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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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die Auswahl der Person, die Beeidigung oder Verpflichtung an Eidesstatt und die strafrechtliche und disziplinare Verantwortlichkeit wegen Verletzung der Amtspflichten.

Bei der Auswahl der Person muß mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden. Daher verfügt § 74, Abs. 4, der deutschen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung, daß die polizeilichen Obliegenheiten ungeeigneten Personen nicht übertragen werden dürfen (vgl. dazu § 45, ebenda). Nähere Anordnungen enthalten die vom Bundesrat erlassenen "Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamten" vom 8. März 1906, RGB. S. 391. Für Österreich vgl. Ziffer a. a. O., 843 und die Manzsche Ausgabe der österr. Eisenbahngesetze, 1051 ff. Für die Schweiz s. Art. 12, Abs. 1, des Bahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878.

Nach § 74, Abs. 2, der deutschen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung sind die B. zu vereidigen oder durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten. Ähnlich ordnet § 102, Abs. 2, der österr. Eisenbahnbetriebsordnung an, daß jene Bahnbeamten und Diener, welchen nach den Lokalverhältnissen die Aufsicht über die Bahn, die zu ihr gehörigen Anstalten oder das Publikum zusteht, in Eid zu nehmen sind. Nach Art. 12, Abs. 2, des schweizerischen Bahnpolizeigesetzes sind die Bahnpolizeiorgane gleich den kantonalen Polizeibediensteten amtlich in Pflicht zu nehmen.

Die B. unterliegen den strafgesetzlichen Anordnungen über Amtsdelikte (vgl. den 28. Abschnitt des deutschen und X. Hauptstück des österr. Strafgesetzes, ferner die zahlreichen Amtsdelikte im 2. und 3. Kapitel von Buch III, Titel 1, des Code penal u. s. w.). Für alle Dienstvergehen, welche nicht der strafgesetzlichen Ahndung unterliegen, sind sie im Disziplinarwege verantwortlich (vgl. für Preußen Schunck, a. a. O., 37, 38; für Österreich Ziffer, a. a. O., 844, 845). Die oberste Disziplinargewalt übt auch gegenüber den Angestellten der Privatbahnen der Staat aus.

Literatur: Die Abschnitte über Bahnbeamte und Bahnpolizei der Lehr- und Handbücher des Eisenbahnrechtes; die Abschnitte über Polizeirecht, Beamtenrecht und Eisenbahnrecht der Lehr- und Handbücher des Verwaltungsrechtes; die einschlägigen Partien der am Schlusse des vorhergehenden Artikels "Bahnpolizei" zitierten Schriften; dazu noch Gleim, in Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechtes, 1890, I, 323 ff. (das Werk erscheint derzeit in 2. Aufl., herausgegeben von Fleischmann). - Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben von Conrad, Elster, Lexis und Loening. 1909, 3. Aufl., III, 830; Ziffer, im Österr. Staatswörterbuch, herausgegeben von Mischler und Ulbrich. 1905, 2. Aufl., I, 841 ff.

Laun.


Bahnpostverkehr, derjenige Brief- und Paketpostverkehr, der von den staatlichen oder Reichspostanstalten mit Benutzung der Eisenbahnen abgewickelt wird. Die Verpflichtung der Eisenbahnen im Postverkehr ist durch Gesetze oder Konzessionsurkunden geregelt; sie erstreckt sich auf die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung, Unterhaltung und Wartung der Eisenbahnwagen, Hergabe von Eisenbahnwagenabteilen u. s. w.

Der innerdienstliche Schriftverkehr unter den Behörden und Dienststellen sowohl einer und derselben Eisenbahnverwaltung als auch der verschiedenen miteinander in Geschäftsbeziehung stehenden Eisenbahnverwaltungen fällt nicht unter den Bahnpostverkehr, wird vielmehr durch das Eisenbahnzugspersonal als Eisenbahndienstsache vermittelt. S. Postbeförderung, Postwagen.


