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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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aus Oldenburg. Die Handelskammer und die Landwirtschaftskammer wählen je 9 Mitglieder, die Handwerkskammer 5 Mitglieder und die Landesversicherungsanstalt 3 Mitglieder. Außeroldenburgische Wirtschaftsvertretungen können in einer Anzahl von höchstens 12 vom Staatsministerium zugelassen werden. Die Wahl und Berufung der Mitglieder erfolgt auf je 3 Jahre.

Für die Wilhelm-Luxemburg-Bahnen, die im Betriebe der elsaßlothringischen Reichsbahnen stehen, ist im Jahre 1907 auf Grund des Vertrages zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über den Betrieb der genannten Eisenbahnen ein Eisenbahnrat bei der Generaldirektion der Reichseisenbahnen bestellt worden.

Dieser Vertrag setzt fest, daß die großherzogliche Regierung einen aus 5 Mitgliedern bestehenden Eisenbahnrat zur Mitwirkung in Eisenbahnfragen bestellen und der kaiserlichen Regierung bezeichnen wird.

Der Eisenbahnrat ist von der kaiserlichen Generaldirektion in allen die Verkehrsinteressen des Staates berührenden wichtigen Fragen zu hören. Namentlich gilt das von wichtigeren Maßregeln bei Feststellung oder Abänderung der Fahrpläne und Tarife, Anlegung von Haltestellen oder Umänderung von Haltestellen in Bahnhöfe mit vollem oder teilweisem Betriebe. Auch kann der Eisenbahnrat in Angelegenheiten der vorbezeichneten Art selbständige Anträge durch Vermittlung der luxemburgischen Regierung an die kaiserliche Generaldirektion richten und von dieser Auskunft verlangen.

In Österreich wurde ein B. durch Handelsministerialverordnung vom 23. Juni 1884 eingesetzt. Der Staatseisenbahnrat bestand aus dem Vorsitzenden (Handelsminister, in dessen Verhinderung der Präsident der Generaldirektion der Staatsbahnen) und 50 vom Handelsminister, teils nach freiem Ermessen, teils über Vorschlag anderer Ministerien sowie industrieller und sonstiger Fachkörperschaften auf die Dauer von 3 Jahren ernannten Mitgliedern.

Aus dem Kreis der Mitglieder des Staatseisenbahnrats wurde dem Präsidenten der Generaldirektion der österreichischen Staatsbahnen ein fünfgliedriger, ständiger B. beigegeben, dem alle wichtigeren Fragen des finanziellen und kommerziellen Dienstes zur Begutachtung vorzulegen waren, insbesondere Anträge auf Erteilung von Tarifermäßigungen, dann auf Vergebung von Arbeiten und Lieferungen.

Nach dem nunmehr in Kraft stehenden Statut für den Staatseisenbahnrat (verlautbart mit der Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 20. April 1909, RGB. Nr. 57, abgeändert mit der Kundmachung desselben Ministeriums vom 23. November 1911, RGB. 220) ist der Staatseisenbahnrat berufen, in allen allgemeinen Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrswesens, die Interessen der Industrie (einschließlich des Bergbaues), des Gewerbes und des Handels sowie der Land- und Forstwirtschaft berühren, Gutachten abzugeben. Der Staatseisenbahnrat kann in Angelegenheiten seines Wirkungskreises auch Anfragen und Anträge stellen.

Jedenfalls sind folgende Angelegenheiten, soweit sie der Genehmigung des Eisenbahnministeriums unterliegen, dem Staatseisenbahnrate zur gutachtlichen Äußerung vorzulegen:

a) die Gesamtorganisation des Eisenbahnwesens;

b) die Grundzüge der Fahrordnungen;

c) neue und geänderte Normaltarife für Personen und Güter;

d) allgemeine Änderungen der reglementarischen Bestimmungen, insoweit es sich nicht um technische Bestimmungen handelt, dann der allgemeinen Tarifbestimmungen, insoweit dieselben nicht lediglich vorübergehende Ausnahmsverhältnisse betreffen.

