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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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und sodann den Inhalt des letzteren mit den Eintragungen in den Frachtbriefen zu vergleichen. Das A. ist entbehrlich, wenn für die beladenen Wagen Verladescheine geführt werden, die die erste Verladung sowie die unterwegs vorgenommenen Aus- und Zuladungen ausweisen. Die Verladescheine dienen auch zur Kontrolle der Ausladungen, indem jedes ausgeladene Frachtstück im Verladeschein gestrichen wird.


Ausladegebühr (charge for unloading; frais de dechargement; tassa di scarico), die vom Empfänger zu zahlende Vergütung für die bahnseitige Besorgung der ihm nach Reglements- oder Tarifbestimmungen obliegenden Ausladung von angekommenen Gütern; s. Auf- und Abladegebühr und Auf- und Ablegegebühr.


Ausladezug (parcel-goods train; train de transbordement; treno di scarico), ist eine bisweilen übliche Bezeichnung für die Güterzüge, bei denen die Stückgüter während des Aufenthalts auf den Stationen aus den einzelnen im Zuge laufenden Frachtgutkurswagen ausgeladen und ebenso eingeladen werden. Seitdem für den Bereich des Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes gemeinsame Beförderungsvorschriften herausgegeben und im § 29 einheitliche Bezeichnungen für die Güterzüge vereinbart sind, ist die Bezeichnung A. in Deutschland nicht mehr gebräuchlich. Man bezeichnet hier die Güterzüge, die zur Bedienung der Unterwegsstationen bestimmt sind, als Nahgüterzüge und nennt die Nahgüterzüge, die zur Beförderung der Frachtgutkurswagen dienen, allgemein Stückgüterzüge (s. auch Güterzüge).


Auslandsverkehr (foreign traffic; trafic etranger; traffico estero), internationaler Verkehr, direkter Eisenbahnverkehr, der die Grenzen eines Staats überschreitet. Hierbei kommt der Ein- und Ausfuhrverkehr sowie der Durchzugverkehr in Betracht. Das große Interesse, das jeder Staat an der Pflege des Verkehrs mit den Nachbarstaaten haben muß, bringt es mit sich, daß gewöhnlich durch Handels- und andere Staatsverträge die Staaten sich gegenseitig verpflichten, einerseits Anschlüsse der beiderseitigen Eisenbahnen sicherzustellen, anderseits die Eisenbahnen zur Herstellung direkter Verkehrsbeziehungen mit dem Auslande, zur Ausgabe direkter Fahrkarten, direkter Wagenübergänge u. s. w. zu verhalten. Außerdem sichern sich die vertragsschließenden Staaten in der Regel zu, daß die Frachttarife und Frachtermäßigungen, die für die Erzeugnisse des eigenen Landesgebiets erteilt werden für die gleichartigen, aus dem Gebiet des einen Teils in das Gebiet des anderen Teils übergehenden oder das letztere transitierenden Sendungen bei Beförderung auf derselben Bahnstrecke und in derselben Richtung im gleichen Umfang zu bewilligen sind.

Überdies ist die Regelung des A. und besonders der Tarife für diesen (Aus-, Durch- und Einfuhrtarife) von solcher Bedeutung für die staatliche Wirtschaftspolitik, daß es begreiflich erscheint, wenn sich die Staatsregierungen den nötigen Einfluß auf die Erstellung derartiger Tarife zu wahren suchen. Das Ziel dieser Einflußnahme ist im allgemeinen darauf gerichtet, daß nicht durch eine Begünstigung des Verkehrs aus dem Auslande (Einfuhr) die Wirtschaftspolitik des Staats durchkreuzt, bzw. eine Benachteiligung inländischer wirtschaftlicher Interessen hervorgerufen werde. In Deutschland kam am 6. April 1877 ein Bundesratsbeschluß zu stande, nach dem alle Tarife, die für ausländische Produkte oder Fabrikate einen an sich oder verhältnismäßig günstigeren Frachtsatz gewähren als für gleichartige inländische Erzeugnisse, der vorgängigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. In Preußen durch Ministerialerlaß vom 21. Februar und 23. April 1878 wurde ausgesprochen, daß jeder Tarif der Genehmigung des Ministers zu unterbreiten ist, durch den im direkten Verkehr mit dem Ausland "günstigere Frachtsätze oder Frachtbedingungen bewilligt werden sollen, als für die gleichartigen Artikel auf den betreffenden Bahnstrecken im Verkehr von oder nach der Grenzstation festgesetzt worden sind, abzüglich der für die Abfertigung auf letzterer Station berechneten Abfertigungsgebühr; diese darf jedoch die Hälfte der der betreffenden Eisenbahnverwaltung für ihren Binnenverkehr bewilligten Beträge nicht übersteigen."

