Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.Wagen auf der freien Strecke zeitweilig ausgesetzt, so hat der Führer Aussetzen und Wiedereinsetzen den beiden benachbarten Zugmeldestellen mit dem Streckenfernsprecher anzuzeigen, wenn hierzu in einer Entfernung von 500 m Gelegenheit gegeben ist. Kleinwagen müssen unbedingt aus dem Gleis entfernt werden, wenn durch das Abläutesignal, durch Signale an einem Zug, oder durch ein Hauptsignal für das Gleis ein Zug angezeigt wird, dessen Fahrordnung dem Führer nicht bekannt ist, sowie bei Ertönen des Gefahrsignals. Die vorübergehend ausgehobenen Kleinwagen sind zu bewachen oder mit Kette und Schloß festzulegen. Sie sollen auf freier Strecke nur bei einem Wärterhaus aufgestellt werden. Nach den österreichischen Vorschriften dürfen B. nur unter persönlicher Leitung eines verantwortlichen Bahnerhaltungsorganes erfolgen und muß der Bahnwagen von so vielen Arbeitern begleitet sein, als erforderlich sind, um ihn schnell aus dem Gleise heben zu können. Auf Strecken mit stärkeren Neigungen als 5%0 dürfen nur Bahnwagen mit Bremsen verkehren. Ein Bahnwagen darf eine Station erst dann verlassen, wenn der Zugexpedient die Erlaubnis zur Fahrt schriftlich mittels eines Passierscheines erteilt hat, der unter anderem die Angabe enthält, ob die Fahrt auf dem richtigen oder unrichtigen Gleis erfolgt. Der Leiter einer B. muß mit einer gut gerichteten Uhr, mit einer Mundpfeife und einem Fahrordnungsverzeichnis versehen sein. Außerdem muß der Bahnwagen mit Signalmitteln so ausgerüstet sein, daß die notwendigen Signale gleichzeitig nach vorn und rückwärts gegeben werden können. Mindestens 15 Minuten vor dem Eintreffen eines zu erwartenden Zuges muß das von diesem Zuge zu befahrende Gleis geräumt sein. Die Fahrgeschwindigkeit des Bahnwagens darf nur so groß sein, daß er auf eine Entfernung von höchstens 80 m unbedingt zum Stillstand gebracht werden kann. Aus Rücksicht für die zu Fuß gehenden Begleiter dürfen beladene Bahnwagen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 8 km in der Stunde fahren. In Tunneln, die im Bogen liegen, hat dem Bahnwagen ein Arbeiter mit Laterne oder Fackel auf 80 m Entfernung vorauszugehen. B. mit explosiven Gütern dürfen nur unter Aufsicht und Verantwortung eines mit den Verkehrsvorschriften vollkommen vertrauten Organes sowie unter bestimmten Vorsichten unternommen werden. Bei verschiedenen Verwaltungen besteht die Bestimmung, daß auf Gebirgsstrecken mit größeren Steigungen Draisinenfahrten nicht unternommen werden dürfen (s. Bahnmeisterwagen, Bahndienstwagen und Draisinen). Nach den belgischen Verkehrsvorschriften ist es strenge verboten, 2 Bahnwagen gleichzeitig nach einem Punkte zwischen benachbarten Stationen zu senden oder 2 Wagen zusammengekuppelt laufen zu lassen. Der Bahnwagen muß 10 Minuten vor dem fahrplanmäßigen Eintreffen eines Zuges aus dem Gleise gehoben sein. Sind die Bahnwagen nicht in Verwendung, so sind die Räder mit Ketten und Vorhängschloß zu versichern. Die B. dürfen nur unter Leitung eines verantwortlichen Organes vor sich gehen und sind die notwendigen Signalmittel mitzuführen. Die Geschwindigkeit darf bei Tage und auf dem richtigen Gleis höchstens 12 km, bei Nacht oder bei Verkehr auf dem unrichtigen Gleis höchstens 7·5 km betragen. Auf den englischen Bahnen dürfen B. nur mit Wissen des Rottenführers unternommen werden und auf zweigleisigen Strecken nur auf dem