Dagegen sind von der Behandlung im Staatseisenbahnrate alle Angelegenheiten ausgenommen, die rein lokaler Natur sind oder doch lediglich die Verkehrsinteressen eines einzelnen Bezirkes der dem Eisenbahnministerium zur Leitung des lokalen Betriebsdienstes auf den vom Staate betriebenen Eisenbahnen unmittelbar untergeordneten Direktionen oder eines Teiles eines solchen Bezirkes berühren. (Für die Beratung dieser Angelegenheiten ist zufolge Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 20. April 1909 die Errichtung von Direktionseisenbahnräten für jeden Staatsbahndirektionsbezirk oder je für mehrere Bezirke vorgesehen. Dieselben sind bisher noch nicht aktiviert.)

Der österr. Staatseisenbahnrat besteht aus 128 Mitgliedern, die ebenso wie ihre Ersatzmänner vom Eisenbahnminister auf die Dauer von 5 Jahren ernannt werden.

Von diesen werden

18 Mitglieder vom Eisenbahnminister nach freiem Ermessen,

die weiteren Mitglieder zum Teil im Einvernehmen mit den Ressortministern, zum Teil über Vorschlag der Handels- und Gewerbekammern sowie sonstiger landwirtschaftlicher, montanistischer und industrieller Körperschaften u. s. w. ernannt.

Entsprechend den im Staatseisenbahnrate vertretenen Interessentengruppen werden 3 Sektionen gebildet, u. zw. für Industrie und Gewerbe (einschließlich des Montanwesens), für Handel und Verkehr sowie für Land- und Forstwirtschaft.

Der Staatseisenbahnrat wird vom Eisenbahnminister nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahre, u. zw. im Frühjahre und im Herbste einberufen.

aus Oldenburg. Die Handelskammer und die Landwirtschaftskammer wählen je 9 Mitglieder, die Handwerkskammer 5 Mitglieder und die Landesversicherungsanstalt 3 Mitglieder. Außeroldenburgische Wirtschaftsvertretungen können in einer Anzahl von höchstens 12 vom Staatsministerium zugelassen werden. Die Wahl und Berufung der Mitglieder erfolgt auf je 3 Jahre.

Für die Wilhelm-Luxemburg-Bahnen, die im Betriebe der elsaßlothringischen Reichsbahnen stehen, ist im Jahre 1907 auf Grund des Vertrages zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über den Betrieb der genannten Eisenbahnen ein Eisenbahnrat bei der Generaldirektion der Reichseisenbahnen bestellt worden.

Dieser Vertrag setzt fest, daß die großherzogliche Regierung einen aus 5 Mitgliedern bestehenden Eisenbahnrat zur Mitwirkung in Eisenbahnfragen bestellen und der kaiserlichen Regierung bezeichnen wird.

Der Eisenbahnrat ist von der kaiserlichen Generaldirektion in allen die Verkehrsinteressen des Staates berührenden wichtigen Fragen zu hören. Namentlich gilt das von wichtigeren Maßregeln bei Feststellung oder Abänderung der Fahrpläne und Tarife, Anlegung von Haltestellen oder Umänderung von Haltestellen in Bahnhöfe mit vollem oder teilweisem Betriebe. Auch kann der Eisenbahnrat in Angelegenheiten der vorbezeichneten Art selbständige Anträge durch Vermittlung der luxemburgischen Regierung an die kaiserliche Generaldirektion richten und von dieser Auskunft verlangen.

In Österreich wurde ein B. durch Handelsministerialverordnung vom 23. Juni 1884 eingesetzt. Der Staatseisenbahnrat bestand aus dem Vorsitzenden (Handelsminister, in dessen Verhinderung der Präsident der Generaldirektion der Staatsbahnen) und 50 vom Handelsminister, teils nach freiem Ermessen, teils über Vorschlag anderer Ministerien sowie industrieller und sonstiger Fachkörperschaften auf die Dauer von 3 Jahren ernannten Mitgliedern.

Aus dem Kreis der Mitglieder des Staatseisenbahnrats wurde dem Präsidenten der Generaldirektion der österreichischen Staatsbahnen ein fünfgliedriger, ständiger B. beigegeben, dem alle wichtigeren Fragen des finanziellen und kommerziellen Dienstes zur Begutachtung vorzulegen waren, insbesondere Anträge auf Erteilung von Tarifermäßigungen, dann auf Vergebung von Arbeiten und Lieferungen.