Durch Erlaß vom 23. April 1878 wurde ferner ausgesprochen, daß die Genehmigung nur dann erteilt werden wird, wenn:

entweder eine Benachteiligung inländischer wirtschaftlicher Interessen überhaupt nicht zu besorgen ist

oder doch überwiegende Interessen anderer Zweige der inländischen Volkswirtschaft für die beantragte Ermäßigung der Tarife sprechen.

In Österreich wurde durch den Handelsministerialerlaß vom 11. Mai 1883 allen inländischen Transportunternehmungen zur Pflicht gemacht, der einheimischen Produktion und Industrie mindestens keine ungünstigeren Verfrachtungsbedingnisse zu bieten als den konkurrierenden Faktoren des Auslands, damit die bedauernswerten Anomalien, die infolge von mancherlei Mißverhältnissen zwischen den verschiedenen internen und externen Tarifen zum Nachteil des Inlands bestehen, ehestens beseitigt werden.

und sodann den Inhalt des letzteren mit den Eintragungen in den Frachtbriefen zu vergleichen. Das A. ist entbehrlich, wenn für die beladenen Wagen Verladescheine geführt werden, die die erste Verladung sowie die unterwegs vorgenommenen Aus- und Zuladungen ausweisen. Die Verladescheine dienen auch zur Kontrolle der Ausladungen, indem jedes ausgeladene Frachtstück im Verladeschein gestrichen wird.


Ausladegebühr (charge for unloading; frais de déchargement; tassa di scarico), die vom Empfänger zu zahlende Vergütung für die bahnseitige Besorgung der ihm nach Reglements- oder Tarifbestimmungen obliegenden Ausladung von angekommenen Gütern; s. Auf- und Abladegebühr und Auf- und Ablegegebühr.


Ausladezug (parcel-goods train; train de transbordement; treno di scarico), ist eine bisweilen übliche Bezeichnung für die Güterzüge, bei denen die Stückgüter während des Aufenthalts auf den Stationen aus den einzelnen im Zuge laufenden Frachtgutkurswagen ausgeladen und ebenso eingeladen werden. Seitdem für den Bereich des Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes gemeinsame Beförderungsvorschriften herausgegeben und im § 29 einheitliche Bezeichnungen für die Güterzüge vereinbart sind, ist die Bezeichnung A. in Deutschland nicht mehr gebräuchlich. Man bezeichnet hier die Güterzüge, die zur Bedienung der Unterwegsstationen bestimmt sind, als Nahgüterzüge und nennt die Nahgüterzüge, die zur Beförderung der Frachtgutkurswagen dienen, allgemein Stückgüterzüge (s. auch Güterzüge).


Auslandsverkehr (foreign traffic; trafic étranger; traffico estero), internationaler Verkehr, direkter Eisenbahnverkehr, der die Grenzen eines Staats überschreitet. Hierbei kommt der Ein- und Ausfuhrverkehr sowie der Durchzugverkehr in Betracht. Das große Interesse, das jeder Staat an der Pflege des Verkehrs mit den Nachbarstaaten haben muß, bringt es mit sich, daß gewöhnlich durch Handels- und andere Staatsverträge die Staaten sich gegenseitig verpflichten, einerseits Anschlüsse der beiderseitigen Eisenbahnen sicherzustellen, anderseits die Eisenbahnen zur Herstellung direkter Verkehrsbeziehungen mit dem Auslande, zur Ausgabe direkter Fahrkarten, direkter Wagenübergänge u. s. w. zu verhalten. Außerdem sichern sich die vertragsschließenden Staaten in der Regel zu, daß die Frachttarife und Frachtermäßigungen, die für die Erzeugnisse des eigenen Landesgebiets erteilt werden für die gleichartigen, aus dem Gebiet des einen Teils in das Gebiet des anderen Teils übergehenden oder das letztere transitierenden Sendungen bei Beförderung auf derselben Bahnstrecke und in derselben Richtung im gleichen Umfang zu bewilligen sind.

