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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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errichteten Betriebskrankenkassen auch die Krankenbehandlung übertragen wird, einerseits, in der Behandlung erkrankter Bediensteter und deren Angehöriger, anderseits in der Feststellung des Gesundheitszustandes aller Aufnahmswerber, der Beschaffenheit ihrer Sinnesorgane (Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen) der regelmäßigen Überprüfung der Bediensteten hinsichtlich der Fortdauer ihres allgemeinen Gesundheitszustandes sowohl, als auch der vorgeschriebenen Beschaffenheit ihrer Sinnesorgane, der Unterweisung der Bediensteten in der ersten Hilfeleistung nach Unglücksfällen, der Überwachung des Zustandes der Rettungsapparate, der Erstattung regelmäßiger Monats- und Jahresberichte zur Bearbeitung der vorgeschriebenen Krankenstatistik, der Überwachung der hygienischen Verhältnisse in allen bahneigenen Gebäuden (Bahnhöfe, Werkstätten, Heizhäuser etc.) u. s. w., der Mitwirkung bei den Maßnahmen gegen die Einschleppung von Epidemien, der Erstattung von Gutachten in Haftpflicht-, Pensions- und Unfallangelegenheiten etc.

Zur Besorgung des bahnärztlichen Dienstes werden Stationsorte, in denen derart viele Bedienstete wohnen, daß mehrere Bahnärzte angestellt werden müssen, in mehrere, geographisch genau abgegrenzte bahnärztliche Bezirke eingeteilt (territoriale Einteilung des bahnärztlichen Dienstes) innerhalb welcher die betreffenden Bahnärzte den bahnärztlichen Dienst in dem früher beschriebenen Umfange zu versehen haben. Längs der Strecke werden die bahnärztlichen Bezirke in der Weise gebildet, daß je einem Bahnarzte eine gewisse Anzahl von Streckenkilometern, samt den innerhalb derselben gelegenen Stationen, Wärterhäusern etc. mit der Maßgabe zugewiesen wird, auch allen in einer gewissen Entfernung vom Bahnkörper wohnhaften Bediensteten und deren Angehörigen ärztliche Behandlung angedeihen zu lassen.

In größeren und solchen Stationsorten, in denen die Bediensteten, sei es durch das Bestehen von Personalhäusern, sei es durch die Bevorzugung gewisser, in der Nähe der Bahnhöfe, Werkstätten etc. gelegenen Stadtteile, dicht beisammen wohnen, stößt die Einteilung des bahnärztlichen Dienstes auf keine besonderen Schwierigkeiten.

Längs der Strecke gestaltet sich hingegen die Einteilung des bahnärztlichen Dienstes zuweilen deshalb schwieriger, weil sie hauptsächlich von dem Kulturzustande der betreffenden Gegend abhängig ist. In dichter bevölkerten, mit einem regen Zugsverkehr ausgestatteten Gegenden können die bahnärztlichen Bezirke in der Regel wegen der zahlreich zur Verfügung stehenden Ärzte und der größeren Anzahl der Bediensteten kleiner gehalten, daher wenige km lang sein. Bei Fehlen der vorerwähnten Bedingungen, also in weniger kultivierten Gegenden, erreicht aber die Ausdehnung einzelner bahnärztlicher Bezirke zuweilen eine Länge von 50 km.

Die Bahnärzte werden in der Regel verpflichtet, innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke oder in unmittelbarer Nähe derselben zu wohnen, ferner entweder in von der Bahnverwaltung beigestellten Räumen oder in ihrer eigenen Wohnung regelmäßige Sprechstunden für die Bediensteten der Bahnverwaltung abzuhalten.

Nebst den eigentlichen "Bahnärzten" sind bei den Direktionen der größeren Bahnverwaltungsbezirke Vertrauensärzte bestellt, die größtenteils den Diensttitel "Chefarzt" führen. Sie haben in der Regel Amtscharakter. Zu ihren Obliegenheiten gehört die Überprüfung der von den Bahnärzten in Haftpflicht- und Unfallsangelegenheiten etc. erstatteten Gutachten, bzw. die Abfassung von Obergutachten, ferner die Äußerung über die Qualifikation der Bewerber um bahnärztliche Stellen, die Überwachung der Dienstesausübung der Bahnärzte, die Überwachung des Zustandes der Rettungsapparate und der eisenbahnhygienischen Verhältnisse im betreffenden Direktionsbezirke, die Abfassung der Krankheitsstatistik, die Überwachung der Medikamentenverschreibungen durch die Bahnärzte etc.

