Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.des Eisenbahnwesens. 1891, S. 195. - Blum, Bahnunterhaltung. Organ für Fortschritte des Eisenbahnwesens. 1890, S. 228, u. 1891, S. 22. - Schubert, Umbildung des Planums. Zeitschr. f. Bauwesen. Berlin 1890, S. 61. - Hartmann, Bahnerhaltung durch Hauptuntersuchungen. Organ für Fortschritte des Eisenbahnwesens. 1892, S. 147; Belohnung für Ersparnisse im Bahnunterhaltungsdienst. Organ für Fortschritte des Eisenbahnwesens: 1898, S. 188.- Bulletin de la commission internationale du congres des chemins de fer 1887, S. 611 (Expose de la question de l'entretien des voies, Art. IV du questionnaire de la deuzieme session du congres); 1892, S. 1905 (Expose de la question de l'entretien des voies, Art. III du questionnaire de la quatrieme session du congres); 1895, S. 141 (Expose de la question de l'organisation des services, Art. XIII du questionnaire de la cinquieme session du congres). - Bericht des Ausschusses für technische Angelegenheiten des VDEV. vom 24. November 1908. v. Weikard. Bahnverwalter werden die Beamten genannt, die bei den staatlichen Schmalspurbahnen in Sachsen als Leiter des Gesamtdienstes einer solchen Bahn bestellt werden. Sie kommen besonders bei unbedeutenden Nebenlinien vor, auf denen die. Haltestellen mit ortsansässigen Personen als Agenten besetzt sind (s. Agenten). Die Bahnverwalter sind in der Regel technisch (als Bahnmeister) vorgebildet und werden für den Betriebs- und Verkehrsdienst besonders unterwiesen. Um den Dienst auf den Bahnstrecken mit geringem Verkehr möglichst einfach zu gestalten, treten die leitenden Behörden nur mit dem Bahnverwalter in Verbindung, der, soweit erforderlich, die örtlichen Bediensteten und Agenten zu unterweisen hat. Die Einrichtung erleichtert insbesondere auch die Aufstellung von Ertragsberechnungen für einzelne Bahnstrecken. Versuche ähnlicher Art sind z. B. auch in Preußen bei normalspurigen Nebenbahnen gemacht worden. Sie sind aber wieder aufgegeben worden, da sich ein wesentlicher Nutzen nicht erzielen ließ. Dagegen finden sich bei Privatbahnen mehrfach Beamte, deren Stellung jener der B. entspricht. Bahnverwaltung heißt bei den deutschen Eisenbahnen jener Zweig der gesamten Eisenbahnverwaltung (allgemeine, Bahn-, und Neubauverwaltung), der für die Beaufsichtigung und Bewachung der Bahn sowie für die Erhaltung (Unterhaltung) des Bahnkörpers, des Oberbaus, der Gebäude, Signal- und Sicherungswerke, Telegraphen- und anderen festen Anlagen sorgt (s. Bahnaufsicht und Bahnunterhaltung). Im weiteren Sinne ist B. die gesamte Leitung eines Bahnunternehmens. Bahnwärter, Streckenwärter, zuweilen auch Bahn Wächter genannt (flagman; garde-ligne, garde-route; guardiano della linea, cantoniere, casettiere), sind die unteren Bahnbediensteten, denen bei den meisten Bahnen die Überwachung des Bahnzustandes und die Sorge für die Fahr- und Betriebssicherheit, u. zw. (im Gegensatze zu den Weichenwärtern) auf der freien Bahnstrecke, obliegt. Bei den englischen Bahnen sind keine B., in Frankreich nur ausnahmsweise an Punkten bestellt, die eine besondere Beaufsichtigung erheischen. Die Bewachung des Bahnzustandes wird durch Rottenführer oder Oberbauarbeiter besorgt. In Preußen und Bayern sind - abgesehen von den Bedingungen für einen Bahnpolizeibeamten und der körperlichen Eignung (Gehör, Gesicht und Farbenunterscheidungsvermögen) - zur Erlangung einer Bahnwärterstelle folgende Erfordernisse vorgeschrieben: viermonatige Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung des Oberbaues und eine zweimonatige im Dienst einer im Betrieb befindlichen Bahn oder eine neunmonatige (in Bayern sechsmonatige) Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, sofern der Arbeiter sich hierbei mit sämtlichen, zur Herstellung des Oberbaues und der Weichen erforderlichen Arbeiten vertraut gemacht hat, auch während dieser Zeit zwei Monate bei dem für Arbeits- und andere Züge eingerichteten Bahnbewachungs- und