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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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des Einfahrsignals für den Streckenabschnitt unter Verschluß des folgenden Postens. Dieser kann das Signal erst freigeben, wenn der vorausgegangene Zug den Streckenabschnitt verlassen hat und sich unter Deckung des auf "Halt" gestellten Signals befindet. Zum Zwecke der Sicherung und beschleunigten Zugfolge werden so auf zweigleisigen Bahnen Streckenabschnitte gebildet, die einerseits den Bereich der Bahnhöfe zwischen den Einfahrsignalen (Stations- und Endblock), anderseits Abschnitte der freien Strecke (Streckenblock) - meist von mindestens 2-3 km Länge umfassen. Auf der freien Strecke obliegt die Bedienung der Blockeinrichtung den Blockwärtern, in den Bahnhöfen den Weichenwärtern, Stellwerkswärtern oder dem Stationspersonal.

Die Verständigung sämtlicher Wärter über den Zugverkehr erfolgt:

a) Durch Ausgabe eines Auszuges der jeweiligen Fahrordnung der Züge, enthaltend die Abfahrt und Ankunft der Züge auf den benachbarten Stationen und die Zeiten der Vorüberfahrt am Posten. Hierbei sind die regelmäßig verkehrenden und die Bedarfszüge besonders zu bezeichnen.

b) Durch von Fall zu Fall schriftliche oder telephonische Bekanntgabe der Bedarfszüge, der nicht regelmäßig verkehrenden Vor- und Nachzüge und außergewöhnlicher Fahrten (Sonderzüge, Ferienzüge, Lokomotivfahrten, Hilfszüge) oder durch Signale an den Zügen, wenn vorherige Verständigung nicht mehr möglich ist.

c) Die unmittelbare Abfahrt oder Durchfahrt in einer Station wird, wenn auf der Linie schienengleiche Wegübergänge vorhanden sind, durch eine Reihe von Glockenschlägen an den elektrischen Läutewerken angekündigt. Sind Wegübergänge in Schienenhöhe nicht vorhanden, so bedarf es, wenn die Strecke mit Fernsprechern ausgerüstet ist, der Einrichtung der elektrischen Streckenläutewerke nicht. Auch Horn- und optische Signale dienen dem gleichen Zweck.

Die Wärter werden in bezug auf die Ausübung ihrer Obliegenheiten durch das technische Personal, nämlich den Vorstand der Bahnerhaltungssektion oder des Eisenbahnbetriebsamtes, durch den Regierungs- und Baurat, Regierungsbaumeister, Betriebsinspektor, Abteilungsbaumeister, Streckenbaumeister, Streckeningenieur, Betriebsingenieur und besonders die Bahnmeister (Bauaufseher) überwacht. Letztere sind verpflichtet, zeitweise durch nächtliche Streckenbegehungen und Bereisungen die Wärter zu überwachen. Dies haben, soweit tunlich, auch das Zugbegleitungspersonal und die Kontrolleure und Beamten der Bahnerhaltungssektionen (Betriebsämter) zu tun. Wahrgenommene Verfehlungen der Wärter haben sie der vorgesetzten Stelle anzuzeigen.

Um die Ausführung der Streckenuntersuchungen zu überwachen, sind im vereinigten Strecken- und Schrankendienst, sofern die Streckengänge des Wärters nicht auf den ganzen Stationsabstand ausgedehnt sind, bei vielen Bahnen Kontrolltafeln im Gebrauch. Hierbei ist jeder Wärterposten für jede Begehung mit je zwei gleichen Tafeln versehen, die die Begehungsnummer und die Nummer des Postens enthalten und durch die Farbe von der Tafel der Nachbarstrecke sich unterscheiden. Nun werden die Züge bestimmt, vor deren Eintreffen die Tafel mit der betreffenden Begehungsnummer an den am Endpunkt der Aufsichtsstrecke befindlichen Kontrollpflöcken aufgehängt sein muß, während die übrigen Tafeln geordnet am Wärterhaus an der der Bahn zugewendeten Seite sichtbar aufgehängt sein müssen. Eine zweite Prüfung, die mehr Sicherheit bietet, gründet sich auf das Umlaufen von Tafeln mit fortlaufenden Nummern durch eine Gruppe von Wärterposten. Da hierbei die Ordnung über den Umlauf der Tafeln bekannt ist, so wird jede Versäumnis durch Fehlen einer Tafel ersichtlich, und da dem Wärter, der auf denjenigen, der den Fehler begangen hat, folgt, Ungelegenheiten bereitet werden, so wird die Entdeckung versäumter Begehungen wesentlich erleichtert. Allerdings kann nicht verhindert werden, daß die Tafeln durch unbefugte Personen (Kinder, Frauen, Arbeiter) ausgetragen und zurückgeholt werden.