Nach dem nunmehr in Kraft stehenden Statut für den Staatseisenbahnrat (verlautbart mit der Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 20. April 1909, RGB. Nr. 57, abgeändert mit der Kundmachung desselben Ministeriums vom 23. November 1911, RGB. 220) ist der Staatseisenbahnrat berufen, in allen allgemeinen Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrswesens, die Interessen der Industrie (einschließlich des Bergbaues), des Gewerbes und des Handels sowie der Land- und Forstwirtschaft berühren, Gutachten abzugeben. Der Staatseisenbahnrat kann in Angelegenheiten seines Wirkungskreises auch Anfragen und Anträge stellen.

Jedenfalls sind folgende Angelegenheiten, soweit sie der Genehmigung des Eisenbahnministeriums unterliegen, dem Staatseisenbahnrate zur gutachtlichen Äußerung vorzulegen:

a) die Gesamtorganisation des Eisenbahnwesens;

b) die Grundzüge der Fahrordnungen;

c) neue und geänderte Normaltarife für Personen und Güter;

d) allgemeine Änderungen der reglementarischen Bestimmungen, insoweit es sich nicht um technische Bestimmungen handelt, dann der allgemeinen Tarifbestimmungen, insoweit dieselben nicht lediglich vorübergehende Ausnahmsverhältnisse betreffen.

Dagegen sind von der Behandlung im Staatseisenbahnrate alle Angelegenheiten ausgenommen, die rein lokaler Natur sind oder doch lediglich die Verkehrsinteressen eines einzelnen Bezirkes der dem Eisenbahnministerium zur Leitung des lokalen Betriebsdienstes auf den vom Staate betriebenen Eisenbahnen unmittelbar untergeordneten Direktionen oder eines Teiles eines solchen Bezirkes berühren. (Für die Beratung dieser Angelegenheiten ist zufolge Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 20. April 1909 die Errichtung von Direktionseisenbahnräten für jeden Staatsbahndirektionsbezirk oder je für mehrere Bezirke vorgesehen. Dieselben sind bisher noch nicht aktiviert.)

Der österr. Staatseisenbahnrat besteht aus 128 Mitgliedern, die ebenso wie ihre Ersatzmänner vom Eisenbahnminister auf die Dauer von 5 Jahren ernannt werden.

Von diesen werden

18 Mitglieder vom Eisenbahnminister nach freiem Ermessen,

die weiteren Mitglieder zum Teil im Einvernehmen mit den Ressortministern, zum Teil über Vorschlag der Handels- und Gewerbekammern sowie sonstiger landwirtschaftlicher, montanistischer und industrieller Körperschaften u. s. w. ernannt.

Entsprechend den im Staatseisenbahnrate vertretenen Interessentengruppen werden 3 Sektionen gebildet, u. zw. für Industrie und Gewerbe (einschließlich des Montanwesens), für Handel und Verkehr sowie für Land- und Forstwirtschaft.

Der Staatseisenbahnrat wird vom Eisenbahnminister nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahre, u. zw. im Frühjahre und im Herbste einberufen.

