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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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ist er jederzeit in der Lage, Vorkommnisse auf den Übergängen, wie Steckenbleiben oder Niederbrechen eines Fuhrwerks sofort zu bemerken und durch rechtzeitiges Eingreifen oder Anhalten des Zuges die Gefahr abzuwenden. Die stete Anwesenheit des Schrankenwärters am Posten oder doch im Bereich des Fernsprecherklingelwerkes ermöglicht es ihm, die benachbarten Stationen und Schrankenwärter von der Wahrnehmung betriebsgefährlicher Vorgänge sofort durch den Fernsprecher zu unterrichten und in jedem Augenblick die Wärter und durch diese eine etwa in der Nähe befindliche Arbeiterrotte von der Einlegung von Bedarfszügen oder von außergewöhnlichen Ereignissen zu verständigen und zu den gebotenen Untersuchungen der Strecke und sonstigen Maßnahmen zu veranlassen. Ein weiterer Vorteil liegt in der Möglichkeit, zu dem körperlich nicht anstrengenden Schrankendienst ältere, dem Strecken- und Unterhaltungsdienst nicht mehr gewachsene Wärter und Bahnunterhaltungsarbeiter sowie Unfallrentner zu verwenden und die tägliche Dienstzeit im Schrankendienst - ausgenommen auf den Linien mit sehr dichter Zugfolge - auf das Höchstmaß von 14-15 Stunden im Tage festzusetzen. Bei solchen Maßnahmen kann auf Strecken mit zahlreichen Wegübergängen und zu deren Bedienung benötigten Wärterposten auch eine an sich nicht gebotene Diensttrennung wirtschaftlich sein.

Um einer Übermüdung der Streckenwärter vorzubeugen, ist bei den Begehungen an geeigneter Stelle - in der Bude eines Schrankenwärters oder in einer Station - eine Frühstücks- oder Mittagspause, letztere möglichst im eigenen Wärterhause, vorzusehen und, sofern die Begehungsstrecke mehr als einen Stationsabstand umfaßt, zwischen die Begehung der Teilstrecken (Stationsabstände) eine Zugbenutzung zu legen. Bei Sturm, Wind mit Regen und Schneegestöber wird es dem Wärter zu überlassen sein, die Wege in umgekehrter Richtung mit dem Winde zurückzulegen, wofür von vornherein ein zweiter Plan der Streckenbegehungen aufzustellen ist. Zuweilen kann im Winter durch Kürzung der Strecken oder Übertragung einer der täglichen Streckenbegehungen an einen vereidigten Arbeiter für den Wärter Diensterleichterung und für einzelne der ständigen Arbeiter, für die es im Winter meist an Arbeit fehlt, Beschäftigung geschaffen werden. Dadurch wird vermieden, daß bei Bemessung der Länge der Aufsichtsstrecken auf die größere Anstrengung bei den Begehungen während der Zeit der Schneefälle Rücksicht genommen werden muß.

Zur Vermeidung unnötiger Wege und zur Vergrößerung der Aufsicht ist es zweckmäßig, dem Streckenwärter Wohnung, an der Bahn, tunlich in der Mitte der von zwei Stationen begrenzten Aufsichtsstrecke anzuweisen.

Die Ausdehnung der von einem Streckenwärter in einer Dienstschicht innerhalb 24 Stunden zurückzulegenden Wege ist je nach den klimatischen und baulichen Verhältnissen der Strecke - rauhe Steinschlagbettung, ein- oder zweigleisige Bahn, steile Felswände und Lehnen, Güte des Oberbaues u. s. w. - zu bestimmen, soll jedoch 15-20 km nicht übersteigen. Kann bei der Einteilung der Begehungsstrecken die Dienstschicht eines Wärters (einfacher Posten) oder zweier Wärter (Doppelposten) nicht voll ausgenutzt werden, so ist es wirtschaftlich, an Stelle eines Doppelpostens einen einfach besetzten Posten vorzusehen und eine der täglichen Streckenbegehungen - ohne Unterhaltungsarbeit - einem vereidigten Arbeiter zu übertragen. Dies trifft bei dreimaliger Streckenuntersuchung am Tage und sonst erforderlichem Doppelposten bei einer Aufsichtsstrecke zwischen 6, 5 und 9 km, für einen aufzustellenden einfachen Posten etwa bis zu 5 km Streckenlänge zu. Es ist anzustreben kurze Strecken mit einer angrenzenden zu vereinigen, so daß die Länge der Aufsichtsstrecke annähernd 9 km umfaßt. Der etatsmäßige Wärter hat dann die Strecke zweimal am Tage zu untersuchen und hierbei die kleineren Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen, während die dritte einfache Untersuchung des Bahnzustandes von einem in der übrigen Arbeitszeit in der Rotte verwendeten, vereidigten Arbeiter vollzogen wird. Diese Begehung kann von dem Arbeiter oder auch Rottenführer bei dem Gang zu und von der Arbeit oder auch zwischen dieser erledigt werden.