Wie die Weichen- und Stellwerkswärter innerhalb der Bahnhöfe den Bahnzustand zu untersuchen haben, so hat der in einem Bahnhof postierte Schrankenwärter neben seinem eigentlichen Dienst nach Anordnung noch beim Güterverladen, Wagenschieben, Lampenputzen und im Stationsdienst Hilfe zu leisten. Der Streckenwärter kann während des Aufenthalts der von ihm benutzten Züge in den Stationen zur Hilfeleistung beim Auf- und Abladen von Stückgütern und während der Fahrt zum Dienst als Hilfsbremser herangezogen werden.

Bei gefahrdrohenden Witterungsverhältnissen, wenn das Bedürfnis einer Streckenuntersuchung gemeldet ist, wenn ein Teil der Zugladung voraussichtlich heruntergefallen ist, oder der Zug infolge Entgleisens einer Achse das Gleis, Brücken u. s. w. beschädigt hat oder ähnliches zu vermuten ist, hat der Wärter auch

des Einfahrsignals für den Streckenabschnitt unter Verschluß des folgenden Postens. Dieser kann das Signal erst freigeben, wenn der vorausgegangene Zug den Streckenabschnitt verlassen hat und sich unter Deckung des auf „Halt“ gestellten Signals befindet. Zum Zwecke der Sicherung und beschleunigten Zugfolge werden so auf zweigleisigen Bahnen Streckenabschnitte gebildet, die einerseits den Bereich der Bahnhöfe zwischen den Einfahrsignalen (Stations- und Endblock), anderseits Abschnitte der freien Strecke (Streckenblock) – meist von mindestens 2–3 km Länge umfassen. Auf der freien Strecke obliegt die Bedienung der Blockeinrichtung den Blockwärtern, in den Bahnhöfen den Weichenwärtern, Stellwerkswärtern oder dem Stationspersonal.

Die Verständigung sämtlicher Wärter über den Zugverkehr erfolgt:

a) Durch Ausgabe eines Auszuges der jeweiligen Fahrordnung der Züge, enthaltend die Abfahrt und Ankunft der Züge auf den benachbarten Stationen und die Zeiten der Vorüberfahrt am Posten. Hierbei sind die regelmäßig verkehrenden und die Bedarfszüge besonders zu bezeichnen.

b) Durch von Fall zu Fall schriftliche oder telephonische Bekanntgabe der Bedarfszüge, der nicht regelmäßig verkehrenden Vor- und Nachzüge und außergewöhnlicher Fahrten (Sonderzüge, Ferienzüge, Lokomotivfahrten, Hilfszüge) oder durch Signale an den Zügen, wenn vorherige Verständigung nicht mehr möglich ist.

c) Die unmittelbare Abfahrt oder Durchfahrt in einer Station wird, wenn auf der Linie schienengleiche Wegübergänge vorhanden sind, durch eine Reihe von Glockenschlägen an den elektrischen Läutewerken angekündigt. Sind Wegübergänge in Schienenhöhe nicht vorhanden, so bedarf es, wenn die Strecke mit Fernsprechern ausgerüstet ist, der Einrichtung der elektrischen Streckenläutewerke nicht. Auch Horn- und optische Signale dienen dem gleichen Zweck.

Die Wärter werden in bezug auf die Ausübung ihrer Obliegenheiten durch das technische Personal, nämlich den Vorstand der Bahnerhaltungssektion oder des Eisenbahnbetriebsamtes, durch den Regierungs- und Baurat, Regierungsbaumeister, Betriebsinspektor, Abteilungsbaumeister, Streckenbaumeister, Streckeningenieur, Betriebsingenieur und besonders die Bahnmeister (Bauaufseher) überwacht. Letztere sind verpflichtet, zeitweise durch nächtliche Streckenbegehungen und Bereisungen die Wärter zu überwachen. Dies haben, soweit tunlich, auch das Zugbegleitungspersonal und die Kontrolleure und Beamten der Bahnerhaltungssektionen (Betriebsämter) zu tun. Wahrgenommene Verfehlungen der Wärter haben sie der vorgesetzten Stelle anzuzeigen.