richtigen Gleis stattfinden. v. Weikard. Bahnzustandsignale (signal showing the condition of the track; signal d'etat de la voie; segnale indicatore dello stato del binario) sind bewegliche oder feststehende Signale, die über die Fahrbarkeit der Bahn Auskunft geben und anzeigen, wenn aus Rücksichten auf den Zustand der Bahn die fahrplanmäßige Geschwindigkeit der Züge ermäßigt oder der Zug zum Halten gebracht werden muß. Hierzu werden hauptsächlich die in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands als Wärtersignale (s. d.), in den österreichischen Signalvorschriften als Signale des Streckenpersonals bezeichneten Signale verwendet. Auf den österreichischen Bahnen erhalten, abgesehen von den Lokalbahnen, alle Züge von jedem Wärterposten eine Mitteilung über den Zustand der Bahn. Jedem sich nähernden Zuge wird dort von dem Bahnwärter durch das Signal 15 "Frei" angezeigt, daß die Bahn sich in gutem Zustand befindet und keinerlei Hindernis der sicheren Fahrt des Zuges entgegensteht. Die deutsche Signalordnung kennt ein solches Signal nicht mehr. Dagegen sind den deutschen und den österreichischen Signalvorschriften gemeinsam die Signale, mit denen die Wärter den Auftrag zum Langsamfahren der Züge und zum Halten erteilen, wenn der Zustand der Bahn es erfordert. Diese Signale werden als Handsignale, Horn- oder Pfeifensignale, ferner als Scheibensignale und endlich als Knallsignale gegeben. Sie finden sich in dieser Weise mit geringen Abweichungen bei fast allen Bahnen. In Frankreich sind die zu den signaux de la voie gehörigen signaux Wagen auf der freien Strecke zeitweilig ausgesetzt, so hat der Führer Aussetzen und Wiedereinsetzen den beiden benachbarten Zugmeldestellen mit dem Streckenfernsprecher anzuzeigen, wenn hierzu in einer Entfernung von 500 m Gelegenheit gegeben ist. Kleinwagen müssen unbedingt aus dem Gleis entfernt werden, wenn durch das Abläutesignal, durch Signale an einem Zug, oder durch ein Hauptsignal für das Gleis ein Zug angezeigt wird, dessen Fahrordnung dem Führer nicht bekannt ist, sowie bei Ertönen des Gefahrsignals. Die vorübergehend ausgehobenen Kleinwagen sind zu bewachen oder mit Kette und Schloß festzulegen. Sie sollen auf freier Strecke nur bei einem Wärterhaus aufgestellt werden. Nach den österreichischen Vorschriften dürfen B. nur unter persönlicher Leitung eines verantwortlichen Bahnerhaltungsorganes erfolgen und muß der Bahnwagen von so vielen Arbeitern begleitet sein, als erforderlich sind, um ihn schnell aus dem Gleise heben zu können. Auf Strecken mit stärkeren Neigungen als 5‰ dürfen nur Bahnwagen mit Bremsen verkehren. Ein Bahnwagen darf eine Station erst dann verlassen, wenn der Zugexpedient die Erlaubnis zur Fahrt schriftlich mittels eines Passierscheines erteilt hat, der unter anderem die Angabe enthält, ob die Fahrt auf dem richtigen oder unrichtigen Gleis erfolgt. Der Leiter einer B. muß mit einer gut gerichteten Uhr, mit einer Mundpfeife und einem Fahrordnungsverzeichnis versehen sein. Außerdem muß der Bahnwagen mit Signalmitteln so ausgerüstet sein, daß die notwendigen Signale gleichzeitig nach vorn und rückwärts gegeben werden können. Mindestens 15 Minuten vor dem Eintreffen eines zu erwartenden Zuges muß das von diesem Zuge zu befahrende Gleis geräumt sein. Die Fahrgeschwindigkeit des Bahnwagens darf nur so groß sein, daß er auf eine Entfernung von höchstens 80 m unbedingt zum Stillstand