Signaldienst tätig gewesen ist. In Österreich müssen B. mindestens 4 Monate als Oberbauarbeiter tätig gewesen sein und den Erfolg dieser Probedienstleistung durch eine Prüfung nachweisen. Ähnliche Anforderungen werden auch in anderen Staaten gestellt. Die B. gehen meist aus den Bahnunterhaltungs- und Bahnneubauarbeitern hervor, soweit die Stellen nicht von vorzugsberechtigten Militäranwärtern begehrt werden. Bei den österr. Staatsbahnen müssen die B., falls ihnen kein Wärterhaus zur Bewohnung zugewiesen werden kann, in jenem Orte Wohnung nehmen, der ihnen vom unmittelbaren Vorgesetzten bezeichnet wird. Der B. darf kein Gewerbe ausüben, keinen Handel treiben und keine geistigen Getränke ausschenken. In der Schweiz sowie in Italien ist die Stellung und Diensteinteilung der B. ähnlich jener bei den deutschen und österr. Bahnen. Über die Stellung und Pflichten der B. ist folgendes zu bemerken: I. Die Vorgesetzten der B. sind der Bahnmeister (s. d.), im weiteren der Streckeningenieur (Vorstand des Betriebsamtes, der Bahnerhaltungssektion) und dessen Nebenbeamte. Die allgemeinen Vorschriften erhält er durch die Dienstanweisung für Bahnwärter, mit deren Inhalt er ebenso wie mit dem des Signalbuches genau vertraut sein muß. In Österreich sind die B. so oft wie möglich über die Vorschriften ihres Dienstes zu belehren des Eisenbahnwesens. 1891, S. 195. – Blum, Bahnunterhaltung. Organ für Fortschritte des Eisenbahnwesens. 1890, S. 228, u. 1891, S. 22. – Schubert, Umbildung des Planums. Zeitschr. f. Bauwesen. Berlin 1890, S. 61. – Hartmann, Bahnerhaltung durch Hauptuntersuchungen. Organ für Fortschritte des Eisenbahnwesens. 1892, S. 147; Belohnung für Ersparnisse im Bahnunterhaltungsdienst. Organ für Fortschritte des Eisenbahnwesens: 1898, S. 188.– Bulletin de la commission internationale du congrès des chemins de fer 1887, S. 611 (Exposé de la question de l'entretien des voies, Art. IV du questionnaire de la deuzième session du congrès); 1892, S. 1905 (Exposé de la question de l'entretien des voies, Art. III du questionnaire de la quatrième session du congrès); 1895, S. 141 (Exposé de la question de l'organisation des services, Art. XIII du questionnaire de la cinquième session du congrès). – Bericht des Ausschusses für technische Angelegenheiten des VDEV. vom 24. November 1908. v. Weikard. Bahnverwalter werden die Beamten genannt, die bei den staatlichen Schmalspurbahnen in Sachsen als Leiter des Gesamtdienstes einer solchen Bahn bestellt werden. Sie kommen besonders bei unbedeutenden Nebenlinien vor, auf denen die. Haltestellen mit ortsansässigen Personen als Agenten besetzt sind (s. Agenten). Die Bahnverwalter sind in der Regel technisch (als Bahnmeister) vorgebildet und werden für den Betriebs- und Verkehrsdienst besonders unterwiesen. Um den Dienst auf den Bahnstrecken mit geringem Verkehr möglichst einfach zu gestalten, treten die leitenden Behörden nur mit dem Bahnverwalter in Verbindung, der, soweit erforderlich, die örtlichen Bediensteten und Agenten zu unterweisen hat. Die Einrichtung erleichtert insbesondere auch die Aufstellung von Ertragsberechnungen für einzelne Bahnstrecken. 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In Preußen und Bayern sind – abgesehen von den Bedingungen für einen Bahnpolizeibeamten und der körperlichen Eignung (Gehör, Gesicht und Farbenunterscheidungsvermögen) – zur Erlangung einer Bahnwärterstelle folgende Erfordernisse vorgeschrieben: viermonatige Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung des Oberbaues und eine zweimonatige im Dienst einer im Betrieb befindlichen Bahn oder eine neunmonatige (in Bayern sechsmonatige) Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, sofern der Arbeiter sich hierbei mit sämtlichen, zur Herstellung des Oberbaues und der Weichen erforderlichen Arbeiten vertraut gemacht hat, auch während dieser Zeit zwei Monate bei dem für Arbeits- und andere Züge eingerichteten Bahnbewachungs- und Signaldienst tätig