Überdies ist die Regelung des A. und besonders der Tarife für diesen (Aus-, Durch- und Einfuhrtarife) von solcher Bedeutung für die staatliche Wirtschaftspolitik, daß es begreiflich erscheint, wenn sich die Staatsregierungen den nötigen Einfluß auf die Erstellung derartiger Tarife zu wahren suchen. Das Ziel dieser Einflußnahme ist im allgemeinen darauf gerichtet, daß nicht durch eine Begünstigung des Verkehrs aus dem Auslande (Einfuhr) die Wirtschaftspolitik des Staats durchkreuzt, bzw. eine Benachteiligung inländischer wirtschaftlicher Interessen hervorgerufen werde. In Deutschland kam am 6. April 1877 ein Bundesratsbeschluß zu stande, nach dem alle Tarife, die für ausländische Produkte oder Fabrikate einen an sich oder verhältnismäßig günstigeren Frachtsatz gewähren als für gleichartige inländische Erzeugnisse, der vorgängigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. In Preußen durch Ministerialerlaß vom 21. Februar und 23. April 1878 wurde ausgesprochen, daß jeder Tarif der Genehmigung des Ministers zu unterbreiten ist, durch den im direkten Verkehr mit dem Ausland „günstigere Frachtsätze oder Frachtbedingungen bewilligt werden sollen, als für die gleichartigen Artikel auf den betreffenden Bahnstrecken im Verkehr von oder nach der Grenzstation festgesetzt worden sind, abzüglich der für die Abfertigung auf letzterer Station berechneten Abfertigungsgebühr; diese darf jedoch die Hälfte der der betreffenden Eisenbahnverwaltung für ihren Binnenverkehr bewilligten Beträge nicht übersteigen.“

Durch Erlaß vom 23. April 1878 wurde ferner ausgesprochen, daß die Genehmigung nur dann erteilt werden wird, wenn:

entweder eine Benachteiligung inländischer wirtschaftlicher Interessen überhaupt nicht zu besorgen ist

oder doch überwiegende Interessen anderer Zweige der inländischen Volkswirtschaft für die beantragte Ermäßigung der Tarife sprechen.

In Österreich wurde durch den Handelsministerialerlaß vom 11. Mai 1883 allen inländischen Transportunternehmungen zur Pflicht gemacht, der einheimischen Produktion und Industrie mindestens keine ungünstigeren Verfrachtungsbedingnisse zu bieten als den konkurrierenden Faktoren des Auslands, damit die bedauernswerten Anomalien, die infolge von mancherlei Mißverhältnissen zwischen den verschiedenen internen und externen Tarifen zum Nachteil des Inlands bestehen, ehestens beseitigt werden.

