Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.Lampen gleicher Lichtintensität und gleicher Aufhängehöhe die vorangeführten Werte mindestens erreicht, aber auch nicht erheblich überschritten werden. Die Auslegerarme der Lampen sind stets derart anzubringen, daß der Schatten des Lampenmastes möglichst wenig Nachteile bringt. Die mittlere Beleuchtungsstärke soll betragen:
b) Innenbeleuchtung. In großen, hohen Räumen mit Ausnahme der ringförmigen Heizhäuser ist die allgemeine B. vorteilhaft mittels elektrischen Bogenlichtes zu bewirken. Hier sind die Lampen mit möglichst leicht durchlässigen Glocken auszustatten und möglichst hoch aufzuhängen. Kleinere und niedere Räume sind bei elektrischen Anlagen mit Glühlicht und bei sonstigen Anlagen mit gleichwertigen Lampen zu beleuchten und ist auch hier stets eine tunlichst gleichmäßige Lichtverteilung anzustreben. Die mittlere Beleuchtung der Bodenflächen in Innenräumen hat zu betragen:
Die Tischbeleuchtung soll betragen:
In Heizhäusern ist die Glühlicht- oder eine sonstige gleichwertige Beleuchtung einzuführen, die im Mittel 3·5-4 Lux auf der Bodenfläche betragen muß, wobei die Lampen nicht unter 3 m Aufhängehöhe anzubringen sind. c) Außergewöhnliche B. Es kann der Fall eintreten, daß einzelne Stationen, sei es aus Betriebs- oder militärischen Gründen vorübergehend reichlicher als dies mit den vorhandenen feststehenden Beleuchtungskörpern möglich ist, beleuchtet werden müssen, oder aber, daß zur Behebung von größeren Bahnunfällen, bei nächtlichen Bauten rasch große Lichtquellen herbeigeschafft werden müssen. In diesen Fällen bedient man sich entweder der Starklichtlampen (s. Beleuchtungskörper) oder der mobilen elektrischen Beleuchtungsgarnituren, deren Aufstellung je nach Geschicklichkeit und Übung der manipulierenden Organe in 4-6 Stunden erfolgen kann, so zwar, daß, wenn nicht besondere Schwierigkeiten vorliegen, in dieser Zeit 8-12 elektrische Bogenlampen in Tätigkeit gesetzt werden können. Für vorübergehende B. bedient man sich unter Umständen auch der Fackeln (s. Beleuchtung, Beleuchtungskörper, Beleuchtungsmaterialien). d) Für die Bedienung der Beleuchtungsanlage sind in den größeren Stationen zumeist eigene Personen (Lampisten, Beleuchtungsaufseher etc.) bestellt. Diesen obliegt insbesondere das rechtzeitige Anzünden der Lampen, die Reinigung und Instandhaltung der verschiedenen Teile der Beleuchtungsanlage sowie andere Geschäfte, die mit der Beleuchtung im Zusammenhang stehen. Für die Besorgung dieser Obliegenheiten sind den betreffenden Bediensteten in den meisten Stationen eigene Räume (Lampistereien, Beleuchtungskammern) zugewiesen. Literatur: Schmitt, Bahnhöfe und Hochbauten auf Lokomotiveisenbahnen. Leipzig 1882, Bd. I u. II; Bd. XLIV, S. 213; Bd. XLI, S. 147; Bd. XLVI, S. 22, 285; Bd. XLVII, S. 75. - Organ für die Fortschritte des Eisenbahnwesens. Bd. XII, S.40; Bd. XIII, S. 165, 251; Bd. XVII, S. 61, 125; Bd. XVIII, S. 82; Bd. XIX, S. 146, 188; Bd. XX, S. 149; Bd. XLVIII, S. 354. - Bulletin de la Commission internationale du Congres des chemins de fer. Brüssel, August und September 1887. - Sartiaux und Weißenbruch (Referat für den dritten internationalen Eisenbahnkongreß in Paris 1889). L'eclairage electrique des trains et des gares. - Barkhausen, Eisenbahn technik der Gegenwart, Bahnhofsanlagen. Wiesbaden 1909, Bd. II, 3. Teil. - Österr. Eisenbahnztg. 