Endlich bestehen auch in jenen Ministerien, in denen die Angelegenheiten des Eisenbahnwesens behandelt werden, Sanitätsdepartements mit einem Arzte an der Spitze, zur Erledigung der Agenden der obersten Überwachung und Leitung des Eisenbahnsanitätsdienstes innerhalb des betreffenden Staatsgebietes.

Die Bahnärzte widmen sich gewöhnlich nicht ausschließlich dem Bahndienste und sind größtenteils mittels eigener, seitens beider Vertragsteile kurzfristig kündbarer Verträge angestellt.

Die Entlohnung der Bahnärzte erfolgt, insoweit ihre kassenärztliche Tätigkeit in Betracht kommt, aus Krankenkassamitteln u. zw. größtenteils nach der Kopfzahl der ihnen zugewiesenen Krankenkassamitglieder, unter Berücksichtigung des Standes, des Wohnortes etc. derselben. Die Vornahme operativer Eingriffe und sonstige außerordentliche Leistungen während der Krankenbehandlung werden gewöhnlich nach bestimmten Sätzen besonders vergütet.

Die Entlohnung für die Besorgung der Agenden des administrativen Eisenbahnsanitätsdienstes erfolgt aus Betriebsmitteln und ist

errichteten Betriebskrankenkassen auch die Krankenbehandlung übertragen wird, einerseits, in der Behandlung erkrankter Bediensteter und deren Angehöriger, anderseits in der Feststellung des Gesundheitszustandes aller Aufnahmswerber, der Beschaffenheit ihrer Sinnesorgane (Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen) der regelmäßigen Überprüfung der Bediensteten hinsichtlich der Fortdauer ihres allgemeinen Gesundheitszustandes sowohl, als auch der vorgeschriebenen Beschaffenheit ihrer Sinnesorgane, der Unterweisung der Bediensteten in der ersten Hilfeleistung nach Unglücksfällen, der Überwachung des Zustandes der Rettungsapparate, der Erstattung regelmäßiger Monats- und Jahresberichte zur Bearbeitung der vorgeschriebenen Krankenstatistik, der Überwachung der hygienischen Verhältnisse in allen bahneigenen Gebäuden (Bahnhöfe, Werkstätten, Heizhäuser etc.) u. s. w., der Mitwirkung bei den Maßnahmen gegen die Einschleppung von Epidemien, der Erstattung von Gutachten in Haftpflicht-, Pensions- und Unfallangelegenheiten etc.

Zur Besorgung des bahnärztlichen Dienstes werden Stationsorte, in denen derart viele Bedienstete wohnen, daß mehrere Bahnärzte angestellt werden müssen, in mehrere, geographisch genau abgegrenzte bahnärztliche Bezirke eingeteilt (territoriale Einteilung des bahnärztlichen Dienstes) innerhalb welcher die betreffenden Bahnärzte den bahnärztlichen Dienst in dem früher beschriebenen Umfange zu versehen haben. Längs der Strecke werden die bahnärztlichen Bezirke in der Weise gebildet, daß je einem Bahnarzte eine gewisse Anzahl von Streckenkilometern, samt den innerhalb derselben gelegenen Stationen, Wärterhäusern etc. mit der Maßgabe zugewiesen wird, auch allen in einer gewissen Entfernung vom Bahnkörper wohnhaften Bediensteten und deren Angehörigen ärztliche Behandlung angedeihen zu lassen.

In größeren und solchen Stationsorten, in denen die Bediensteten, sei es durch das Bestehen von Personalhäusern, sei es durch die Bevorzugung gewisser, in der Nähe der Bahnhöfe, Werkstätten etc. gelegenen Stadtteile, dicht beisammen wohnen, stößt die Einteilung des bahnärztlichen Dienstes auf keine besonderen Schwierigkeiten.

