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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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für die Bediensteten der k. k. österr. Staatsbahnen, gültig vom 7. April 1898, § 5).

Von Bewerbern um eine Anstellung als Unterbeamter oder Diener wird, abgesehen von dem etwa erforderlichen Nachweise der die spezielle Voraussetzung für die Erlangung einzelner solcher Posten bildenden besonderen Fachkenntnisse ein bestimmtes Maß an allgemeiner Schulbildung gefordert (Besuch einer allgemeinen Volksschule für Bewerber um Dienerposten, Besuch einer Bürger-, Gewerbe- oder Unterrealschule pp. für Bewerber um Unterbeamtenposten, die erste Anstellungen im niederen Staatseisenbahndienst bilden).

Bei Besetzung von Beamtenposten, die juridische oder technische Kenntnisse erfordern, können nur solche Bewerber berücksichtigt werden, die die Absolvierung der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultätsstudien und die für die Aufnahme in den Staatsdienst vorgeschriebenen Staatsprüfungen, bzw. die Absolvierung der Studien an einer technischen Hochschule und die an einer technischen Hochschule des Inlandes abgelegten Staats- oder Diplomprüfungen aus jenen Fächern, deren Kenntnis für den angestrebten Dienstposten erfordert wird, auszuweisen in der Lage sind.

Bewerber um sonstige Anstellungen als Beamte (Beamtenaspiranten), mit Ausnahme des Kanzlei- (Manipulations-) Dienstes, müssen, falls sie nicht in dem k. u. k. Heere pp. als aktive Offiziere gedient haben, den Nachweis einer entsprechenden Vorbildung erbringen. Dieser Nachweis ist zu führen:

a) Durch das Zeugnis über die vollständige Absolvierung eines Obergymnasiums, einer Oberrealschule oder einer hinsichtlich des Bildungsgrades diesen gleich zu achtenden anderen inländischen Lehranstalt,

b) Durch die Auszüge aus den Klassifikationslisten der Militärbildungsanstalten des k. u. k. Heeres u. s. w.,

c) Durch das Zeugnis über die mit gutem Erfolge bestandene Befähigungsprüfung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst.

Für Beamtenstellen im Kanzlei- (Manipulations-) dienste genügt, die sonstige Eignung vorausgesetzt, der Nachweis der für Unterbeamte vorgeschriebenen Schulbildung.

Nach Ablauf einer praktischen Ausbildungszeit von bestimmter, für die verschiedenen Kategorien verschieden bemessener Dauer haben sich sowohl die Bewerber um Unterbeamten- und Dienerposten, die erste Anstellungen im niederen Eisenbahndienste bilden, wie auch die Anwärter für Beamtenposten im mittleren Eisenbahnbetriebs- und Verwaltungsdienst Dienstprüfungen abzulegen.

Die als Voraussetzung für die Erlangung von Posten des niederen Eisenbahndienstes nachzuweisenden besonderen Fachkenntnisse, ferner die mindeste Dauer der von den Bewerbern um solche Posten zurückzulegenden Ausbildungszeit, sowie endlich die Gegenstände der abzulegenden Dienstprüfungen sind im "Besonderen Teil" der Prüfungsvorschrift für den niederen Staatseisenbahndienst vom 1. Juni 1909, § 10, für jede einzelne Dienstklasse der Unterbeamten und Diener enthalten. Außer den dort aufgeführten Prüfungsgegenständen kommen bei den Dienstprüfungen für alle in die Kategorie der Unterbeamten gehörigen Posten noch folgende in Betracht: Die Dienstordnung für die Bediensteten der k. k. österr. Staatsbahnen samt Gebührenregulativ, die Statuten der Altersversorgungsinstitute, die Eisenbahngeographie des eigenen Bezirkes, die das Personal berührenden Bestimmungen der Eisenbahnbetriebsordnung, das Statut der Krankenkasse sowie die wichtigsten, das Personal berührenden Bestimmungen des Statutes für die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherungsanstalt der österr. Staatsbahnen.

Zur Abnahme der Dienstprüfungen für die Posten des niederen Eisenbahndienstes sind bei jeder Staatsbahndirektion ständige Prüfungskommissionen bestellt.