gebracht werden kann. Aus Rücksicht für die zu Fuß gehenden Begleiter dürfen beladene Bahnwagen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 8 km in der Stunde fahren. In Tunneln, die im Bogen liegen, hat dem Bahnwagen ein Arbeiter mit Laterne oder Fackel auf 80 m Entfernung vorauszugehen. B. mit explosiven Gütern dürfen nur unter Aufsicht und Verantwortung eines mit den Verkehrsvorschriften vollkommen vertrauten Organes sowie unter bestimmten Vorsichten unternommen werden. Bei verschiedenen Verwaltungen besteht die Bestimmung, daß auf Gebirgsstrecken mit größeren Steigungen Draisinenfahrten nicht unternommen werden dürfen (s. Bahnmeisterwagen, Bahndienstwagen und Draisinen). Nach den belgischen Verkehrsvorschriften ist es strenge verboten, 2 Bahnwagen gleichzeitig nach einem Punkte zwischen benachbarten Stationen zu senden oder 2 Wagen zusammengekuppelt laufen zu lassen. Der Bahnwagen muß 10 Minuten vor dem fahrplanmäßigen Eintreffen eines Zuges aus dem Gleise gehoben sein. Sind die Bahnwagen nicht in Verwendung, so sind die Räder mit Ketten und Vorhängschloß zu versichern. Die B. dürfen nur unter Leitung eines verantwortlichen Organes vor sich gehen und sind die notwendigen Signalmittel mitzuführen. Die Geschwindigkeit darf bei Tage und auf dem richtigen Gleis höchstens 12 km, bei Nacht oder bei Verkehr auf dem unrichtigen Gleis höchstens 7·5 km betragen. Auf den englischen Bahnen dürfen B. nur mit Wissen des Rottenführers unternommen werden und auf zweigleisigen Strecken nur auf dem richtigen Gleis stattfinden. v. Weikard. Bahnzustandsignale (signal showing the condition of the track; signal d'état de la voie; segnale indicatore dello stato del binario) sind bewegliche oder feststehende Signale, die über die Fahrbarkeit der Bahn Auskunft geben und anzeigen, wenn aus Rücksichten auf den Zustand der Bahn die fahrplanmäßige Geschwindigkeit der Züge ermäßigt oder der Zug zum Halten gebracht werden muß. Hierzu werden hauptsächlich die in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands als Wärtersignale (s. d.), in den österreichischen Signalvorschriften als Signale des Streckenpersonals bezeichneten Signale verwendet. Auf den österreichischen Bahnen erhalten, abgesehen von den Lokalbahnen, alle Züge von jedem Wärterposten eine Mitteilung über den Zustand der Bahn. Jedem sich nähernden Zuge wird dort von dem Bahnwärter durch das Signal 15 „Frei“ angezeigt, daß die Bahn sich in gutem Zustand befindet und keinerlei Hindernis der sicheren Fahrt des Zuges entgegensteht. Die deutsche Signalordnung kennt ein solches Signal nicht mehr. Dagegen sind den deutschen und den österreichischen Signalvorschriften gemeinsam die Signale, mit denen die Wärter den Auftrag zum Langsamfahren der Züge und zum Halten erteilen, wenn der Zustand der Bahn es erfordert. Diese Signale werden als Handsignale, Horn- oder Pfeifensignale, ferner als Scheibensignale und endlich als Knallsignale gegeben. Sie finden sich in dieser Weise mit geringen Abweichungen bei fast allen Bahnen. In Frankreich sind die zu den signaux de la voie gehörigen signaux <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0482" n="467"/> Wagen auf der freien Strecke zeitweilig ausgesetzt, so hat der Führer Aussetzen und Wiedereinsetzen den beiden benachbarten Zugmeldestellen mit dem Streckenfernsprecher anzuzeigen, wenn hierzu in einer Entfernung von 500 <hi rendition="#i">m</hi> Gelegenheit gegeben ist. Kleinwagen müssen unbedingt aus dem Gleis entfernt werden, wenn durch das Abläutesignal, durch Signale an einem Zug, oder durch ein Hauptsignal für das Gleis ein Zug angezeigt wird, dessen Fahrordnung dem Führer nicht bekannt ist, sowie bei Ertönen des Gefahrsignals. Die vorübergehend ausgehobenen Kleinwagen sind zu bewachen oder mit Kette und Schloß festzulegen. Sie sollen auf freier Strecke nur bei einem Wärterhaus aufgestellt werden.