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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Entscheidung darüber handelt, ob ausnahmsweise Gegenstände zur Beförderung zugelassen werden können, die das Lademaß um ein geringes überschreiten.

Breusing.


Begehung der Bahn (inspection of line; parcours des sections; ispecione delle sezioni), durch die Bahnaufsichtsorgane (Bahnmeister, Bahn- und Streckenwärter) zur Überwachung, Unterhaltung und Ergänzung der Bahnanlagen, Untersuchung ihres Zustandes, Beseitigung etwaiger Schäden und Fahrhindernisse, zur Prüfung der Schranken-, Sicherungs-, Telegraphen- und Fernsprechanlagen. (Näheres s. Bahnwärter, Bahnmeister, Bahnaufsicht, Bahnunterhaltung.)


Begehung, politische, nennt man in Österreich die Amtshandlung, die zum Zwecke der Prüfung des Bahnentwurfs und zur Feststellung der zu enteignenden Grundstücke eingeleitet wird. Das Eisenbahnministerium ordnet über Ansuchen der Bahnunternehmung und nach vorläufiger Prüfung des Einzelentwurfs die politische Begehung an, die im Sinne der Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879 durchzuführen ist (s. Bauentwurf, Baurecht).


Begleitpapiere der Güter (invoices; documents couvrant le transport; documenti di scorta), die für die Beförderung eines Gutes mit der Bahn von der Aufgabe bis zur Ablieferung erforderlichen, das Gut bis zur Bestimmungsstation begleitenden Schriftstücke. Es sind dies in erster Linie Frachtbrief und Frachtkarte; bei mit Nachnahme belasteten Sendungen überdies Nachnahmebegleitscheine; bei Sendungen, deren frankierte Abfertigung wegen Mangels direkter Tarife nicht möglich ist, die Frankaturnoten; bei Sendungen nach dem Ausland die erforderlichen Zollpapiere, Ursprungszeugnisse u. s. w., dann zum Zweck der Warenstatistik die Anmeldescheine. Frachtbrief, Zollbegleitpapiere und Anmeldeschein sind vom Absender beizugeben, die sonstigen B. werden von der Versandstation ausgefertigt.

Das Vorangeführte gilt sowohl für den internationalen als auch für den inneren Verkehr der einzelnen Staaten. Für den Inlandsverkehr sind zuweilen besondere erleichternde Bestimmungen getroffen, nach denen statt des Frachtbriefes Beförderungsscheine oder dgl. verwendet werden dürfen. Auch im inneren Verkehre Deutschlands wird seit einigen Jahren von der Ausstellung und Beigabe einer Frachtkarte (d. i. eine auf besonderem Formulare verfaßte Wiedergabe des Frachtbriefinhalts unter Hinzufügung einiger bahnamtlicher Angaben, z. B. Wegvorschriften) abgesehen, und werden die erforderlichen bahnseitigen Vermerke auf den Frachtbriefen selbst angebracht. Zum Zwecke der Evidenz und Verrechnung, wozu sonst eine in der Versandstation verbleibende Abschrift der Frachtkarte und die in die Bestimmungsstation mit dem Frachtbriefe gelangende Frachtkarte selbst dienen, werden in Deutschland die Sendungen von der Versandstation in ein Versandbuch und von der Bestimmungsstation in ein Empfangsbuch eingetragen.

v. Rinaldini.


Behne-u.-Kool-Lokomotive, Lokomotive mit langer, überhängender Feuerbüchse, die sich, zur Vermeidung einer Überlastung der hintersten Lokomotivachse durch ein System von Pendeln und Buffern auf den Tender stützt. Die erste Lokomotive dieser Art wurde in der Lokomotivfabrik Egestorff in Linden im Jahre 1861 für die Herzoglich Braunschweigischen Bahnen gebaut (s. Lokomotive).