Um die Ausführung der Streckenuntersuchungen zu überwachen, sind im vereinigten Strecken- und Schrankendienst, sofern die Streckengänge des Wärters nicht auf den ganzen Stationsabstand ausgedehnt sind, bei vielen Bahnen Kontrolltafeln im Gebrauch. Hierbei ist jeder Wärterposten für jede Begehung mit je zwei gleichen Tafeln versehen, die die Begehungsnummer und die Nummer des Postens enthalten und durch die Farbe von der Tafel der Nachbarstrecke sich unterscheiden. Nun werden die Züge bestimmt, vor deren Eintreffen die Tafel mit der betreffenden Begehungsnummer an den am Endpunkt der Aufsichtsstrecke befindlichen Kontrollpflöcken aufgehängt sein muß, während die übrigen Tafeln geordnet am Wärterhaus an der der Bahn zugewendeten Seite sichtbar aufgehängt sein müssen. Eine zweite Prüfung, die mehr Sicherheit bietet, gründet sich auf das Umlaufen von Tafeln mit fortlaufenden Nummern durch eine Gruppe von Wärterposten. Da hierbei die Ordnung über den Umlauf der Tafeln bekannt ist, so wird jede Versäumnis durch Fehlen einer Tafel ersichtlich, und da dem Wärter, der auf denjenigen, der den Fehler begangen hat, folgt, Ungelegenheiten bereitet werden, so wird die Entdeckung versäumter Begehungen wesentlich erleichtert. Allerdings kann nicht verhindert werden, daß die Tafeln durch unbefugte Personen (Kinder, Frauen, Arbeiter) ausgetragen und zurückgeholt werden.

Wie die Weichen- und Stellwerkswärter innerhalb der Bahnhöfe den Bahnzustand zu untersuchen haben, so hat der in einem Bahnhof postierte Schrankenwärter neben seinem eigentlichen Dienst nach Anordnung noch beim Güterverladen, Wagenschieben, Lampenputzen und im Stationsdienst Hilfe zu leisten. Der Streckenwärter kann während des Aufenthalts der von ihm benutzten Züge in den Stationen zur Hilfeleistung beim Auf- und Abladen von Stückgütern und während der Fahrt zum Dienst als Hilfsbremser herangezogen werden.

Bei gefahrdrohenden Witterungsverhältnissen, wenn das Bedürfnis einer Streckenuntersuchung gemeldet ist, wenn ein Teil der Zugladung voraussichtlich heruntergefallen ist, oder der Zug infolge Entgleisens einer Achse das Gleis, Brücken u. s. w. beschädigt hat oder ähnliches zu vermuten ist, hat der Wärter auch