1911, Wunderlich, Beleuchtung der Bahnhöfe mit auf hohen Lichtmasten montierten Gas-Starklichtlampen. Scheichl, Wietz. Bahnhofbuchhandel (railway booksellers; librairies des chemins de fer; vendita libri in stazione) hat den Zweck, den Reisenden die Möglichkeit zu bieten, sich für die Wartezeit auf den Bahnhöfen oder für die Fahrt mit Lesestoff zu versorgen. Frühzeitig begannen Bahnhofportiere oder Tabakverschleißer auf den Bahnhöfen Zeitungen auf eigene Rechnung zu verkaufen. Oft waren Lampen gleicher Lichtintensität und gleicher Aufhängehöhe die vorangeführten Werte mindestens erreicht, aber auch nicht erheblich überschritten werden. Die Auslegerarme der Lampen sind stets derart anzubringen, daß der Schatten des Lampenmastes möglichst wenig Nachteile bringt. Die mittlere Beleuchtungsstärke soll betragen:
β) Innenbeleuchtung. In großen, hohen Räumen mit Ausnahme der ringförmigen Heizhäuser ist die allgemeine B. vorteilhaft mittels elektrischen Bogenlichtes zu bewirken. Hier sind die Lampen mit möglichst leicht durchlässigen Glocken auszustatten und möglichst hoch aufzuhängen. Kleinere und niedere Räume sind bei elektrischen Anlagen mit Glühlicht und bei sonstigen Anlagen mit gleichwertigen Lampen zu beleuchten und ist auch hier stets eine tunlichst gleichmäßige Lichtverteilung anzustreben. Die mittlere Beleuchtung der Bodenflächen in Innenräumen hat zu betragen:
Die Tischbeleuchtung soll betragen:
In Heizhäusern ist die Glühlicht- oder eine sonstige gleichwertige Beleuchtung einzuführen, die im Mittel 3·5–4 Lux auf der Bodenfläche betragen muß, wobei die Lampen nicht unter 3 m Aufhängehöhe anzubringen sind. c) Außergewöhnliche B. Es kann der Fall eintreten, daß einzelne Stationen, sei es aus Betriebs- oder militärischen Gründen vorübergehend reichlicher als dies mit den vorhandenen feststehenden Beleuchtungskörpern möglich ist, beleuchtet werden müssen, oder aber, daß zur Behebung von größeren Bahnunfällen, bei nächtlichen Bauten rasch große Lichtquellen herbeigeschafft werden müssen. In diesen Fällen bedient man sich entweder der Starklichtlampen (s. Beleuchtungskörper) oder der mobilen elektrischen Beleuchtungsgarnituren, deren Aufstellung je nach Geschicklichkeit und Übung der manipulierenden Organe in 4–6 Stunden erfolgen kann, so zwar, daß, wenn nicht besondere Schwierigkeiten vorliegen, in dieser Zeit 8–12 elektrische Bogenlampen in Tätigkeit gesetzt werden können. Für vorübergehende B. bedient man sich unter Umständen auch der Fackeln (s. Beleuchtung, Beleuchtungskörper, Beleuchtungsmaterialien). d) Für die Bedienung der Beleuchtungsanlage sind in den größeren Stationen zumeist eigene Personen (Lampisten, Beleuchtungsaufseher etc.) bestellt. Diesen obliegt insbesondere das rechtzeitige Anzünden der Lampen, die Reinigung und Instandhaltung der verschiedenen Teile der Beleuchtungsanlage sowie andere Geschäfte, die mit der Beleuchtung im Zusammenhang stehen. Für die Besorgung dieser Obliegenheiten sind den betreffenden Bediensteten in den meisten Stationen