Die Überwachung der Streckenbegehungen geschieht bei vereinigtem Dienst durch das Austragen und Aufstecken der mit Nummern versehenen sog. Wärterkontrolltafeln an den beiden Grenzen der Aufsichtsstrecke entweder nach dem Verfahren des Verbleibens der Tafeln in der Aufsichtsstrecke oder des Durchlaufes der Tafeln durch mehrere Wärterstrecken, bei dem getrennten, stets einen oder mehrere Stationsabstände umfassenden Dienst dagegen durch die Stationen, bei denen der Streckenwärter Antritt und Beendigung jeder Begehung in ein Kontrollbuch einzutragen hat. Eine weitere Überwachung kann dadurch geschaffen werden, daß sich der Wärter bei der Station durch Anrufen mittels des Fernsprechers von einer auf der Strecke befindlichen Telephonbude aus zu melden hat und zu bestimmten

ist er jederzeit in der Lage, Vorkommnisse auf den Übergängen, wie Steckenbleiben oder Niederbrechen eines Fuhrwerks sofort zu bemerken und durch rechtzeitiges Eingreifen oder Anhalten des Zuges die Gefahr abzuwenden. Die stete Anwesenheit des Schrankenwärters am Posten oder doch im Bereich des Fernsprecherklingelwerkes ermöglicht es ihm, die benachbarten Stationen und Schrankenwärter von der Wahrnehmung betriebsgefährlicher Vorgänge sofort durch den Fernsprecher zu unterrichten und in jedem Augenblick die Wärter und durch diese eine etwa in der Nähe befindliche Arbeiterrotte von der Einlegung von Bedarfszügen oder von außergewöhnlichen Ereignissen zu verständigen und zu den gebotenen Untersuchungen der Strecke und sonstigen Maßnahmen zu veranlassen. Ein weiterer Vorteil liegt in der Möglichkeit, zu dem körperlich nicht anstrengenden Schrankendienst ältere, dem Strecken- und Unterhaltungsdienst nicht mehr gewachsene Wärter und Bahnunterhaltungsarbeiter sowie Unfallrentner zu verwenden und die tägliche Dienstzeit im Schrankendienst – ausgenommen auf den Linien mit sehr dichter Zugfolge – auf das Höchstmaß von 14–15 Stunden im Tage festzusetzen. Bei solchen Maßnahmen kann auf Strecken mit zahlreichen Wegübergängen und zu deren Bedienung benötigten Wärterposten auch eine an sich nicht gebotene Diensttrennung wirtschaftlich sein.

Um einer Übermüdung der Streckenwärter vorzubeugen, ist bei den Begehungen an geeigneter Stelle – in der Bude eines Schrankenwärters oder in einer Station – eine Frühstücks- oder Mittagspause, letztere möglichst im eigenen Wärterhause, vorzusehen und, sofern die Begehungsstrecke mehr als einen Stationsabstand umfaßt, zwischen die Begehung der Teilstrecken (Stationsabstände) eine Zugbenutzung zu legen. Bei Sturm, Wind mit Regen und Schneegestöber wird es dem Wärter zu überlassen sein, die Wege in umgekehrter Richtung mit dem Winde zurückzulegen, wofür von vornherein ein zweiter Plan der Streckenbegehungen aufzustellen ist. Zuweilen kann im Winter durch Kürzung der Strecken oder Übertragung einer der täglichen Streckenbegehungen an einen vereidigten Arbeiter für den Wärter Diensterleichterung und für einzelne der ständigen Arbeiter, für die es im Winter meist an Arbeit fehlt, Beschäftigung geschaffen werden. Dadurch wird vermieden, daß bei Bemessung der Länge der Aufsichtsstrecken auf die größere Anstrengung bei den Begehungen während der Zeit der Schneefälle Rücksicht genommen werden muß.