</p><lb/> <p>Nach den <hi rendition="#g">österreichischen</hi> Vorschriften dürfen B. nur unter persönlicher Leitung eines verantwortlichen Bahnerhaltungsorganes erfolgen und muß der Bahnwagen von so vielen Arbeitern begleitet sein, als erforderlich sind, um ihn schnell aus dem Gleise heben zu können.</p><lb/> <p>Auf Strecken mit stärkeren Neigungen als 5<hi rendition="#i">‰</hi> dürfen nur Bahnwagen mit Bremsen verkehren. Ein Bahnwagen darf eine Station erst dann verlassen, wenn der Zugexpedient die Erlaubnis zur Fahrt schriftlich mittels eines Passierscheines erteilt hat, der unter anderem die Angabe enthält, ob die Fahrt auf dem richtigen oder unrichtigen Gleis erfolgt.</p><lb/> <p>Der Leiter einer B. muß mit einer gut gerichteten Uhr, mit einer Mundpfeife und einem Fahrordnungsverzeichnis versehen sein. Außerdem muß der Bahnwagen mit Signalmitteln so ausgerüstet sein, daß die notwendigen Signale gleichzeitig nach vorn und rückwärts gegeben werden können.</p><lb/> <p>Mindestens 15 Minuten vor dem Eintreffen eines zu erwartenden Zuges muß das von diesem Zuge zu befahrende Gleis geräumt sein. Die Fahrgeschwindigkeit des Bahnwagens darf nur so groß sein, daß er auf eine Entfernung von höchstens 80 <hi rendition="#i">m</hi> unbedingt zum Stillstand gebracht werden kann. Aus Rücksicht für die zu Fuß gehenden Begleiter dürfen beladene Bahnwagen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 8 <hi rendition="#i">km</hi> in der Stunde fahren. In Tunneln, die im Bogen liegen, hat dem Bahnwagen ein Arbeiter mit Laterne oder Fackel auf 80 <hi rendition="#i">m</hi> Entfernung vorauszugehen.</p><lb/> <p>B. mit explosiven Gütern dürfen nur unter Aufsicht und Verantwortung eines mit den Verkehrsvorschriften vollkommen vertrauten Organes sowie unter bestimmten Vorsichten unternommen werden.</p><lb/> <p>Bei verschiedenen Verwaltungen besteht die Bestimmung, daß auf Gebirgsstrecken mit größeren Steigungen Draisinenfahrten nicht unternommen werden dürfen (s. Bahnmeisterwagen, Bahndienstwagen und Draisinen).</p><lb/> <p>Nach den <hi rendition="#g">belgischen</hi> Verkehrsvorschriften ist es strenge verboten, 2 Bahnwagen gleichzeitig nach einem Punkte zwischen benachbarten Stationen zu senden oder 2 Wagen zusammengekuppelt laufen zu lassen. Der Bahnwagen muß 10 Minuten vor dem fahrplanmäßigen Eintreffen eines Zuges aus dem Gleise gehoben sein. Sind die Bahnwagen nicht in Verwendung, so sind die Räder mit Ketten und Vorhängschloß zu versichern. Die B. dürfen nur unter Leitung eines verantwortlichen Organes vor sich gehen und sind die notwendigen Signalmittel mitzuführen. Die Geschwindigkeit darf bei Tage und auf dem richtigen Gleis höchstens 12 <hi rendition="#i">km,</hi> bei Nacht oder bei Verkehr auf dem unrichtigen Gleis höchstens 7·5 <hi rendition="#i">km</hi> betragen.</p><lb/> <p>Auf den <hi rendition="#g">englischen</hi> Bahnen dürfen B. nur mit Wissen des Rottenführers unternommen werden und auf zweigleisigen Strecken nur auf dem richtigen Gleis stattfinden.