Bahnräumer (guard iron; chasse pierre; caccia pietre), die vor dem ersten Räderpaar der Lokomotive, je nach Lagerung dieses Räderpaares im Hauptrahmen oder in einem Drehgestelle, am Hauptrahmen oder Drehgestellrahmen angebrachten, geschmiedeten oder aus Blech oder Winkeleisen hergestellten Abweiser, die, 50-80 mm an die Schienenoberkante heranreichend, auf den Schienen liegende größere Hindernisse entfernen sollen. Bei manchen Bahnen (z. B. österr. Staatsbahnen) sind an diesen B. zwei ringförmige Hülsen oder auch ein Rohr angebracht, in die bis fast auf die Schienenoberkante reichende Bündel aus Ruten (Birkenruten) eingesetzt werden, um kleinere Hindernisse und Schnee von den Schienen zu entfernen.

Eine besondere, über die ganze Breite der Lokomotive reichende, pflugartige Ausgestaltung zeigen die B. der meisten amerikanischen Lokomotiven. Diese Ausführungsart der B., in Amerika "cow catcher" oder "pilot" - Kuhfänger oder Büffelfänger, französisch chasse buffe - genannt, ist auch auf manchen europäischen, Weideland durchziehenden Bahnen (Rumänien, Serbien u. s. w.) in Anwendung.

Die für die Anbringung der B. in den Technischen Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen lauten:

§ 98. An den Lokomotiven müssen vor den Vorderrädern über den Schienen B. angebracht sein.

Tenderlokomotiven müssen an beiden Stirnseiten mit B. versehen sein.

§ 112. An der Rückseite der Tender sind über den Schienen B. anzubringen.

Über die verschiedenen Ausführungen der B. und Kuhfänger s. Lokomotive.

Gölsdorf.


Bahnrichter, in Österreich übliche Bezeichnung für die Vorarbeiter der Bahnunterhaltungsrotten;

die Auswahl der Person, die Beeidigung oder Verpflichtung an Eidesstatt und die strafrechtliche und disziplinare Verantwortlichkeit wegen Verletzung der Amtspflichten.

Bei der Auswahl der Person muß mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden. Daher verfügt § 74, Abs. 4, der deutschen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung, daß die polizeilichen Obliegenheiten ungeeigneten Personen nicht übertragen werden dürfen (vgl. dazu § 45, ebenda). Nähere Anordnungen enthalten die vom Bundesrat erlassenen „Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamten“ vom 8. März 1906, RGB. S. 391. Für Österreich vgl. Ziffer a. a. O., 843 und die Manzsche Ausgabe der österr. Eisenbahngesetze, 1051 ff. Für die Schweiz s. Art. 12, Abs. 1, des Bahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878.

Nach § 74, Abs. 2, der deutschen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung sind die B. zu vereidigen oder durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten. Ähnlich ordnet § 102, Abs. 2, der österr. Eisenbahnbetriebsordnung an, daß jene Bahnbeamten und Diener, welchen nach den Lokalverhältnissen die Aufsicht über die Bahn, die zu ihr gehörigen Anstalten oder das Publikum zusteht, in Eid zu nehmen sind. Nach Art. 12, Abs. 2, des schweizerischen Bahnpolizeigesetzes sind die Bahnpolizeiorgane gleich den kantonalen Polizeibediensteten amtlich in Pflicht zu nehmen.

Die B. unterliegen den strafgesetzlichen Anordnungen über Amtsdelikte (vgl. den 28. Abschnitt des deutschen und X. Hauptstück des österr. Strafgesetzes, ferner die zahlreichen Amtsdelikte im 2. und 3. Kapitel von Buch III, Titel 1, des Code pénal u. s. w.). Für alle Dienstvergehen, welche nicht der strafgesetzlichen Ahndung unterliegen, sind sie im Disziplinarwege verantwortlich (vgl. für Preußen Schunck, a. a. O., 37, 38; für Österreich Ziffer, a. a. O., 844, 845). Die oberste Disziplinargewalt übt auch gegenüber den Angestellten der Privatbahnen der Staat aus.

Literatur: Die Abschnitte über Bahnbeamte und Bahnpolizei der Lehr- und Handbücher des Eisenbahnrechtes; die Abschnitte über Polizeirecht, Beamtenrecht und Eisenbahnrecht der Lehr- und Handbücher des Verwaltungsrechtes; die einschlägigen Partien der am Schlusse des vorhergehenden Artikels „Bahnpolizei“ zitierten Schriften; dazu noch Gleim, in Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechtes, 1890, I, 323 ff. (das Werk erscheint derzeit in 2. Aufl., herausgegeben von Fleischmann). – Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben von Conrad, Elster, Lexis und Loening. 1909, 3. Aufl., III, 830; Ziffer, im Österr. Staatswörterbuch, herausgegeben von Mischler und Ulbrich. 1905, 2. Aufl., I, 841 ff.