Zur Vermeidung unnötiger Wege und zur Vergrößerung der Aufsicht ist es zweckmäßig, dem Streckenwärter Wohnung, an der Bahn, tunlich in der Mitte der von zwei Stationen begrenzten Aufsichtsstrecke anzuweisen.

Die Ausdehnung der von einem Streckenwärter in einer Dienstschicht innerhalb 24 Stunden zurückzulegenden Wege ist je nach den klimatischen und baulichen Verhältnissen der Strecke – rauhe Steinschlagbettung, ein- oder zweigleisige Bahn, steile Felswände und Lehnen, Güte des Oberbaues u. s. w. – zu bestimmen, soll jedoch 15–20 km nicht übersteigen. Kann bei der Einteilung der Begehungsstrecken die Dienstschicht eines Wärters (einfacher Posten) oder zweier Wärter (Doppelposten) nicht voll ausgenutzt werden, so ist es wirtschaftlich, an Stelle eines Doppelpostens einen einfach besetzten Posten vorzusehen und eine der täglichen Streckenbegehungen – ohne Unterhaltungsarbeit – einem vereidigten Arbeiter zu übertragen. Dies trifft bei dreimaliger Streckenuntersuchung am Tage und sonst erforderlichem Doppelposten bei einer Aufsichtsstrecke zwischen 6, 5 und 9 km, für einen aufzustellenden einfachen Posten etwa bis zu 5 km Streckenlänge zu. Es ist anzustreben kurze Strecken mit einer angrenzenden zu vereinigen, so daß die Länge der Aufsichtsstrecke annähernd 9 km umfaßt. Der etatsmäßige Wärter hat dann die Strecke zweimal am Tage zu untersuchen und hierbei die kleineren Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen, während die dritte einfache Untersuchung des Bahnzustandes von einem in der übrigen Arbeitszeit in der Rotte verwendeten, vereidigten Arbeiter vollzogen wird. Diese Begehung kann von dem Arbeiter oder auch Rottenführer bei dem Gang zu und von der Arbeit oder auch zwischen dieser erledigt werden.

Die Überwachung der Streckenbegehungen geschieht bei vereinigtem Dienst durch das Austragen und Aufstecken der mit Nummern versehenen sog. Wärterkontrolltafeln an den beiden Grenzen der Aufsichtsstrecke entweder nach dem Verfahren des Verbleibens der Tafeln in der Aufsichtsstrecke oder des Durchlaufes der Tafeln durch mehrere Wärterstrecken, bei dem getrennten, stets einen oder mehrere Stationsabstände umfassenden Dienst dagegen durch die Stationen, bei denen der Streckenwärter Antritt und Beendigung jeder Begehung in ein Kontrollbuch einzutragen hat. Eine weitere Überwachung kann dadurch geschaffen werden, daß sich der Wärter bei der Station durch Anrufen mittels des Fernsprechers von einer auf der Strecke befindlichen Telephonbude aus zu melden hat und zu bestimmten