</p><lb/> <p rendition="#right">v. Weikard.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Bahnzustandsignale</hi><hi rendition="#i">(signal showing the condition of the track; signal d'état de la voie; segnale indicatore dello stato del binario)</hi> sind bewegliche oder feststehende Signale, die über die Fahrbarkeit der Bahn Auskunft geben und anzeigen, wenn aus Rücksichten auf den Zustand der Bahn die fahrplanmäßige Geschwindigkeit der Züge ermäßigt oder der Zug zum Halten gebracht werden muß.</p><lb/> <p>Hierzu werden hauptsächlich die in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands als <hi rendition="#g">Wärtersignale</hi> (s. d.), in den österreichischen Signalvorschriften als <hi rendition="#g">Signale des Streckenpersonals</hi> bezeichneten Signale verwendet. Auf den österreichischen Bahnen erhalten, abgesehen von den Lokalbahnen, alle Züge von jedem Wärterposten eine Mitteilung über den Zustand der Bahn. Jedem sich nähernden Zuge wird dort von dem Bahnwärter durch das Signal 15 „Frei“ angezeigt, daß die Bahn sich in gutem Zustand befindet und keinerlei Hindernis der sicheren Fahrt des Zuges entgegensteht. Die deutsche Signalordnung kennt ein solches Signal nicht mehr. Dagegen sind den deutschen und den österreichischen Signalvorschriften gemeinsam die Signale, mit denen die Wärter den Auftrag zum Langsamfahren der Züge und zum Halten erteilen, wenn der Zustand der Bahn es erfordert. Diese Signale werden als Handsignale, Horn- oder Pfeifensignale, ferner als Scheibensignale und endlich als Knallsignale gegeben. Sie finden sich in dieser Weise mit geringen Abweichungen bei fast allen Bahnen. In Frankreich sind die zu den signaux de la voie gehörigen signaux </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [467/0482]
Wagen auf der freien Strecke zeitweilig ausgesetzt, so hat der Führer Aussetzen und Wiedereinsetzen den beiden benachbarten Zugmeldestellen mit dem Streckenfernsprecher anzuzeigen, wenn hierzu in einer Entfernung von 500 m Gelegenheit gegeben ist. Kleinwagen müssen unbedingt aus dem Gleis entfernt werden, wenn durch das Abläutesignal, durch Signale an einem Zug, oder durch ein Hauptsignal für das Gleis ein Zug angezeigt wird, dessen Fahrordnung dem Führer nicht bekannt ist, sowie bei Ertönen des Gefahrsignals. Die vorübergehend ausgehobenen Kleinwagen sind zu bewachen oder mit Kette und Schloß festzulegen. Sie sollen auf freier Strecke nur bei einem Wärterhaus aufgestellt werden.
Nach den österreichischen Vorschriften dürfen B. nur unter persönlicher Leitung eines verantwortlichen Bahnerhaltungsorganes erfolgen und muß der Bahnwagen von so vielen Arbeitern begleitet sein, als erforderlich sind, um ihn schnell aus dem Gleise heben zu können.
Auf Strecken mit stärkeren Neigungen als 5‰ dürfen nur Bahnwagen mit Bremsen verkehren. Ein Bahnwagen darf eine Station erst dann verlassen, wenn der Zugexpedient die Erlaubnis zur Fahrt schriftlich mittels eines Passierscheines erteilt hat, der unter anderem die Angabe enthält, ob die Fahrt auf dem richtigen oder unrichtigen Gleis erfolgt.
Der Leiter einer B. muß mit einer gut gerichteten Uhr, mit einer Mundpfeife und einem Fahrordnungsverzeichnis versehen sein. Außerdem muß der Bahnwagen mit Signalmitteln so ausgerüstet sein, daß die notwendigen Signale gleichzeitig nach vorn und rückwärts gegeben werden können.