Längs der Strecke gestaltet sich hingegen die Einteilung des bahnärztlichen Dienstes zuweilen deshalb schwieriger, weil sie hauptsächlich von dem Kulturzustande der betreffenden Gegend abhängig ist. In dichter bevölkerten, mit einem regen Zugsverkehr ausgestatteten Gegenden können die bahnärztlichen Bezirke in der Regel wegen der zahlreich zur Verfügung stehenden Ärzte und der größeren Anzahl der Bediensteten kleiner gehalten, daher wenige km lang sein. Bei Fehlen der vorerwähnten Bedingungen, also in weniger kultivierten Gegenden, erreicht aber die Ausdehnung einzelner bahnärztlicher Bezirke zuweilen eine Länge von 50 km.

Die Bahnärzte werden in der Regel verpflichtet, innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke oder in unmittelbarer Nähe derselben zu wohnen, ferner entweder in von der Bahnverwaltung beigestellten Räumen oder in ihrer eigenen Wohnung regelmäßige Sprechstunden für die Bediensteten der Bahnverwaltung abzuhalten.

Nebst den eigentlichen „Bahnärzten“ sind bei den Direktionen der größeren Bahnverwaltungsbezirke Vertrauensärzte bestellt, die größtenteils den Diensttitel „Chefarzt“ führen. Sie haben in der Regel Amtscharakter. Zu ihren Obliegenheiten gehört die Überprüfung der von den Bahnärzten in Haftpflicht- und Unfallsangelegenheiten etc. erstatteten Gutachten, bzw. die Abfassung von Obergutachten, ferner die Äußerung über die Qualifikation der Bewerber um bahnärztliche Stellen, die Überwachung der Dienstesausübung der Bahnärzte, die Überwachung des Zustandes der Rettungsapparate und der eisenbahnhygienischen Verhältnisse im betreffenden Direktionsbezirke, die Abfassung der Krankheitsstatistik, die Überwachung der Medikamentenverschreibungen durch die Bahnärzte etc.

Endlich bestehen auch in jenen Ministerien, in denen die Angelegenheiten des Eisenbahnwesens behandelt werden, Sanitätsdepartements mit einem Arzte an der Spitze, zur Erledigung der Agenden der obersten Überwachung und Leitung des Eisenbahnsanitätsdienstes innerhalb des betreffenden Staatsgebietes.

Die Bahnärzte widmen sich gewöhnlich nicht ausschließlich dem Bahndienste und sind größtenteils mittels eigener, seitens beider Vertragsteile kurzfristig kündbarer Verträge angestellt.

Die Entlohnung der Bahnärzte erfolgt, insoweit ihre kassenärztliche Tätigkeit in Betracht kommt, aus Krankenkassamitteln u. zw. größtenteils nach der Kopfzahl der ihnen zugewiesenen Krankenkassamitglieder, unter Berücksichtigung des Standes, des Wohnortes etc. derselben. Die Vornahme operativer Eingriffe und sonstige außerordentliche Leistungen während der Krankenbehandlung werden gewöhnlich nach bestimmten Sätzen besonders vergütet.