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[374/0386] ist er jederzeit in der Lage, Vorkommnisse auf den Übergängen, wie Steckenbleiben oder Niederbrechen eines Fuhrwerks sofort zu bemerken und durch rechtzeitiges Eingreifen oder Anhalten des Zuges die Gefahr abzuwenden. Die stete Anwesenheit des Schrankenwärters am Posten oder doch im Bereich des Fernsprecherklingelwerkes ermöglicht es ihm, die benachbarten Stationen und Schrankenwärter von der Wahrnehmung betriebsgefährlicher Vorgänge sofort durch den Fernsprecher zu unterrichten und in jedem Augenblick die Wärter und durch diese eine etwa in der Nähe befindliche Arbeiterrotte von der Einlegung von Bedarfszügen oder von außergewöhnlichen Ereignissen zu verständigen und zu den gebotenen Untersuchungen der Strecke und sonstigen Maßnahmen zu veranlassen. Ein weiterer Vorteil liegt in der Möglichkeit, zu dem körperlich nicht anstrengenden Schrankendienst ältere, dem Strecken- und Unterhaltungsdienst nicht mehr gewachsene Wärter und Bahnunterhaltungsarbeiter sowie Unfallrentner zu verwenden und die tägliche Dienstzeit im Schrankendienst – ausgenommen auf den Linien mit sehr dichter Zugfolge – auf das Höchstmaß von 14–15 Stunden im Tage festzusetzen. Bei solchen Maßnahmen kann auf Strecken mit zahlreichen Wegübergängen und zu deren Bedienung benötigten Wärterposten auch eine an sich nicht gebotene Diensttrennung wirtschaftlich sein. Um einer Übermüdung der Streckenwärter vorzubeugen, ist bei den Begehungen an geeigneter Stelle – in der Bude eines Schrankenwärters oder in einer Station – eine Frühstücks- oder Mittagspause, letztere möglichst im eigenen Wärterhause, vorzusehen und, sofern die Begehungsstrecke mehr als einen Stationsabstand umfaßt, zwischen die Begehung der Teilstrecken (Stationsabstände) eine Zugbenutzung zu legen. Bei Sturm, Wind mit Regen und Schneegestöber wird es dem Wärter zu überlassen sein, die Wege in umgekehrter Richtung mit dem Winde zurückzulegen, wofür von vornherein ein zweiter Plan der Streckenbegehungen aufzustellen ist. Zuweilen kann im Winter durch Kürzung der Strecken oder Übertragung einer der täglichen Streckenbegehungen an einen vereidigten Arbeiter für den Wärter Diensterleichterung und für einzelne der ständigen Arbeiter, für die es im Winter meist an Arbeit fehlt, Beschäftigung geschaffen werden. Dadurch wird vermieden, daß bei Bemessung der Länge der Aufsichtsstrecken auf die größere Anstrengung bei den Begehungen während der Zeit der Schneefälle Rücksicht genommen werden muß. Zur Vermeidung unnötiger Wege und zur Vergrößerung der Aufsicht ist es zweckmäßig, dem Streckenwärter Wohnung, an der Bahn, tunlich in der Mitte der von zwei Stationen begrenzten Aufsichtsstrecke anzuweisen. Die Ausdehnung der von einem Streckenwärter in einer Dienstschicht innerhalb 24 Stunden zurückzulegenden Wege ist je nach den klimatischen und baulichen Verhältnissen der Strecke – rauhe Steinschlagbettung, ein- oder zweigleisige Bahn, steile Felswände und Lehnen, Güte des Oberbaues u. s. w. – zu bestimmen, soll jedoch 15–20 km nicht übersteigen. Kann bei der Einteilung der Begehungsstrecken die Dienstschicht eines Wärters (einfacher Posten) oder zweier Wärter (Doppelposten) nicht voll ausgenutzt werden, so ist es wirtschaftlich, an Stelle eines Doppelpostens einen einfach besetzten Posten vorzusehen und eine der täglichen Streckenbegehungen – ohne Unterhaltungsarbeit – einem vereidigten Arbeiter zu übertragen. Dies trifft bei dreimaliger Streckenuntersuchung am Tage und sonst erforderlichem Doppelposten bei einer Aufsichtsstrecke zwischen 6, 5 und 9 km, für einen aufzustellenden einfachen Posten etwa bis zu 5 km Streckenlänge zu. Es ist anzustreben kurze Strecken mit einer angrenzenden zu vereinigen, so daß die Länge der Aufsichtsstrecke annähernd 9 km umfaßt. Der etatsmäßige Wärter hat dann die Strecke zweimal am Tage zu untersuchen und hierbei die kleineren Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen, während die dritte einfache Untersuchung des Bahnzustandes von einem in der übrigen Arbeitszeit in der Rotte verwendeten, vereidigten Arbeiter vollzogen wird. Diese Begehung kann von dem Arbeiter oder auch Rottenführer bei dem Gang zu und von der Arbeit oder auch zwischen dieser erledigt werden. Die Überwachung der Streckenbegehungen geschieht bei vereinigtem Dienst durch das Austragen und Aufstecken der mit Nummern versehenen sog. Wärterkontrolltafeln an den beiden Grenzen der Aufsichtsstrecke entweder nach dem Verfahren des Verbleibens der Tafeln in der Aufsichtsstrecke oder des Durchlaufes der Tafeln durch mehrere Wärterstrecken, bei dem getrennten, stets einen oder mehrere Stationsabstände umfassenden Dienst dagegen durch die Stationen, bei denen der Streckenwärter Antritt und Beendigung jeder Begehung in ein Kontrollbuch einzutragen hat. Eine weitere Überwachung kann dadurch geschaffen werden, daß sich der Wärter bei der Station durch Anrufen mittels des Fernsprechers von einer auf der Strecke befindlichen Telephonbude aus zu melden hat und zu bestimmten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/386>, abgerufen am 16.07.2024.