Mindestens 15 Minuten vor dem Eintreffen eines zu erwartenden Zuges muß das von diesem Zuge zu befahrende Gleis geräumt sein. Die Fahrgeschwindigkeit des Bahnwagens darf nur so groß sein, daß er auf eine Entfernung von höchstens 80 m unbedingt zum Stillstand gebracht werden kann. Aus Rücksicht für die zu Fuß gehenden Begleiter dürfen beladene Bahnwagen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 8 km in der Stunde fahren. In Tunneln, die im Bogen liegen, hat dem Bahnwagen ein Arbeiter mit Laterne oder Fackel auf 80 m Entfernung vorauszugehen.
B. mit explosiven Gütern dürfen nur unter Aufsicht und Verantwortung eines mit den Verkehrsvorschriften vollkommen vertrauten Organes sowie unter bestimmten Vorsichten unternommen werden.
Bei verschiedenen Verwaltungen besteht die Bestimmung, daß auf Gebirgsstrecken mit größeren Steigungen Draisinenfahrten nicht unternommen werden dürfen (s. Bahnmeisterwagen, Bahndienstwagen und Draisinen).
Nach den belgischen Verkehrsvorschriften ist es strenge verboten, 2 Bahnwagen gleichzeitig nach einem Punkte zwischen benachbarten Stationen zu senden oder 2 Wagen zusammengekuppelt laufen zu lassen. Der Bahnwagen muß 10 Minuten vor dem fahrplanmäßigen Eintreffen eines Zuges aus dem Gleise gehoben sein. Sind die Bahnwagen nicht in Verwendung, so sind die Räder mit Ketten und Vorhängschloß zu versichern. Die B. dürfen nur unter Leitung eines verantwortlichen Organes vor sich gehen und sind die notwendigen Signalmittel mitzuführen. Die Geschwindigkeit darf bei Tage und auf dem richtigen Gleis höchstens 12 km, bei Nacht oder bei Verkehr auf dem unrichtigen Gleis höchstens 7·5 km betragen.
Auf den englischen Bahnen dürfen B. nur mit Wissen des Rottenführers unternommen werden und auf zweigleisigen Strecken nur auf dem richtigen Gleis stattfinden.
v. Weikard.
Bahnzustandsignale (signal showing the condition of the track; signal d'état de la voie; segnale indicatore dello stato del binario) sind bewegliche oder feststehende Signale, die über die Fahrbarkeit der Bahn Auskunft geben und anzeigen, wenn aus Rücksichten auf den Zustand der Bahn die fahrplanmäßige Geschwindigkeit der Züge ermäßigt oder der Zug zum Halten gebracht werden muß.
Hierzu werden hauptsächlich die in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands als Wärtersignale (s. d.), in den österreichischen Signalvorschriften als Signale des Streckenpersonals bezeichneten Signale verwendet. Auf den österreichischen Bahnen erhalten, abgesehen von den Lokalbahnen, alle Züge von jedem Wärterposten eine Mitteilung über den Zustand der Bahn. Jedem sich nähernden Zuge wird dort von dem Bahnwärter durch das Signal 15 „Frei“ angezeigt, daß die Bahn sich in gutem Zustand befindet und keinerlei Hindernis der sicheren Fahrt des Zuges entgegensteht. Die deutsche Signalordnung kennt ein solches Signal nicht mehr. Dagegen sind den deutschen und den österreichischen Signalvorschriften gemeinsam die Signale, mit denen die Wärter den Auftrag zum Langsamfahren der Züge und zum Halten erteilen, wenn der Zustand der Bahn es erfordert. Diese Signale werden als Handsignale, Horn- oder Pfeifensignale, ferner als Scheibensignale und endlich als Knallsignale gegeben. Sie finden sich in dieser Weise mit geringen Abweichungen bei fast allen Bahnen. In Frankreich sind die zu den signaux de la voie gehörigen signaux
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:39Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:39Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |