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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Für die Aufstellung von Eisenbahnentwürfen sind u. a. die in den einzelnen Staaten erlassenen Grundzüge für die Ausstattung und Ausrüstung der Eisenbahnen sowie für den Bau der Brücken maßgebend. (Im Gebiet des VDEV. sind auch die von letzterem herausgegebenen Technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen vom 1. Januar 1909 sowie die Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen vom 1. Januar 1909 zu beachten.) Diese allgemeinen Bestimmungen lassen noch immer genügend Spielraum für die individuelle Ausgestaltung der einzelnen Teile, und dem Ingenieur ist bei Bearbeitung des B. hinreichend Gelegenheit gegeben, die ganze Anlage den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Die Bearbeitung des B. erfordert somit nicht nur gediegene Fachkenntnisse in allen Zweigen der Ingenieurwissenschaften, sondern auch eingehendes Studium aller in Betracht kommenden Verhältnisse; auf diese ist um so größere Sorgfalt zu verwenden, als die ordnungsmäßige und sparsame Durchführung, ja selbst das Gelingen eines Baues in erster Linie von dem Vorhandensein eines genauen und möglichst eingehenden B. abhängt.

Hinsichtlich der Form der einzelnen Bestandteile des B. bestehen in den meisten Staaten besondere behördliche Vorschriften. Im Interesse der Einheitlichkeit und Handlichkeit der Pläne erscheint es geboten, diese in einem bestimmten, nicht zu großen Formate herzustellen.

Die wesentlichen Bestandteile des B. sind meist: eine topographische Detailkarte, ein Lageplan (meist im Maßstab 1 : 1000), der die Horizontalprojektion der gesamten Erdbauten mit den Böschungen, der Stationen und Wärterhäuser, der Weg- und Fluß Verlegungen, der Bahnüber- oder -unterführungen, der schienengleichen Obergänge und aller Kunstbauten mit Angabe der lichten Höhen und Öffnungen enthält. Wird nicht ein eigener Grundeinlösungsplan (Grunderwerbsplan) aufgestellt, so sind in den Lageplänen die Grenzen der beabsichtigten Grundeinlösung und die vorschriftsmäßige Bezeichnung der von der Bahn berührten und der benachbarten Grundparzellen einzutragen. Ferner gehört zum B. ein Detaillängenprofil (in der Regel im Maßstabe 1 : 1000 oder 1 : 2000 für die Längen und 1 : 100 oder 1 : 200 für die Höhen), in dem die Neigungs- und Richtungsverhältnisse der Bahn und alle im Lageplan enthaltenen Bauwerke im Längenschnitt oder schematisch dargestellt sind; eine Sammlung maßgebender Querprofile der Bahn (Maßstab 1 : 100) zur Beurteilung der hauptsächlichen Erdarbeiten und der für diese in Aussicht genommenen Kunstbauten (unter Angabe der Ergebnisse etwa vorgenommener Sondierungen); Längen- und Querprofile aller wesentlichen Veränderungen der Wege und Wasserläufe, endlich tabellarische Verzeichnisse der Richtungs- und Neigungsverhältnisse der Bahn, Verzeichnisse der berührten Wege und Wasserläufe samt den Hauptabmessungen, der betreffenden Kunstbauten und schienengleichen Übergänge mit Angabe der Körperschaften oder Parteien, von denen die Erhaltung jedes umzulegenden Weges oder Wasserlaufes übernommen werden soll; Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sowie der Namen und Wohnorte der zu Enteignenden. Außerdem wird dem Entwürfe in der Regel noch ein technischer Bericht beigegeben.

In Preußen ist nach dem Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Genehmigung der Bahnlinie sowie der Konstruktion der Bahn und anzuwendenden Fahrzeuge vorbehalten. Der Bauausführung gehen die ausführlichen technischen Vorarbeiten voraus, auf Grund deren ein genauer Entwurf entsprechend den Vorschriften vom 26. April 1897 aufgestellt wird. Nach Vollendung des Bauplanes ist sodann - bei Staats- wie bei Privatbahnbauten - die Genehmigung ("Feststellung") der Landeszentralbehörde einzuholen (s. Planfeststellung).

Für die Anlage von Eisenbahnen geringerer Bedeutung (insbesondere der nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten) erteilt in Preußen nach dem Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892, G. S. S. 225, wenn der Betrieb ganz oder teilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt wird, und für Privatanschlußbahnen der Regierungspräsident (für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident) im Einvernehmen mit der vom Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde, für sonstige Kleinbahnen der Regierungspräsident (für Berlin der Polizeipräsident), der Landrat oder die Ortspolizeibehörde die Bauerlaubnis.

In Bayern wird zwischen einem allgemeinen Entwürfe, einem ausführlichen Vorentwurfe und einem baureifen Entwürfe unterschieden. Für die Verfassung des ersteren haben noch die "Vorschriften für die Herstellung genereller Bahnprojekte" vom 1. Juli 1892 Geltung, während für die beiden anderen Entwürfe, mit Gültigkeit vom 1. April 1909, neue "Vorschriften für die Bearbeitung der Entwürfe neuer Bahnen, Teil II, Ausführliche Entwürfe" aufgestellt worden sind. Die erwähnten Vorschriften enthalten nebst genauen Bestimmungen über die Ausarbeitung und Ausstattung der für die genannten Entwürfe erforderlichen Pläne auch Anleitungen für die Arbeiten im Gelände. Die Überprüfung und Genehmigung der Entwürfe erfolgt durch das Verkehrsministerium.

In Sachsen gilt für die allgemeinen Vorarbeiten die "Verordnung, die technischen Vorarbeiten für den Bau von Privateisenbahnen betreffend" vom 30. September 1872. Die Bestimmungen über die ausführlichen Vorarbeiten

Für die Aufstellung von Eisenbahnentwürfen sind u. a. die in den einzelnen Staaten erlassenen Grundzüge für die Ausstattung und Ausrüstung der Eisenbahnen sowie für den Bau der Brücken maßgebend. (Im Gebiet des VDEV. sind auch die von letzterem herausgegebenen Technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen vom 1. Januar 1909 sowie die Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen vom 1. Januar 1909 zu beachten.) Diese allgemeinen Bestimmungen lassen noch immer genügend Spielraum für die individuelle Ausgestaltung der einzelnen Teile, und dem Ingenieur ist bei Bearbeitung des B. hinreichend Gelegenheit gegeben, die ganze Anlage den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Die Bearbeitung des B. erfordert somit nicht nur gediegene Fachkenntnisse in allen Zweigen der Ingenieurwissenschaften, sondern auch eingehendes Studium aller in Betracht kommenden Verhältnisse; auf diese ist um so größere Sorgfalt zu verwenden, als die ordnungsmäßige und sparsame Durchführung, ja selbst das Gelingen eines Baues in erster Linie von dem Vorhandensein eines genauen und möglichst eingehenden B. abhängt.

Hinsichtlich der Form der einzelnen Bestandteile des B. bestehen in den meisten Staaten besondere behördliche Vorschriften. Im Interesse der Einheitlichkeit und Handlichkeit der Pläne erscheint es geboten, diese in einem bestimmten, nicht zu großen Formate herzustellen.

Die wesentlichen Bestandteile des B. sind meist: eine topographische Detailkarte, ein Lageplan (meist im Maßstab 1 : 1000), der die Horizontalprojektion der gesamten Erdbauten mit den Böschungen, der Stationen und Wärterhäuser, der Weg- und Fluß Verlegungen, der Bahnüber- oder -unterführungen, der schienengleichen Obergänge und aller Kunstbauten mit Angabe der lichten Höhen und Öffnungen enthält. Wird nicht ein eigener Grundeinlösungsplan (Grunderwerbsplan) aufgestellt, so sind in den Lageplänen die Grenzen der beabsichtigten Grundeinlösung und die vorschriftsmäßige Bezeichnung der von der Bahn berührten und der benachbarten Grundparzellen einzutragen. Ferner gehört zum B. ein Detaillängenprofil (in der Regel im Maßstabe 1 : 1000 oder 1 : 2000 für die Längen und 1 : 100 oder 1 : 200 für die Höhen), in dem die Neigungs- und Richtungsverhältnisse der Bahn und alle im Lageplan enthaltenen Bauwerke im Längenschnitt oder schematisch dargestellt sind; eine Sammlung maßgebender Querprofile der Bahn (Maßstab 1 : 100) zur Beurteilung der hauptsächlichen Erdarbeiten und der für diese in Aussicht genommenen Kunstbauten (unter Angabe der Ergebnisse etwa vorgenommener Sondierungen); Längen- und Querprofile aller wesentlichen Veränderungen der Wege und Wasserläufe, endlich tabellarische Verzeichnisse der Richtungs- und Neigungsverhältnisse der Bahn, Verzeichnisse der berührten Wege und Wasserläufe samt den Hauptabmessungen, der betreffenden Kunstbauten und schienengleichen Übergänge mit Angabe der Körperschaften oder Parteien, von denen die Erhaltung jedes umzulegenden Weges oder Wasserlaufes übernommen werden soll; Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sowie der Namen und Wohnorte der zu Enteignenden. Außerdem wird dem Entwürfe in der Regel noch ein technischer Bericht beigegeben.

In Preußen ist nach dem Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Genehmigung der Bahnlinie sowie der Konstruktion der Bahn und anzuwendenden Fahrzeuge vorbehalten. Der Bauausführung gehen die ausführlichen technischen Vorarbeiten voraus, auf Grund deren ein genauer Entwurf entsprechend den Vorschriften vom 26. April 1897 aufgestellt wird. Nach Vollendung des Bauplanes ist sodann – bei Staats- wie bei Privatbahnbauten – die Genehmigung („Feststellung“) der Landeszentralbehörde einzuholen (s. Planfeststellung).

Für die Anlage von Eisenbahnen geringerer Bedeutung (insbesondere der nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten) erteilt in Preußen nach dem Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892, G. S. S. 225, wenn der Betrieb ganz oder teilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt wird, und für Privatanschlußbahnen der Regierungspräsident (für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident) im Einvernehmen mit der vom Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde, für sonstige Kleinbahnen der Regierungspräsident (für Berlin der Polizeipräsident), der Landrat oder die Ortspolizeibehörde die Bauerlaubnis.

In Bayern wird zwischen einem allgemeinen Entwürfe, einem ausführlichen Vorentwurfe und einem baureifen Entwürfe unterschieden. Für die Verfassung des ersteren haben noch die „Vorschriften für die Herstellung genereller Bahnprojekte“ vom 1. Juli 1892 Geltung, während für die beiden anderen Entwürfe, mit Gültigkeit vom 1. April 1909, neue „Vorschriften für die Bearbeitung der Entwürfe neuer Bahnen, Teil II, Ausführliche Entwürfe“ aufgestellt worden sind. Die erwähnten Vorschriften enthalten nebst genauen Bestimmungen über die Ausarbeitung und Ausstattung der für die genannten Entwürfe erforderlichen Pläne auch Anleitungen für die Arbeiten im Gelände. Die Überprüfung und Genehmigung der Entwürfe erfolgt durch das Verkehrsministerium.

In Sachsen gilt für die allgemeinen Vorarbeiten die „Verordnung, die technischen Vorarbeiten für den Bau von Privateisenbahnen betreffend“ vom 30. September 1872. Die Bestimmungen über die ausführlichen Vorarbeiten

