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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Da durch die neue Eisenbahnverkehrsordnung und das neue Eisenbahnbetriebsreglement die Bestimmungen Deutschlands, Österreichs und Ungarns hinsichtlich der bedingungsweise zu befördernden Güter in größtenteils übereinstimmender Weise neu geregelt erscheinen, wurde die "Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Österreichs und Ungarns einerseits und Deutschlands anderseits rücksichtlich der nach dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände" neu redigiert.

In dieser Vorschrift erscheinen die Artikel folgendermaßen gruppiert:

I. Gruppe: Explosionsgefährliche Gegenstände.

II. Gruppe: Selbstentzündliche Stoffe.

III. Gruppe: Brennbare Flüssigkeiten.

IV. Gruppe: Giftige Stoffe.

V. Gruppe: Ätzende Stoffe.

VI. Gruppe: Fäulnisfähige Stoffe.

Die erste Gruppe zerfällt in fünf Untergruppen:

I a) Schieß- und Sprengmittel (eingeteilt in 1. handhabungssichere Schieß- und Sprengmittel, 2. leicht explosive Schieß- und Sprengmittel).

I b) Munition (eingeteilt in 1. handhabungssichere Munition, 2. leicht explosive Munition).

I c) Zündwaren und Feuerwerkskörper.

I d) Verdichtete und verflüssigte Gase.

I e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln.

Es liegt unzweifelhaft das Bedürfnis vor - Italien hatte schon im Jahre 1895 dazu die Anregung gegeben - die Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr im modernen Geist umzugestalten. Die Grundlagen hierzu sind im französischen Reglement, in der deutschen Verkehrsordnung und in den Betriebsreglements für Österreich und Ungarn gegeben. Keinen allzu großen Schwierigkeiten kann es mehr unterliegen, auf einem Gebiet, das so sehr der Einheitlichkeit bedarf, wie die Beförderung der bedingungsweise zugelassenen Gegenstände, ein gleiches Recht für den internationalen und den inländischen Verkehr zu schaffen. Nur die Bestimmungen für den wechselseitigen Verkehr mit Spreng- und Schießmitteln und Munition dürften im Hinblick auf die einschlägige innerstaatliche Gesetzgebung im wesentlichen nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zulässigkeit Sondervereinbarungen vorzubehalten sein.

Diesem Bedürfnis Rechnung tragend, ist das Berner Zentralamt mit Schreiben vom 18. Februar 1910 mit der Anregung zur Revision der Anlage 1 hervorgetreten und hat, da dieser Antrag allseits Zustimmung fand, im Jahre 1911 einen Entwurf versandt, der auf den neuen Vorschriften Deutschlands, Österreichs und Ungarns beruht. Zu dessen Behandlung wird im Jahre 1912 eine fachmännische internationale Konferenz in Bern zusammentreten.

Bestimmungen über B. in Amerika. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika sind eingehende "Regeln für die Beförderung von explosiven und anderen gefährlichen Gegenständen als Fracht- und als Eilgut", gültig vom 31. März 1912, von der Interstate Commerce Commission aufgestellt worden.

Diese Regeln zerfallen in drei Abschnitte, von denen der erste die Beförderung von explosiven Gegenständen als Frachtgut, der zweite die Beförderung anderer gefährlicher Gegenstände als Frachtgut behandelt, während im dritten Abschnitt die Vorschriften für die Beförderung aller gefährlichen Gegenstände als Eilgut zusammengefaßt sind.

In den Frachtgruppen sind die nicht zu den explosiven Stoffen gehörenden gefährlichen Gegenstände in nachstehende Gruppen eingeteilt: 1. ausgeschlossene Gegenstände, 2. brennbare Flüssigkeiten, 3. brennbare feste Stoffe, 4. selbstentzündliche Gegenstände, 5. ätzende Flüssigkeiten, 6. verdichtete Gase.

Bei den einzelnen Gruppen sind die Vorschriften für die Verpackung, die zulässigen Gewichtsgrenzen, die an Gütern und Wagen anzubringenden Plakate, die erforderlichen Bescheinigungen, das Vorgehen bei Unfällen u. s. w. angeführt.

v. Frankl-Hochwart.