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[113/0122] aus Oldenburg. Die Handelskammer und die Landwirtschaftskammer wählen je 9 Mitglieder, die Handwerkskammer 5 Mitglieder und die Landesversicherungsanstalt 3 Mitglieder. Außeroldenburgische Wirtschaftsvertretungen können in einer Anzahl von höchstens 12 vom Staatsministerium zugelassen werden. Die Wahl und Berufung der Mitglieder erfolgt auf je 3 Jahre. Für die Wilhelm-Luxemburg-Bahnen, die im Betriebe der elsaßlothringischen Reichsbahnen stehen, ist im Jahre 1907 auf Grund des Vertrages zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über den Betrieb der genannten Eisenbahnen ein Eisenbahnrat bei der Generaldirektion der Reichseisenbahnen bestellt worden. Dieser Vertrag setzt fest, daß die großherzogliche Regierung einen aus 5 Mitgliedern bestehenden Eisenbahnrat zur Mitwirkung in Eisenbahnfragen bestellen und der kaiserlichen Regierung bezeichnen wird. Der Eisenbahnrat ist von der kaiserlichen Generaldirektion in allen die Verkehrsinteressen des Staates berührenden wichtigen Fragen zu hören. Namentlich gilt das von wichtigeren Maßregeln bei Feststellung oder Abänderung der Fahrpläne und Tarife, Anlegung von Haltestellen oder Umänderung von Haltestellen in Bahnhöfe mit vollem oder teilweisem Betriebe. Auch kann der Eisenbahnrat in Angelegenheiten der vorbezeichneten Art selbständige Anträge durch Vermittlung der luxemburgischen Regierung an die kaiserliche Generaldirektion richten und von dieser Auskunft verlangen. In Österreich wurde ein B. durch Handelsministerialverordnung vom 23. Juni 1884 eingesetzt. Der Staatseisenbahnrat bestand aus dem Vorsitzenden (Handelsminister, in dessen Verhinderung der Präsident der Generaldirektion der Staatsbahnen) und 50 vom Handelsminister, teils nach freiem Ermessen, teils über Vorschlag anderer Ministerien sowie industrieller und sonstiger Fachkörperschaften auf die Dauer von 3 Jahren ernannten Mitgliedern. Aus dem Kreis der Mitglieder des Staatseisenbahnrats wurde dem Präsidenten der Generaldirektion der österreichischen Staatsbahnen ein fünfgliedriger, ständiger B. beigegeben, dem alle wichtigeren Fragen des finanziellen und kommerziellen Dienstes zur Begutachtung vorzulegen waren, insbesondere Anträge auf Erteilung von Tarifermäßigungen, dann auf Vergebung von Arbeiten und Lieferungen. Nach dem nunmehr in Kraft stehenden Statut für den Staatseisenbahnrat (verlautbart mit der Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 20. April 1909, RGB. Nr. 57, abgeändert mit der Kundmachung desselben Ministeriums vom 23. November 1911, RGB. 220) ist der Staatseisenbahnrat berufen, in allen allgemeinen Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrswesens, die Interessen der Industrie (einschließlich des Bergbaues), des Gewerbes und des Handels sowie der Land- und Forstwirtschaft berühren, Gutachten abzugeben. Der Staatseisenbahnrat kann in Angelegenheiten seines Wirkungskreises auch Anfragen und Anträge stellen. Jedenfalls sind folgende Angelegenheiten, soweit sie der Genehmigung des Eisenbahnministeriums unterliegen, dem Staatseisenbahnrate zur gutachtlichen Äußerung vorzulegen: a) die Gesamtorganisation des Eisenbahnwesens; b) die Grundzüge der Fahrordnungen; c) neue und geänderte Normaltarife für Personen und Güter; d) allgemeine Änderungen der reglementarischen Bestimmungen, insoweit es sich nicht um technische Bestimmungen handelt, dann der allgemeinen Tarifbestimmungen, insoweit dieselben nicht lediglich vorübergehende Ausnahmsverhältnisse betreffen. Dagegen sind von der Behandlung im Staatseisenbahnrate alle Angelegenheiten ausgenommen, die rein lokaler Natur sind oder doch lediglich die Verkehrsinteressen eines einzelnen Bezirkes der dem Eisenbahnministerium zur Leitung des lokalen Betriebsdienstes auf den vom Staate betriebenen Eisenbahnen unmittelbar untergeordneten Direktionen oder eines Teiles eines solchen Bezirkes berühren. (Für die Beratung dieser Angelegenheiten ist zufolge Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 20. April 1909 die Errichtung von Direktionseisenbahnräten für jeden Staatsbahndirektionsbezirk oder je für mehrere Bezirke vorgesehen. Dieselben sind bisher noch nicht aktiviert.) Der österr. Staatseisenbahnrat besteht aus 128 Mitgliedern, die ebenso wie ihre Ersatzmänner vom Eisenbahnminister auf die Dauer von 5 Jahren ernannt werden. Von diesen werden 18 Mitglieder vom Eisenbahnminister nach freiem Ermessen, die weiteren Mitglieder zum Teil im Einvernehmen mit den Ressortministern, zum Teil über Vorschlag der Handels- und Gewerbekammern sowie sonstiger landwirtschaftlicher, montanistischer und industrieller Körperschaften u. s. w. ernannt. Entsprechend den im Staatseisenbahnrate vertretenen Interessentengruppen werden 3 Sektionen gebildet, u. zw. für Industrie und Gewerbe (einschließlich des Montanwesens), für Handel und Verkehr sowie für Land- und Forstwirtschaft. Der Staatseisenbahnrat wird vom Eisenbahnminister nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahre, u. zw. im Frühjahre und im Herbste einberufen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/122>, abgerufen am 16.07.2024.