gewesen ist. In Österreich müssen B. mindestens 4 Monate als Oberbauarbeiter tätig gewesen sein und den Erfolg dieser Probedienstleistung durch eine Prüfung nachweisen. Ähnliche Anforderungen werden auch in anderen Staaten gestellt. Die B. gehen meist aus den Bahnunterhaltungs- und Bahnneubauarbeitern hervor, soweit die Stellen nicht von vorzugsberechtigten Militäranwärtern begehrt werden. Bei den österr. Staatsbahnen müssen die B., falls ihnen kein Wärterhaus zur Bewohnung zugewiesen werden kann, in jenem Orte Wohnung nehmen, der ihnen vom unmittelbaren Vorgesetzten bezeichnet wird. Der B. darf kein Gewerbe ausüben, keinen Handel treiben und keine geistigen Getränke ausschenken. In der Schweiz sowie in Italien ist die Stellung und Diensteinteilung der B. ähnlich jener bei den deutschen und österr. Bahnen. Über die Stellung und Pflichten der B. ist folgendes zu bemerken: I. Die Vorgesetzten der B. sind der Bahnmeister (s. d.), im weiteren der Streckeningenieur (Vorstand des Betriebsamtes, der Bahnerhaltungssektion) und dessen Nebenbeamte. Die allgemeinen Vorschriften erhält er durch die Dienstanweisung für Bahnwärter, mit deren Inhalt er ebenso wie mit dem des Signalbuches genau vertraut sein muß. 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Um den Dienst auf den Bahnstrecken mit geringem Verkehr möglichst einfach zu gestalten, treten die leitenden Behörden nur mit dem Bahnverwalter in Verbindung, der, soweit erforderlich, die örtlichen Bediensteten und Agenten zu unterweisen hat. Die Einrichtung erleichtert insbesondere auch die Aufstellung von Ertragsberechnungen für einzelne Bahnstrecken. Versuche ähnlicher Art sind z. B. auch in Preußen bei normalspurigen Nebenbahnen gemacht worden. Sie sind aber wieder aufgegeben worden, da sich ein wesentlicher Nutzen nicht erzielen ließ. 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des Eisenbahnwesens. 1891, S. 195. – Blum, Bahnunterhaltung. Organ für Fortschritte des Eisenbahnwesens. 1890, S. 228, u. 1891, S. 22. – Schubert, Umbildung des Planums. Zeitschr. f. Bauwesen. Berlin 1890, S. 61. – Hartmann, Bahnerhaltung durch Hauptuntersuchungen. Organ für Fortschritte des Eisenbahnwesens. 1892, S. 147; Belohnung für Ersparnisse im Bahnunterhaltungsdienst. Organ für Fortschritte des Eisenbahnwesens: 1898, S. 188.– Bulletin de la commission internationale du congrès des chemins de fer 1887, S. 611 (Exposé de la question de l'entretien des voies, Art. IV du questionnaire de la deuzième session du congrès); 1892, S. 1905 (Exposé de la question de l'entretien des voies, Art. III du questionnaire de la quatrième session du congrès); 1895, S. 141 (Exposé de la question de l'organisation des services, Art. XIII du questionnaire de la cinquième session du congrès). – Bericht des Ausschusses für technische Angelegenheiten des VDEV. vom 24. November 1908.
v. Weikard.
Bahnverwalter werden die Beamten genannt, die bei den staatlichen Schmalspurbahnen in Sachsen als Leiter des Gesamtdienstes einer solchen Bahn bestellt werden. Sie kommen besonders bei unbedeutenden Nebenlinien vor, auf denen die. Haltestellen mit ortsansässigen Personen als Agenten besetzt sind (s. Agenten). Die Bahnverwalter sind in der Regel technisch (als Bahnmeister) vorgebildet und werden für den Betriebs- und Verkehrsdienst besonders unterwiesen. Um den Dienst auf den Bahnstrecken mit geringem Verkehr möglichst einfach zu gestalten, treten die leitenden Behörden nur mit dem Bahnverwalter in Verbindung, der, soweit erforderlich, die örtlichen Bediensteten und Agenten zu unterweisen hat. Die Einrichtung erleichtert insbesondere auch die Aufstellung von Ertragsberechnungen für einzelne Bahnstrecken. Versuche ähnlicher Art sind z. B. auch in Preußen bei normalspurigen Nebenbahnen gemacht worden. Sie sind aber wieder aufgegeben worden, da sich ein wesentlicher Nutzen nicht erzielen ließ. Dagegen finden sich bei Privatbahnen mehrfach Beamte, deren Stellung jener der B. entspricht.