Laun.


Bahnpostverkehr, derjenige Brief- und Paketpostverkehr, der von den staatlichen oder Reichspostanstalten mit Benutzung der Eisenbahnen abgewickelt wird. Die Verpflichtung der Eisenbahnen im Postverkehr ist durch Gesetze oder Konzessionsurkunden geregelt; sie erstreckt sich auf die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung, Unterhaltung und Wartung der Eisenbahnwagen, Hergabe von Eisenbahnwagenabteilen u. s. w.

Der innerdienstliche Schriftverkehr unter den Behörden und Dienststellen sowohl einer und derselben Eisenbahnverwaltung als auch der verschiedenen miteinander in Geschäftsbeziehung stehenden Eisenbahnverwaltungen fällt nicht unter den Bahnpostverkehr, wird vielmehr durch das Eisenbahnzugspersonal als Eisenbahndienstsache vermittelt. S. Postbeförderung, Postwagen.


Bahnräumer (guard iron; chasse pierre; caccia pietre), die vor dem ersten Räderpaar der Lokomotive, je nach Lagerung dieses Räderpaares im Hauptrahmen oder in einem Drehgestelle, am Hauptrahmen oder Drehgestellrahmen angebrachten, geschmiedeten oder aus Blech oder Winkeleisen hergestellten Abweiser, die, 50–80 mm an die Schienenoberkante heranreichend, auf den Schienen liegende größere Hindernisse entfernen sollen. Bei manchen Bahnen (z. B. österr. Staatsbahnen) sind an diesen B. zwei ringförmige Hülsen oder auch ein Rohr angebracht, in die bis fast auf die Schienenoberkante reichende Bündel aus Ruten (Birkenruten) eingesetzt werden, um kleinere Hindernisse und Schnee von den Schienen zu entfernen.

Eine besondere, über die ganze Breite der Lokomotive reichende, pflugartige Ausgestaltung zeigen die B. der meisten amerikanischen Lokomotiven. Diese Ausführungsart der B., in Amerika „cow catcher“ oder „pilot“ – Kuhfänger oder Büffelfänger, französisch chasse buffe – genannt, ist auch auf manchen europäischen, Weideland durchziehenden Bahnen (Rumänien, Serbien u. s. w.) in Anwendung.

Die für die Anbringung der B. in den Technischen Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen lauten:

§ 98. An den Lokomotiven müssen vor den Vorderrädern über den Schienen B. angebracht sein.

Tenderlokomotiven müssen an beiden Stirnseiten mit B. versehen sein.

§ 112. An der Rückseite der Tender sind über den Schienen B. anzubringen.

Über die verschiedenen Ausführungen der B. und Kuhfänger s. Lokomotive.

Gölsdorf.


