlicher Tarife;</p><lb/>
          <p>3. die Einrichtung neuer, versuchsweise einzuführender Tarife und nach Ablauf der Versuchszeit über die Zweckmäßigkeit ihrer Beibehaltung oder Aufhebung;</p><lb/>
          <p>4. Bezeichnung und Klassifikation der Güter;</p><lb/>
          <p>5. Auslegung der für Eisenbahntransporte festgesetzten Bedingungen und über etwaige Vorschläge zu ihrer Änderung;</p><lb/>
          <p>6. jede andere Frage, die ihm vom Minister der öffentlichen Arbeiten oder von der Verwaltung der Staatseisenbahnen über die Beziehungen zwischen Publikum und Eisenbahnen im inneren Verkehr, im Verbandsverkehr
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[115/0124] 4. die Grundlage von Reformen auf dem Gebiete der Tarife und der Transportbestimmungen; 5. die Grundzüge der Programme für die Ausgestaltung des Netzes; 6. neue Bauformen für das feste und rollende Material sowie Neuerungen in der Betriebsweise; 7. wichtige Rechtsstreitigkeiten; 8. den finanziellen Stand der Staatsbahnen und die Rechenschaftsberichte; 9. Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal. In Dänemark wurde ein B. auf Grund der kgl. Verordnung vom 29. September 1886 eingesetzt. Er wurde vom Minister des Innern zum beratenden Zusammenwirken mit der Direktion der Staatsbahnen bei der Behandlung wichtiger, den Staatseisenbahnbetrieb betreffender Fragen, besonders solcher, die sich auf Fahrpläne, Tarif- und Beförderungsvorschriften beziehen, ernannt. Im Jahre 1908 wurde der B. aufgehoben. In Frankreich besteht ein Conseil du réseau de l'Etat, der dem Direktor der französischen Staatsbahnen beigegeben ist. Er hat vierjährige Funktionsdauer und ist aus 10 Mitgliedern zusammengesetzt. Die Mitglieder des B. sind der Mehrzahl nach Staatsbeamte; es gehören ihm aber auch einzelne Vertreter der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels an. Der Direktor ist der Präsident dieses B., der über Tarife, über den Fahrplan, über Betriebsund Verkehrsangelegenheiten sowie über Fragen finanzieller und rechtlicher Art gehört wird. Das Comité consultatif des chemins de fer wurde durch Erlaß des Präsidenten der Republik vom 31. Januar 1878 bestellt. Nach der Verordnung des Präsidenten der französischen Republik, betreffend die Neugestaltung des Comité consultatif des chemins de fer vom 2. Januar 1907 (in einzelnen Punkten abgeändert durch die Verordnungen des Präsidenten der Republik vom 16. und 18. Januar 1909, 16. Januar 1909, 11. November 1909, 1. Juni 1910, 8. Januar 1911 und 25. Februar 1911) ist das im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, der Post und Telegraphen eingesetzte Comité zur Abgabe eines Gutachtens berufen: über die Genehmigung der Tarife; über die Auslegung der Gesetze und Verordnungen, betreffend den Eisenbahnverkehr und -betrieb, der Konzessionsurkunden und der Bedingnishefte; über die Beziehungen der Eisenbahnverwaltungen untereinander und zu den Konzessionsinhabern von Zweiglinien; über die von den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen und der Genehmigung des Ministers unterliegenden Verträge; über die Anträge auf Ermächtigung zur Ausgabe von Eisenbahnschuldverschreibungen; über die Anträge auf Einrichtung von Bahnhöfen oder Haltestellen auf den in Betrieb befindlichen Linien. Das Comité verhandelt außerdem über alle ihm vom Minister vorgelegten Fragen, betreffend den Bau und Betrieb von Haupt-, Neben- oder Straßenbahnen, insbesondere über die Art der Inbetriebsetzung neuer Linien, den Rückkauf von Konzessionen und die Verschmelzung der Gesellschaften. Es hat ferner sein Gutachten abzugeben über die Organisation der von den Eisenbahngesellschaften errichteten Pensions- und Sparkassen sowie ähnlicher Wohlfahrtseinrichtungen. Das Comité ist zusammengesetzt aus hohen staatlichen Funktionären, Parlamentsmitgliedern, Vertretern des Handels und der Landwirtschaft, Gewerbetreibenden, Zivilingenieuren, Vertretern der Bediensteten u. s. w. Den Vorsitz führt der Minister der öffentlichen Arbeiten, der Post und der Telegraphen. Die Mitglieder des Comités werden auf 2 Jahre ernannt, die ausscheidenden Mitglieder können wiederernannt werden. Innerhalb des Comités wird ein ständiger Ausschuß zur Beratung und Begutachtung der laufenden Angelegenheiten gebildet. Das Comité tritt zur Generalversammlung nach Bedarf, der ständige Ausschuß regelmäßig einmal wöchentlich zusammen. In Italien wurden durch Gesetz vom 7. Juli 1907 (abgeändert durch Gesetz vom 26. Juni 1909) beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten (Generaldirektion der Staatseisenbahnen) ein allgemeiner Verkehrsbeirat und bei jeder Bezirksverwaltung ein Bezirksverkehrsausschuß eingesetzt. Der allgemeine Verkehrsbeirat ist zur Abgabe von Gutachten berufen über: 1. Vorschläge der Generaldirektion, betreffend Erhöhung oder Ermäßigung der Eisenbahntarife; 2. Aufhebung in Kraft befindlicher Tarife; 3. die Einrichtung neuer, versuchsweise einzuführender Tarife und nach Ablauf der Versuchszeit über die Zweckmäßigkeit ihrer Beibehaltung oder Aufhebung; 4. Bezeichnung und Klassifikation der Güter; 5. Auslegung der für Eisenbahntransporte festgesetzten Bedingungen und über etwaige Vorschläge zu ihrer Änderung; 6. jede andere Frage, die ihm vom Minister der öffentlichen Arbeiten oder von der Verwaltung der Staatseisenbahnen über die Beziehungen zwischen Publikum und Eisenbahnen im inneren Verkehr, im Verbandsverkehr

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:49Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:49Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/124
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/124>, abgerufen am 16.07.2024.