Beiräte, Eisenbahnbeiräte (conseils des chemins de fer; consigli ferroviari), die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Verwaltungsweg errichteten Körperschaften, deren Aufgabe es ist, in regelmäßig wiederkehrenden Zusammenkünften der Staatsverwaltung in wichtigeren Verkehrs-, insbesondere Tarif- und Fahrplanangelegenheiten beirätliche Mitwirkung zu leisten. Die B., die auch unter anderen Bezeichnungen (Beiräte der Verkehrsanstalten, Eisenbahnausschüsse, Eisenbahnräte, Reichs-, Staats-, Landes-, Bezirkseisenbahnräte, Vereinigungen der Verkehrsinteressenten, Eisenbahntarifräte, in Frankreich Comite consultatif des chemins de fer) vorkommen, bestehen aus freigewählten oder von der Regierung ernannten Vertretern der Land- und Forstwirtschaft, des Handels und der Industrie, mitunter auch aus Vertretern von Eisenbahnen und obersten Staatsbehörden. Das Amt der Mitglieder ist in der Regel ein Ehrenamt; sie erhalten meist nur Ersatz der Reisekosten und freie Fahrt.

Die Errichtung der B. ist aus dem Bestreben hervorgegangen, der Regierung bei der Verwaltung der Staatsbahnen eine Vertretung aus den Kreisen der Interessenten des Verkehrs zu dem Zwecke zur Seite zu stellen, um die örtlichen Bedürfnisse des Landes bei der Verkehrsverwaltung der Bahnen zur Geltung zu bringen, ohne unmittelbar in diese einzugreifen.

Die B. schließen sich ihrer eigentlichen und ursprünglichen Natur nach an das Staatsbahnwesen an. Indessen erstreckt sich der Wirkungskreis der B. mitunter auch auf Verkehrsangelegenheiten des betreffenden Landes im allgemeinen.

Keine B. im eigentlichen Sinne sind die in einzelnen Staaten der staatlichen Eisenbahnverwaltung

Entscheidung darüber handelt, ob ausnahmsweise Gegenstände zur Beförderung zugelassen werden können, die das Lademaß um ein geringes überschreiten.

Breusing.


Begehung der Bahn (inspection of line; parcours des sections; ispecione delle sezioni), durch die Bahnaufsichtsorgane (Bahnmeister, Bahn- und Streckenwärter) zur Überwachung, Unterhaltung und Ergänzung der Bahnanlagen, Untersuchung ihres Zustandes, Beseitigung etwaiger Schäden und Fahrhindernisse, zur Prüfung der Schranken-, Sicherungs-, Telegraphen- und Fernsprechanlagen. (Näheres s. Bahnwärter, Bahnmeister, Bahnaufsicht, Bahnunterhaltung.)


Begehung, politische, nennt man in Österreich die Amtshandlung, die zum Zwecke der Prüfung des Bahnentwurfs und zur Feststellung der zu enteignenden Grundstücke eingeleitet wird. Das Eisenbahnministerium ordnet über Ansuchen der Bahnunternehmung und nach vorläufiger Prüfung des Einzelentwurfs die politische Begehung an, die im Sinne der Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879 durchzuführen ist (s. Bauentwurf, Baurecht).


Begleitpapiere der Güter (invoices; documents couvrant le transport; documenti di scorta), die für die Beförderung eines Gutes mit der Bahn von der Aufgabe bis zur Ablieferung erforderlichen, das Gut bis zur Bestimmungsstation begleitenden Schriftstücke. Es sind dies in erster Linie Frachtbrief und Frachtkarte; bei mit Nachnahme belasteten Sendungen überdies Nachnahmebegleitscheine; bei Sendungen, deren frankierte Abfertigung wegen Mangels direkter Tarife nicht möglich ist, die Frankaturnoten; bei Sendungen nach dem Ausland die erforderlichen Zollpapiere, Ursprungszeugnisse u. s. w., dann zum Zweck der Warenstatistik die Anmeldescheine. Frachtbrief, Zollbegleitpapiere und Anmeldeschein sind vom Absender beizugeben, die sonstigen B. werden von der Versandstation ausgefertigt.

Das Vorangeführte gilt sowohl für den internationalen als auch für den inneren Verkehr der einzelnen Staaten. Für den Inlandsverkehr sind zuweilen besondere erleichternde Bestimmungen getroffen, nach denen statt des Frachtbriefes Beförderungsscheine oder dgl. verwendet werden dürfen. Auch im inneren Verkehre Deutschlands wird seit einigen Jahren von der Ausstellung und Beigabe einer Frachtkarte (d. i. eine auf besonderem Formulare verfaßte Wiedergabe des Frachtbriefinhalts unter Hinzufügung einiger bahnamtlicher Angaben, z. B. Wegvorschriften) abgesehen, und werden die erforderlichen bahnseitigen Vermerke auf den Frachtbriefen selbst angebracht. Zum Zwecke der Evidenz und Verrechnung, wozu sonst eine in der Versandstation verbleibende Abschrift der Frachtkarte und die in die Bestimmungsstation mit dem Frachtbriefe gelangende Frachtkarte selbst dienen, werden in Deutschland die Sendungen von der Versandstation in ein Versandbuch und von der Bestimmungsstation in ein Empfangsbuch eingetragen.

v. Rinaldini.