Bewerber, die als Kandidaten für einen Beamtenposten im mittleren Eisenbahnbetriebs- und Verwaltungsdienst aufgenommen wurden, sind 3 Monate lang im Telegraphendienste auszubilden und haben nach Schluß dieser Ausbildungszeit die Signal- und Telegraphenprüfung abzulegen. Nach Ablegung dieser Prüfung haben sich die Kandidaten des mittleren Eisenbahnbetriebs- und Verwaltungsdienstes einem besonderen Eisenbahnfachbildungsdienste zu unterziehen. Zunächst sind sie auf die Dauer von 4-7 Monaten im exekutiven Verkehrsdienst auszubilden und haben sich nach Ablauf dieser Frist einer Fachprüfung aus den für den Verkehrsdienst geltenden Instruktionen und sonstigen Vorschriften, der Verkehrsprüfung, zu unterziehen. Nach bestandener Verkehrsprüfung sind die Aspiranten (Volontäre) auf weitere 3-9 Monate in dem Dienstzweige auszubilden, für den sie bestimmt sind, und haben danach eine Fachprüfung aus den allgemein für den Staatseisenbahndienst und speziell für den betreffenden Dienstzweig geltenden und nicht schon in eine der vorhergegangenen Prüfungen einbezogenen Instruktionen und Vorschriften abzulegen.

Diese Fachprüfungen sind für die einzelnen Dienstzweige verschieden, u. zw. haben abzulegen:

1. die Kandidaten des allgemeinen Verwaltungsdienstes die administrative Fachprüfung,

für die Bediensteten der k. k. österr. Staatsbahnen, gültig vom 7. April 1898, § 5).

Von Bewerbern um eine Anstellung als Unterbeamter oder Diener wird, abgesehen von dem etwa erforderlichen Nachweise der die spezielle Voraussetzung für die Erlangung einzelner solcher Posten bildenden besonderen Fachkenntnisse ein bestimmtes Maß an allgemeiner Schulbildung gefordert (Besuch einer allgemeinen Volksschule für Bewerber um Dienerposten, Besuch einer Bürger-, Gewerbe- oder Unterrealschule pp. für Bewerber um Unterbeamtenposten, die erste Anstellungen im niederen Staatseisenbahndienst bilden).

Bei Besetzung von Beamtenposten, die juridische oder technische Kenntnisse erfordern, können nur solche Bewerber berücksichtigt werden, die die Absolvierung der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultätsstudien und die für die Aufnahme in den Staatsdienst vorgeschriebenen Staatsprüfungen, bzw. die Absolvierung der Studien an einer technischen Hochschule und die an einer technischen Hochschule des Inlandes abgelegten Staats- oder Diplomprüfungen aus jenen Fächern, deren Kenntnis für den angestrebten Dienstposten erfordert wird, auszuweisen in der Lage sind.

Bewerber um sonstige Anstellungen als Beamte (Beamtenaspiranten), mit Ausnahme des Kanzlei- (Manipulations-) Dienstes, müssen, falls sie nicht in dem k. u. k. Heere pp. als aktive Offiziere gedient haben, den Nachweis einer entsprechenden Vorbildung erbringen. Dieser Nachweis ist zu führen:

a) Durch das Zeugnis über die vollständige Absolvierung eines Obergymnasiums, einer Oberrealschule oder einer hinsichtlich des Bildungsgrades diesen gleich zu achtenden anderen inländischen Lehranstalt,

b) Durch die Auszüge aus den Klassifikationslisten der Militärbildungsanstalten des k. u. k. Heeres u. s. w.,

c) Durch das Zeugnis über die mit gutem Erfolge bestandene Befähigungsprüfung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst.

Für Beamtenstellen im Kanzlei- (Manipulations-) dienste genügt, die sonstige Eignung vorausgesetzt, der Nachweis der für Unterbeamte vorgeschriebenen Schulbildung.

Nach Ablauf einer praktischen Ausbildungszeit von bestimmter, für die verschiedenen Kategorien verschieden bemessener Dauer haben sich sowohl die Bewerber um Unterbeamten- und Dienerposten, die erste Anstellungen im niederen Eisenbahndienste bilden, wie auch die Anwärter für Beamtenposten im mittleren Eisenbahnbetriebs- und Verwaltungsdienst Dienstprüfungen abzulegen.