Bahnverwaltung heißt bei den deutschen Eisenbahnen jener Zweig der gesamten Eisenbahnverwaltung (allgemeine, Bahn-, und Neubauverwaltung), der für die Beaufsichtigung und Bewachung der Bahn sowie für die Erhaltung (Unterhaltung) des Bahnkörpers, des Oberbaus, der Gebäude, Signal- und Sicherungswerke, Telegraphen- und anderen festen Anlagen sorgt (s. Bahnaufsicht und Bahnunterhaltung). Im weiteren Sinne ist B. die gesamte Leitung eines Bahnunternehmens.
Bahnwärter, Streckenwärter, zuweilen auch Bahn Wächter genannt (flagman; garde-ligne, garde-route; guardiano della linea, cantoniere, casettiere), sind die unteren Bahnbediensteten, denen bei den meisten Bahnen die Überwachung des Bahnzustandes und die Sorge für die Fahr- und Betriebssicherheit, u. zw. (im Gegensatze zu den Weichenwärtern) auf der freien Bahnstrecke, obliegt. Bei den englischen Bahnen sind keine B., in Frankreich nur ausnahmsweise an Punkten bestellt, die eine besondere Beaufsichtigung erheischen. Die Bewachung des Bahnzustandes wird durch Rottenführer oder Oberbauarbeiter besorgt. In Preußen und Bayern sind – abgesehen von den Bedingungen für einen Bahnpolizeibeamten und der körperlichen Eignung (Gehör, Gesicht und Farbenunterscheidungsvermögen) – zur Erlangung einer Bahnwärterstelle folgende Erfordernisse vorgeschrieben: viermonatige Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung des Oberbaues und eine zweimonatige im Dienst einer im Betrieb befindlichen Bahn oder eine neunmonatige (in Bayern sechsmonatige) Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, sofern der Arbeiter sich hierbei mit sämtlichen, zur Herstellung des Oberbaues und der Weichen erforderlichen Arbeiten vertraut gemacht hat, auch während dieser Zeit zwei Monate bei dem für Arbeits- und andere Züge eingerichteten Bahnbewachungs- und Signaldienst tätig gewesen ist.
In Österreich müssen B. mindestens 4 Monate als Oberbauarbeiter tätig gewesen sein und den Erfolg dieser Probedienstleistung durch eine Prüfung nachweisen. Ähnliche Anforderungen werden auch in anderen Staaten gestellt. Die B. gehen meist aus den Bahnunterhaltungs- und Bahnneubauarbeitern hervor, soweit die Stellen nicht von vorzugsberechtigten Militäranwärtern begehrt werden. Bei den österr. Staatsbahnen müssen die B., falls ihnen kein Wärterhaus zur Bewohnung zugewiesen werden kann, in jenem Orte Wohnung nehmen, der ihnen vom unmittelbaren Vorgesetzten bezeichnet wird. Der B. darf kein Gewerbe ausüben, keinen Handel treiben und keine geistigen Getränke ausschenken.
In der Schweiz sowie in Italien ist die Stellung und Diensteinteilung der B. ähnlich jener bei den deutschen und österr. Bahnen.
Über die Stellung und Pflichten der B. ist folgendes zu bemerken:
I. Die Vorgesetzten der B. sind der Bahnmeister (s. d.), im weiteren der Streckeningenieur (Vorstand des Betriebsamtes, der Bahnerhaltungssektion) und dessen Nebenbeamte. Die allgemeinen Vorschriften erhält er durch die Dienstanweisung für Bahnwärter, mit deren Inhalt er ebenso wie mit dem des Signalbuches genau vertraut sein muß. In Österreich sind die B. so oft wie möglich über die Vorschriften ihres Dienstes zu belehren
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