Behne-u.-Kool-Lokomotive, Lokomotive mit langer, überhängender Feuerbüchse, die sich, zur Vermeidung einer Überlastung der hintersten Lokomotivachse durch ein System von Pendeln und Buffern auf den Tender stützt. Die erste Lokomotive dieser Art wurde in der Lokomotivfabrik Egestorff in Linden im Jahre 1861 für die Herzoglich Braunschweigischen Bahnen gebaut (s. Lokomotive).


Beiräte, Eisenbahnbeiräte (conseils des chemins de fer; consigli ferroviari), die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Verwaltungsweg errichteten Körperschaften, deren Aufgabe es ist, in regelmäßig wiederkehrenden Zusammenkünften der Staatsverwaltung in wichtigeren Verkehrs-, insbesondere Tarif- und Fahrplanangelegenheiten beirätliche Mitwirkung zu leisten. Die B., die auch unter anderen Bezeichnungen (Beiräte der Verkehrsanstalten, Eisenbahnausschüsse, Eisenbahnräte, Reichs-, Staats-, Landes-, Bezirkseisenbahnräte, Vereinigungen der Verkehrsinteressenten, Eisenbahntarifräte, in Frankreich Comité consultatif des chemins de fer) vorkommen, bestehen aus freigewählten oder von der Regierung ernannten Vertretern der Land- und Forstwirtschaft, des Handels und der Industrie, mitunter auch aus Vertretern von Eisenbahnen und obersten Staatsbehörden. Das Amt der Mitglieder ist in der Regel ein Ehrenamt; sie erhalten meist nur Ersatz der Reisekosten und freie Fahrt.

Die Errichtung der B. ist aus dem Bestreben hervorgegangen, der Regierung bei der Verwaltung der Staatsbahnen eine Vertretung aus den Kreisen der Interessenten des Verkehrs zu dem Zwecke zur Seite zu stellen, um die örtlichen Bedürfnisse des Landes bei der Verkehrsverwaltung der Bahnen zur Geltung zu bringen, ohne unmittelbar in diese einzugreifen.

Die B. schließen sich ihrer eigentlichen und ursprünglichen Natur nach an das Staatsbahnwesen an. Indessen erstreckt sich der Wirkungskreis der B. mitunter auch auf Verkehrsangelegenheiten des betreffenden Landes im allgemeinen.

Keine B. im eigentlichen Sinne sind die in einzelnen Staaten der staatlichen Eisenbahnverwaltung