Befehlstab, ein Signalmittel zur Erteilung des Auftrages für die Abfahrt des Zuges (s. d.) an Stelle mündlichen Befehls. Der B. (Abb. 1)


Abb. 1.
besteht aus einem Holzstab mit runder Blechscheibe. Ein grüner Rand und eine kleine Öffnung in der weiß gestrichenen Scheibe erhöhen

Da durch die neue Eisenbahnverkehrsordnung und das neue Eisenbahnbetriebsreglement die Bestimmungen Deutschlands, Österreichs und Ungarns hinsichtlich der bedingungsweise zu befördernden Güter in größtenteils übereinstimmender Weise neu geregelt erscheinen, wurde die „Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Österreichs und Ungarns einerseits und Deutschlands anderseits rücksichtlich der nach dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände“ neu redigiert.

In dieser Vorschrift erscheinen die Artikel folgendermaßen gruppiert:

I. Gruppe: Explosionsgefährliche Gegenstände.

II. Gruppe: Selbstentzündliche Stoffe.

III. Gruppe: Brennbare Flüssigkeiten.

IV. Gruppe: Giftige Stoffe.

V. Gruppe: Ätzende Stoffe.

VI. Gruppe: Fäulnisfähige Stoffe.

Die erste Gruppe zerfällt in fünf Untergruppen:

I a) Schieß- und Sprengmittel (eingeteilt in 1. handhabungssichere Schieß- und Sprengmittel, 2. leicht explosive Schieß- und Sprengmittel).

I b) Munition (eingeteilt in 1. handhabungssichere Munition, 2. leicht explosive Munition).

I c) Zündwaren und Feuerwerkskörper.

I d) Verdichtete und verflüssigte Gase.

I e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln.

Es liegt unzweifelhaft das Bedürfnis vor – Italien hatte schon im Jahre 1895 dazu die Anregung gegeben – die Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr im modernen Geist umzugestalten. Die Grundlagen hierzu sind im französischen Reglement, in der deutschen Verkehrsordnung und in den Betriebsreglements für Österreich und Ungarn gegeben. Keinen allzu großen Schwierigkeiten kann es mehr unterliegen, auf einem Gebiet, das so sehr der Einheitlichkeit bedarf, wie die Beförderung der bedingungsweise zugelassenen Gegenstände, ein gleiches Recht für den internationalen und den inländischen Verkehr zu schaffen. Nur die Bestimmungen für den wechselseitigen Verkehr mit Spreng- und Schießmitteln und Munition dürften im Hinblick auf die einschlägige innerstaatliche Gesetzgebung im wesentlichen nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zulässigkeit Sondervereinbarungen vorzubehalten sein.

Diesem Bedürfnis Rechnung tragend, ist das Berner Zentralamt mit Schreiben vom 18. Februar 1910 mit der Anregung zur Revision der Anlage 1 hervorgetreten und hat, da dieser Antrag allseits Zustimmung fand, im Jahre 1911 einen Entwurf versandt, der auf den neuen Vorschriften Deutschlands, Österreichs und Ungarns beruht. Zu dessen Behandlung wird im Jahre 1912 eine fachmännische internationale Konferenz in Bern zusammentreten.

Bestimmungen über B. in Amerika. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika sind eingehende „Regeln für die Beförderung von explosiven und anderen gefährlichen Gegenständen als Fracht- und als Eilgut“, gültig vom 31. März 1912, von der Interstate Commerce Commission aufgestellt worden.

Diese Regeln zerfallen in drei Abschnitte, von denen der erste die Beförderung von explosiven Gegenständen als Frachtgut, der zweite die Beförderung anderer gefährlicher Gegenstände als Frachtgut behandelt, während im dritten Abschnitt die Vorschriften für die Beförderung aller gefährlichen Gegenstände als Eilgut zusammengefaßt sind.

In den Frachtgruppen sind die nicht zu den explosiven Stoffen gehörenden gefährlichen Gegenstände in nachstehende Gruppen eingeteilt: 1. ausgeschlossene Gegenstände, 2. brennbare Flüssigkeiten, 3. brennbare feste Stoffe, 4. selbstentzündliche Gegenstände, 5. ätzende Flüssigkeiten, 6. verdichtete Gase.

Bei den einzelnen Gruppen sind die Vorschriften für die Verpackung, die zulässigen Gewichtsgrenzen, die an Gütern und Wagen anzubringenden Plakate, die erforderlichen Bescheinigungen, das Vorgehen bei Unfällen u. s. w. angeführt.

v. Frankl-Hochwart.


Befehlstab, ein Signalmittel zur Erteilung des Auftrages für die Abfahrt des Zuges (s. d.) an Stelle mündlichen Befehls. Der B. (Abb. 1)


Abb. 1.
besteht aus einem Holzstab mit runder Blechscheibe. Ein grüner Rand und eine kleine Öffnung in der weiß gestrichenen Scheibe erhöhen

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[105/0114] Da durch die neue Eisenbahnverkehrsordnung und das neue Eisenbahnbetriebsreglement die Bestimmungen Deutschlands, Österreichs und Ungarns hinsichtlich der bedingungsweise zu befördernden Güter in größtenteils übereinstimmender Weise neu geregelt erscheinen, wurde die „Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Österreichs und Ungarns einerseits und Deutschlands anderseits rücksichtlich der nach dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände“ neu redigiert. In dieser Vorschrift erscheinen die Artikel folgendermaßen gruppiert: I. Gruppe: Explosionsgefährliche Gegenstände. II. Gruppe: Selbstentzündliche Stoffe. III. Gruppe: Brennbare Flüssigkeiten. IV. Gruppe: Giftige Stoffe. V. Gruppe: Ätzende Stoffe. VI. Gruppe: Fäulnisfähige Stoffe. Die erste Gruppe zerfällt in fünf Untergruppen: I a) Schieß- und Sprengmittel (eingeteilt in 1. handhabungssichere Schieß- und Sprengmittel, 2. leicht explosive Schieß- und Sprengmittel). I b) Munition (eingeteilt in 1. handhabungssichere Munition, 2. leicht explosive Munition). I c) Zündwaren und Feuerwerkskörper. I d) Verdichtete und verflüssigte Gase. I e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln. Es liegt unzweifelhaft das Bedürfnis vor – Italien hatte schon im Jahre 1895 dazu die Anregung gegeben – die Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr im modernen Geist umzugestalten. Die Grundlagen hierzu sind im französischen Reglement, in der deutschen Verkehrsordnung und in den Betriebsreglements für Österreich und Ungarn gegeben. Keinen allzu großen Schwierigkeiten kann es mehr unterliegen, auf einem Gebiet, das so sehr der Einheitlichkeit bedarf, wie die Beförderung der bedingungsweise zugelassenen Gegenstände, ein gleiches Recht für den internationalen und den inländischen Verkehr zu schaffen. Nur die Bestimmungen für den wechselseitigen Verkehr mit Spreng- und Schießmitteln und Munition dürften im Hinblick auf die einschlägige innerstaatliche Gesetzgebung im wesentlichen nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zulässigkeit Sondervereinbarungen vorzubehalten sein. Diesem Bedürfnis Rechnung tragend, ist das Berner Zentralamt mit Schreiben vom 18. Februar 1910 mit der Anregung zur Revision der Anlage 1 hervorgetreten und hat, da dieser Antrag allseits Zustimmung fand, im Jahre 1911 einen Entwurf versandt, der auf den neuen Vorschriften Deutschlands, Österreichs und Ungarns beruht. Zu dessen Behandlung wird im Jahre 1912 eine fachmännische internationale Konferenz in Bern zusammentreten. Bestimmungen über B. in Amerika. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika sind eingehende „Regeln für die Beförderung von explosiven und anderen gefährlichen Gegenständen als Fracht- und als Eilgut“, gültig vom 31. März 1912, von der Interstate Commerce Commission aufgestellt worden. Diese Regeln zerfallen in drei Abschnitte, von denen der erste die Beförderung von explosiven Gegenständen als Frachtgut, der zweite die Beförderung anderer gefährlicher Gegenstände als Frachtgut behandelt, während im dritten Abschnitt die Vorschriften für die Beförderung aller gefährlichen Gegenstände als Eilgut zusammengefaßt sind. In den Frachtgruppen sind die nicht zu den explosiven Stoffen gehörenden gefährlichen Gegenstände in nachstehende Gruppen eingeteilt: 1. ausgeschlossene Gegenstände, 2. brennbare Flüssigkeiten, 3. brennbare feste Stoffe, 4. selbstentzündliche Gegenstände, 5. ätzende Flüssigkeiten, 6. verdichtete Gase. Bei den einzelnen Gruppen sind die Vorschriften für die Verpackung, die zulässigen Gewichtsgrenzen, die an Gütern und Wagen anzubringenden Plakate, die erforderlichen Bescheinigungen, das Vorgehen bei Unfällen u. s. w. angeführt. v. Frankl-Hochwart. Befehlstab, ein Signalmittel zur Erteilung des Auftrages für die Abfahrt des Zuges (s. d.) an Stelle mündlichen Befehls. Der B. (Abb. 1) [Abbildung Abb. 1. ] besteht aus einem Holzstab mit runder Blechscheibe. Ein grüner Rand und eine kleine Öffnung in der weiß gestrichenen Scheibe erhöhen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/114>, abgerufen am 03.12.2024.