eigene Räume (Lampistereien, Beleuchtungskammern) zugewiesen. Literatur: Schmitt, Bahnhöfe und Hochbauten auf Lokomotiveisenbahnen. Leipzig 1882, Bd. I u. II; Bd. XLIV, S. 213; Bd. XLI, S. 147; Bd. XLVI, S. 22, 285; Bd. XLVII, S. 75. – Organ für die Fortschritte des Eisenbahnwesens. Bd. XII, S.40; Bd. XIII, S. 165, 251; Bd. XVII, S. 61, 125; Bd. XVIII, S. 82; Bd. XIX, S. 146, 188; Bd. XX, S. 149; Bd. XLVIII, S. 354. – Bulletin de la Commission internationale du Congrès des chemins de fer. Brüssel, August und September 1887. – Sartiaux und Weißenbruch (Referat für den dritten internationalen Eisenbahnkongreß in Paris 1889). L'eclairage électrique des trains et des gares. – Barkhausen, Eisenbahn technik der Gegenwart, Bahnhofsanlagen. Wiesbaden 1909, Bd. II, 3. Teil. – Österr. Eisenbahnztg. 1911, Wunderlich, Beleuchtung der Bahnhöfe mit auf hohen Lichtmasten montierten Gas-Starklichtlampen. Scheichl, Wietz. Bahnhofbuchhandel (railway booksellers; librairies des chemins de fer; vendita libri in stazione) hat den Zweck, den Reisenden die Möglichkeit zu bieten, sich für die Wartezeit auf den Bahnhöfen oder für die Fahrt mit Lesestoff zu versorgen. Frühzeitig begannen Bahnhofportiere oder Tabakverschleißer auf den Bahnhöfen Zeitungen auf eigene Rechnung zu verkaufen. Oft waren <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0420" n="405"/> Lampen gleicher Lichtintensität und gleicher Aufhängehöhe die vorangeführten Werte mindestens erreicht, aber auch nicht erheblich überschritten werden. 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Kleinere und niedere Räume sind bei elektrischen Anlagen mit Glühlicht und bei sonstigen Anlagen mit gleichwertigen Lampen zu beleuchten und ist auch hier stets eine tunlichst gleichmäßige Lichtverteilung anzustreben.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">mittlere</hi> Beleuchtung der Bodenflächen in Innenräumen hat zu betragen:</p><lb/> <table> <row> <cell>In Abfahrtsvestibülen großer</cell> <cell rendition="#c"/> <cell rendition="#c"/> </row><lb/> <row> <cell>Stationen</cell> <cell rendition="#c">7</cell> <cell rendition="#c">Lux</cell> </row><lb/> <row> <cell>In Ankunftsvestibülen großer</cell> <cell rendition="#c"/> <cell rendition="#c"/> </row><lb/> <row> <cell>Stationen</cell> <cell rendition="#c">5</cell> <cell rendition="#c">Lux</cell> </row><lb/> <row> <cell>In Abfahrtsvestibülen und</cell> <cell rendition="#c"/> <cell rendition="#c"/> </row><lb/> <row> <cell>im Ausgang in kleinen</cell> <cell rendition="#c"/> <cell rendition="#c"/> </row><lb/> <row> <cell>Stationen sowie Gängen</cell> <cell rendition="#c">4</cell> <cell rendition="#c">Lux</cell> </row><lb/> <row> <cell>In Wartesälen</cell> <cell rendition="#c">5–10</cell> <cell rendition="#c">Lux</cell> </row><lb/> <row> <cell>In Restaurants (Bufetten)</cell> <cell rendition="#c">8–12</cell> <cell rendition="#c">Lux</cell> </row><lb/> <row> <cell>In Restaurants (Speisesälen)</cell> <cell rendition="#c">20–25</cell> <cell rendition="#c">Lux</cell> </row><lb/> <row> <cell>In Hofwartesälen</cell> <cell rendition="#c">50</cell> <cell rendition="#c">Lux</cell> </row><lb/> <row> <cell>In Gepäcksmanipulationsräumen</cell> <cell