Die als Voraussetzung für die Erlangung von Posten des niederen Eisenbahndienstes nachzuweisenden besonderen Fachkenntnisse, ferner die mindeste Dauer der von den Bewerbern um solche Posten zurückzulegenden Ausbildungszeit, sowie endlich die Gegenstände der abzulegenden Dienstprüfungen sind im „Besonderen Teil“ der Prüfungsvorschrift für den niederen Staatseisenbahndienst vom 1. Juni 1909, § 10, für jede einzelne Dienstklasse der Unterbeamten und Diener enthalten. Außer den dort aufgeführten Prüfungsgegenständen kommen bei den Dienstprüfungen für alle in die Kategorie der Unterbeamten gehörigen Posten noch folgende in Betracht: Die Dienstordnung für die Bediensteten der k. k. österr. Staatsbahnen samt Gebührenregulativ, die Statuten der Altersversorgungsinstitute, die Eisenbahngeographie des eigenen Bezirkes, die das Personal berührenden Bestimmungen der Eisenbahnbetriebsordnung, das Statut der Krankenkasse sowie die wichtigsten, das Personal berührenden Bestimmungen des Statutes für die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherungsanstalt der österr. Staatsbahnen.

Zur Abnahme der Dienstprüfungen für die Posten des niederen Eisenbahndienstes sind bei jeder Staatsbahndirektion ständige Prüfungskommissionen bestellt.

Bewerber, die als Kandidaten für einen Beamtenposten im mittleren Eisenbahnbetriebs- und Verwaltungsdienst aufgenommen wurden, sind 3 Monate lang im Telegraphendienste auszubilden und haben nach Schluß dieser Ausbildungszeit die Signal- und Telegraphenprüfung abzulegen. Nach Ablegung dieser Prüfung haben sich die Kandidaten des mittleren Eisenbahnbetriebs- und Verwaltungsdienstes einem besonderen Eisenbahnfachbildungsdienste zu unterziehen. Zunächst sind sie auf die Dauer von 4–7 Monaten im exekutiven Verkehrsdienst auszubilden und haben sich nach Ablauf dieser Frist einer Fachprüfung aus den für den Verkehrsdienst geltenden Instruktionen und sonstigen Vorschriften, der Verkehrsprüfung, zu unterziehen. Nach bestandener Verkehrsprüfung sind die Aspiranten (Volontäre) auf weitere 3–9 Monate in dem Dienstzweige auszubilden, für den sie bestimmt sind, und haben danach eine Fachprüfung aus den allgemein für den Staatseisenbahndienst und speziell für den betreffenden Dienstzweig geltenden und nicht schon in eine der vorhergegangenen Prüfungen einbezogenen Instruktionen und Vorschriften abzulegen.