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[321/0331] und sodann den Inhalt des letzteren mit den Eintragungen in den Frachtbriefen zu vergleichen. Das A. ist entbehrlich, wenn für die beladenen Wagen Verladescheine geführt werden, die die erste Verladung sowie die unterwegs vorgenommenen Aus- und Zuladungen ausweisen. Die Verladescheine dienen auch zur Kontrolle der Ausladungen, indem jedes ausgeladene Frachtstück im Verladeschein gestrichen wird. Ausladegebühr (charge for unloading; frais de déchargement; tassa di scarico), die vom Empfänger zu zahlende Vergütung für die bahnseitige Besorgung der ihm nach Reglements- oder Tarifbestimmungen obliegenden Ausladung von angekommenen Gütern; s. Auf- und Abladegebühr und Auf- und Ablegegebühr. Ausladezug (parcel-goods train; train de transbordement; treno di scarico), ist eine bisweilen übliche Bezeichnung für die Güterzüge, bei denen die Stückgüter während des Aufenthalts auf den Stationen aus den einzelnen im Zuge laufenden Frachtgutkurswagen ausgeladen und ebenso eingeladen werden. Seitdem für den Bereich des Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes gemeinsame Beförderungsvorschriften herausgegeben und im § 29 einheitliche Bezeichnungen für die Güterzüge vereinbart sind, ist die Bezeichnung A. in Deutschland nicht mehr gebräuchlich. Man bezeichnet hier die Güterzüge, die zur Bedienung der Unterwegsstationen bestimmt sind, als Nahgüterzüge und nennt die Nahgüterzüge, die zur Beförderung der Frachtgutkurswagen dienen, allgemein Stückgüterzüge (s. auch Güterzüge). Auslandsverkehr (foreign traffic; trafic étranger; traffico estero), internationaler Verkehr, direkter Eisenbahnverkehr, der die Grenzen eines Staats überschreitet. Hierbei kommt der Ein- und Ausfuhrverkehr sowie der Durchzugverkehr in Betracht. Das große Interesse, das jeder Staat an der Pflege des Verkehrs mit den Nachbarstaaten haben muß, bringt es mit sich, daß gewöhnlich durch Handels- und andere Staatsverträge die Staaten sich gegenseitig verpflichten, einerseits Anschlüsse der beiderseitigen Eisenbahnen sicherzustellen, anderseits die Eisenbahnen zur Herstellung direkter Verkehrsbeziehungen mit dem Auslande, zur Ausgabe direkter Fahrkarten, direkter Wagenübergänge u. s. w. zu verhalten. Außerdem sichern sich die vertragsschließenden Staaten in der Regel zu, daß die Frachttarife und Frachtermäßigungen, die für die Erzeugnisse des eigenen Landesgebiets erteilt werden für die gleichartigen, aus dem Gebiet des einen Teils in das Gebiet des anderen Teils übergehenden oder das letztere transitierenden Sendungen bei Beförderung auf derselben Bahnstrecke und in derselben Richtung im gleichen Umfang zu bewilligen sind. Überdies ist die Regelung des A. und besonders der Tarife für diesen (Aus-, Durch- und Einfuhrtarife) von solcher Bedeutung für die staatliche Wirtschaftspolitik, daß es begreiflich erscheint, wenn sich die Staatsregierungen den nötigen Einfluß auf die Erstellung derartiger Tarife zu wahren suchen. Das Ziel dieser Einflußnahme ist im allgemeinen darauf gerichtet, daß nicht durch eine Begünstigung des Verkehrs aus dem Auslande (Einfuhr) die Wirtschaftspolitik des Staats durchkreuzt, bzw. eine Benachteiligung inländischer wirtschaftlicher Interessen hervorgerufen werde. In Deutschland kam am 6. April 1877 ein Bundesratsbeschluß zu stande, nach dem alle Tarife, die für ausländische Produkte oder Fabrikate einen an sich oder verhältnismäßig günstigeren Frachtsatz gewähren als für gleichartige inländische Erzeugnisse, der vorgängigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. In Preußen durch Ministerialerlaß vom 21. Februar und 23. April 1878 wurde ausgesprochen, daß jeder Tarif der Genehmigung des Ministers zu unterbreiten ist, durch den im direkten Verkehr mit dem Ausland „günstigere Frachtsätze oder Frachtbedingungen bewilligt werden sollen, als für die gleichartigen Artikel auf den betreffenden Bahnstrecken im Verkehr von oder nach der Grenzstation festgesetzt worden sind, abzüglich der für die Abfertigung auf letzterer Station berechneten Abfertigungsgebühr; diese darf jedoch die Hälfte der der betreffenden Eisenbahnverwaltung für ihren Binnenverkehr bewilligten Beträge nicht übersteigen.“ Durch Erlaß vom 23. April 1878 wurde ferner ausgesprochen, daß die Genehmigung nur dann erteilt werden wird, wenn: entweder eine Benachteiligung inländischer wirtschaftlicher Interessen überhaupt nicht zu besorgen ist oder doch überwiegende Interessen anderer Zweige der inländischen Volkswirtschaft für die beantragte Ermäßigung der Tarife sprechen. In Österreich wurde durch den Handelsministerialerlaß vom 11. Mai 1883 allen inländischen Transportunternehmungen zur Pflicht gemacht, der einheimischen Produktion und Industrie mindestens keine ungünstigeren Verfrachtungsbedingnisse zu bieten als den konkurrierenden Faktoren des Auslands, damit die bedauernswerten Anomalien, die infolge von mancherlei Mißverhältnissen zwischen den verschiedenen internen und externen Tarifen zum Nachteil des Inlands bestehen, ehestens beseitigt werden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/331>, abgerufen am 03.12.2024.