rendition="#c">5–7</cell> <cell rendition="#c">Lux</cell> </row><lb/> <row> <cell>In Magazinsräumen</cell> <cell rendition="#c">5–7</cell> <cell rendition="#c">Lux</cell> </row><lb/> <row> <cell>In Verkehrsbureaus, allgemeine</cell> <cell rendition="#c"/> <cell rendition="#c"/> </row><lb/> <row> <cell>Bodenbeleuchtung</cell> <cell rendition="#c">7</cell> <cell rendition="#c">Lux</cell> </row><lb/> </table> <p>Die <hi rendition="#g">Tischbeleuchtung</hi> soll betragen:</p><lb/> <table> <row> <cell>Bei Kassen am Schalterbrett</cell> <cell rendition="#c"/> </row><lb/> <row> <cell>mindestens</cell> <cell rendition="#c">12 Lux</cell> </row><lb/> <row> <cell>im Telegraphenbureau bei jedem</cell> <cell rendition="#c"/> </row><lb/> <row> <cell>Apparate</cell> <cell rendition="#c">35 Lux</cell> </row><lb/> <row> <cell>auf Bureauschreibtischen</cell> <cell rendition="#c">30–35 Lux</cell> </row><lb/> </table> <p>In Heizhäusern ist die Glühlicht- oder eine sonstige gleichwertige Beleuchtung einzuführen, die im Mittel 3·5–4 Lux auf der Bodenfläche betragen muß, wobei die Lampen nicht unter 3 <hi rendition="#i">m</hi> Aufhängehöhe anzubringen sind.</p><lb/> <p><hi rendition="#i">c)</hi><hi rendition="#g">Außergewöhnliche B</hi>. 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Lampen gleicher Lichtintensität und gleicher Aufhängehöhe die vorangeführten Werte mindestens erreicht, aber auch nicht erheblich überschritten werden. Die Auslegerarme der Lampen sind stets derart anzubringen, daß der Schatten des Lampenmastes möglichst wenig Nachteile bringt.
Die mittlere Beleuchtungsstärke soll betragen:
Auf Bahnhofvorplätzen, Bahnhofhallen
und Bahnhofveranden bei starkem
Verkehr 7 Lux
auf Bahnsteigen und Bahnhofveranden
mit geringerem Verkehr 3–5 Lux
auf Bahnsteigen kleiner Stationen und
Magazinsbahnsteige 2 Lux
und auf Laderampen 0·7 Lux
β) Innenbeleuchtung. In großen, hohen Räumen mit Ausnahme der ringförmigen Heizhäuser ist die allgemeine B. vorteilhaft mittels elektrischen Bogenlichtes zu bewirken. Hier sind die Lampen mit möglichst leicht durchlässigen Glocken auszustatten und möglichst hoch aufzuhängen. Kleinere und niedere Räume sind bei elektrischen Anlagen mit Glühlicht und bei sonstigen Anlagen mit gleichwertigen Lampen zu beleuchten und ist auch hier stets eine tunlichst gleichmäßige Lichtverteilung anzustreben.
Die mittlere Beleuchtung der Bodenflächen in Innenräumen hat zu betragen:
In Abfahrtsvestibülen großer
Stationen 7 Lux
In Ankunftsvestibülen großer
Stationen 5 Lux
In Abfahrtsvestibülen und
im Ausgang in kleinen
Stationen sowie Gängen 4 Lux
In Wartesälen 5–10 Lux
In Restaurants (Bufetten) 8–12 Lux
In Restaurants (Speisesälen) 20–25 Lux
In Hofwartesälen 50 Lux
In Gepäcksmanipulationsräumen 5–7 Lux
In Magazinsräumen 5–7 Lux
In Verkehrsbureaus, allgemeine
Bodenbeleuchtung 7 Lux
Die Tischbeleuchtung soll betragen:
Bei Kassen am Schalterbrett
mindestens 12 Lux
im Telegraphenbureau bei jedem
Apparate 35 Lux
auf Bureauschreibtischen 30–35 Lux
In Heizhäusern ist die Glühlicht- oder eine sonstige gleichwertige Beleuchtung einzuführen, die im Mittel 3·5–4 Lux auf der Bodenfläche betragen muß, wobei die Lampen nicht unter 3 m Aufhängehöhe anzubringen sind.
