Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.handeln, die sodann mit einem Obergeschosse auszuführen sind. Was die Größe und Anzahl der Wohnräume anbelangt, so werden, da sich die Bahnwärter aus dem Stande der Arbeiter ergänzen, die Wohnräume im allgemeinen in solcher Größe und Anordnung ausgeführt, wie es den landesüblichen Anschauungen über den Wohnungsbedarf der arbeitenden Bevölkerung entspricht. Hierbei sind die baupolizeilichen ![]() Abb. 273-277. Bahnwärterhaus. Der meist bedeutende Kindersegen der Wärterfamilien ergibt die Notwendigkeit, die Wohn- und Schlafräume, wenigstens bei der Mehrzahl der Wärterwohnhäuser, so auszuführen, daß eine Trennung der Schlafräume der heranwachsenden Kinder nach dem Geschlechte und von den Schlafräumen der Eltern möglich ist und eine Überfüllung der Schlafräume nicht statthat. Diesen Bedingungen entsprechend sollten B. mit nur einer Wohnung (s. Abb. 273-277) wenigstens folgende Räume enthalten: Eine Küche von 10-15 m2 Fläche; eine Wohnstube, zugleich Schlafstube der Eltern von 20-30 m2; zwei Kammern als Schlafräume der Kinder (getrennt nach dem Geschlecht) von je 12-15 m2; einen Keller; einen Abort und ein Nebengebäude, entweder freistehend oder an das Wärterhaus angebaut, bei hoher Aufdämmung (Terrasse) etwa auch in einem unteren Geschosse untergebracht, mit Stallung für eine Kuh oder doch ein Paar Ziegen, Futterlager, Holzlege und Werkzeugkammer. Wird der Wärter durch andere Personen als seine Familienangehörigen abgelöst, wie es bei Erkrankungen, Beurlaubungen, Ableben des Wärters und etwa auch der ablösenden Familienangehörigen zutrifft, dann sollte auch ein eigener Dienstraum für den Ablöser vorhanden sein, damit sich dieser zwischen seinen Dienstverrichtungen nicht in der ohnedies oft beschränkten Wohnung des Wärters aufhalten muß. Dies ist - abgesehen von der Störung der Ruhe der Wärterfamilie, namentlich zur Nachtzeit, und der eigenen Behaglichkeit des Ablösers - handeln, die sodann mit einem Obergeschosse auszuführen sind. Was die Größe und Anzahl der Wohnräume anbelangt, so werden, da sich die Bahnwärter aus dem Stande der Arbeiter ergänzen, die Wohnräume im allgemeinen in solcher Größe und Anordnung ausgeführt, wie es den landesüblichen Anschauungen über den Wohnungsbedarf der arbeitenden Bevölkerung entspricht. Hierbei sind die baupolizeilichen ![]() Abb. 273–277. Bahnwärterhaus. Der meist bedeutende Kindersegen der Wärterfamilien ergibt die Notwendigkeit, die Wohn- und Schlafräume, wenigstens bei der Mehrzahl der Wärterwohnhäuser, so auszuführen, daß eine Trennung der Schlafräume der heranwachsenden Kinder nach dem Geschlechte und von den Schlafräumen der Eltern möglich ist und eine Überfüllung der Schlafräume nicht statthat. Diesen Bedingungen entsprechend sollten B. mit nur einer Wohnung (s. Abb. 273–277) wenigstens folgende Räume enthalten: Eine Küche von 10–15 m2 Fläche; eine Wohnstube, zugleich Schlafstube der Eltern von 20–30 m2; zwei Kammern als Schlafräume der Kinder (getrennt nach dem Geschlecht) von je 12–15 m2; einen Keller; einen Abort und ein Nebengebäude, entweder freistehend oder an das Wärterhaus angebaut, bei hoher Aufdämmung (Terrasse) etwa auch in einem unteren Geschosse untergebracht, mit Stallung für eine Kuh oder doch ein Paar Ziegen, Futterlager, Holzlege und Werkzeugkammer. Wird der Wärter durch andere Personen als seine Familienangehörigen abgelöst, wie es bei Erkrankungen, Beurlaubungen, Ableben des Wärters und etwa auch der ablösenden Familienangehörigen zutrifft, dann sollte auch ein eigener Dienstraum für den Ablöser vorhanden sein, damit sich dieser zwischen seinen Dienstverrichtungen nicht in der ohnedies oft beschränkten Wohnung des Wärters aufhalten muß. 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handeln, die sodann mit einem Obergeschosse auszuführen sind.
Was die Größe und Anzahl der Wohnräume anbelangt, so werden, da sich die Bahnwärter aus dem Stande der Arbeiter ergänzen, die Wohnräume im allgemeinen in solcher Größe und Anordnung ausgeführt, wie es den landesüblichen Anschauungen über den Wohnungsbedarf der arbeitenden Bevölkerung entspricht. Hierbei sind die baupolizeilichen
[Abbildung Abb. 273–277. Bahnwärterhaus.
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Vorschriften zu beachten und den Forderungen der Hygiene und Wohnungspolizei Rechnung zu tragen.
Der meist bedeutende Kindersegen der Wärterfamilien ergibt die Notwendigkeit, die Wohn- und Schlafräume, wenigstens bei der Mehrzahl der Wärterwohnhäuser, so auszuführen, daß eine Trennung der Schlafräume der heranwachsenden Kinder nach dem Geschlechte und von den Schlafräumen der Eltern möglich ist und eine Überfüllung der Schlafräume nicht statthat.
Diesen Bedingungen entsprechend sollten B. mit nur einer Wohnung (s. Abb. 273–277) wenigstens folgende Räume enthalten:
Eine Küche von 10–15 m2 Fläche;
eine Wohnstube, zugleich Schlafstube der Eltern von 20–30 m2;
zwei Kammern als Schlafräume der Kinder (getrennt nach dem Geschlecht) von je 12–15 m2;
einen Keller;
einen Abort und
ein Nebengebäude, entweder freistehend oder an das Wärterhaus angebaut, bei hoher Aufdämmung (Terrasse) etwa auch in einem unteren Geschosse untergebracht, mit Stallung für eine Kuh oder doch ein Paar Ziegen, Futterlager, Holzlege und Werkzeugkammer.
Wird der Wärter durch andere Personen als seine Familienangehörigen abgelöst, wie es bei Erkrankungen, Beurlaubungen, Ableben des Wärters und etwa auch der ablösenden Familienangehörigen zutrifft, dann sollte auch ein eigener Dienstraum für den Ablöser vorhanden sein, damit sich dieser zwischen seinen Dienstverrichtungen nicht in der ohnedies oft beschränkten Wohnung des Wärters aufhalten muß. Dies ist – abgesehen von der Störung der Ruhe der Wärterfamilie, namentlich zur Nachtzeit, und der eigenen Behaglichkeit des Ablösers –
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 464. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/479>, abgerufen am 04.07.2024. |