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[2/0010] Für die Aufstellung von Eisenbahnentwürfen sind u. a. die in den einzelnen Staaten erlassenen Grundzüge für die Ausstattung und Ausrüstung der Eisenbahnen sowie für den Bau der Brücken maßgebend. (Im Gebiet des VDEV. sind auch die von letzterem herausgegebenen Technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen vom 1. Januar 1909 sowie die Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen vom 1. Januar 1909 zu beachten.) Diese allgemeinen Bestimmungen lassen noch immer genügend Spielraum für die individuelle Ausgestaltung der einzelnen Teile, und dem Ingenieur ist bei Bearbeitung des B. hinreichend Gelegenheit gegeben, die ganze Anlage den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Die Bearbeitung des B. erfordert somit nicht nur gediegene Fachkenntnisse in allen Zweigen der Ingenieurwissenschaften, sondern auch eingehendes Studium aller in Betracht kommenden Verhältnisse; auf diese ist um so größere Sorgfalt zu verwenden, als die ordnungsmäßige und sparsame Durchführung, ja selbst das Gelingen eines Baues in erster Linie von dem Vorhandensein eines genauen und möglichst eingehenden B. abhängt. Hinsichtlich der Form der einzelnen Bestandteile des B. bestehen in den meisten Staaten besondere behördliche Vorschriften. Im Interesse der Einheitlichkeit und Handlichkeit der Pläne erscheint es geboten, diese in einem bestimmten, nicht zu großen Formate herzustellen. Die wesentlichen Bestandteile des B. sind meist: eine topographische Detailkarte, ein Lageplan (meist im Maßstab 1 : 1000), der die Horizontalprojektion der gesamten Erdbauten mit den Böschungen, der Stationen und Wärterhäuser, der Weg- und Fluß Verlegungen, der Bahnüber- oder -unterführungen, der schienengleichen Obergänge und aller Kunstbauten mit Angabe der lichten Höhen und Öffnungen enthält. Wird nicht ein eigener Grundeinlösungsplan (Grunderwerbsplan) aufgestellt, so sind in den Lageplänen die Grenzen der beabsichtigten Grundeinlösung und die vorschriftsmäßige Bezeichnung der von der Bahn berührten und der benachbarten Grundparzellen einzutragen. Ferner gehört zum B. ein Detaillängenprofil (in der Regel im Maßstabe 1 : 1000 oder 1 : 2000 für die Längen und 1 : 100 oder 1 : 200 für die Höhen), in dem die Neigungs- und Richtungsverhältnisse der Bahn und alle im Lageplan enthaltenen Bauwerke im Längenschnitt oder schematisch dargestellt sind; eine Sammlung maßgebender Querprofile der Bahn (Maßstab 1 : 100) zur Beurteilung der hauptsächlichen Erdarbeiten und der für diese in Aussicht genommenen Kunstbauten (unter Angabe der Ergebnisse etwa vorgenommener Sondierungen); Längen- und Querprofile aller wesentlichen Veränderungen der Wege und Wasserläufe, endlich tabellarische Verzeichnisse der Richtungs- und Neigungsverhältnisse der Bahn, Verzeichnisse der berührten Wege und Wasserläufe samt den Hauptabmessungen, der betreffenden Kunstbauten und schienengleichen Übergänge mit Angabe der Körperschaften oder Parteien, von denen die Erhaltung jedes umzulegenden Weges oder Wasserlaufes übernommen werden soll; Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sowie der Namen und Wohnorte der zu Enteignenden. Außerdem wird dem Entwürfe in der Regel noch ein technischer Bericht beigegeben. In Preußen ist nach dem Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Genehmigung der Bahnlinie sowie der Konstruktion der Bahn und anzuwendenden Fahrzeuge vorbehalten. Der Bauausführung gehen die ausführlichen technischen Vorarbeiten voraus, auf Grund deren ein genauer Entwurf entsprechend den Vorschriften vom 26. April 1897 aufgestellt wird. Nach Vollendung des Bauplanes ist sodann – bei Staats- wie bei Privatbahnbauten – die Genehmigung („Feststellung“) der Landeszentralbehörde einzuholen (s. Planfeststellung). Für die Anlage von Eisenbahnen geringerer Bedeutung (insbesondere der nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten) erteilt in Preußen nach dem Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892, G. S. S. 225, wenn der Betrieb ganz oder teilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt wird, und für Privatanschlußbahnen der Regierungspräsident (für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident) im Einvernehmen mit der vom Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde, für sonstige Kleinbahnen der Regierungspräsident (für Berlin der Polizeipräsident), der Landrat oder die Ortspolizeibehörde die Bauerlaubnis. In Bayern wird zwischen einem allgemeinen Entwürfe, einem ausführlichen Vorentwurfe und einem baureifen Entwürfe unterschieden. Für die Verfassung des ersteren haben noch die „Vorschriften für die Herstellung genereller Bahnprojekte“ vom 1. Juli 1892 Geltung, während für die beiden anderen Entwürfe, mit Gültigkeit vom 1. April 1909, neue „Vorschriften für die Bearbeitung der Entwürfe neuer Bahnen, Teil II, Ausführliche Entwürfe“ aufgestellt worden sind. Die erwähnten Vorschriften enthalten nebst genauen Bestimmungen über die Ausarbeitung und Ausstattung der für die genannten Entwürfe erforderlichen Pläne auch Anleitungen für die Arbeiten im Gelände. Die Überprüfung und Genehmigung der Entwürfe erfolgt durch das Verkehrsministerium. In Sachsen gilt für die allgemeinen Vorarbeiten die „Verordnung, die technischen Vorarbeiten für den Bau von Privateisenbahnen betreffend“ vom 30. September 1872. Die Bestimmungen über die ausführlichen Vorarbeiten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/10>, abgerufen am 16.07.2024.