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[377/0389] des Einfahrsignals für den Streckenabschnitt unter Verschluß des folgenden Postens. Dieser kann das Signal erst freigeben, wenn der vorausgegangene Zug den Streckenabschnitt verlassen hat und sich unter Deckung des auf „Halt“ gestellten Signals befindet. Zum Zwecke der Sicherung und beschleunigten Zugfolge werden so auf zweigleisigen Bahnen Streckenabschnitte gebildet, die einerseits den Bereich der Bahnhöfe zwischen den Einfahrsignalen (Stations- und Endblock), anderseits Abschnitte der freien Strecke (Streckenblock) – meist von mindestens 2–3 km Länge umfassen. Auf der freien Strecke obliegt die Bedienung der Blockeinrichtung den Blockwärtern, in den Bahnhöfen den Weichenwärtern, Stellwerkswärtern oder dem Stationspersonal. Die Verständigung sämtlicher Wärter über den Zugverkehr erfolgt: a) Durch Ausgabe eines Auszuges der jeweiligen Fahrordnung der Züge, enthaltend die Abfahrt und Ankunft der Züge auf den benachbarten Stationen und die Zeiten der Vorüberfahrt am Posten. Hierbei sind die regelmäßig verkehrenden und die Bedarfszüge besonders zu bezeichnen. b) Durch von Fall zu Fall schriftliche oder telephonische Bekanntgabe der Bedarfszüge, der nicht regelmäßig verkehrenden Vor- und Nachzüge und außergewöhnlicher Fahrten (Sonderzüge, Ferienzüge, Lokomotivfahrten, Hilfszüge) oder durch Signale an den Zügen, wenn vorherige Verständigung nicht mehr möglich ist. c) Die unmittelbare Abfahrt oder Durchfahrt in einer Station wird, wenn auf der Linie schienengleiche Wegübergänge vorhanden sind, durch eine Reihe von Glockenschlägen an den elektrischen Läutewerken angekündigt. Sind Wegübergänge in Schienenhöhe nicht vorhanden, so bedarf es, wenn die Strecke mit Fernsprechern ausgerüstet ist, der Einrichtung der elektrischen Streckenläutewerke nicht. Auch Horn- und optische Signale dienen dem gleichen Zweck. Die Wärter werden in bezug auf die Ausübung ihrer Obliegenheiten durch das technische Personal, nämlich den Vorstand der Bahnerhaltungssektion oder des Eisenbahnbetriebsamtes, durch den Regierungs- und Baurat, Regierungsbaumeister, Betriebsinspektor, Abteilungsbaumeister, Streckenbaumeister, Streckeningenieur, Betriebsingenieur und besonders die Bahnmeister (Bauaufseher) überwacht. Letztere sind verpflichtet, zeitweise durch nächtliche Streckenbegehungen und Bereisungen die Wärter zu überwachen. Dies haben, soweit tunlich, auch das Zugbegleitungspersonal und die Kontrolleure und Beamten der Bahnerhaltungssektionen (Betriebsämter) zu tun. Wahrgenommene Verfehlungen der Wärter haben sie der vorgesetzten Stelle anzuzeigen. Um die Ausführung der Streckenuntersuchungen zu überwachen, sind im vereinigten Strecken- und Schrankendienst, sofern die Streckengänge des Wärters nicht auf den ganzen Stationsabstand ausgedehnt sind, bei vielen Bahnen Kontrolltafeln im Gebrauch. Hierbei ist jeder Wärterposten für jede Begehung mit je zwei gleichen Tafeln versehen, die die Begehungsnummer und die Nummer des Postens enthalten und durch die Farbe von der Tafel der Nachbarstrecke sich unterscheiden. Nun werden die Züge bestimmt, vor deren Eintreffen die Tafel mit der betreffenden Begehungsnummer an den am Endpunkt der Aufsichtsstrecke befindlichen Kontrollpflöcken aufgehängt sein muß, während die übrigen Tafeln geordnet am Wärterhaus an der der Bahn zugewendeten Seite sichtbar aufgehängt sein müssen. Eine zweite Prüfung, die mehr Sicherheit bietet, gründet sich auf das Umlaufen von Tafeln mit fortlaufenden Nummern durch eine Gruppe von Wärterposten. Da hierbei die Ordnung über den Umlauf der Tafeln bekannt ist, so wird jede Versäumnis durch Fehlen einer Tafel ersichtlich, und da dem Wärter, der auf denjenigen, der den Fehler begangen hat, folgt, Ungelegenheiten bereitet werden, so wird die Entdeckung versäumter Begehungen wesentlich erleichtert. Allerdings kann nicht verhindert werden, daß die Tafeln durch unbefugte Personen (Kinder, Frauen, Arbeiter) ausgetragen und zurückgeholt werden. Wie die Weichen- und Stellwerkswärter innerhalb der Bahnhöfe den Bahnzustand zu untersuchen haben, so hat der in einem Bahnhof postierte Schrankenwärter neben seinem eigentlichen Dienst nach Anordnung noch beim Güterverladen, Wagenschieben, Lampenputzen und im Stationsdienst Hilfe zu leisten. Der Streckenwärter kann während des Aufenthalts der von ihm benutzten Züge in den Stationen zur Hilfeleistung beim Auf- und Abladen von Stückgütern und während der Fahrt zum Dienst als Hilfsbremser herangezogen werden. Bei gefahrdrohenden Witterungsverhältnissen, wenn das Bedürfnis einer Streckenuntersuchung gemeldet ist, wenn ein Teil der Zugladung voraussichtlich heruntergefallen ist, oder der Zug infolge Entgleisens einer Achse das Gleis, Brücken u. s. w. beschädigt hat oder ähnliches zu vermuten ist, hat der Wärter auch

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/389>, abgerufen am 16.07.2024.