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[311/0321] für die Bediensteten der k. k. österr. Staatsbahnen, gültig vom 7. April 1898, § 5). Von Bewerbern um eine Anstellung als Unterbeamter oder Diener wird, abgesehen von dem etwa erforderlichen Nachweise der die spezielle Voraussetzung für die Erlangung einzelner solcher Posten bildenden besonderen Fachkenntnisse ein bestimmtes Maß an allgemeiner Schulbildung gefordert (Besuch einer allgemeinen Volksschule für Bewerber um Dienerposten, Besuch einer Bürger-, Gewerbe- oder Unterrealschule pp. für Bewerber um Unterbeamtenposten, die erste Anstellungen im niederen Staatseisenbahndienst bilden). Bei Besetzung von Beamtenposten, die juridische oder technische Kenntnisse erfordern, können nur solche Bewerber berücksichtigt werden, die die Absolvierung der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultätsstudien und die für die Aufnahme in den Staatsdienst vorgeschriebenen Staatsprüfungen, bzw. die Absolvierung der Studien an einer technischen Hochschule und die an einer technischen Hochschule des Inlandes abgelegten Staats- oder Diplomprüfungen aus jenen Fächern, deren Kenntnis für den angestrebten Dienstposten erfordert wird, auszuweisen in der Lage sind. Bewerber um sonstige Anstellungen als Beamte (Beamtenaspiranten), mit Ausnahme des Kanzlei- (Manipulations-) Dienstes, müssen, falls sie nicht in dem k. u. k. Heere pp. als aktive Offiziere gedient haben, den Nachweis einer entsprechenden Vorbildung erbringen. Dieser Nachweis ist zu führen: a) Durch das Zeugnis über die vollständige Absolvierung eines Obergymnasiums, einer Oberrealschule oder einer hinsichtlich des Bildungsgrades diesen gleich zu achtenden anderen inländischen Lehranstalt, b) Durch die Auszüge aus den Klassifikationslisten der Militärbildungsanstalten des k. u. k. Heeres u. s. w., c) Durch das Zeugnis über die mit gutem Erfolge bestandene Befähigungsprüfung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst. Für Beamtenstellen im Kanzlei- (Manipulations-) dienste genügt, die sonstige Eignung vorausgesetzt, der Nachweis der für Unterbeamte vorgeschriebenen Schulbildung. Nach Ablauf einer praktischen Ausbildungszeit von bestimmter, für die verschiedenen Kategorien verschieden bemessener Dauer haben sich sowohl die Bewerber um Unterbeamten- und Dienerposten, die erste Anstellungen im niederen Eisenbahndienste bilden, wie auch die Anwärter für Beamtenposten im mittleren Eisenbahnbetriebs- und Verwaltungsdienst Dienstprüfungen abzulegen. Die als Voraussetzung für die Erlangung von Posten des niederen Eisenbahndienstes nachzuweisenden besonderen Fachkenntnisse, ferner die mindeste Dauer der von den Bewerbern um solche Posten zurückzulegenden Ausbildungszeit, sowie endlich die Gegenstände der abzulegenden Dienstprüfungen sind im „Besonderen Teil“ der Prüfungsvorschrift für den niederen Staatseisenbahndienst vom 1. Juni 1909, § 10, für jede einzelne Dienstklasse der Unterbeamten und Diener enthalten. Außer den dort aufgeführten Prüfungsgegenständen kommen bei den Dienstprüfungen für alle in die Kategorie der Unterbeamten gehörigen Posten noch folgende in Betracht: Die Dienstordnung für die Bediensteten der k. k. österr. Staatsbahnen samt Gebührenregulativ, die Statuten der Altersversorgungsinstitute, die Eisenbahngeographie des eigenen Bezirkes, die das Personal berührenden Bestimmungen der Eisenbahnbetriebsordnung, das Statut der Krankenkasse sowie die wichtigsten, das Personal berührenden Bestimmungen des Statutes für die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherungsanstalt der österr. Staatsbahnen. Zur Abnahme der Dienstprüfungen für die Posten des niederen Eisenbahndienstes sind bei jeder Staatsbahndirektion ständige Prüfungskommissionen bestellt. Bewerber, die als Kandidaten für einen Beamtenposten im mittleren Eisenbahnbetriebs- und Verwaltungsdienst aufgenommen wurden, sind 3 Monate lang im Telegraphendienste auszubilden und haben nach Schluß dieser Ausbildungszeit die Signal- und Telegraphenprüfung abzulegen. Nach Ablegung dieser Prüfung haben sich die Kandidaten des mittleren Eisenbahnbetriebs- und Verwaltungsdienstes einem besonderen Eisenbahnfachbildungsdienste zu unterziehen. Zunächst sind sie auf die Dauer von 4–7 Monaten im exekutiven Verkehrsdienst auszubilden und haben sich nach Ablauf dieser Frist einer Fachprüfung aus den für den Verkehrsdienst geltenden Instruktionen und sonstigen Vorschriften, der Verkehrsprüfung, zu unterziehen. Nach bestandener Verkehrsprüfung sind die Aspiranten (Volontäre) auf weitere 3–9 Monate in dem Dienstzweige auszubilden, für den sie bestimmt sind, und haben danach eine Fachprüfung aus den allgemein für den Staatseisenbahndienst und speziell für den betreffenden Dienstzweig geltenden und nicht schon in eine der vorhergegangenen Prüfungen einbezogenen Instruktionen und Vorschriften abzulegen. Diese Fachprüfungen sind für die einzelnen Dienstzweige verschieden, u. zw. haben abzulegen: 1. die Kandidaten des allgemeinen Verwaltungsdienstes die administrative Fachprüfung,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/321>, abgerufen am 25.11.2024.