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[367/0379] errichteten Betriebskrankenkassen auch die Krankenbehandlung übertragen wird, einerseits, in der Behandlung erkrankter Bediensteter und deren Angehöriger, anderseits in der Feststellung des Gesundheitszustandes aller Aufnahmswerber, der Beschaffenheit ihrer Sinnesorgane (Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen) der regelmäßigen Überprüfung der Bediensteten hinsichtlich der Fortdauer ihres allgemeinen Gesundheitszustandes sowohl, als auch der vorgeschriebenen Beschaffenheit ihrer Sinnesorgane, der Unterweisung der Bediensteten in der ersten Hilfeleistung nach Unglücksfällen, der Überwachung des Zustandes der Rettungsapparate, der Erstattung regelmäßiger Monats- und Jahresberichte zur Bearbeitung der vorgeschriebenen Krankenstatistik, der Überwachung der hygienischen Verhältnisse in allen bahneigenen Gebäuden (Bahnhöfe, Werkstätten, Heizhäuser etc.) u. s. w., der Mitwirkung bei den Maßnahmen gegen die Einschleppung von Epidemien, der Erstattung von Gutachten in Haftpflicht-, Pensions- und Unfallangelegenheiten etc. Zur Besorgung des bahnärztlichen Dienstes werden Stationsorte, in denen derart viele Bedienstete wohnen, daß mehrere Bahnärzte angestellt werden müssen, in mehrere, geographisch genau abgegrenzte bahnärztliche Bezirke eingeteilt (territoriale Einteilung des bahnärztlichen Dienstes) innerhalb welcher die betreffenden Bahnärzte den bahnärztlichen Dienst in dem früher beschriebenen Umfange zu versehen haben. Längs der Strecke werden die bahnärztlichen Bezirke in der Weise gebildet, daß je einem Bahnarzte eine gewisse Anzahl von Streckenkilometern, samt den innerhalb derselben gelegenen Stationen, Wärterhäusern etc. mit der Maßgabe zugewiesen wird, auch allen in einer gewissen Entfernung vom Bahnkörper wohnhaften Bediensteten und deren Angehörigen ärztliche Behandlung angedeihen zu lassen. In größeren und solchen Stationsorten, in denen die Bediensteten, sei es durch das Bestehen von Personalhäusern, sei es durch die Bevorzugung gewisser, in der Nähe der Bahnhöfe, Werkstätten etc. gelegenen Stadtteile, dicht beisammen wohnen, stößt die Einteilung des bahnärztlichen Dienstes auf keine besonderen Schwierigkeiten. Längs der Strecke gestaltet sich hingegen die Einteilung des bahnärztlichen Dienstes zuweilen deshalb schwieriger, weil sie hauptsächlich von dem Kulturzustande der betreffenden Gegend abhängig ist. In dichter bevölkerten, mit einem regen Zugsverkehr ausgestatteten Gegenden können die bahnärztlichen Bezirke in der Regel wegen der zahlreich zur Verfügung stehenden Ärzte und der größeren Anzahl der Bediensteten kleiner gehalten, daher wenige km lang sein. Bei Fehlen der vorerwähnten Bedingungen, also in weniger kultivierten Gegenden, erreicht aber die Ausdehnung einzelner bahnärztlicher Bezirke zuweilen eine Länge von 50 km. Die Bahnärzte werden in der Regel verpflichtet, innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke oder in unmittelbarer Nähe derselben zu wohnen, ferner entweder in von der Bahnverwaltung beigestellten Räumen oder in ihrer eigenen Wohnung regelmäßige Sprechstunden für die Bediensteten der Bahnverwaltung abzuhalten. Nebst den eigentlichen „Bahnärzten“ sind bei den Direktionen der größeren Bahnverwaltungsbezirke Vertrauensärzte bestellt, die größtenteils den Diensttitel „Chefarzt“ führen. Sie haben in der Regel Amtscharakter. Zu ihren Obliegenheiten gehört die Überprüfung der von den Bahnärzten in Haftpflicht- und Unfallsangelegenheiten etc. erstatteten Gutachten, bzw. die Abfassung von Obergutachten, ferner die Äußerung über die Qualifikation der Bewerber um bahnärztliche Stellen, die Überwachung der Dienstesausübung der Bahnärzte, die Überwachung des Zustandes der Rettungsapparate und der eisenbahnhygienischen Verhältnisse im betreffenden Direktionsbezirke, die Abfassung der Krankheitsstatistik, die Überwachung der Medikamentenverschreibungen durch die Bahnärzte etc. Endlich bestehen auch in jenen Ministerien, in denen die Angelegenheiten des Eisenbahnwesens behandelt werden, Sanitätsdepartements mit einem Arzte an der Spitze, zur Erledigung der Agenden der obersten Überwachung und Leitung des Eisenbahnsanitätsdienstes innerhalb des betreffenden Staatsgebietes. Die Bahnärzte widmen sich gewöhnlich nicht ausschließlich dem Bahndienste und sind größtenteils mittels eigener, seitens beider Vertragsteile kurzfristig kündbarer Verträge angestellt. Die Entlohnung der Bahnärzte erfolgt, insoweit ihre kassenärztliche Tätigkeit in Betracht kommt, aus Krankenkassamitteln u. zw. größtenteils nach der Kopfzahl der ihnen zugewiesenen Krankenkassamitglieder, unter Berücksichtigung des Standes, des Wohnortes etc. derselben. Die Vornahme operativer Eingriffe und sonstige außerordentliche Leistungen während der Krankenbehandlung werden gewöhnlich nach bestimmten Sätzen besonders vergütet. Die Entlohnung für die Besorgung der Agenden des administrativen Eisenbahnsanitätsdienstes erfolgt aus Betriebsmitteln und ist

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/379>, abgerufen am 16.07.2024.