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[108/0117] Entscheidung darüber handelt, ob ausnahmsweise Gegenstände zur Beförderung zugelassen werden können, die das Lademaß um ein geringes überschreiten. Breusing. Begehung der Bahn (inspection of line; parcours des sections; ispecione delle sezioni), durch die Bahnaufsichtsorgane (Bahnmeister, Bahn- und Streckenwärter) zur Überwachung, Unterhaltung und Ergänzung der Bahnanlagen, Untersuchung ihres Zustandes, Beseitigung etwaiger Schäden und Fahrhindernisse, zur Prüfung der Schranken-, Sicherungs-, Telegraphen- und Fernsprechanlagen. (Näheres s. Bahnwärter, Bahnmeister, Bahnaufsicht, Bahnunterhaltung.) Begehung, politische, nennt man in Österreich die Amtshandlung, die zum Zwecke der Prüfung des Bahnentwurfs und zur Feststellung der zu enteignenden Grundstücke eingeleitet wird. Das Eisenbahnministerium ordnet über Ansuchen der Bahnunternehmung und nach vorläufiger Prüfung des Einzelentwurfs die politische Begehung an, die im Sinne der Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879 durchzuführen ist (s. Bauentwurf, Baurecht). Begleitpapiere der Güter (invoices; documents couvrant le transport; documenti di scorta), die für die Beförderung eines Gutes mit der Bahn von der Aufgabe bis zur Ablieferung erforderlichen, das Gut bis zur Bestimmungsstation begleitenden Schriftstücke. Es sind dies in erster Linie Frachtbrief und Frachtkarte; bei mit Nachnahme belasteten Sendungen überdies Nachnahmebegleitscheine; bei Sendungen, deren frankierte Abfertigung wegen Mangels direkter Tarife nicht möglich ist, die Frankaturnoten; bei Sendungen nach dem Ausland die erforderlichen Zollpapiere, Ursprungszeugnisse u. s. w., dann zum Zweck der Warenstatistik die Anmeldescheine. Frachtbrief, Zollbegleitpapiere und Anmeldeschein sind vom Absender beizugeben, die sonstigen B. werden von der Versandstation ausgefertigt. Das Vorangeführte gilt sowohl für den internationalen als auch für den inneren Verkehr der einzelnen Staaten. Für den Inlandsverkehr sind zuweilen besondere erleichternde Bestimmungen getroffen, nach denen statt des Frachtbriefes Beförderungsscheine oder dgl. verwendet werden dürfen. Auch im inneren Verkehre Deutschlands wird seit einigen Jahren von der Ausstellung und Beigabe einer Frachtkarte (d. i. eine auf besonderem Formulare verfaßte Wiedergabe des Frachtbriefinhalts unter Hinzufügung einiger bahnamtlicher Angaben, z. B. Wegvorschriften) abgesehen, und werden die erforderlichen bahnseitigen Vermerke auf den Frachtbriefen selbst angebracht. Zum Zwecke der Evidenz und Verrechnung, wozu sonst eine in der Versandstation verbleibende Abschrift der Frachtkarte und die in die Bestimmungsstation mit dem Frachtbriefe gelangende Frachtkarte selbst dienen, werden in Deutschland die Sendungen von der Versandstation in ein Versandbuch und von der Bestimmungsstation in ein Empfangsbuch eingetragen. v. Rinaldini. Behne-u.-Kool-Lokomotive, Lokomotive mit langer, überhängender Feuerbüchse, die sich, zur Vermeidung einer Überlastung der hintersten Lokomotivachse durch ein System von Pendeln und Buffern auf den Tender stützt. Die erste Lokomotive dieser Art wurde in der Lokomotivfabrik Egestorff in Linden im Jahre 1861 für die Herzoglich Braunschweigischen Bahnen gebaut (s. Lokomotive). Beiräte, Eisenbahnbeiräte (conseils des chemins de fer; consigli ferroviari), die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Verwaltungsweg errichteten Körperschaften, deren Aufgabe es ist, in regelmäßig wiederkehrenden Zusammenkünften der Staatsverwaltung in wichtigeren Verkehrs-, insbesondere Tarif- und Fahrplanangelegenheiten beirätliche Mitwirkung zu leisten. Die B., die auch unter anderen Bezeichnungen (Beiräte der Verkehrsanstalten, Eisenbahnausschüsse, Eisenbahnräte, Reichs-, Staats-, Landes-, Bezirkseisenbahnräte, Vereinigungen der Verkehrsinteressenten, Eisenbahntarifräte, in Frankreich Comité consultatif des chemins de fer) vorkommen, bestehen aus freigewählten oder von der Regierung ernannten Vertretern der Land- und Forstwirtschaft, des Handels und der Industrie, mitunter auch aus Vertretern von Eisenbahnen und obersten Staatsbehörden. Das Amt der Mitglieder ist in der Regel ein Ehrenamt; sie erhalten meist nur Ersatz der Reisekosten und freie Fahrt. Die Errichtung der B. ist aus dem Bestreben hervorgegangen, der Regierung bei der Verwaltung der Staatsbahnen eine Vertretung aus den Kreisen der Interessenten des Verkehrs zu dem Zwecke zur Seite zu stellen, um die örtlichen Bedürfnisse des Landes bei der Verkehrsverwaltung der Bahnen zur Geltung zu bringen, ohne unmittelbar in diese einzugreifen. Die B. schließen sich ihrer eigentlichen und ursprünglichen Natur nach an das Staatsbahnwesen an. Indessen erstreckt sich der Wirkungskreis der B. mitunter auch auf Verkehrsangelegenheiten des betreffenden Landes im allgemeinen. Keine B. im eigentlichen Sinne sind die in einzelnen Staaten der staatlichen Eisenbahnverwaltung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/117>, abgerufen am 16.07.2024.