c) Außergewöhnliche B. Es kann der Fall eintreten, daß einzelne Stationen, sei es aus Betriebs- oder militärischen Gründen vorübergehend reichlicher als dies mit den vorhandenen feststehenden Beleuchtungskörpern möglich ist, beleuchtet werden müssen, oder aber, daß zur Behebung von größeren Bahnunfällen, bei nächtlichen Bauten rasch große Lichtquellen herbeigeschafft werden müssen.
In diesen Fällen bedient man sich entweder der Starklichtlampen (s. Beleuchtungskörper) oder der mobilen elektrischen Beleuchtungsgarnituren, deren Aufstellung je nach Geschicklichkeit und Übung der manipulierenden Organe in 4–6 Stunden erfolgen kann, so zwar, daß, wenn nicht besondere Schwierigkeiten vorliegen, in dieser Zeit 8–12 elektrische Bogenlampen in Tätigkeit gesetzt werden können.
Für vorübergehende B. bedient man sich unter Umständen auch der Fackeln (s. Beleuchtung, Beleuchtungskörper, Beleuchtungsmaterialien).
d) Für die Bedienung der Beleuchtungsanlage sind in den größeren Stationen zumeist eigene Personen (Lampisten, Beleuchtungsaufseher etc.) bestellt. Diesen obliegt insbesondere das rechtzeitige Anzünden der Lampen, die Reinigung und Instandhaltung der verschiedenen Teile der Beleuchtungsanlage sowie andere Geschäfte, die mit der Beleuchtung im Zusammenhang stehen. Für die Besorgung dieser Obliegenheiten sind den betreffenden Bediensteten in den meisten Stationen eigene Räume (Lampistereien, Beleuchtungskammern) zugewiesen.
Literatur: Schmitt, Bahnhöfe und Hochbauten auf Lokomotiveisenbahnen. Leipzig 1882, Bd. I u. II; Bd. XLIV, S. 213; Bd. XLI, S. 147; Bd. XLVI, S. 22, 285; Bd. XLVII, S. 75. – Organ für die Fortschritte des Eisenbahnwesens. Bd. XII, S.40; Bd. XIII, S. 165, 251; Bd. XVII, S. 61, 125; Bd. XVIII, S. 82; Bd. XIX, S. 146, 188; Bd. XX, S. 149; Bd. XLVIII, S. 354. – Bulletin de la Commission internationale du Congrès des chemins de fer. Brüssel, August und September 1887. – Sartiaux und Weißenbruch (Referat für den dritten internationalen Eisenbahnkongreß in Paris 1889). L'eclairage électrique des trains et des gares. – Barkhausen, Eisenbahn technik der Gegenwart, Bahnhofsanlagen. Wiesbaden 1909, Bd. II, 3. Teil. – Österr. Eisenbahnztg. 1911, Wunderlich, Beleuchtung der Bahnhöfe mit auf hohen Lichtmasten montierten Gas-Starklichtlampen.
Scheichl, Wietz.
Bahnhofbuchhandel (railway booksellers; librairies des chemins de fer; vendita libri in stazione) hat den Zweck, den Reisenden die Möglichkeit zu bieten, sich für die Wartezeit auf den Bahnhöfen oder für die Fahrt mit Lesestoff zu versorgen.
Frühzeitig begannen Bahnhofportiere oder Tabakverschleißer auf den Bahnhöfen Zeitungen auf eigene Rechnung zu verkaufen. Oft waren
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