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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Bedienende zum ungekürzten und ununterbrochenen Vorläuten vor dem Niedergehen der Schlagbäume gezwungen und können solche Antriebe auch selbsttätig Abb. 53.

durch Zuggewichte besorgt werden. Selbsttätig werden die dem Wärterstandorte nächstgelegenen und weniger benutzten Obergänge, die Zugschranken mit Läutewerk erhalten sollen, eingerichtet.

Bei Doppeldrahtzug können, wenn die Schrankenbauart, bzw. der Vorläuteapparateinen entsprechenden Leergang zuläßt, so daß bei gekuppelten Schranken nach erfolgter Schließung und Verriegelung der zuerst niedergehenden Schlagbäume die Schließbewegung so lange fortgesetzt werden kann, bis auch alle übrigen der gekuppelten Schranken geschlossen und verriegelt sind, zwei und mehr Schranken auf einen Antrieb gekuppelt werden, wenn nicht besonders ungünstige Nebenumstände (sehr große Leitungslängen mit starken Widerständen, große Schlagbaumlängen u. s. f.) dies ausschließen; hierbei ist zu beachten, daß die Entfernung des ersten vom letzten der gekuppelten Schranken ein Maß von etwa 800 m nicht überschreiten darf, um bei langsam verkehrenden Zügen die Sperrungsdauer nicht allzusehr zu erhöhen, wobei aber auch die besonderen Ortsverhältnisse - die Zahl und Geschwindigkeit der langsam verkehrenden Züge sowie die Wichtigkeit der betreffenden Wege - zu berücksichtigen sind. Auch dürfen Schranken für Obergänge mit wesentlich voneinander verschiedenen Verkehrsverhältnissen nicht miteinander gekuppelt werden, wenn hierdurch die Zahl oder die Dauer der Sperrungen bei wichtigen oder stark benutzten Übergängen beträchtlich erhöht würden, wie beispielsweise bei Kuppelung von Schranken für derartige, außerhalb des Verschubbereichs gelegene Übersetzungen mit solchen im Verschubbereich von Stationen. Bei Kuppelungen von Schranken, die vom Antrieb in entgegengesetzten

Bedienende zum ungekürzten und ununterbrochenen Vorläuten vor dem Niedergehen der Schlagbäume gezwungen und können solche Antriebe auch selbsttätig Abb. 53.

durch Zuggewichte besorgt werden. Selbsttätig werden die dem Wärterstandorte nächstgelegenen und weniger benutzten Obergänge, die Zugschranken mit Läutewerk erhalten sollen, eingerichtet.

Bei Doppeldrahtzug können, wenn die Schrankenbauart, bzw. der Vorläuteapparateinen entsprechenden Leergang zuläßt, so daß bei gekuppelten Schranken nach erfolgter Schließung und Verriegelung der zuerst niedergehenden Schlagbäume die Schließbewegung so lange fortgesetzt werden kann, bis auch alle übrigen der gekuppelten Schranken geschlossen und verriegelt sind, zwei und mehr Schranken auf einen Antrieb gekuppelt werden, wenn nicht besonders ungünstige Nebenumstände (sehr große Leitungslängen mit starken Widerständen, große Schlagbaumlängen u. s. f.) dies ausschließen; hierbei ist zu beachten, daß die Entfernung des ersten vom letzten der gekuppelten Schranken ein Maß von etwa 800 m nicht überschreiten darf, um bei langsam verkehrenden Zügen die Sperrungsdauer nicht allzusehr zu erhöhen, wobei aber auch die besonderen Ortsverhältnisse – die Zahl und Geschwindigkeit der langsam verkehrenden Züge sowie die Wichtigkeit der betreffenden Wege – zu berücksichtigen sind. Auch dürfen Schranken für Obergänge mit wesentlich voneinander verschiedenen Verkehrsverhältnissen nicht miteinander gekuppelt werden, wenn hierdurch die Zahl oder die Dauer der Sperrungen bei wichtigen oder stark benutzten Übergängen beträchtlich erhöht würden, wie beispielsweise bei Kuppelung von Schranken für derartige, außerhalb des Verschubbereichs gelegene Übersetzungen mit solchen im Verschubbereich von Stationen. Bei Kuppelungen von Schranken, die vom Antrieb in entgegengesetzten

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[51/0059] Bedienende zum ungekürzten und ununterbrochenen Vorläuten vor dem Niedergehen der Schlagbäume gezwungen und können solche Antriebe auch selbsttätig [Abbildung Abb. 53. ] durch Zuggewichte besorgt werden. Selbsttätig werden die dem Wärterstandorte nächstgelegenen und weniger benutzten Obergänge, die Zugschranken mit Läutewerk erhalten sollen, eingerichtet. Bei Doppeldrahtzug können, wenn die Schrankenbauart, bzw. der Vorläuteapparateinen entsprechenden Leergang zuläßt, so daß bei gekuppelten Schranken nach erfolgter Schließung und Verriegelung der zuerst niedergehenden Schlagbäume die Schließbewegung so lange fortgesetzt werden kann, bis auch alle übrigen der gekuppelten Schranken geschlossen und verriegelt sind, zwei und mehr Schranken auf einen Antrieb gekuppelt werden, wenn nicht besonders ungünstige Nebenumstände (sehr große Leitungslängen mit starken Widerständen, große Schlagbaumlängen u. s. f.) dies ausschließen; hierbei ist zu beachten, daß die Entfernung des ersten vom letzten der gekuppelten Schranken ein Maß von etwa 800 m nicht überschreiten darf, um bei langsam verkehrenden Zügen die Sperrungsdauer nicht allzusehr zu erhöhen, wobei aber auch die besonderen Ortsverhältnisse – die Zahl und Geschwindigkeit der langsam verkehrenden Züge sowie die Wichtigkeit der betreffenden Wege – zu berücksichtigen sind. Auch dürfen Schranken für Obergänge mit wesentlich voneinander verschiedenen Verkehrsverhältnissen nicht miteinander gekuppelt werden, wenn hierdurch die Zahl oder die Dauer der Sperrungen bei wichtigen oder stark benutzten Übergängen beträchtlich erhöht würden, wie beispielsweise bei Kuppelung von Schranken für derartige, außerhalb des Verschubbereichs gelegene Übersetzungen mit solchen im Verschubbereich von Stationen. Bei Kuppelungen von Schranken, die vom Antrieb in entgegengesetzten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/59>, abgerufen am 04.07.2024.