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[426/0441] die Auswahl der Person, die Beeidigung oder Verpflichtung an Eidesstatt und die strafrechtliche und disziplinare Verantwortlichkeit wegen Verletzung der Amtspflichten. Bei der Auswahl der Person muß mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden. Daher verfügt § 74, Abs. 4, der deutschen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung, daß die polizeilichen Obliegenheiten ungeeigneten Personen nicht übertragen werden dürfen (vgl. dazu § 45, ebenda). Nähere Anordnungen enthalten die vom Bundesrat erlassenen „Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamten“ vom 8. März 1906, RGB. S. 391. Für Österreich vgl. Ziffer a. a. O., 843 und die Manzsche Ausgabe der österr. Eisenbahngesetze, 1051 ff. Für die Schweiz s. Art. 12, Abs. 1, des Bahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878. Nach § 74, Abs. 2, der deutschen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung sind die B. zu vereidigen oder durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten. Ähnlich ordnet § 102, Abs. 2, der österr. Eisenbahnbetriebsordnung an, daß jene Bahnbeamten und Diener, welchen nach den Lokalverhältnissen die Aufsicht über die Bahn, die zu ihr gehörigen Anstalten oder das Publikum zusteht, in Eid zu nehmen sind. Nach Art. 12, Abs. 2, des schweizerischen Bahnpolizeigesetzes sind die Bahnpolizeiorgane gleich den kantonalen Polizeibediensteten amtlich in Pflicht zu nehmen. Die B. unterliegen den strafgesetzlichen Anordnungen über Amtsdelikte (vgl. den 28. Abschnitt des deutschen und X. Hauptstück des österr. Strafgesetzes, ferner die zahlreichen Amtsdelikte im 2. und 3. Kapitel von Buch III, Titel 1, des Code pénal u. s. w.). Für alle Dienstvergehen, welche nicht der strafgesetzlichen Ahndung unterliegen, sind sie im Disziplinarwege verantwortlich (vgl. für Preußen Schunck, a. a. O., 37, 38; für Österreich Ziffer, a. a. O., 844, 845). Die oberste Disziplinargewalt übt auch gegenüber den Angestellten der Privatbahnen der Staat aus. Literatur: Die Abschnitte über Bahnbeamte und Bahnpolizei der Lehr- und Handbücher des Eisenbahnrechtes; die Abschnitte über Polizeirecht, Beamtenrecht und Eisenbahnrecht der Lehr- und Handbücher des Verwaltungsrechtes; die einschlägigen Partien der am Schlusse des vorhergehenden Artikels „Bahnpolizei“ zitierten Schriften; dazu noch Gleim, in Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechtes, 1890, I, 323 ff. (das Werk erscheint derzeit in 2. Aufl., herausgegeben von Fleischmann). – Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben von Conrad, Elster, Lexis und Loening. 1909, 3. Aufl., III, 830; Ziffer, im Österr. Staatswörterbuch, herausgegeben von Mischler und Ulbrich. 1905, 2. Aufl., I, 841 ff. Laun. Bahnpostverkehr, derjenige Brief- und Paketpostverkehr, der von den staatlichen oder Reichspostanstalten mit Benutzung der Eisenbahnen abgewickelt wird. Die Verpflichtung der Eisenbahnen im Postverkehr ist durch Gesetze oder Konzessionsurkunden geregelt; sie erstreckt sich auf die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung, Unterhaltung und Wartung der Eisenbahnwagen, Hergabe von Eisenbahnwagenabteilen u. s. w. Der innerdienstliche Schriftverkehr unter den Behörden und Dienststellen sowohl einer und derselben Eisenbahnverwaltung als auch der verschiedenen miteinander in Geschäftsbeziehung stehenden Eisenbahnverwaltungen fällt nicht unter den Bahnpostverkehr, wird vielmehr durch das Eisenbahnzugspersonal als Eisenbahndienstsache vermittelt. S. Postbeförderung, Postwagen. Bahnräumer (guard iron; chasse pierre; caccia pietre), die vor dem ersten Räderpaar der Lokomotive, je nach Lagerung dieses Räderpaares im Hauptrahmen oder in einem Drehgestelle, am Hauptrahmen oder Drehgestellrahmen angebrachten, geschmiedeten oder aus Blech oder Winkeleisen hergestellten Abweiser, die, 50–80 mm an die Schienenoberkante heranreichend, auf den Schienen liegende größere Hindernisse entfernen sollen. Bei manchen Bahnen (z. B. österr. Staatsbahnen) sind an diesen B. zwei ringförmige Hülsen oder auch ein Rohr angebracht, in die bis fast auf die Schienenoberkante reichende Bündel aus Ruten (Birkenruten) eingesetzt werden, um kleinere Hindernisse und Schnee von den Schienen zu entfernen. Eine besondere, über die ganze Breite der Lokomotive reichende, pflugartige Ausgestaltung zeigen die B. der meisten amerikanischen Lokomotiven. Diese Ausführungsart der B., in Amerika „cow catcher“ oder „pilot“ – Kuhfänger oder Büffelfänger, französisch chasse buffe – genannt, ist auch auf manchen europäischen, Weideland durchziehenden Bahnen (Rumänien, Serbien u. s. w.) in Anwendung. Die für die Anbringung der B. in den Technischen Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen lauten: § 98. An den Lokomotiven müssen vor den Vorderrädern über den Schienen B. angebracht sein. Tenderlokomotiven müssen an beiden Stirnseiten mit B. versehen sein. § 112. An der Rückseite der Tender sind über den Schienen B. anzubringen. Über die verschiedenen Ausführungen der B. und Kuhfänger s. Lokomotive. Gölsdorf. Bahnrichter, in Österreich übliche Bezeichnung für die Vorarbeiter der Bahnunterhaltungsrotten;

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/441>, abgerufen am 03.12.2024.